576 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 14, ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen.

(2) Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 17, Art. 18 Abs. 2 und 4, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen, soweit die entsprechenden Informationen nicht verfügbar sind. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist die Anwendung des Art. 15 insoweit ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 50 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 80 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen, zu ersetzen.

(3) Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für Züge des Nah- und Regionalverkehrs auszuweisen.

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

§ 2. (1) Fahrgäste, die über eine namentlich auf ihre Person ausgestellte und nur sie zur Benützung berechtigende Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe folgender Modalitäten:

           1. Die Jahreskarte muss zu Beförderungen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen berechtigen und die Inanspruchnahme der Beförderung auf einer derartigen Eisenbahn muss bestätigt werden; ausgenommen sind Beförderungen im Bereich des Stadtverkehrs.

           2. Die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein.

           3. Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnverkehrsunternehmen im Vorhinein vor- und bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal pro Jahr eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Gutscheines für Leistungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Gutschrift für den Fall der Verlängerung der Jahreskarte. Der Pünktlichkeitsgrad ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen für einzelne Strecken bzw. Streckenabschnitte des Vorort- und Regionalverkehrs, auf denen es Beförderungen im fahrplanmäßigen Personenverkehr anbietet, jeweils unter Bedachtnahme auf die Strecken- und Verkehrsverhältnisse für den Regelbetrieb vorzugeben.

           4. Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln.

           5. Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen ebenfalls im Vorhinein vor- und bekanntzugeben. Die Entschädigung ist in pauschalierten Beträgen und anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat entfallenden Fahrpreises des konkret auf diese Strecke entfallenden Bahnanteiles einer Jahreskarte zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 25 Cent abgerundet und Beträge über 25 Cent aufgerundet werden.

(2) Bei der Ermittlung der betroffenen Fahrgäste und der Höhe der Entschädigungsbeträge haben die Jahreskarten verwaltenden Stellen entsprechend mitzuwirken.

(3) Dem Fahrgast steht ein Anspruch gemäß Abs. 1 insoweit nicht zu, als die Nichterreichung des Pünktlichkeitsgrades auf Zugverspätungen und Zugausfälle auf folgende Ursachen zurückzuführen ist:

           1. außerhalb des Betriebes liegende Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;

           2. ein Verschulden des Fahrgastes;

           3. ein Verhalten einer dritten Person, welches das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.

Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Fahrweg betreibt, auf dem die Beförderung erfolgt, gilt im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als dritte Person.

(4) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben auch für die Anwendung der Regelung über die Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten, unter Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität für deren Beförderung, Dienstqualitätsnormen festzulegen, sowie dafür zu sorgen, dass die Information der Fahrgäste über ihre Rechte und Pflichten bei den die Jahreskarten ausgebenden Stellen bereitgestellt wird.

Vollziehung

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

Artikel 2

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1g wird folgender § 1h samt Überschrift eingefügt:

„Grenzüberschreitender Personenverkehr

§ 1h. Grenzüberschreitender Personenverkehr ist jener Verkehr, bei dem Personen mit einem Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ursprungs- und Zielorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.“

2. Dem § 12 Abs. 3 Z 5 lit. b wird folgende lit. c angefügt:

              „c) Vorlage des Sicherheitsberichtes gemäß § 39d;“

3. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Entsendung eines Staatskommissärs eine Vergütung zu entrichten, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Tätigkeit des Staatskommissärs und der jeweiligen Schieneninfrastruktur durch Bescheid festzusetzen ist.“

4. Im § 13 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „gemäß § 12“ der Ausdruck „und gemäß dem 9. Teil“ eingefügt.

5. Im § 21a Abs. 1 wird das Wort „auszuführen“ durch das Wort „ausführen“ ersetzt.

6. Nach § 21a werden folgende §§ 21b und 21c samt Überschriften eingefügt:

„Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

§ 21b. (1) Das selbständige Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtmittel sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung ist verboten.

(2) Während des selbständigen Bedienens und Führens eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen ist die Einnahme von Alkohol, Suchtmittel oder die körperliche und geistige Verfassung beeinträchtigenden Medikamenten verboten.

