320 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E‑Government-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Registerzählungsgesetzes

Das Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ und in Abs. 2 die Wortfolge „in der Mitte eines Jahrzehnts, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2015“ durch die Wortfolge „jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Abs. 1, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Zitat „1.13.1,“ das Zitat „1.13.2,“ eingefügt; in Z 4 entfällt das Zitat „1.13.2,“.

3. In § 5 Abs. 1, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „der Basisdaten diese“ durch die Wortfolge „die Basisdaten“ ersetzt und lauten Z 1 und 2 wie folgt:

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage)

der in § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 und 7 angeführten Dateninhaber;

der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);

des Familienbeihilfenregisters (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters (§ 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005);

des Betreuungsinformationssystems (§ 8 des Grundversorgungsgesetzes);

des Asylwerberinformationssystems (§ 54 des Asylgesetzes 2005);

der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze

(Z 1.2 und 1.3 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber.

4. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

7.

Beruf,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Z 1.13.2, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.13  der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 angeführten Dateninhaber;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

5. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.“

6. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund

           1. der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen,

           2. des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder

           3. der Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5

anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.“

7. Dem § 5 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gemeinden können dagegen innerhalb von drei Monaten einen begründeten schriftlichen Einspruch erheben. Dem Einspruch kann eine schriftliche Erklärung des Betroffenen, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet zu haben, angeschlossen werden. Die Bundesanstalt hat ihre Entscheidung zu berichtigen, wenn der Einspruch schlüssig ist. Mit dem Einspruch vorgelegte rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend. Sie hat die Entscheidung über den Einspruch den Gemeinden schriftlich mitzuteilen.“

8. In § 6 erhalten die Abs. 3 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.“

9. Dem § 6 Abs. 8 (neu) wird folgender Satz angefügt:

„Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und c kann abweichend von Z 2 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.“

10. In § 7 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Abs. 4 wird eingefügt:

„(4) Personen, die am Stichtag im Inland keinen Hauptwohnsitz haben, sind bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie vor und nach dem Stichtag in Österreich jeweils mindestens 90 aufeinander folgende Tage einen Hauptwohnsitz hatten und zwischen der Aufgabe und der Begründung dieser Hauptwohnsitze weniger als 90 Tage liegen. Diese Personen sind jener Gemeinde zuzuordnen, bei der das Datum der Begründung bzw. Aufgabe des Hauptwohnsitzes näher zum Stichtag liegt; bei gleich langem Abstand jener, bei der die Begründung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag erfolgte.“

11. Die Z 1.13.1 der Anlage lautet:

„1.13.1. Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag;“

12. Die Z 1.13.2. der Anlage lautet:

„1.13.2. Beruf, Stellung im Beruf;“

13. Die Z 1.13.9. der Anlage lautet:

„1.13.9. arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 -ALVG, BGBl. Nr. 609/1977, Dauer der Arbeitslosigkeit.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister

Das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden vor dem Wort „Gebäude- und Wohnungsregister“ das Wort „zentrales“ eingefügt und folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Abs. 1, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.

(4) Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:

           1. die Energieausweise können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der Anlage registriert werden;

           2. die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß § 5 für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;

           3. sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß § 5 auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;

           4. im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß § 5 oder über die Datenbank des Landes gemäß Z 3 zur Verfügung zu stellen;

           5. die Aussteller haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(5) Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten:

           1. vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend:

                a. im Kalenderjahr 2010: 75.572 Euro für die Einrichtung;

                b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren: 34.856 Euro jährlich für die Wartung.

           2. jedes Land entsprechend seiner Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007:

                a. im Kalenderjahr 2010 den anteiligen Betrag von 75.572 Euro für die Einrichtung;

                b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren den anteiligen Betrag von 34.856 Euro jährlich für die Wartung.

