60/BI XXIV. GP
Eingebracht am 26.02.2013
Dieser Text ist
elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Bürgerinitiative
Formblatt für eine Parlamentarische Bürgerinitiative
Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend
Verbot des
tierquälerischen, betäubungslosen Schächtens
und Verbot "der post-cut-stunning"-Methode beim Schächten.
Seitens der
Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender
Hinsicht angenommen:
Bundestierschutzgesetz
§32
(Verdrängung bestehender Normen)
Bundesgesetz
zur Durchführung unmittelbar anwendbarer
unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes
It. EU-Verordnung 1099/2009.
ANLIEGEN:
Der Nationalrat wird ersucht,
die Betäubung VOR dem
Schlachtvorgang beim Schächten
gesetzlich einzuführen und die "post-cut-stunning"-Methode
für
obsolet zu erklären.
(weitere Details folgen auf Beiblatt)
(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)
Wien, 25.02.2013
Sehr geehrte Parlamentsdirektion!
In der Anlage sende ich Ihnen als Erstunterzeichnerin eine parlamentarische Bürgerinitiative betreffend Verbot des tierquälerischen, betäubungslosen Schächtern und Verbot der
grausamen „post-cut-stunning“-Methode mit 1.516 Unterstützungserklärungen und ersuche den Nationalrat die betreffende Bürgerinitiative in Verhandlung zu nehmen.
Weiters ersuchen wir um Einrichtung der elektronischen Zustimmung, wenn die vorliegende Bürgerinitiative dem Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen zugewiesen ist.
Gerda Matias, Erstunterzeichnerin
Präsidentin des Internationalen Bundes der Tierversuchsgegner (IBT)
Anlagen: Kopie des Meldezettels der Erstunterzeichnerin
Kopie des Passes der Erstunterzeichnerin
Beschreibung des Anliegens
Angaben zur Person der Erstunterzeichnerin
1.516 Original-Unterstützungserklärungen
Bankverbindungen:
Österreich: PSK, Blz 60000, Kto.Nr. 7.751.819 bzw. 7.622.670. Bank Austria, Blz 12000, Kto.Nr. 620 118 802.
BRD: PSK München, Postgirokonto-Nr. 1208 37-801. Schweiz: Postscheckamt Zürich, Kto.-Nr. 80-38674-7.
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Tierschutzrelevanz des Schächtens
Obwohl immer wieder behauptet wird, dass das
Schächten die Tiere nicht mehr belastet als das konventionelle Schlachten
nach wirksamer Betäubung ist es aus wissenschaftlicher Sicht als erwiesen
anzusehen, dass die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung vor dem
Entblutungsschnitt mit höheren
Belastungen verbunden ist als
eine fachgerecht durchgeführte „konventionelle“ Schlachtung,
bei der das
Tier a) nicht (bei vollem Bewusstsein) in Rückenlage verbracht wird und b)
vor dem Entblutungsschnitt
eine wirksame Betäubung erhält. In diesem Zusammenhang sei lediglich
auf ein Gutachten des
international anerkannten Beratungs- und Schulungsinstituts für den
schonenden Umgang mit Zucht- und
Schlachttieren (bsi) aus dem Jahre 2005 verwiesen, wonach „bei Rindern und
Schafen, die ohne Betäubung
durch einen Halsschnitt getötet werden, infolge der Fixierung, infolge des
Schnitts und während der
Zeitspanne bis zum Verlust der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit mehr
Belastungen durch
Schmerzen, Leiden und Angst entstehen als bei Rindern und Schafen, die nach
Betäubung durch einen Halsschnitt geschlachtet werden.“
Die am 18.11.2009 im Amtsblatt der EU kundgemachte und am 20. Tag nach
ihrer Kundmachung in Kraft getretene Verordnung [EG] Nr. 1099/2009 über
den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ist gem.
Art. 30 ab 1.1.2013 in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Anwendung
unmittelbar geltender Rechtsakte bedarf einer nationalen Begleitgesetzgebung,
die insbesondere verfahrensrechtliche Fragen regelt bzw. Vollzugs- und
Strafbestimmungen festlegt.
Die Verordnung 1099/2009 stellt den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, strengere Tierschutzregelungen beizubehalten und neue, strengere Bestimmungen zu erlassen!
Die derzeitige Regierungsvorlage des
verantwortlichen Ministeriums trägt einem verbesserten Tierschutz
in keinster Weise
Rechnung. In gegenteiliger
Art und Weise werden bestehende Bestimmungen des Tierschutzgesetzes §32
ausgehebelt und verdrängt und durch in den Entwurf übernommene
Mindestnormen der EU ersetzt.
Wir verweisen auf einen bestehenden Entschließungsantrag, der gemeinsam mit der Bürgerinitiative zum Bundestierschutzgesetz in Bezug auf „Religiöse Schächtung“ eingebracht wurde:
ABI. Nr. 1.303 vom 18. November 2011 S. 1.
In
diesem Entschließungsantrag, der gemeinsam mit dem TSchG von allen im
Nationalrat vertretenen Parteien beschlossen wurde, wurde die Bundesregierung
ersucht, die „Vornahme von rituellen
Schächtungen im Lichte der voranschreitenden wissenschaftlichen
Erkenntnisse zu prüfen und
gegebenenfalls neue Erkenntnisse, die ein erhöhtes Maß an
Tiergerechtheit bewirken, in die einschlägigen
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Verordnungsbestimmungen einfließen zu
lassen“ (509 der Beilagen XII. GP - Ausschussbericht
NR - Entschließungstext v. 27.05.2004).
Ebenso hat der Tierschutzrat die Umsetzung dieses
Entschließungsantrages wiederholt empfohlen
- siehe
auch
Tätigkeitsbericht des Tierschutzrates (gem. §42 Abs. 7 Z. 6 TSchG) 2005 und 2006, S. 18;
Tätigkeitsbericht des Tierschutzrates (gem. §42 Abs. 7 Z. 6 TSchG) 2007, S. 13;
Zur Situation in anderen Ländern:
Seitens der Türkei gibt es eine Zusage an die EU, dass ab Dezember 2011nicht mehr ohne Betäubung geschächtet werden darf. Entsprechende Informationen - auch in Übersetzung - liegt bei.
In Polen hat das Verfassungsgericht gegen Schächtungen entschieden ! Die Schlachtung von Tieren nach jüdischen und muslimischen Riten wurde verboten und die Tötung ohne Betäubung als Tierquälerei und Verletzung der Verfassung eingestuft. Das Verbot trat mit 1. Jänner 2013 in Kraft und die EU-weiten Ausnahmeregelungen gelten in Polen nicht mehr!
Die österreichische Tierschutzbewegung und überwiegende
Mehrheit der österreichischen Bürger
fordert seit langem ein Verbot des betäubungslosen Schächtens!
Der Nationalrat wird hiermit ersucht, diesem
Bürgeranliegen durch ein gesetzliches Verbot zu
entsprechen.