Qualifizierte Tätigkeiten

§ 21c. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung

           1. Kategorien von Tätigkeiten festlegen, welche die Sicherheit des Betriebes einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen gewährleisten, und welche im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen von Eisenbahnbediensteten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens erst nach erfolgter Ausbildung durch ein solches Eisenbahnunternehmen oder durch den Betreiber einer Schulungseinrichtung ausgeführt werden dürfen, wenn in einem oder mehreren, von sachverständigen Prüfern ausgestellten Zeugnissen dokumentiert ist, dass der Eisenbahnbedienstete über die für diese Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügt,

           2. die Erfordernisse für die erforderliche Eignung festlegen,

           3. festlegen, welchen Voraussetzungen der Betrieb einer Schulungseinrichtung hinsichtlich der Qualifikation des Ausbildungspersonals, der Ausbildungsmethode, des Ausbildungsinhaltes, der Ausbildungsunterlagen und der für Schulungszwecke erforderlichen Einrichtungen entsprechen muss,

           4. festlegen, wie die Teilnahme an der Ausbildung zu dokumentieren ist,

           5. festlegen, welche Voraussetzungen vor der Ausstellung eines Zeugnisses durch sachverständige Prüfer vorliegen müssen,

           6. festlegen, ob für Bedienstete, für die Zeugnisse vorliegen, in denen die für die Tätigkeit erforderliche Eignung dokumentiert ist, zusätzlich eine Bescheinigung auszustellen ist sowie Inhalt und äußere Merkmale einer solchen Bescheinigung festlegen,

           7. Zeitabstände festlegen, innerhalb der von den Eisenbahnbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen oder prüfen zu lassen ist, ob die Eisenbahnbediensteten noch über die für die Ausführung der Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügen, sowie die Art und Weise dieser Prüfung bestimmen,

           8. die Eintragung derartiger Eisenbahnbediensteter in ein Register anordnen und die Ausgestaltung dieser Register, die Erteilung von Auskünften über die in diesen Registern enthaltenen Angaben und Daten und die Voraussetzungen für das Löschen von Registereintragungen regeln.

(2) Wer ein Register gemäß Abs. 1 Z 8 führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

           1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,

           2. einem ins Register eingetragenen Eisenbahnbediensteten im Hinblick auf seine Person,

           3. Eisenbahnunternehmen, wenn der in das Register eingetragene Eisenbahnbedienstete für ein Tätigkeit, die mit Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt worden ist, eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder

           4. der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen notwendig ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten, in das Register eingetragenen Eisenbahnbediensteten, wenn sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die mit Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt worden sind,

schriftliche Auskunft über die im Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Personen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind, auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu sachverständigen Prüfern zu bestellen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung eines Sachverständigen ist zulässig. Die Behörde hat ein Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.“

7. § 22 Abs. 4 und 7 entfällt.

8. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Entschädigungsbedingungen

§ 22a. (1) Die Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen haben auch Entschädigungsbedingungen jeweils zur Anwendung der Regelungen über die Fahrpreisentschädigung gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, BGBl. I Nr. xx/20xx, und gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 14, zu enthalten.

(2) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben die Entschädigungsbedingungen bei der erstmaligen Veröffentlichung gleichzeitig der Schienen-Control GmbH vorzulegen. Änderungen der Entschädigungsbedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Schienen-Control GmbH vorzulegen.“

9. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 1, 2 und 4“ und im Abs. 2 der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

10. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist erforderlich für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung europäische Normen, europäische Spezifikationen oder gemeinsame technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Normen und Spezifikationen erfolgen soll.“

11. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung gemeinsame europäische technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Spezifikationen erfolgen soll.“

12. § 48 samt Überschrift lautet:

            „4. Teil          

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

           1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

           2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

           1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

           2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.“

13. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.“

14. Im 4. Teil entfällt das 3. Hauptstück; nach § 49 wird folgender § 50 samt Überschrift eingefügt:

„Bildverarbeitende technische Einrichtungen

§ 50. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer entgegen einer Verordnung nach § 49 Abs. 3 im Bereich von schienengleichen Eisenbahnübergängen durch Verkehrsteilnehmer begangenen

           1. Missachtung eines von einer Sicherungsanlage abgegebenen Rotlichtzeichens, oder

           2. Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit

dürfen Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zwecks verwaltungsstrafrechtlicher Ahndung solcher Zuwiderhandlungen gegen eine Verordnung nach § 49 Abs. 3 bildverarbeitende technische Einrichtungen, im Falle der Z 2 solche, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann (punktuelle Geschwindigkeitsmessung), verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.