Die Jahrespauschalbeträge gemäß Z 1 lit. b und Z 2 lit. b unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005.“

2. § 2 lautet:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. Bauwerk: Eine mit dem Boden in Verbindung stehende Anlage, zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

           2. Gebäude: Ein Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen und das von anderen solchen Bauwerken durch freistehende Bauweise und bei geschlossener Bauweise durch eine Brandschutzmauer vom Dach bis zum Keller abgegrenzt ist. Sind derartige Bauwerke durch eigene Erschließungssysteme (eigener Zugang und Treppenhaus) und Ver- und Entsorgungssysteme getrennt, ist jeder solcher Teil ein Gebäude (Wohnblocks, Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäuser).

           3. Nebengebäude: Ein nicht für Wohnzwecke oder Einstellung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl.).

           4. Wohnung: Ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.

           5. Sonstige Nutzungseinheit: Ein selbständiger Verband von Räumlichkeiten in Gebäuden, der anderen Zwecken als der Befriedigung von Wohnbedürfnissen dient.

           6. Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Abschnitt A der Anlage), eines Gebäudes (Abschnitt B der Anlage), einer Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit (Abschnitt C der Anlage).

           7. Bauvorhaben: Nach den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer relevante Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken.“

3. § 3 Z 3 lautet:

         „3. Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt C der Anlage);“

4. § 3 Z 7 lautet:

         „7. Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der Anlage);“

5. In § 3 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

       „10. Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der Anlage).“

6. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

           1. die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;

           2. die Merkmale gemäß Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;

           3. die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;

           4. die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;

           5. die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 8) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;

           6. die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

           7. die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.“

7. In § 4 entfällt Abs. 3, erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“ und in Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge „Für Zwecke gemäß Abs. 3“ durch die Wortfolge „Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers“ ersetzt.

8. In § 6 wird in Abs. 1 Z 2 die Wortfolge „Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften“ durch die Wortfolge „Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen“ ersetzt; Abs. 2 lautet:

„(2) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.“

9. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 Abs. 3 zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.

(2) Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:

           1. den Ländern auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage;

           2. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1 bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 1, 2, 4, 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 1, 2, 4, 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben) und Z 8, Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt H Z 1 bis 4, 6 bis 25 der Anlage;

           3. dem Bundesminister für Gesundheit auf die Daten gemäß Abschnitt A bis C, Abschnitt D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, Abschnitt E Z 1 und 6, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, des Abschnittes E Z 1 und 6 sowie des Abschnittes G Z 1 und 5 der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage und gemäß § 3 Z 8 und 9;

           4. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B Z 1 bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Z 1 bis 3, 5 bis 10, 12 und 13, Abschnitt E Z 6, Abschnitt F Z 1 bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 1 bis 3, 5 bis 10, 12 und 13, des Abschnittes E Z 6 und des Abschnittes G Z 5 der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Z 5 der Anlage;

           5. dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 und des Abschnittes G Z 1 der Bauvorhaben), Z 8 und 9 sowie Abschnitt G Z 1 der Anlage;

           6. dem Zentralen Melderegister auf die Daten gemäß Abschnitt C der Anlage;

           7. den zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage, soweit diese Daten – ungeachtet des Einleitungssatzes - für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlich sind, wenn ein derartiger Online-Zugriff nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(3) Fallen mit der Einrichtung des Online-Zugriffes gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 5 bei der Bundesanstalt nachweislich zusätzliche Implementierungskosten an, so sind diese von dem, für den der Zugriff eingerichtet werden soll, der Bundesanstalt zu ersetzen.“

10. § 8 lautet:

§ 8. Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.“

11. In § 11 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) §§ 1 bis 8 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXXX/XXX, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Merkmale sind zu erheben, soweit diese ab dem 1. Jänner 2010 nach den landesrechtlichen Vorschriften in Bauverfahren anfallen oder von den Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu ermitteln sind. Die Gemeinden haben die Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten, die zum 31. Dezember 2009 im Gebäude- und Wohnungsregister bereits eingetragen sind, erst im Anlassfall den Abschnitten C bis G der Anlage in der Fassung 1. Jänner 2010 anzupassen, soweit diese im Anlassfall nach den landesrechtlichen Vorschriften im Bauverfahren anfallen oder die Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu erheben haben. Für die Länder, in denen die landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 7 zum 1. Jänner 2010 noch nicht in Kraft sind, gilt bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen abweichend Folgendes:

