283 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 32 angefügt:

       „32. Die einem unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen gebührenden Bezüge nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments.“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 10, 11 und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.“

3. In § 33 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11“ durch die Wortfolge „weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 1 wird folgernde Z 8 angefügt:

         „8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.“

Artikel II

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon haben die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil an den Dienstgeber monatlich abzuführen.“

2. Nach § 221 wird folgender § 222 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009

§ 222. (1) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.

(2) Für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des § 23 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt § 24 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung.“