46/BI XXIV. GP

Eingebracht am 21.08.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

JA! zu rauchfreier Atemluft

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

Nichtraucherschutz und Tabakprävention

 

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Nichtraucherschutz ist Teil des österreichischen Tabakgesetzes.

Nichtraucherschutz und Tabakprävention sind in diesem Gesetz unzureichend geregelt.

ANLIEGEN:

Der Nationalrat wird ersucht,

Nichtraucherschutz und Tabakprävention im Tabakgesetz neu zu regeln.

Passivrauch führt zu gesundheitlichen Schäden und verursacht jährlich etwa 1000 fremdverschuldete vorzeitige Todesfälle. Für den überwiegenden Teil der Bevölkerung stellt Passivrauch zudem eine Belästigung dar und schränkt die Lebensqualität ein.

Kinder und Jugendliche kommen problemlos an Zigaretten heran, nahezu alle Raucher beginnen mit dem Rauchen bereits in einem Alter, in dem sie die Folgen der Sucht
nicht abschätzen können. Österreich nimmt bezüglich rauchender Minderjähriger einen Spitzenplatz ein. Die Folgen sind schwere Erkrankungen und der vorzeitige Tod von mehr als 10.000 Österreichern jährlich.

Diese Tatsachen sind auch der Regierung seit langem bekannt, trotzdem fehlt eine sinnvolle Gesetzgebung, die den Schutz der Bevölkerung auch tatsächlich gewährleistet. Österreichs Tabakgesetzgebung liegt im EU - Vergleich an letzter Stelle. Nichtraucherschutz und Tabakprävention müssen nun endlich entsprechend dem Vorbild anderer fortschrittlicher Länder geregelt werden.

        Alle Nichtraucher sind vor Schädigung durch Tabakrauch zu schützen, das gilt auch für das Gastronomiepersonal und insbesondere für Kinder und Jugendliche. Wir fordern deshalb ein Rauchverbot ohne Ausnahmen in allen Räumen öffentlicher Orte!

        Ein Rauchverbot ist ebenso an Spielplätzen, an Wartebereichen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und im Eingangsbereich öffentlicher Gebäude zu erlassen.

        Die Kontrolle der Einhaltung des Tabakgesetzes muss durch die Polizei erfolgen. Verstöße müssen als Einzeldelikt geahndet werden.

        Der Verkauf und die Weitergabe von süchtig machenden Tabakprodukten an Kinder und Jugendliche muss wirkungsvoller verhindert werden!

(Eine detaillierte Auflistung aller empfohlenen Änderung finden Sie im Anhang)

 

JA! zu rauchfreier Atemluft

Begründung:

     In den meisten Lokalen wird noch immer geraucht. Reine Nichtraucherlokale sind eher die Ausnahme als die Regel. In vielen Lokalen wird das Tabakgesetz missachtet.

o    In den ländlichen Bereichen, in der Abendgastronomie und in Diskotheken sind
kaum Nichtraucherlokale zu finden. Der Besuch von Lokalen ist jedoch Teil eines normalen sozialen Lebens. Für Personen, die Passivrauch gesundheitlich nicht vertragen, wird dieser Lebensbereich in unfairer Weise eingeschränkt.

o    Die im Gesetz verankerte Raumtrennung funktioniert nicht, in nahezu allen Nichtraucherbereichen getrennter Lokale finden sich wesentlich höhere Feinstaubkonzentrationen als auf stark befahrenen Straßen.

o    Kontrollen werden dem Bürger aufgelastet, effektive Kontrollen durch die
Behörden oder die Polizei gibt es nicht. Es ist widersinnig den Besitzer eines
Lokals selbst anzuzeigen, in dem man gerne Gast sein möchte. Die Wirte
reagieren natürlich verärgert oder sogar mit Lokalverbot des Anzeigers. Viele Anzeigen führen zu keinen nennenswerten Strafen und damit zu keiner Veränderung der Situation. Das Gesetz hat kaum regulative Wirkung.

       Im Tabakgesetz ist kein ausreichender Schutz für Kinder und Jugendliche vor Passivrauch verankert.

o    In anderen Ländern ist der Zutritt zu Raucherräumen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr verboten. In Österreich dürfen sogar Säuglinge und Kleinkinder in völlig verrauchte Räume mitgenommen werden.

      Tabakprävention wird im Gesetz nicht ausreichend geregelt.

Der Konsum von Tabakprodukten ist für Minderjährige noch immer problemlos möglich. Alle bisherigen Maßnahmen sind eindeutig nicht geeignet Kinder und Jugendliche vom Rauchen abzuhalten.

o    Minderjährige erhalten Zigaretten von älteren Rauchern.

o    Die Alterskontrolle an Zigarettenautomaten kann durch die Bankomatkarte einer älteren Person problemlos umgangen werden.

o    Trafikanten verkaufen noch immer Tabakprodukte an Kinder und Jugendliche.

o    Die Vorbildwirkung rücksichtslos rauchender Erwachsener aufgrund eines fehlenden generellen Rauchverbots ist katastrophal.

