518 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 115/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)“ durch den Klammerausdruck „(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007)“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

           1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, befinden,

           2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,

           3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,

           4. Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,

           5. Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,

           6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

           7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.“

3. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.“

4. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler betreuen, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure und Manager;

           2. BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;

           3. CAS: Court of Arbitration for Sports;

           4. Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;

           5. Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;

           6. Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;

           7. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens;

           8. Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;

           9. Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft): Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Comité (IPC), ein internationaler Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;

         10. Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfes erlaubt ist;

         11. Meldepflichtverletzung: Versäumnis des Sportlers des Nationalen Testpools, seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;

         12. Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;

         13. Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;

         14. Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;

         15. Sportler: Personen,

                a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

                b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmittel gefördert werden, teilnehmen;

         16. Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC, Österreichisches Paralympisches Committee ‑ ÖPC, Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband;

         17. Testpool: Gruppe von Spitzensportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird;

         18. Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrollverfahren, das nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgt;

         19. Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;

         20. Versäumte Kontrolle (Missed Test): Versäumnis des Sportlers, an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;

         21. WADA: World Anti-Doping Agency;

         22. Wettkampf: Einzelnes Rennen, einzelner Kampf, einzelnes Spiel oder ein bestimmter athletischer Wettbewerb;

         23. Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft): Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einem Veranstalter durchgeführt werden.“

5. § 2 samt Überschrift lautet:

Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention, insbesondere durch Erstellung von Ausbildungsgrundlagen für die Ausbildung der Betreuungspersonen und Sportlehrer, zu unterstützen. Diese haben insbesondere zu behandeln:

           1. die verbotenen Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

           2. die gesundheitliche Folgen des Dopings;

           3. die Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;

           4. die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;

           5. die sonstigen rechtliche Folgen, insbesondere die strafrechtlichen des Dopings.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die interessierte Sportöffentlichkeit über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

           1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

           2. die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;

           3. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);

           4. das Dopingkontrollverfahren;

           5. die Kostenersätze bei Dopingkontrollen;

           6. die Regelungen über den Nationalen Testpool;

           7. die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich auch im Internet der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.“

6. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen vom IOC, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IPC oder von einer Sportorganisation gesperrt wurden, sind ab dem Dopingvergehen bis zum Ende der Sperre, volljährige Sportler und Betreuungspersonen auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 ausgeschlossen; stehen diese in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 außerdem keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Dopingvergehen ausgezahlten Förderungen sind vom Sportler zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen Vorliegen besonderer Milderungsgründe oder wegen Mitwirkung bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch andere Personen herabgesetzt wurde.“

7. Im § 3 Abs. 5, § 7, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 22a Abs. 7 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

8. §§ 4 und 5 lauten:

§ 4. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine fachlich geeignete Einrichtung vertraglich mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Diese sind insbesondere:

           1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

           2. Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

           3. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;

           4. Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß § 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;

           5. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport kundzumachen.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:

           1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

           2. die Allgemeine Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;

           3. die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf zahnmedizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;

           4. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

           5. die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;

           6. die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 3, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;

Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Z 1 bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 6 sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.

§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl von Sportlern auf höherem Leistungsniveau für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den nach Anhörung des zuständigen Bundessportfachverbandes aufzunehmen sind:

           1. Sportler,

                a. die einem Testpool eines internationalen Sportfachverbandes (International Registered Testing Pool) angehören, oder

                b. die in einer Sportart/Sportdisziplin mit besonderem Dopingrisiko und -muster an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können, oder

                c. die während der Zugehörigkeit zum Testpool gemäß Z 2 oder 3 wiederholt ihre Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 oder § 19 Abs. 3 verletzen, auffällig oft kurzfristig ihre Aufenthalte ändern oder besondere Leistungssteigerungen aufweisen;

           2. Sportler, die in einer anderen Sportart/Sportdisziplin als Z 1 lit. b an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können;

           3. Sportler

                a. der höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände und

                b. der zweithöchsten Kader, zweithöchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der zweithöchsten Klasse der Bundessportfachverbände in Sportarten/Sportdisziplinen, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind,

sofern sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 dem Testpool angehören;

           4. Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool ihre aktive Laufbahn beendeten, mit dem Eingang der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend § 19 Abs. 6.