           1. den Ländern ist kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und den zur Ausstellung eines Energieausweises Berechtigten kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 7 auf die Daten dieses Landes einzuräumen;

           2. der Jahrespauschalbetrag gemäß § 1 Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b. wird erstmals in dem Kalenderjahr fällig, in dem die landesrechtlichen Vorschriften in Kraft treten.

(7) Wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften in einem Land in Bauverfahren alle Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 zu erheben sind, hat die Bundesanstalt diese Merkmale durch Befragung bei den Eigentümern bzw. Hausverwaltungen der in diesem Land gelegenen Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zwecks Eingabe in das Gebäude- und Wohnungsregister zu erheben, soweit sie noch nicht im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst sind. Die Bundesanstalt hat für diesen Zweck Erhebungsformulare aufzulegen und vorzusorgen, dass die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Bundesanstalt hat eine entsprechend dem Umfang der zu erhebenden Merkmale angemessene Frist zur Auskunftserteilung festzulegen. Bei der Erhebung findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung und es besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 leg. cit. Die Grundbuchsgerichte, Finanzbehörden und Gemeinden sind auf Verlangen der Bundesanstalt verpflichtet, bei der Ermittlung und Zuordnung der Eigentümer und Hausverwaltungen zu den Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten mitzuwirken. Die Erhebung ist von der Bundesanstalt innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Daten der Eigentümer und Hausverwaltungen durchzuführen.“

12. Der Abschnitt C der Anlage lautet:

        „C. Merkmale von Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten:

           1. Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung oder die sonstige Nutzungseinheit befindet;

           2. die Tür- oder Topnummer entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften oder die nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes.“

13. Z 7 bis 10 des Abschnittes D der Anlage lauten:

         „7. Geschoßanzahl und Vorhandensein eines Aufzuges;

           8. Art der Trinkwasser-, Elektrizitäts- und Gasversorgung; Abwasser-, Niederschlagswasser- und Abfallentsorgung;

           9. Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Art des Energieträgers), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung, Art der Belüftung und Energiekennzahl;

         10. die überbaute Grundfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern;“

14. In Abschnitt D der Anlage wird in Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird angefügt:

       „13. Flächenangaben je Geschoß, durchschnittliche Geschoßhöhe, Art der Bauweise je Geschoß und Gebäudehöhe.“

15. In Abschnitt E der Anlage wird in Z 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Wohnung“ die Wortfolge „je Geschoß“ angefügt und lautet Z 4 wie folgt:

         „4. Art der Beheizung der Wohnung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung und Art der Belüftung;“

16. In Z 7 des Abschnittes E der Anlage wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. durchschnittliche Raumhöhe der Wohnung je Geschoß.“

17. In Abschnitt F der Anlage werden in Z 1 nach dem Wort „Wohnung“ die Wortfolge „bzw. der sonstigen Nutzungseinheit“ und in Z 4 nach dem Wort „Bauherrn;“ die Wortfolge „Angabe, ob der Bauherr Eigentümer des Grundstückes ist;“ eingefügt; Z 6 und 7 lauten:

         „6. Art der Baumaßnahme;

           7. Daten gemäß Abschnitt D, E und G;“

18. Der Anlage werden folgende Abschnitte G und H angefügt:

        „G. Merkmale von sonstigen Nutzungseinheiten:

           1. Nutzfläche der Nutzungseinheit je Geschoß;

           2. Ausstattung der Nutzungseinheit;

           3. Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung und Art der Belüftung;

           4. Rechtsverhältnis an der Nutzungseinheit;

           5. Nutzungsart;

           6. durchschnittliche Raumhöhe der Nutzungseinheit je Geschoß.

