46/BI XXIV. GP
Eingebracht am 21.08.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bürgerinitiative
JA! zu rauchfreier Atemluft
Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend Nichtraucherschutz und Tabakprävention
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Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen: Nichtraucherschutz ist Teil des österreichischen Tabakgesetzes. Nichtraucherschutz und Tabakprävention sind in diesem Gesetz unzureichend geregelt. |
ANLIEGEN: Der Nationalrat wird ersucht, Nichtraucherschutz und Tabakprävention im Tabakgesetz neu zu regeln. Passivrauch führt zu gesundheitlichen Schäden und verursacht jährlich etwa 1000 fremdverschuldete vorzeitige Todesfälle. Für den überwiegenden Teil der Bevölkerung stellt Passivrauch zudem eine Belästigung dar und schränkt die Lebensqualität ein. Kinder und Jugendliche kommen problemlos an Zigaretten heran, nahezu
alle Raucher beginnen mit dem Rauchen bereits in einem Alter, in dem sie die
Folgen der Sucht Diese Tatsachen sind auch der Regierung seit langem bekannt, trotzdem fehlt eine sinnvolle Gesetzgebung, die den Schutz der Bevölkerung auch tatsächlich gewährleistet. Österreichs Tabakgesetzgebung liegt im EU - Vergleich an letzter Stelle. Nichtraucherschutz und Tabakprävention müssen nun endlich entsprechend dem Vorbild anderer fortschrittlicher Länder geregelt werden. • Alle Nichtraucher sind vor Schädigung durch Tabakrauch zu schützen, das gilt auch für das Gastronomiepersonal und insbesondere für Kinder und Jugendliche. Wir fordern deshalb ein Rauchverbot ohne Ausnahmen in allen Räumen öffentlicher Orte! • Ein Rauchverbot ist ebenso an Spielplätzen, an Wartebereichen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und im Eingangsbereich öffentlicher Gebäude zu erlassen. • Die Kontrolle der Einhaltung des Tabakgesetzes muss durch die Polizei erfolgen. Verstöße müssen als Einzeldelikt geahndet werden. • Der Verkauf und die Weitergabe von süchtig machenden Tabakprodukten an Kinder und Jugendliche muss wirkungsvoller verhindert werden! (Eine detaillierte Auflistung aller empfohlenen Änderung finden Sie im Anhang) |
JA! zu rauchfreier Atemluft
Begründung: • In den meisten Lokalen wird noch immer geraucht. Reine Nichtraucherlokale sind eher die Ausnahme als die Regel. In vielen Lokalen wird das Tabakgesetz missachtet. o
In
den ländlichen Bereichen, in der Abendgastronomie und in Diskotheken
sind o Die im Gesetz verankerte Raumtrennung funktioniert nicht, in nahezu allen Nichtraucherbereichen getrennter Lokale finden sich wesentlich höhere Feinstaubkonzentrationen als auf stark befahrenen Straßen. o Kontrollen werden dem Bürger
aufgelastet, effektive Kontrollen durch die • Im Tabakgesetz ist kein ausreichender Schutz für Kinder und Jugendliche vor Passivrauch verankert. o In anderen Ländern ist der Zutritt zu Raucherräumen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr verboten. In Österreich dürfen sogar Säuglinge und Kleinkinder in völlig verrauchte Räume mitgenommen werden. • Tabakprävention wird im Gesetz nicht ausreichend geregelt. Der Konsum von Tabakprodukten ist für Minderjährige noch immer problemlos möglich. Alle bisherigen Maßnahmen sind eindeutig nicht geeignet Kinder und Jugendliche vom Rauchen abzuhalten. o Minderjährige erhalten Zigaretten von älteren Rauchern. o Die Alterskontrolle an Zigarettenautomaten kann durch die Bankomatkarte einer älteren Person problemlos umgangen werden. o Trafikanten verkaufen noch immer Tabakprodukte an Kinder und Jugendliche. o Die Vorbildwirkung rücksichtslos rauchender Erwachsener aufgrund eines fehlenden generellen Rauchverbots ist katastrophal. • Das Gastronomiepersonal wird nicht ausreichend vor Passivrauch geschützt. o In den meisten Lokalen ist das Rauchen weiterhin möglich. Das Personal ist gezwungen weiterhin in verrauchten Räumen zu arbeiten. Das erhöht das Herzinfarkt-, Schlaganfall- oder Lungenkrebsrisiko stark. |