(2) Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Missachtung eines Rotlichtzeichens oder jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die keine Verwaltungsübertretung begangen haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Daten dieser Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.

(3) Gemäß Abs. 1 ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Missachtung eines Rotlichtzeichens oder einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

(4) Ob im Bereich eines schienengleichen Eisenbahnüberganges für die automationsunterstützte Feststellung einer der im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen von einem zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen eine bildverarbeitende technische Einrichtung einzurichten ist, hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Die eingerichteten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen sind den im Abs. 1 angeführten Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen zur Verwendung zugänglich zu machen. Die Träger der Straßenbaulast sind zur kostenlosen Duldung der Anbringung von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen oder Anlagenteilen solcher bildverarbeitender technischer Einrichtungen auf Straßengrund verpflichtet.“

15. § 57 samt Überschrift lautet:

„Zugangsberechtigte

§ 57. Zugangsberechtigte sind:

           1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich;

           2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr;

           3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr;

           4. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;

           5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.“

16. Nach § 57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

„Bedienungsverbot im grenzüberschreitenden Personenverkehr

§ 57b. (1) Das mit dem Zugangsrecht zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr verbundene Recht eines im § 57 Z 2 angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrs befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf Grundlage eines Vertrages erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als in einem Feststellungsverfahren mit Bescheid festgestellt worden ist, dass ansonsten das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen Vertrages gefährdet wäre.

(2) Zuständig für die Feststellung, ob die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr gefährdet, ist die Schienen-Control Kommission. Berechtigt zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung ist jede Partei des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Vertragspartei hat dem Antrag alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizulegen. Dem Zugangsberechtigten kommt im Feststellungsverfahren Parteistellung zu.

(3) Ob durch die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr auf den Eisenbahnen oder Teilen derselben, auf denen diese Bahnhöfe oder Haltestellen liegen, gefährdet würde und ob aus dem Grunde das Zugangsrecht ausgenommen oder einzuschränken ist, ist anhand einer von der Schienen-Control Kommission oder einem von dieser Beauftragten zu erstellenden Marktanalyse zu ermitteln und in einem Feststellungsbescheid festzustellen. Im Feststellungsbescheid ist weiters auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt eine erneute Feststellung beantragt werden darf. Die Schienen-Control Kommission hat die allgemeinen Kriterien, die sie einer derartigen Ermittlung zugrunde legt, von Vornherein und einen erlassenen Feststellungsbescheid anonymisiert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“

17. Die Überschrift zu dem mit Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 aufgehobenen § 61 entfällt.

18. § 64 Abs. 5 lautet:

„(5) Rahmenregelungen sollen auf die Dauer von fünf Jahren befristet sein und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Rahmenregelungen sind der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats ab ihrer Erstellung von der Zuweisungsstelle vorzulegen. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind gegenüber der Schienen-Control GmbH zu rechtfertigen; dafür sind gleichzeitig mit deren Vorlage Angaben über die der Rahmenregelung als Motiv zugrunde liegenden geschäftlichen Verträge, besonderen Investitionen oder Risiken zu machen. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren unterliegen der Genehmigung der Schienen-Control Kommission; diese ist insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem in Verbindung mit vertraglichen Verpflichtungen, sowie sonstigen vergleichbaren Risiken zu erteilen.“

19. Die Abs 4 bis 6 des § 65 erhalten die Bezeichnung Abs. 5 bis 7. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Zugangsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control GmbH davon zu unterrichten. Ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf der vom Begehren betroffenen Eisenbahn oder Teilen derselben durch Vertrag geregelt, hat die Schienen-Control GmbH ihrerseits die Parteien des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens zu unterrichten.“

20. Dem § 71 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei der Entscheidung über Begehren auf die Zuweisung von Zugtrassen, die nicht bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen sind (Ad-hoc-Begehren), und bei der Entscheidung über damit im Zusammenhang stehende Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sind die Begehren, die zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben notwendig sind, vorrangig zu berücksichtigen; das betrifft insbesondere Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, die für einen Einsatz des Bundesheeres oder die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 oder für einsatzähnliche Übungen benötigt werden.“