(2) Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Testpool, auch wenn sie nicht mehr Mitglied oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind.

(3) Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden,

           1. die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr erfüllen;

           2. die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen;

           3. die aufgrund der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn dem Testpool angehören (Abs. 1 Z 4), nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Wiederaufnahme in den Nationalen Testpool;

           4. die aufgrund der Suspendierung oder Sperre dem Nationalen Testpool angehören (Abs. 2) nach dessen Ablauf.

Voraussetzung für das Ausscheiden gemäß Z 3 und 4 ist jedoch, dass die Voraussetzungen für den Verbleib gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 nicht vorliegen.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die betreffenden Sportler von der Aufnahme und vom Ausscheiden vom Nationalen Testpool über den zuständigen Bundessportfachverband nachweislich zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsgrund für das Verbleiben im Testpool geändert hat. Mit der nachweislichen Information des Sportlers entstehen seine Informationspflichten gemäß § 19.

9. § 6 samt Überschrift lautet:

„Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens verlangen:

           1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15);

           2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und von der Norm abweichend ist;

           3. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben;

           4. vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;

           5. vom internationalen Sportfachverband, der die Dopingkontrolle bestellt hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;

           6. von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle bestellt hat, deren Kosten und die des Labors.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht ersetzt worden sind, vom Bundessportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 von der betreffenden Sportorganisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4) Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe hat auf Antrag des zuständigen Bundessportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission die Kosten gemäß Abs. 3 dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Gegen die Kostenersatzentscheidung können der Bestrafte und der Bundessportfachverband innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Kostenersatzentscheidung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Mitglieder der Rechtskommission ein angemessenes Entgelt für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen; für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Rechtskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und dessen Berechnung offen zu legen.“

10. § 7 lautet:

§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

           1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

           2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

           3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

           4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.“

11. § 8 lautet:

§ 8. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportfachverbandes vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit und sämtliche relevante Befunde,

           2. die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,

           3. den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,

           4. die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und

           5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung im Bereich des internationalen Sports innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach den Regelungen dieses Standards zulässig.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 3) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.

(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(5) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.

(6) Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.

(7) Wird keine Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren.“

12. § 9 samt Überschrift lautet:

„Einleitung von Dopingkontrollverfahren

§ 9. (1) Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.

(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisation haben die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.

(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (§ 4 Abs. 2 Z 6) einen Dopingkontrollplan (§ 1a Z 5) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.

(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.

(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen festzulegen.

(6) Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan einzuleiten.

(7) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine Dopingkontrolle bei ihm durchzuführen und die Analyse der Probe zu veranlassen.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.“

13. § 10 lautet:

§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

           1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):

                a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),

                b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und

                c. Name des Leiters des Kontrollteams.

           2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:

                a. Bezeichnung des Trainings,

                b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind,

                c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und

                d. Name des Leiters des Kontrollteams.

           3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:

                a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,

                b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind, und

                c. den Namen des Leiters des Kontrollteams.

(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.“

14. § 11 Abs. 1 lautet:

§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:

           1. für Dopingkontrollen bei Sportlern und Betreuungspersonen (§ 1a Z 1);

           2. für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.“

15. § 11 Abs. 4 bis 6 lauten:

„(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.

(5) Bei der Durchführung der Dopingkontrolle, insbesondere auch bei der Abnahme von Harn- und Blutproben („A-Probe“ und „B-Probe“), ist nach dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen im Sport vorzugehen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes geregelt ist.