Unsere Ziele im Detail:
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• Generelles Rauchverbot gilt in folgenden Bereichen |
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o In allen öffentlichen Einrichtungen ■ Ämter, Regierungsgebäuden, Gerichtsgebäuden... ■ Krankenhäuser, Ambulatorien, Versicherungen,... ■ Schulen, Räume für Erwachsenenbildung, an Universitäten,... ■ beim Bundesheer / Zivildienst,... |
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o In allen Bereichen, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, insbesondere: ■ Gastgewerbebetriebe, Ausschankbereiche, Heurige, Kaffeehäuser, Kantinen, Speiseräume... ■ Kinos, Theater, Festzelte, Festhallen, Diskotheken, Wettbüros... ■ Geschäfte, Supermärkte, Bäckereien, Tankstellen, Ladenverkäufe, Möbelhäuser... ■ Arztpraxen, Physiotherapiepraxen, Massagepraxen,... ■ Friseurläden, Solarien, Nagelstudios,... ■ Sportstätten (Hallenfußball, Tennishallen, Fitnesscenter, Bowling, Billard, Bäder...) |
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o In privaten Bereichen die vorwiegend gemeinschaftlich genutzt werden ■ Stiegenhäuser und Gänge in Wohnhäusern mit mehreren Parteien ■ Gemeinschaftlich genutzte Kellerabteile, Waschküchen, Dachböden |
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o Ein generelles Rauchverbot gilt außerdem ■ In allen Bereichen wo Menschen gegen
Bezahlung arbeiten, ■ In Bereichen, wo sich vorwiegend Menschen
unter 18 Jahren aufhalten ■ In Gegenwart von Personen, die auf die Fürsorge anderer Personen angewiesen sind oder in einem schutzbedürftigen Abhängigkeitsverhältnis stehen (Personen mit Behinderungen, Pflegefälle, Patienten...). |
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o Das Rauchverbot gilt in den genannten Bereichen auch für geschlossene Gesellschaften, Mitglieder von Vereinen, bei privaten Veranstaltungen, für Besucher künstlerischer Darbietungen, bei Konzerten, Bällen... |
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• Wir befürworten ausdrücklich ein Gesetz ohne Ausnahmen und |
Übergangsbestimmungen. |
o Sollte aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (einige Wirte haben bereits in die |
Raumtrennung investiert) eine vorübergehende Raucherlaubnis in bestimmten |
Räumen unvermeidbar sein, dann sind Schutzmaßnahmen einzuhalten. |
■ Ausnahmen gelten maximal 10 Jahre ab Inkrafttreten des Tabakgesetzes (= |
Juli 2010), und nur dann wenn nachweislich in eine Raumtrennung investiert |
wurde und die Raumtrennung gesetzeskonform erfolgt ist, was durch einen |
befugten Lüftungstechniker nachzuweisen ist. |
■ Im Raucherbereich darf nur durch den Besitzer / Pächter selbst bedient |
werden, und nicht durch das Personal. |
■ Ein Raucherraum ist mittels selbstschließender abgedichteter Tür außer zum |
Betreten bzw. Verlassen ständig geschlossen zu halten. |
■ Durch separate Belüftung ist im Raucherraum gegenüber den umgebenden |
Räumen ein Unterdruck von mindestens 5 Pa aufrechtzuerhalten, was durch |
einem befugten Lüftungstechniker nachzuweisen ist. |
■ Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) haben keinen Zutritt zu |
einem Raucherbereich, worauf an Eingangstüren hinzuweisen ist. |
■ Benützungsbewilligungen für Raucherbereiche werden durch die Behörden |
erst nach Vorlage der Nachweise der Einhaltung von §13a (2) erteilt. Die |
Gesetzeskonformität von Raucherbereichen (Gewährleistung, dass der |
Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt) ist |
der Behörde alle 5 Jahre durch ein aktuelles lüftungstechnisches Gutachten |
nachzuweisen. |
• Der Ausdruck Rauchverbot bezieht sich nicht nur auf Tabakprodukte. |
