486 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem zur Einführung des Kinderbeistands das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Kinderbeistand-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

„Kinderbeistand

§ 104a. (1) In Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Das Gericht kann zum Kinderbeistand nur vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemachte Personen bestellen. Namhaft gemacht werden können nur Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind.

(2) Der Kinderbeistand hat mit dem Minderjährigen den erforderlichen Kontakt zu pflegen und ihn über den Gang des Verfahrens zu informieren. Er ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Einvernehmen mit dem Minderjährigen hat er dessen Meinung dem Gericht gegenüber zu äußern.

(3) Der Kinderbeistand hat das Recht auf Akteneinsicht. Er ist von allen Terminen zu verständigen. Er darf an allen mündlichen Verhandlungen teilnehmen und den Minderjährigen zu Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung auf dessen Wunsch begleiten. Alle Anträge der Parteien sind ihm zu übersenden; von weiteren Personensorgeverfahren ist er durch Übersendung des verfahrenseinleitenden Antrags zu informieren.

(4) Für die Ablehnung des Kinderbeistands gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß.

(5) Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Abs. 1 erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens.

(6) Das Bundesministerium für Justiz und die Stelle, die den Kinderbeistand namhaft gemacht hat, können die Namhaftmachung eines Kinderbeistands aus wichtigen Gründen widerrufen. Liegt ein solcher Grund vor, hat ihn das Gericht zu entheben und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen anderen zu bestellen.“

2. Nach dem § 207e wird folgender § 207f samt Überschrift  eingefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. Nr. xx/XXXX

§ 207f. § 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/XXXX tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.“

Artikel 3

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 werden

a) in der lit. h die Wendung „Tarifpost 12 lit. a bis c und f bis h“ durch die Wendung „Tarifpost 12 lit. a bis c, f, g und i“ ersetzt;

b) in der lit. i der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„für das in der Tarifpost 12 lit. h Z 1 angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate;“

2. In § 28

a) erhält die bisherige Z 9 die Bezeichnung „10.“ und

b) wird nach der Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

         „9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;“

3. In der Tarifpost 12

a) erhält die bisherige lit. h die Buchstabenbezeichnung „i)“ und

b) wird folgende lit. h eingefügt:

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

         „h) Verfahren nach dem § 104a AußStrG:

 

 

           1. für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände

 

400 Euro je Partei

           2. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

 

weitere 250 Euro je Partei“

c) wird nach der Anmerkung 7 folgende Anmerkung 8 angefügt:

         „8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtmittels aufgehoben, so ist die entrichtete Gebühr rückzuerstatten.“

4. In Art. VI wird nach der Z 36 folgende Z 37 angefügt:

       „37. §§ 2, 28 und die Tarifpost 12 lit. i und h samt Anmerkung 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2009 neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 12 samt Anmerkung 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 4

Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. 101/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2

a) werden Abs. 5 folgende Sätze angefügt:

„Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.“

b) werden nach dem Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.

(5b) Verträge nach Abs. 5a sind befristet abzuschließen.“

c) wird in Abs. 7 nach der Wendung „BGBl. I Nr. 108/1997,“ die Wendung „der 3. Abschnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.196/1988,“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 2“ die Wortfolge „Abs. 2“ eingefügt.

3. In § 30

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und

b) wird folgender Absatz angefügt:

„(2) § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten  mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.“

Artikel 5

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

           1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

           2. Art. 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

           3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.