(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat der Betroffene nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.“

16. Im § 11 Abs. 8 wird die Wortfolge „Anti-Doping-Stellen“ durch die Wortfolge „ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mit dem internationalen Sportverband“.

17. In der Überschrift zu § 12 und im § 12 Abs. 1 wird das Wort „Meisterschaften“ jeweils durch das Wort „Wettkampfveranstaltungen“ ersetzt.

18. Im § 12 Abs. 1 wird das Wort „Wettkampfleitern“ durch das Wort „Wettkampfverantwortlichen“ ersetzt.

19. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind.

(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8) vorliegt, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das von der Norm abweichende Analyseergebnis mit dem Namen des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich nachweislich zu informieren:

           1. über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,

           2. gegen welche Anti-Doping-Regelungen dadurch verstoßen wurde und

           3. über das Recht,

                a. innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,

                b. bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ zu dem vom Untersuchungslabor festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einem Vertreter anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und

                c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ eine Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, anzufordern.“

20. Im § 15 Abs. 1 wird das Wort „positiven“ durch die Wortfolge „eines von der Norm abweichenden“ ersetzt.

21. Im § 15 lauten Abs. 5 und Abs. 6 wie folgt und werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines) und dem zuständigen Bundessportfachverband zuzustellen.

(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 2 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden – das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens an Stelle eines bestimmten Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und an Stelle dessen Ersatzmitglieds eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.

(7) Sportler, denen eine versäumte Kontrolle (§ 1a Z 20) oder Meldepflichtverletzung (§ 1a Z 11) zur Last gelegt wird, haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von diesem Vorwurf bei der Rechtskommission den Antrag auf Entscheidung zu stellen, ob dieser Vorwurf zu Recht besteht, anderenfalls das Versäumnis als unbestritten gilt.

(8) Die Rechtskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf einer Genehmigung des Leiters der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Vor Genehmigung hat der Leiter ein allenfalls bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bestehendes beratendes Gremium zu hören. Der Vorsitzende hat die zur Vorbereitung der Sitzung der Kommission erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die Verfahrensanordnungen zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit Einleitung des Verfahrens den Parteien bekannt zu geben.

(9) Die Rechtskommission kann ohne Anhörung gemäß Abs. 2 eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Erhebt innerhalb von vier Wochen der Betroffene oder zuständige Bundessportfachverband dagegen schriftlich Einspruch, tritt die vorläufige Entscheidung außer Kraft und die Rechtskommission hat das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird rechtzeitig kein Einspruch erhoben, ist die Entscheidung endgültig. § 17 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.“

22. Im § 16 wird in Abs. 1 Z 2 das Wort „Pharmazie“ durch die Wortfolge „analytischen Chemie“ ersetzt.

23. Im § 16 Abs. 4 wird der zweite Satz durch den Satz „§ 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz findet Anwendung.“ ersetzt.

24. Im § 16 Abs. 5 wird das Zitat „§ 4 Abs. 9“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 6“ ersetzt.

25. Im § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.)“ durch die Wortfolge „Parteien gemäß Abs. 3“ ersetzt.

26. § 17 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist von jeder die Überprüfung begehrenden Partei außerdem der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein pauschaler Aufwandsersatz in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von 40.000 Euro nach § 32 Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, im Voraus zu entrichten. § 6 Abs. 5 findet Anwendung.

(5) Auf die Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 7 finden Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7 Anwendung.“

27. Im § 17 Abs. 6 wird die Bezeichnung „Court of Arbitration for Sports (CAS)“ durch die Bezeichnung „CAS“ ersetzt.

28. § 18 lautet:

§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen haben

           1. die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;

           2. die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;

           3. ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zu informieren;

           4. in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;

           5. ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen und

           6. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:

                a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;

                b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;

                c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten, von Sportlern, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendeten, in den ersten zwölf Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 4;

                d. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 anzuerkennen.