o Ein Rauchverbot gilt auch für Kräuterzigaretten, Shishas und andere Produkte, |
die Rauch oder Dampf in die Umgebungsluft abgeben (elektrische Zigaretten). |
• Die Kontrolle der Einhaltung des Tabakgesetzes erfolgt durch die Behörden und |
die Polizei. |
o Kontrollen werden regelmäßig und unangekündigt durchgeführt. |
o Strafen werden sofort ausgesprochen. Im Wiederholungsfall werden zusätzlich |
Strafverfahren eingeleitet, die zum Verlust der Konzession führen können. |
o Verstöße gegen den Nichtraucherschutz sind als Einzeldelikt zu ahnden. |
• Tabakrauch wirkt auf kurze Distanz auch im Freien schädigend. Deshalb gilt das |
Rauchverbot auch im Freien in bestimmten Bereichen wo Leute eventuell dicht |
gedrängt stehen und in Bereichen die auch von Kranken aufgesucht werden |
müssen. |
o In allen Wartebereichen öffentlicher Verkehrsmittel (Wartehäuschen, Bahnsteige, |
Haltestellen...) ist das Rauchverbot einzuhalten (außer in klar gekennzeichneten |
Bereichen, die ausreichend Abstand zu den Einstiegsbereichen haben) |
o In Krankenhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden ist auch im |
Außenbereich das Rauchverbot einzuhalten. Ausnahmen gelten in klar |
gekennzeichneten Bereichen, die mindestens 15 Meter Abstand zu den |
Eingangsbereichen haben. |
· Rauch verdünnt sich nicht sofort in der Umgebungsluft und gelangt in Schwaden |
auch in konzentrierter Menge zu andern Personen. Für Lungen- und Herzkranke |
ist das problematisch, für andere Personen ist es zumindest belästigend. Deshalb |
wird empfohlen auch im Freien in folgenden gemeinschaftlich genutzten Bereichen ein |
teilweises Rauchverbot zu erlassen. |
o In Gastgärten, bei Konzerten, Jahrmärkten, Vergnügungsparks, in öffentlichen |
Freibädern, Sporteinrichtungen (Tennisplätze, Eislaufplätze,...) ist das Rauchen |
nur in klar abgegrenzten Bereichen gestattet. |
o In Wohnhäusern mit mehreren Parteien gilt im Eingangsbereich ein |
Rauchverbot. |
· Für Kinder, Jugendliche sind besondere Maßnahmen vorzusehen. |
o Das Rauchen im Auto ist für mitgeführte Kinder gesundheitsgefährdend und |
daher dem Fahrer und den Mitfahrern verboten, wenn sich Minderjährige im Auto |
befinden. |
o In Schulen, Kindergärten und allen Einrichtungen in denen vorwiegend Kinder |
oder Jugendliche betreut werden, ist aufgrund der Vorbildwirkung Erwachsener |
das Rauchverbot ohne Ausnahmen auch im Außenbereich (Schulhof, -garten, |
etc.) einzuhalten. |
o Auf Kinderspielplätzen gilt Rauchverbot. |
o Das Rauchen wird erst ab dem 18. Lebensjahr gestattet. |
(Parallele Änderung in den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer sind |
erforderlich) |
o Das Aufstellen von Zigarettenautomaten ist verboten. |
o Die Gratisabgabe von Zigaretten zu Werbungszwecken ist verboten. |
Niedrigpreisige Sonderangebote, die Abgabe in Kleinmengen und |
Kombiangebote |
(z.B. mit Musikdownloads) sind verboten. |
o Wir empfehlen die Tabaksteuern zu erhöhen und einen Teil für Tabakprävention |
zweckzubinden. |
o Wir empfehlen weitere Maßnahmen wie Schockbilder auf Zigarettenpackungen, |
einheitliche Zigarettenpackungen und das Verbot der sichtbaren Platzierung von |
Tabakprodukten an Verkaufsstellen. |
· Erweiterung des Werbeverbots |
o Jede Art von Tabak- und Rauchwerbung ist verboten. Dazu gehört ausdrücklich |
auch Werbung im Internet. |
o Klar erkennbarer Tabaklobbyismus wird ebenfalls ausdrücklich unter Strafe |
gestellt. (Tabaklobbyismus ist einer Werbung gleichzusetzen. Er wird bezahlt, |
und fördert den Verkauf von Tabakprodukten) |
■ Vertreter der Wirtschaftskammer oder der Gastronomie dürfen keinerlei |
Einfluss auf die Gesetzgebung im Gesundheitsbereich haben. |
■ Jede Art von Sponsoring und auch Parteispenden durch die Tabakindustrie |
sind verboten. |
■ Wissenschaftliche Forschungen dürfen nicht von der Tabakindustrie |
gesponsert werden. |