41/BI XXIV. GP

Eingebracht am 26.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

Formblatt für eine Parlamentarische Bürgerinitiative

 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

- Das Recht der Kinder auf beide Elternteile.
- Betreuung der Kinder durch beide Elternteile.
- Absolute Gleichberechtigung beider Elternteile.
- Gemeinsame automatische Obsorge als Standard.
- Ein gleichberechtigtes Unterhaltsmodell.

Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

 

Zuständigkeit für die Änderung der Bundesgesetze, bzw. Schaffung neuer durchsetzbarer und sanktionierbarer Bundesgesetze, bzw. Aufnahme in das geltende Bundesverfassungsrecht.

Die Bürgerinitiative des Verein vaterverbot.at mit 14.338 Unterstützungserklärungen möchte den Nationalrat ersuchen die im nachfolgenden beschriebene Anliegen im Zuge der Familienrechtsre- form 2012 in den Gesetzesrang zu nehmen.

 

ANLIEGEN:

 

1)  Gleichberechtigte Elternschaft in Bezug auf Rechte und Pflichten dem Kind gegenüber

 

Ein modernes Umgangsrecht soll den Eltern die Möglichkeit geben annähernd gleichlang andauern- de Elternzeiten zu vereinbaren. Ein Rechtssystem bei dem ein Elternteil in eine Besucherrolle ge- drängt wird muss abgeschafft werden, da sie unnatürlich und widersinnig ist. Ein Vater und eine Mutter können nicht Besucher sein. Eine große Zahl von Experten spricht sich für eine Betreuung der Kinder durch beide Elternteile aus. Die derzeitige Rechtsgepflogenheit geht auf Meinungen zu- rück, die im gewandelten Gesellschaftsbild nicht mehr der gesellschaftlichen Realität gerecht wird. Wechselseitige Emanzipation, Väterkarenz etc. haben das Engagement in der Eltern-Kind-Bezie- hung gewandelt. Männer kümmern sich um ihre Kinder, bauen tiefe Beziehungen zu ihnen auf, Frauen stehen im Berufsleben, minimieren die Unterbrechung ihrer Karriere. Die Lücken werden zunehmend durch die Väter gefüllt, die traditionelle Rollen in der Kinderversorgung übernommen haben.

Nach Trennungen, bei denen Kinder zu Machtmitteln geworden sind, werden oft diese Bindungen zerstört, die Beziehungsbilder der Kinder durch Manipulation verzerrt. Über die Zwischenstufe der Besuchsregelung tritt, da kein gemeinsames Leben und Alltag zeitlich mehr möglich ist, Entfrem- ung und schließlich der Abbruch der Beziehung ein.

Dagegen ist und erklärt sich unser Rechtssystem als weitgehend machtlos.

 

2)  Einführung eines Rechtssystems, bei dem das Kindeswohl im Vordergrund steht. Eine Betreuung der Kinder durch beide Elternteile in einer „Doppelresidenz“ sollte der anzustrebende Regelfall sein

 

Das Prinzip der Doppelresidenz (siehe wie in beinahe gesamten restlichen Europa) stellt eine Prä- misse in den Raum, die weniger Konfliktpotential bietet, da die Frage des Verbleibes und der pri- mären Zugehörigkeit außer Frage gestellt wird. Das Kindeswohl ist in diesem Fall vom Prinzip her bewahrt, da Kinder beider Eltern bedürfen. Dies stellt eine wissenschaftlich gefestigte Tatsache dar. Kinder erfahren damit eine kontinuierliche, geschlechtsspezifische Interaktion über die Dauer ihrer


Entwicklung bis zum Erwachsenen. Dieses, im Gegensatz zur monogeschlechtlichen Identifikation (Modell „allein erziehende Mutter“) oder wechselnde Identifikationspersonen durch Partnerwechsel oder Ersatzvatersuche.

 

3)  Grundsätzlich gemeinsame automatische, nicht aufhebbare Obsorge beider leiblicher Elternteile, unabhängig vom Familienstatus

 

Die gemeinsame automatische Obsorge gilt ab Anerkennung der Vaterschaft, unabhängig vom Fa- milienstatus. Eine Auflösung ist nur bei nachgewiesener Gefährdung möglich, nicht bei bloßer Be- hauptung.

Der derzeitig verpflichtende hauptsächliche Aufenthalt muss wegfallen. Es muss Eltern nach Trennungen die Möglichkeit gegeben werden einem Streit um den Hauptsächlichen Aufenthalt aus dem Weg zu gehen. Trennungseltern sollen im Zuge der Trennung bei Gericht einen verbindlichen Betreuungsplan vorlegen. An den gerichtlich genehmigten Betreuungsplan sollen die sozialen und steuerlichen Begünstigungen des Staates gekoppelt werden und somit soll das Elternstreitver- meidungsprinzip in finanziellen Dingen Einzug ins Rechtssystem erhalten.

 

4) Sofortige unmittelbare Kontaktwiederherstellung bei Behinderung oder Verhinderung

 

Kindesvorenthaltung ist eine Gefährdung des Kindes und bedarf einer sofortigen Handlung. In die- sem Fall hat die zuständige Behörde innerhalb einer Woche die Sachlage zu prüfen und eine einst- weilige Umgangsvereinbarung zu treffen und durchzusetzen, die nicht auf gegenseitigem Einver- nehmen aufgebaut sein muss. Ein geplanter Umzug des Kindes sollte nachweislich sechs Wochen vor dem Termin dem anderen Elternteil bekannt gegeben werden müssen um eine angepasste Um- gangsregelung ausarbeiten zu können. Erst wenn diese Umgangsregelung gerichtlich genehmigt ist darf der Umzug stattfinden. Jeder ungenehmigte Verzug des Kindes ohne gültige Umgangsregelung sollte als schwere Kindeswohlverletzung gewertet werden und Sanktionen für den Verursacher nach sich ziehen. Geschlossene Umgangsvereinbarungen sind einzuhalten und von den Gerichten durch- zusetzen. Als Sanktionsmaßnahme soll den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt werden Alimen- tationszahlungen auf gerichtlich gesperrte Konten umzuleiten. Gleichzeitig sollten umgangsrechts- verweigernden Personen verpflichtende Intensivschulungen über Kindeswohlverletzungen in An- spruch nehmen müssen.