Sieht eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

           1. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

           2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;

           3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 6) bereitsteht;

           4. Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen keine Betreuungspersonen einsetzen,

           1. die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit suspendiert oder gesperrt sind,

           2. bei denen seit Ende der Sperre oder seit der gerichtlichen Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 22a, das Arzneimittelgesetz, das Suchtmittelgesetz oder vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Strafbestimmungen noch nicht vier Jahre vergangen sind und

           3. die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,

                a. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes anzuerkennen und

                b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.

(5) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundessportfachverband drei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist.

(6) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 5 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln.

(8) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.“

29. Im § 19 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:“

30. Im § 19 wird in Abs. 1 Z 6 die Wortfolge „dem UNESCO-Übereinkommen“ durch die Wortfolge „der Anti-Doping-Konvention“ ersetzt.

31. Im § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5 Abs. 1 und 2.“

32. § 19 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Nationalen Testpool angehören, haben abweichend von Abs. 1 Z 5 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes anzugeben:

           1. für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);

           2. für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;

           3. seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;

           4. für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 dem Nationalen Testpool angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung. Änderungen der Adresse gemäß Abs. 3 Z 1 sind nur zu melden, wenn diese für mehr als 24 Stunden verlassen werden soll.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen.

(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben (§ 5), haben 6 Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden; Sportler, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendet haben, haben dies 12 Monate vor dem ersten Wettkampf zu melden.“

33. § 20 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;“

34. Im § 20 Abs. 1 wird in Z 2 das Zitat „§ 19 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

35. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.“

36. Im § 20 entfällt Abs. 3, erhalten die Abs. 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“; im neuen Abs. 5 wird vor dem Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 3“ die Wortfolge „§ 4 Abs. 2 Z 5 und“ eingefügt.

37. § 20 Abs. 4 (neu) lautet:

„(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren.“

38. Im § 21 Abs. 1 entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt“.

39. Die Bezeichnung des 3. Abschnittes lautet:

„Besondere Kontroll-, Informations- und Strafbestimmungen,
berufsrechtliche Folgen von Doping“

40. § 22a Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei anderen anwendet oder“

41. Im § 22a Abs. 2, 3, 5 und 7 wird das Wort „Stimulanzien“ durch die Wortfolge „verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren“ und im Abs. 7 außerdem die Bezeichnung „der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „der Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

42. Nach § 22a werden folgende §§ 22b bis 22d samt Überschriften eingefügt:

„Informationspflichten der Zollbehörden

§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane bei Gefahr in Verzug befugt, die Gegenstände vorläufig sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631, nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht den Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig abgewiesen hat.

(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die Entscheidungen der Rechtskommission, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen - zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.

(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen des Verstoßes gemäß § 22a jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 StPO.

Berufsrechtliche Folgen von Doping

§ 22d. (1) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienstes) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:

           1. von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,

           2. von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und

           3. von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 15 gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.

(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:

           1. die Gerichte und Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;

           2. die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.

(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtlichen Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.“

43. § 26 lautet:

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

           2. hinsichtlich § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 22 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres;

           4. hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin für Justiz;

           5. hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz;

           6. hinsichtlich des § 22b der Bundesminister für Finanzen;

           7. hinsichtlich der §§ 22c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

           8. im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“

44. Dem § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.“

Artikel 2

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 115/2008 und BGBl. I Nr. 63/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende von § 16 Abs. 5 Z 3 wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 4 angefügt:

         „4. Arzneispezialitäten, die verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, enthalten, folgenden Hinweis: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“. Kann aus dem Fehlgebrauch der Arzneispezialität zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Arzneispezialitäten gemäß § 9b.“

2. Nach § 94e wird folgender § 94g eingefügt:

§ 94g. Die Änderung der Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 zugelassen oder registriert wurden, und die der Anpassung an § 16 Abs. 5 Z 4 dient, hat spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erfolgen. Diese Änderung gilt als meldepflichtige Änderung gemäß § 24 Abs. 6.“