492 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b angefügt:

§ 20a. (1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.

(2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

(3) Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.

§ 20b. Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.“

2. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.“

3. § 29 Abs. 2 lit h lautet:

              „h) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001.“

4. § 32a Abs 1. 1. Halbsatz lautet:

„Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse;“

5. In § 39 Abs. 2 ist die Wortfolge „unmittelbar nach Übertragung in Maschinschrift“ durch die Wortfolge „unmittelbar nach ihrer Fertigstellung“ zu ersetzen.

6. In § 76 Abs. 3 lautet der 1. Satz:

„Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG).“

7. Nach § 76 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.“

8. In § 82 Abs. 2 Ziffer 1 entfällt die Wortfolge „ ; dies gilt auch bei Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird“.

9. Nach § 82 Abs. 2 Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:

       „1a. Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden (Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG), sowie von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung (Art. 23f Abs. 1 B-VG) kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

10. § 82 Abs. 2 Ziffer 7a lautet:

       „7a. Zu einem Beschluss des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 3 Abs. 4 B-VG).“

11. § 82 Abs. 5 entfällt.

12. In § 87 Abs. 4 ist die Wortfolge „der Beschwerdekommission gemäß § 6 Wehrgesetz“ durch die Wortfolge „der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Wehrgesetz“ zu ersetzen.