      Das Gastronomiepersonal wird nicht ausreichend vor Passivrauch geschützt.

o    In den meisten Lokalen ist das Rauchen weiterhin möglich. Das Personal ist

gezwungen weiterhin in verrauchten Räumen zu arbeiten. Das erhöht das Herzinfarkt-, Schlaganfall- oder Lungenkrebsrisiko stark.


 

Unsere Ziele im Detail:

 

Generelles Rauchverbot gilt in folgenden Bereichen

 

o   In allen öffentlichen Einrichtungen

   Ämter, Regierungsgebäuden, Gerichtsgebäuden...

    Krankenhäuser, Ambulatorien, Versicherungen,...

    Schulen, Räume für Erwachsenenbildung, an Universitäten,...

    beim Bundesheer / Zivildienst,...

 

o    In allen Bereichen, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, insbesondere:

    Gastgewerbebetriebe, Ausschankbereiche, Heurige, Kaffeehäuser,   Kantinen, Speiseräume...

    Kinos, Theater, Festzelte, Festhallen, Diskotheken, Wettbüros...

    Geschäfte, Supermärkte, Bäckereien, Tankstellen, Ladenverkäufe, Möbelhäuser...

    Arztpraxen, Physiotherapiepraxen, Massagepraxen,...

    Friseurläden, Solarien, Nagelstudios,...

    Sportstätten (Hallenfußball, Tennishallen, Fitnesscenter, Bowling, Billard, Bäder...)

 

o    In privaten Bereichen die vorwiegend gemeinschaftlich genutzt werden

    Stiegenhäuser und Gänge in Wohnhäusern mit mehreren Parteien

    Gemeinschaftlich genutzte Kellerabteile, Waschküchen, Dachböden

 

o    Ein generelles Rauchverbot gilt außerdem

    In allen Bereichen wo Menschen gegen Bezahlung arbeiten,
bzw. wo eine behördliche Lizenz / Bewilligung / Genehmigung notwendig ist

    In Bereichen, wo sich vorwiegend Menschen unter 18 Jahren aufhalten
z.B. in Jugendtreffs, Vereinen, Tageszentren, Horts, Lehrlingsheimen...

    In Gegenwart von Personen, die auf die Fürsorge anderer Personen angewiesen sind oder in einem schutzbedürftigen Abhängigkeitsverhältnis stehen (Personen mit Behinderungen, Pflegefälle, Patienten...).

 

o    Das Rauchverbot gilt in den genannten Bereichen auch für geschlossene Gesellschaften, Mitglieder von Vereinen, bei privaten Veranstaltungen, für Besucher künstlerischer Darbietungen, bei Konzerten, Bällen...

 

 


 

 

Wir befürworten ausdrücklich ein Gesetz ohne Ausnahmen und

 Übergangsbestimmungen.

o  Sollte aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (einige Wirte haben bereits in die

Raumtrennung investiert) eine vorübergehende Raucherlaubnis in bestimmten

Räumen unvermeidbar sein, dann sind Schutzmaßnahmen einzuhalten.

■ Ausnahmen gelten maximal 10 Jahre ab Inkrafttreten des Tabakgesetzes (=

   Juli 2010), und nur dann wenn nachweislich in eine Raumtrennung investiert

   wurde und die Raumtrennung gesetzeskonform erfolgt ist, was durch einen

   befugten Lüftungstechniker nachzuweisen ist.

■ Im Raucherbereich darf nur durch den Besitzer / Pächter selbst bedient

   werden, und nicht durch das Personal.

■ Ein Raucherraum ist mittels selbstschließender abgedichteter Tür außer zum

   Betreten bzw. Verlassen ständig geschlossen zu halten.

■ Durch separate Belüftung ist im Raucherraum gegenüber den umgebenden

   Räumen ein Unterdruck von mindestens 5 Pa aufrechtzuerhalten, was durch

   einem befugten Lüftungstechniker nachzuweisen ist.

■ Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) haben keinen Zutritt zu

   einem Raucherbereich, worauf an Eingangstüren hinzuweisen ist.

■ Benützungsbewilligungen für Raucherbereiche werden durch die Behörden

   erst nach Vorlage der Nachweise der Einhaltung von §13a (2) erteilt. Die

   Gesetzeskonformität von Raucherbereichen (Gewährleistung, dass der

   Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt) ist

   der Behörde alle 5 Jahre durch ein aktuelles lüftungstechnisches Gutachten

   nachzuweisen.