21. Im § 77 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 3., 5., 6. und 7. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere §§ 26, 53e, 65b, 68a, 75, 78a und 78c) folgende Aufgaben:“

22. § 77 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle.“

23. § 78a samt Überschrift lautet:

„Schlichtungsstelle

§ 78a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden können Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Kunden Beschwerden, welche die Beförderung von Fahrgästen, Reisegepäck oder Gütern betreffen und die mit einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht befriedigend gelöst worden sind, der Schienen-Control GmbH vorlegen. Die Schienen-Control GmbH hat die von Gebietskörperschaften und Interessenvertretungen vorgelegten Beschwerden jedenfalls und die von Kunden vorgelegten Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung oder überdurchschnittlicher Häufung gleich gelagerter Beschwerden zu behandeln.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden können Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Fahrgäste Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und wegen behaupteter unrichtiger oder für die Fahrgäste unzumutbarer Regelungen in den Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a bei der Schienen-Control GmbH erheben.

(3) Die Schienen-Control GmbH hat sich sowohl zu Beschwerden gemäß Abs. 1 als auch zu Beschwerden gemäß Abs. 2 um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten zu bemühen. Ansonsten hat sie den Beteiligten ihre Ansicht mitzuteilen und kann eine Empfehlung, die nicht verbindlich und nicht anfechtbar ist, zur Regelung der Angelegenheit abgeben. Die Schienen-Control GmbH hat in einer Richtlinie eine Verfahrensweise gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festzulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Betroffene Unternehmen haben mitzuwirken und nach Anforderung durch die Schienen-Control GmbH alle zur Beurteilung des beschwerderelevanten Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Schienen-Control GmbH hat über die Kundenzufriedenheit im Eisenbahnbereich im allgemeinen und über die anhängig gemachten Beschwerden im besonderen jährlich einen Bericht zu erstellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise, jedenfalls auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen.“

24. Der § 78b erhält die Paragraphenbezeichnung § 78c. Nach § 78a wird folgender § 78b (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Unwirksamkeit der Entschädigungsbedingungen

§ 78b. (1) Die Schienen-Control GmbH hat die Schienen-Control Kommission über gemäß § 78a Abs. 2 behandelte und die Entschädigungsbedingungen betreffende Beschwerdefälle zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt.

(2) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen:

           1. die Entschädigungsbedingungen ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, wenn die Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung für die Fahrgäste unangemessen und unzumutbar ist, oder wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen entgegen § 2 des Bundesgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bei der Vorgabe des Pünktlichkeitsgrades nicht auf die Strecken- und Verkehrsverhältnisse für den Regelbetrieb Bedacht nimmt, den Pünktlichkeitsgrad nicht monatlich ermittelt oder die Entschädigungshöhe nicht mit mindestens 10% des rechnerisch auf einen Monat entfallenen Fahrpreises des konkret auf diese Strecke entfallenen Bahnanteiles einer Jahreskarte festsetzt;

           2. die Entschädigungsbedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, wenn sie das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht nach den Kriterien des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 festsetzt.“

25. § 81 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 22a, 53c, 53f, 57b, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3, 75e, 78b und 154) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH.“

26. Der 9 . Teil erhält die Bezeichnung „10. Teil“. Die bisherigen §§ 124 bis 127 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§§ 162 bis § 165“; der bisherige § 128 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 168“; die bisherigen §§ 130 bis 131a erhalten die Paragraphenbezeichnung „§§ 169 bis 172“; die bisherigen §§ 132 bis 133a erhalten die Paragraphenbezeichnung „§§ 173 bis 175“; die bisherigen §§ 134 und 135 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§§ 177 und 178“.

27. Nach dem 8. Teil wird folgender 9. Teil eingefügt:

„9. Teil

Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück

Allgemeines

Triebfahrzeugführer

§ 124. Ein Triebfahrzeugführer im Sinne dieses Gesetzesteiles ist, wer Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Anwendungsbereich

§ 125. (1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzesteiles sind solche, die zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehören.