          H. Daten des Energieausweises:

           1. Merkmale der Adresse des Grundstückes, des Gebäudes und/oder der Nutzungseinheit, für die der Energieausweis erstellt wird;

           2. Gebäudeart;

           3. Gebäudezone;

           4. Errichtungsdatum;

           5. Organisation und Name des Ausweiserstellers;

           6. Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum;

           7. GWR-Zahl (Energieausweisnummer);

           8. Brutto-Grundfläche, konditioniertes Bruttovolumen;

           9. charakteristische Länge (lc), mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient der Gebäudehülle (mittlerer U-Wert);

         10. Klimadaten;

         11. spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima und der Vergleich zum Labeling (Energieeffizienzklasse);

         12. spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Standortklima;

         13. Warmwasserwärmebedarf;

         14. spezifischer außenluftinduzierter Kühlbedarf;

         15. spezifischer Kühlbedarf bezogen auf das Standortklima;

         16. Heiztechnikenergiebedarf für die Raumheizung;

         17. Heiztechnikenergiebedarf für die Warmwasserbereitung;

         18. Energiebedarf für die Luftförderung;

         19. Energiebedarf für die Kühlung;

         20. Energiebedarf für die Beleuchtung;

         21. Endenergiebedarf;

         22. Primärenergiebedarf;

         23. Referenzwert für die Gesamtenergieeffizienz (Klasse);

         24. CO2-Emissionen;

         25. Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Belüftung, Raumlufttechnik und Kühlung.“

Artikel 3

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des § 25 „ Unternehmensregister“ und die Bezeichnung des 3. Hauptstückes „Fachbeiräte, Wirtschaftskurie“ und wird nach § 25 die Wortfolge „§ 25a. Register der statistischen Einheiten“ eingefügt.

2. In § 3 wird der Punkt in Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:

       „20. Unternehmen: Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen

                a. mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und

                b. ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.“

3. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.“

4. In § 5 Abs. 2 wird in Z 4 die Wortfolge „der Register gemäß § 25 Abs. 3“ durch die Wortfolge „des Registers gemäß § 25a“ und in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.“

5. In § 10 wird in Abs. 1 die Wortfolge „die Register gemäß § 25“ durch die Wortfolge „das Register gemäß § 25a“ sowie in Abs. 2 das Wort „On-Line-Zugriff“ durch das Wort „Online-Zugriff“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „Ermächtigung“ die Wortfolge „oder einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 4“ eingefügt.

6. In § 10 wird in Abs. 3 das Zitat „§ 25 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 25a“ und in Abs. 4 und 5 die Wortfolge „der Register gemäß § 25“ durch die Wortfolge „des Registers gemäß § 25a“ ersetzt.

7. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Wurden Daten personenbezogen erhoben, sind die Identitätsdaten des Betroffenen unverzüglich zu beseitigen und bei Daten natürlicher Personen durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Bei Daten von Unternehmen sind die Identitätsdaten durch die Unternehmenskennzahl zu ersetzen, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters (§ 25 Abs. 1 Z 7) zu bilden ist. Diese Daten dürfen nur für Zwecke gemäß § 26 verwendet werden.“

8. In § 15 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind.“

9. In § 15 Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 7“ die Wortfolge „oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 8“ eingefügt.

10. § 15 Abs. 5 lautet.

„(5) Die in den Registern gemäß §§ 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß § 3 Z 20.“

11. In § 16 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 25 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 25a Abs. 3“ ersetzt.

11a. § 19 (1) erster Satz lautet:

„Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.“

12. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zuordnungen“ der Klammerausdruck „(zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß § 4 Abs. 5)“ eingefügt.

13. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten gemäß § 25a) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).“

14. § 21 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. Informationen über den für die Zuordnung der betreffenden statistischen Einheit maßgebenden Sachverhalt.“

15. § 21 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Die von der Bundesanstalt vorgenommene klassifikatorische Zuordnung wird rechtswirksam:

           1. mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 4, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird;

           2. mit Zurückziehung eines gemäß Abs. 4 fristgerecht gestellten Antrages;

           3. mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung gemäß Abs. 6 an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit;

           4. mit Einlangen der schriftlichen Zustimmung des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit zur klassifikatorischen Zuordnung bei der Bundesanstalt.

