316 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 84 … Tätigkeitsbereich“ durch die Zeile „§§ 84 und 84a … Tätigkeitsbereich“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung des 4. Abschnitts des 3. Hauptstücks „Weiterbildungen“ durch die Bezeichnung „Fort- und Weiterbildungen“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 104b … Weiterbildungsverordnung“ die Zeile „§ 104c … Fortbildung“ eingefügt.

4. § 2a Z 1 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;“

5. In § 2a wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

         „5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;“

6. In § 3 Abs. 4 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

       „8a. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,“

6a. Dem § 3a werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen betreuen, nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.

(4) Personen gemäß Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern sie

           1. das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben,

           2. diese Tätigkeiten nicht überwiegend durchführen,

           3. nicht im Rahmen der Personenbetreuung gemäß § 3b oder der Persönlichen Assistenz gemäß § 3c tätig sind und

           4. zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.

(5) Personen gemäß Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen.

(6) Personen gemäß Abs. 3 sind verpflichtet,

           1. die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie

           2. der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung oder Beendigung der Betreuungstätigkeit.“

6b. In § 14 Abs. 2 Z 10 wird der Ausdruck „§§ 3b und 3c“ durch den Ausdruck „§§ 3a bis 3c“ ersetzt.“

7. § 14a Abs. 2 lautet:

„(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

           1. die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

           2. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und

           3. die Verabreichung von Sauerstoff.“

8. In § 28 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „einzuholen“ durch das Wort „heranzuziehen“ ersetzt.

9. In § 28a Abs. 3 werden am Ende der Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, der Z 2 das Wort „oder“ angefügt sowie folgende Z 3 eingefügt:

         „3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,“

10. In § 28a Abs. 7 erster Satz wird das Wort „Ausgleichmaßnahmen“ durch die Wortfolge „Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)“ ersetzt.

11. Dem § 28a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In Fällen, in denen  auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.“

12. In § 64 Abs. 6, § 65 Abs. 8 und § 109a wird jeweils der Ausdruck „§ 12 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.

13. In § 65 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 50 Abs. 3 ist anzuwenden.“

14. In § 65b Abs. 1 wird der Z 1 das Wort „oder“ angefügt und entfallen die Z 3 und 4.

15. In § 65b Abs. 3a Z 1 wird nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer Sonderausbildung gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.

16. § 84 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern

           1. der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt,

           2. die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,

           3. die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und

           4. die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.“

17. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

§ 84a. (1) Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

           1. die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

           2. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und

           3. die Verabreichung von Sauerstoff.“

18. Nach § 87 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme

           1. in Fällen des Abs. 2 vom Bundesminister für Gesundheit und

           2. in Fällen des Abs. 2a vom Landeshauptmann

im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.“

19. Die Überschrift des 4. Abschnitts des 3. Hauptstücks lautet:

„Fort- und Weiterbildungen“

20. Nach § 104b wird folgender § 104c samt Überschrift eingefügt:

„Fortbildung

§ 104c. (1) Angehörige der Pflegehilfe sind verpflichtet, zur

           1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie

           2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.“

21. Dem § 117 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 28a Abs. 8 und § 87 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.“