 

5) Beim Verzug eines Elternteils verbleibt das Kind beim wohnortstabilen Elternteil

 

Die freie Wahl des Aufenthaltsortes ist für jeden Erwachsenen ein Grundrecht. Diese ist aber nicht auf die ungehinderte Mitnahme von Kindern zu verstehen, wie derzeit rechtlich möglich. Im Sinne des Kindeswohles ist ein möglichst konstanter Wohnort zu erhalten. Das Kind verbleibt automa- tisch beim am bisherigen Wohnort verbleibenden Elternteil.

 

6)  Eine gerechte Kind-Übergabe/Übernahme-Regelung, bei der zeitliche als auch finanzi- elle Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Eltern-Kind-Kontakts von beiden El- ternteilen getragen werden

 

Bei Doppelresidenz bzw. sonstigen Umgangsvereinbarungen ist eine gerechte Aufteilung der Hol- und Bring Wegbestreitung zu verfügen. Die derzeitige Regelung, alle Fahrtkosten einem Elternteil aufzuerlegen, ist nicht erklärbar. Bedeutet dies doch für viele Trennungseltern erhebliche nicht leist- bare Aufwendungen. Oft wird der Verzug der Kinder missbräuchlich eingesetzt, um den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu unterbinden. Um dies zu verhindern, sollte im Sinne des Kin- deswohls das „Elternstreitvermeidungsprinzip“ eingefühlt werden, daher sind sowohl Zeitenauf- wendungen als auch Fahrtkosten von beiden Elternteilen gleichmäßig zu tragen.


7)  Ein Betreuungszeiten orientierter Unterhaltsausgleich, bemessen am Regelbedarf und nicht am tatsächlichen Einkommen

 

Derzeit gibt es im untersten Einkommensdrittel große Probleme mit den Alimentationszahlungen. Viele Väter sind mit den Zahlungen überfordert, rutschen unter das Existenzminimum. Einige fin- den sich in der Obdachlosigkeit wieder. Viele Mütter erhalten gar keine Alimente oder welche weit unter dem Regelbedarf bzw. sind von staatlichen Unterstützungen abhängig und leben oft an oder unter der Armutsgrenze. Im oberen Einkommensdrittel werden Alimentationen gezahlt, die teilwei- se weit über den tatsächlichen Bedarf des Kindes hinausgehen. Die Diskussion darüber, wem die Alimentationszahlungen zu Gute kommen, sorgt regelmäßig für Spannungen. Väter fühlen sich übervorteilt, Mütter im Stich gelassen.

Um hier eine, den tatsächlichen Bedürfnissen der Kinder entsprechende Regelung zu finden, wird folgendes Modell vorgeschlagen:

Neudefinition und Berechnung des Regelbedarfes: Dzt. ist eine ca. 40 Jahre alte Berechnung in Ge- brauch, die ständig durch Indexanhebungen verändert wurde und kaum mehr mit reellem Bedarf in Zusammenhang steht.

 

Neugestaltung der Unterhaltsregelung nach folgendem Schema

Es besteht eine Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile, bemessen an der Betreuungsleistung dem Kind gegenüber. Der anteilige Unterhalt wird in der Höhe des Regelbedarfs vom Staat ausbezahlt. Die anteiligen Unterhaltszahlungen werden von 0-18 Jahren, in der Höhe von 18% des Einkom- mens, bis maximal 120% des Regelbedarfs von beiden Elternteilen an den Staat bezahlt. Um einen allgemeinen Unterhalt in der Höhe des Regelbedarfs sicherzustellen, wird die Luxusgrenze bei 120% des Regelbedarfs festgelegt, es erfolgt somit ein Ausgleich zwischen Einkommensschwachen und Einkommensstarken.

 

Details unter http://www.vaterverbot.at/ein-gleichberechtigtes-un.html

 

Findet eine regelmäßige Betreuung mit Nächtigungen durch beide Elternteile statt, wird die anteili- ge Familienbeihilfe an beide Elternteile ausbezahlt. Findet keine regelmäßige Betreuung statt, er- folgt die Auszahlung an den betreuenden Elternteil. Pfändungen unter das Existenzminimum sind nicht möglich, eine Anspannung eines Elternteils ist nur möglich, wenn dieser keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und mit seinem Einkommen nicht den anteiligen Regelbedarf erzielt.

 

Familienförderungen und steuerliche Begünstigungen sind auf beide Elternteile,  prozentuell gemessen an der Betreuungsleistung gegenüber den Kindern, aufzuteilen.

 

Volkswirtschaftlich gesehen ist es sinnvoller lebensfähige Trennungseltern zu haben, als Väter, die jeder Motivation beraubt sind bzw. Mütter, die durch Doppelbelastungen ebenso jede Perspektive verlieren!


 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

 

 

Erstunterzeichner/in

 

 

 

Name

Anschrift

Geb. Datum

Datum der
Unterzeichnung

Eingetragen in die
W
ählerevidenz der
Gemeinde

Grabner

Norbert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

……….………………………….

Unterschrift

 

 Unterstützungserklärungen:

 

 

 

Name

Anschrift

Geb. Datum

Datum der
Unterst
ützung

Unterschrift