(8) Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke gemäß Z 1 und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:

           1. jedem bei Angabe des Firmennamens und der Adresse sowie der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisternummer oder der UID-Nummer, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird;

           2. den Bundes- und Landesbehörden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen mit Firmennamen und Adresse, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.

Die Übermittlung der Daten gemäß Z 2 kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.“

16. § 25 samt Überschrift lautet:

„Unternehmensregister

§ 25. (1) Die Bundesanstalt hat ein Unternehmensregister mit folgenden Daten als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des E‑Governments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen Interessensvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 6 bereit zu stellen:

           1. Identifikationsmerkmale der Unternehmen (zB Bezeichnung, Name, Rechtsform, Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit und Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene);

           2. Adressmerkmale;

           3. ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten, soweit dieser gemäß § 21 festgestellt wurde;

           4. bei juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen die nach der Satzung vertretungsbefugten Personen mit deren eindeutigen Identitätsmerkmalen gemäß § 2 Z 2 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 7/2004;

           5. Datenquellenmerkmale;

           6. Kennziffern in den behördlichen Verfahren zur eindeutigen Identifikation der Einheiten des Unternehmensregisters (zB Steuernummer, UID-Nummer, DVR-Nummer);

           7. Kennziffer des Unternehmensregisters, die bei der erstmaligen Eintragung des Unternehmens von der Bundesanstalt zuzuordnen ist.

(2) Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation unentgeltlich zu übermitteln:

           1. die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und allenfalls 4

                a. der Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtung in öffentlich einsehbare Register (zB Firmenbuch, Vereinsregister), in öffentlich einsehbare Listen (zB Ärzteliste der Ärztekammern) oder in das Gewerberegister einzutragen sind, von den zur Eintragung zuständigen Behörden gleichzeitig mit der Eintragung;

                b. der nicht unter lit. a fallenden Unternehmen von den Finanzbehörden des Bundes unverzüglich nach Kenntnis;

           2. die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens zuständigen Behörden unverzüglich nach Kenntnis.

Die Bundesministerin für Inneres hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aller im Vereinsregister geführten Vereine der Bundesanstalt zwecks Feststellung der Unternehmereigenschaft gemäß § 3 Z 20 und Übernahme der Daten der Vereine, denen diese Eigenschaft zukommt, in das Unternehmensregister zu übermitteln. Die Daten der Vereine, denen nicht die Unternehmenseigenschaft zukommt, sind von der Bundesanstalt unverzüglich nach dessen Feststellung zu löschen, sofern sie nicht gemäß § 25a in das Register für statistische Einheiten aufzunehmen sind.

(3) Sofern das Unternehmen bereits im Unternehmensregister eingetragen ist, hat die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 verknüpft mit der Kennziffer des Unternehmensregisters (Abs. 1) zu erfolgen; im Falle der Rechtsnachfolge mit der Kennziffer des Unternehmens, in dessen Rechte und Pflichten eingetreten wurde, im Falle der Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung mit und ohne Gesamtrechtsnachfolge mit den Kennziffern der betroffenen Unternehmen. Bei Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, hat die Übermittlung der Daten anstatt mit der Kennziffer des Unternehmensregisters mit der Firmenbuchnummer zu erfolgen.

(4) Die Bundesanstalt hat die übermittelten Adressmerkmale vor Aufnahme in die Register auf Schlüssigkeit mit den Adressen im Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 GWR-Gesetz) zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigstellung bei der übermittelnden Behörde zu veranlassen.

(5) Die Bundesanstalt hat die gemäß Abs. 2 übermittelten Daten ohne weitere Prüfung in das Unternehmensregister zu übernehmen. Gelangt die Bundesanstalt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis, dass diese Daten nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten, so hat sie die übermittelnde Behörde hiervon zur Überprüfung und allfälliger Richtigstellung zu informieren.