(2) Dieser Gesetzesteil regelt die Berechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen durch Triebfahrzeugführer auf Eisenbahnen.

(3) Dieser Gesetzesteil gilt nicht für das selbständige Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges innerhalb bestimmter, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche von Eisenbahnen, wenn das selbständige Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges eisenbahnbetrieblichen Hilfstätigkeiten oder dem Verkehr von und zu Anschlussbahnen dient.

Voraussetzungen zum Führen eines Triebfahrzeuges

§ 126. (1) Ein Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer

           1. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist,

           2. Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Klasse des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist, und

           3. die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung mit sich führt.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet und er von einem Triebfahrzeugführer begleitet wird, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist:

           1. Fahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;

           2. einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;

           3. einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;

           4. Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen;

           5. Ausbildungs- und Prüffahrten;

           6. Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn.

(3) Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung ist, in der ein Triebfahrzeug der Klasse B und eine Eisenbahn eingetragen sind, ist auch berechtigt, ein Triebfahrzeug der in seiner Bescheinigung eingetragenen Klasse B auf einer vernetzten Nebenbahn, die nicht zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehört, selbständig zu führen und zu bedienen.

Ausländische Fahrerlaubnisse

§ 127. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte, in ihren Einzelangaben aktualisierte, duplizierte oder erneuerte Fahrerlaubnisse sind inländischen gleichzuhalten, wenn der darin bezeichnete Inhaber das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat.

2. Hauptstück

Fahrerlaubnis

Wesen der Fahrerlaubnis

§ 128. Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.

Voraussetzungen

§ 129. Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:

           1. die Vollendung des 20. Lebensjahres;

           2. eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L. 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;

           3. die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;

           4. die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;

           5. allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.

Zuständigkeit

§ 130. (1) Zuständig für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis sowie für die Entziehung einer Fahrerlaubnis und die Aussetzung einer Fahrerlaubnis ist die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Diese hat im Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden.

(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, abweichend von der Zuständigkeitsregelung gemäß Abs. 1, zeitlich befristet und widerrufbar, einem dazu geeigneten Eisenbahnunternehmen auf dessen Anregung für seine Eisenbahnbediensteten mit Bescheid die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis und für die Ausstellung eines Duplikates einer Fahrerlaubnis übertragen. Das Eisenbahnunternehmen hat im Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die für die Zuständigkeitsübertragung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Eignung des mit der übertragenen Zuständigkeit betrauten Eisenbahnunternehmens, noch gegeben sind. Weiters kann er vom Eisenbahnunternehmen die Vorlage von Unterlagen, die die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Zuständigkeit dokumentieren, verlangen. Einem solchen Verlangen hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich zu entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und Eisenbahnunternehmen Weisungen zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten (Abs. 1 und 2) erteilen.

(4) Gegen gemäß Abs. 1 erlassene Bescheide der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und gegen gemäß Abs. 2 erlassene Bescheide des Eisenbahnunternehmens ist die Berufung zulässig. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. In den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG.

Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

§ 131. Dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis sind beizugeben:

           1. eine Geburtsurkunde oder eine andere öffentliche Urkunde, aus der das Alter und der Geburtsort des Antragstellers ersichtlich sind;

           2. eine öffentliche Urkunde zum Nachweis, dass der Antragsteller eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie eine Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG entspricht, erfolgreich abgeschlossen hat;

           3. ein von einem Arbeitsmediziner oder einem arbeitsmedizinischen Zentrum erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;

           4. ein von einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (§ 150 Abs. 3) erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;

           5. ein von einem sachverständigen Prüfer ausgestelltes Zeugnis, in dem dokumentiert ist, dass der Antragsteller über allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt.

Physische Eignung

§ 132. Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge oder Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 51, angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

Arbeitspsychologische Eignung

§ 133. Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

Allgemeine Fachkenntnisse

§ 134. Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Antragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen.

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

§ 135. (1) Über den Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis ist innerhalb eines Monats ab dessen Einlangen zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen; diesfalls ist der Antrag durch die Ausstellung der Fahrerlaubnis in Form einer Urkunde mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren zu erledigen. Es darf nur ein einziges Original dieser Urkunde ausgestellt werden.

