DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 29. Jänner 2010 betreffend Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2010 02 18
Josef Saller Peter Mitterer
Schriftführung Präsident des Bundesrates