• Der Ausdruck Rauchverbot bezieht sich nicht nur auf Tabakprodukte.

o  Ein Rauchverbot gilt auch für Kräuterzigaretten, Shishas und andere Produkte,

die Rauch oder Dampf in die Umgebungsluft abgeben (elektrische Zigaretten).

• Die Kontrolle der Einhaltung des Tabakgesetzes erfolgt durch die Behörden und

 die Polizei.

o  Kontrollen werden regelmäßig und unangekündigt durchgeführt.

o  Strafen werden sofort ausgesprochen. Im Wiederholungsfall werden zusätzlich

Strafverfahren eingeleitet, die zum Verlust der Konzession führen können.

o  Verstöße gegen den Nichtraucherschutz sind als Einzeldelikt zu ahnden.

• Tabakrauch wirkt auf kurze Distanz auch im Freien schädigend. Deshalb gilt das

 Rauchverbot auch im Freien in bestimmten Bereichen wo Leute eventuell dicht

 gedrängt stehen und in Bereichen die auch von Kranken aufgesucht werden

 müssen.

o  In allen Wartebereichen öffentlicher Verkehrsmittel (Wartehäuschen, Bahnsteige,

Haltestellen...) ist das Rauchverbot einzuhalten (außer in klar gekennzeichneten

Bereichen, die ausreichend Abstand zu den Einstiegsbereichen haben)

o  In Krankenhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden ist auch im

Außenbereich das Rauchverbot einzuhalten. Ausnahmen gelten in klar

gekennzeichneten Bereichen, die mindestens 15 Meter Abstand zu den

Eingangsbereichen haben.


·      Rauch verdünnt sich nicht sofort in der Umgebungsluft und gelangt in Schwaden

auch in konzentrierter Menge zu andern Personen. Für Lungen- und Herzkranke

ist das problematisch, für andere Personen ist es zumindest belästigend. Deshalb

wird empfohlen auch im Freien in folgenden gemeinschaftlich genutzten Bereichen ein

teilweises Rauchverbot zu erlassen.

o  In Gastgärten, bei Konzerten, Jahrmärkten, Vergnügungsparks, in öffentlichen

Freibädern, Sporteinrichtungen (Tennisplätze, Eislaufplätze,...) ist das Rauchen

nur in klar abgegrenzten Bereichen gestattet.

o  In Wohnhäusern mit mehreren Parteien gilt im Eingangsbereich ein

Rauchverbot.

·      Für Kinder, Jugendliche sind besondere Maßnahmen vorzusehen.

o  Das Rauchen im Auto ist für mitgeführte Kinder gesundheitsgefährdend und

daher dem Fahrer und den Mitfahrern verboten, wenn sich Minderjährige im Auto

befinden.

o  In Schulen, Kindergärten und allen Einrichtungen in denen vorwiegend Kinder

oder Jugendliche betreut werden, ist aufgrund der Vorbildwirkung Erwachsener

das Rauchverbot ohne Ausnahmen auch im Außenbereich (Schulhof, -garten,

etc.) einzuhalten.

o  Auf Kinderspielplätzen gilt Rauchverbot.

o  Das Rauchen wird erst ab dem 18. Lebensjahr gestattet.

(Parallele Änderung in den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer sind

erforderlich)

o  Das Aufstellen von Zigarettenautomaten ist verboten.

o  Die Gratisabgabe von Zigaretten zu Werbungszwecken ist verboten.

Niedrigpreisige Sonderangebote, die Abgabe in Kleinmengen und

Kombiangebote

(z.B. mit Musikdownloads) sind verboten.

o  Wir empfehlen die Tabaksteuern zu erhöhen und einen Teil für Tabakprävention

zweckzubinden.

o  Wir empfehlen weitere Maßnahmen wie Schockbilder auf Zigarettenpackungen,

einheitliche Zigarettenpackungen und das Verbot der sichtbaren Platzierung von

Tabakprodukten an Verkaufsstellen.

·      Erweiterung des Werbeverbots

o  Jede Art von Tabak- und Rauchwerbung ist verboten. Dazu gehört ausdrücklich

auch Werbung im Internet.

o  Klar erkennbarer Tabaklobbyismus wird ebenfalls ausdrücklich unter Strafe

gestellt. (Tabaklobbyismus ist einer Werbung gleichzusetzen. Er wird bezahlt,

und fördert den Verkauf von Tabakprodukten)

■ Vertreter der Wirtschaftskammer oder der Gastronomie dürfen keinerlei

   Einfluss auf die Gesetzgebung im Gesundheitsbereich haben.

■ Jede Art von Sponsoring und auch Parteispenden durch die Tabakindustrie

   sind verboten.

■ Wissenschaftliche Forschungen dürfen nicht von der Tabakindustrie

   gesponsert werden.