(2) Inhalt und Merkmale der ausgestellten Fahrerlaubnis haben dem Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, das von der Kommission in einem Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt wird, zu entsprechen.

Erneuerung der Fahrerlaubnis

§ 136. (1) Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit einer ausgestellten Fahrerlaubnis kann deren Inhaber eine Erneuerung der Fahrerlaubnis beantragen. Die Fahrerlaubnis ist mit einer Gültigkeit von höchstens zehn Jahren zu erneuern, wenn gemäß § 139 durchgeführte Überprüfungen ergeben haben, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis noch die im § 129 Z 3 bis 5 angeführten Voraussetzungen erfüllt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann anhand der im Fahrerlaubnis-Register erfolgten Eintragungen der Angaben über die gemäß § 139 durchgeführten Überprüfungen ermittelt werden.

(2) Der Inhaber der erneuerten Fahrerlaubnis hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH seine bisherige Fahrerlaubnis nach Zustellung der erneuerten Fahrerlaubnis unverzüglich abzuliefern. Die ursprüngliche Fahrerlaubnis ist in geeigneter Weise als ungültig zu kennzeichnen und dem Inhaber der erneuerten Fahrerlaubnis zuzustellen.

Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

§ 137. (1) Im Falle einer verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis ist auf Antrag des darin angeführten Inhabers ein Duplikat der verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis auszustellen, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung glaubhaft gemacht wird.

(2) Wird die verloren gegangene oder gestohlene Fahrerlaubnis wieder gefunden, ist diese, wenn bereits ein Duplikat dieser verloren gewesenen oder gestohlenen Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH abzuliefern.

Aktualisierung der Fahrerlaubnis

§ 138. Entsprechen Einzelangaben in einer Fahrerlaubnis nicht mehr der Realität, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, deren Aktualisierung unter Beigabe der notwendigen Angaben und Nachweise zu beantragen. Diesfalls ist eine neue Fahrerlaubnis mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Der Inhaber der ausgestellten, aktualisierten Fahrerlaubnis hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH unverzüglich nach deren Zustellung die nicht mehr aktuelle Fahrerlaubnis abzuliefern.

Überprüfungen

§ 139. (1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in den im Anhang II Abschnitt 3.1 der Richtlinie 2007/59/EG vorgegebenen Zeitabständen das Vorliegen seiner physischen Eignung durch eine Untersuchung bei einem Arbeitsmediziner bzw. bei einer arbeitsmedizinischen Stelle überprüfen zu lassen und das darüber ausgestellte Gutachten der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem ihn zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen einsetzenden Eisenbahnunternehmen als Nachweis vorzulegen. Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis noch über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II Abschnitte 3.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in regelmäßigen, zehn Jahre unterschreitenden Zeitabständen das Vorliegen seiner arbeitspsychologischen Eignung durch eine Untersuchung bei einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (§ 150 Abs. 3) überprüfen zu lassen und das darüber ausgestellte Gutachten der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem ihn zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen einsetzenden Eisenbahnunternehmen als Nachweis vorzulegen.

(3) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen im Rahmen des im Sicherheitsmanagementsystem vorgesehenen Schulungsprogrammes überprüfen zu lassen, ob seine allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Bedienen und Führen von Triebfahrzeugen noch vorhanden sind, und dies der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nachzuweisen.

(4) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu überwachen.

Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

§ 140. (1) Eine Fahrerlaubnis ist deren Inhaber mit Bescheid zu entziehen, wenn dieser die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen auf Dauer nicht mehr erfüllt oder er die im § 139 angeführten Nachweise nicht erbringt. In dem Bescheid ist zu verfügen, dass die entzogene Fahrerlaubnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH abzuliefern ist.

(2) Ist es jedoch wahrscheinlich, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis die für deren Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen in einem absehbaren Zeitraum wiedererlangen wird, ist die Fahrerlaubnis bescheidmäßig auszusetzen und zu verfügen, dass die Fahrerlaubnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vorläufig abzuliefern ist. Die abgelieferte Fahrerlaubnis ist dem Inhaber wieder zuzustellen, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen wieder erfüllt. Mit Zustellung der Fahrerlaubnis gilt deren Aussetzung als aufgehoben.

(3) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem bekannt ist, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, dies der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, anzuzeigen.