(6) Die Bundesanstalt hat den Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen und insbesondere der Einrichtung des Bundes, die für den Betrieb des Unternehmensserviceportals für Zwecke des E‑Governments zuständig ist, auf deren Verlangen den Online-Zugriff auf die Daten des Unternehmensregisters gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 einzuräumen, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist und dies verwaltungsökonomischen Zwecken dient. Auf die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 darf nur den für die Durchführung der betreffenden Verfahren zuständigen Behörden und der für den Betrieb des Unternehmensserviceportals zuständigen Einrichtung der Zugriff gewährt werden. Der Online-Zugriff ist unentgeltlich mit Ausnahme der der Bundesanstalt anfallenden Implementierungskosten für die Einrichtung dieses Zugriffes.“

17. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Register der statistischen Einheiten

§ 25a. (1) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Abs. 1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen zu führen:

           1. Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;

           2. Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;

           3. Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);

           4. Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;

           5. Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;

           6. Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;

           7. Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);

           8. Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;

           9. Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;

         10. Versand- und Auskunftsmerkmale.

(2) Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:

           1. die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger;

           2. die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den Finanzbehörden des Bundes.

(3) Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß § 10 Abs. 1 zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.

(4) Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.“

18. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder der Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß §§ 23 und 29 verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.“

19. In § 28 Abs. 1 wird das Zitat „§ 25 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 25a Abs. 3“ ersetzt.

20. In § 30 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 2, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.“

20a. In § 31 Abs. 2 wird die Wortfolge „und eine Abspeicherung der“ durch die Wortfolge „mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen“ ersetzt.

21. In § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „transparenten“ die Wortfolge „anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden,“ eingefügt.

22. § 32 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes zur Errichtung und Führung des Unternehmensregisters gemäß § 25 folgenden Pauschalbetrag jährlich zu leisten:

           1. im Jahr 2010 in der Höhe von 1.380.000 Euro und in den Jahren 2011 bis 2013 in der Höhe von 690.000 Euro;

           2. im Jahr 2014 in der Höhe von 350.000 Euro und in den Folgejahren zuzüglich einer jährlichen Valorisierung von 3 %.“

23. In § 32 Abs. 10 wird nach dem Wort „das“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.

24. In § 39 wird in Abs. 1 das Wort „Mai“ durch das Wort „Juni“ und in Abs. 5 das Wort „September“ durch das Wort „November“ ersetzt.

25. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Statistikrat hat mit Unterstützung der Geschäftsführung der Bundesanstalt seinen Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Statistiken eine Schätzung der voraussichtlich damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten anzuschließen.“

26. Das 3. Hauptstück samt Überschriften lautet:

„3. Hauptstück
Fachbeiräte, Wirtschaftskurie

Errichtung

§ 63. (1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich” sind vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.

(2) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:

           1. aus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Rechnungshof, Ämter der Landesregierungen, Oesterreichische Nationalbank, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Städtebund, Österreichischer Gemeindebund);

           2. aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;

           3. aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.

(4) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.

(5) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der Bundesanstalt.

(6) Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.

Aufgaben

§ 64. Aufgabe der Fachbeiräte ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt in fachlichen Fragen der Bundesstatistik.

Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte

§ 65. (1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt aufzukommen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über die Geschäftsordnung der Fachbeiräte hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.“

27. § 73 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:

           1. Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;

           2. Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;

           3. Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;

           4. Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;

           5. Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr.31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;

           6. Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.“

Artikel 4

Änderung des E‑Government-Gesetzes

Das E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2008, sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Finanzen“ die Wortfolge „oder der Bundesanstalt Statistik Österreich“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Datenschutzkommission als Registerbehörde und dem Bundesministerium für Inneres bzw. dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister werden durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Datenschutzkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen geregelt.“

3. In § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bereich“ das Wort „handelt“ eingefügt.