396 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b samt Überschriften eingefügt:

„Nationales Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nationales PRTR)

§ 9a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister (nationales PRTR) einzurichten und zu führen. Er bedient sich der Umweltbundesamt GmbH (im Folgenden: Umweltbundesamt) als Dienstleister. Die Form der Übermittlung und die Aktualisierung der Informationen werden durch Verordnung geregelt.

(2) Das nationale PRTR enthält:

           1. Informationen über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1 (im Folgenden als „EG-PRTR-V“ bezeichnet) genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,

           2. Informationen über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V genannten Abfällen und von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c EG-PRTR-V genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,

           3. den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach den Z 1 und 2 in das nationale PRTR eingestellt werden und

           4. Informationen über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung beim Umweltbundesamt vorhanden sind oder dem Umweltbundesamt von den zuständigen Behörden für das nationale PRTR zur Verfügung gestellt werden und deren Aufnahme in das Register ohne aufwändige Aufbereitung möglich ist.

(3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in aggregierter und nicht aggregierter Form in das nationale PRTR ein, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkmalen gesucht werden können, insbesondere nach

           1. der Bezeichnung der Betriebseinrichtung,

           2. dem geographischen Standort der Betriebseinrichtung und dem Flusseinzugsgebiet,

           3. der Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausgeübt wird,

           4. dem Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft,

           5. dem Schadstoff oder Abfall,

           6. dem Umweltmedium, in das der Schadstoff freigesetzt wird,

           7. der Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen sowie gegebenenfalls dem Bestimmungsort der Verbringung der Abfälle,

           8. der Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen im Abwasser sowie

           9. der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Abs. 2 Z 4.

(4) Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der Informationen in das nationale PRTR hat das Umweltbundesamt ihre Löschung vorzunehmen.

Informantenschutz

§ 9b. (1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) darf einen Betriebsangehörigen nicht bestrafen, verfolgen oder belästigen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung, E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, oder gegen die EG-PRTR-V anzeigt.

(2) Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten niemanden wegen einer Anzeige, mit welcher ihr konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die E-PRTR-Begleitverordnung oder die EG-PRTR-V mitgeteilt werden, bestrafen, verfolgen oder belästigen.“

1a. § 15 samt Überschrift lautet:

„Strafbestimmung

§ 15. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 9b Abs. 1 genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.

           2. mit Geldstrafe bis zu 3 630€, im Wiederholungsfall bis zu 7 270€, wer

           a) der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder

          b) der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, bzw.

           3. mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.

(2) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen § 9b Abs. 1 fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. § 21 VStG bleibt unberührt.“

2. § 17 Abs.1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 9a Abs. 1, § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.“

3. In § 17 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Bezeichnungen „(4)“ bis „(6)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1 ist hinsichtlich des nationalen PRTR der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.“