3. Hauptstück

Bescheinigung

Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

§ 141. (1) In der Bescheinigung ist auszuweisen, welche Klasse von Triebfahrzeugen auf welchen bestimmten Eisenbahnen der in der Bescheinigung angeführte Triebfahrzeugführer selbständig führen und bedienen darf.

(2) Die Triebfahrzeuge sind in folgende Klassen einzuteilen:

           1. Klasse A, welche Verschublokomotiven, Bauzüge, Schienenfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen im Verschubbetrieb eingesetzten Lokomotiven umfasst;

           2. Klasse B, welche im Personenverkehr, im Güterverkehr, oder im Personen- und Güterverkehr eingesetzte Triebfahrzeuge umfasst.

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

§ 142. Die Ausstellung einer Bescheinigung setzt voraus:

           1. Innehabung einer Fahrerlaubnis;

           2. Kenntnisse der jeweiligen Sprache, mit der auf jenen Eisenbahnen kommuniziert wird, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;

           3. schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;

           4. schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;

           5. eine Schulung über die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen relevanten Teile des Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens, dem derjenige angehört, der in der Bescheinigung ausgewiesen werden soll.

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

§ 143. (1) Die Ausstellung einer Bescheinigung, die Aktualisierung von Einzelangaben einer Bescheinigung, die Erneuerung einer Bescheinigung sowie die Entziehung oder Aussetzung einer Bescheinigung obliegt dem Eisenbahnunternehmen, dem der darin angeführte Triebfahrzeugführer angehört. Die Bescheinigung ist in Form einer Urkunde auszustellen, in ihren Einzelangaben zu aktualisieren und zu erneuern. Bescheinigungen verbleiben im Eigentum des ausstellenden Eisenbahnunternehmens.

(2) Inhalt und Merkmale der ausgestellten Bescheinigung haben dem Gemeinschaftsmodell für die Bescheinigung, das von der Kommission in einem Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt wird, zu entsprechen.

Verfahren

§ 144. (1) Jedes Eisenbahnunternehmen, das Bescheinigungen ausstellen will, hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen, für die Aktualisierung von Einzelangaben der Bescheinigungen, für die Erneuerung von Bescheinigungen sowie für die Aussetzung und Entziehung von Bescheinigungen festzulegen sowie ein Beschwerdesystem, welches die Überprüfung einer Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung, über die Aktualisierung von Einzelangaben in der Bescheinigung, über die Aussetzung oder Entziehung einer Bescheinigung auf Verlangen eines Triebfahrzeugführers ermöglicht, einzurichten.

(2) In dem Verfahren für die Ausstellung einer Bescheinigung ist die Vorlage eines oder mehrerer von sachverständigen Prüfern ausgestellten Zeugnissen vorzusehen, in dem oder in denen dokumentiert ist, dass der Triebfahrzeugführer über die schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse, die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendige Sprachkenntnis verfügt.

(3) Sollen in der Bescheinigung Eisenbahnen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden, ausgewiesen werden, ist im Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung vorzusehen, dass die für das selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen erforderlichen schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und notwendigen Sprachkenntnisse durch Gutachten, Zeugnisse oder ähnlichen Dokumente nachgewiesen werden, die von Personen oder Stellen erstellt werden, die der Staat zugelassen oder anerkannt hat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Eisenbahn liegt.

(4) Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

§ 145. (1) Der Ausstellung eines Zeugnis, in dem dokumentiert wird, ob der Antragsteller über schienenfahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, verfügt, ist das Ergebnis einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen sowie das selbständige Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges auf Fahrten auf den in der Bescheinigung auszuweisenden Eisenbahnen umfasst, zugrunde zu legen.

(2) Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, ob der Antragsteller über schienenbahnbezogene Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, verfügt, ist das Ergebnis einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen. Dieses Zeugnis hat auch zu dokumentieren, ob der Antragsteller über die gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Überprüfungen

§ 146. Das Eisenbahnunternehmen hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob der Inhaber einer Bescheinigung noch über die notwendigen schienenfahrzeugbezogenen und schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse sowie über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Die Häufigkeit dieser Überprüfungen ist im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems festzulegen, wobei jedoch die im Abschnitt VII der Richtlinie 2007/59/EG angeführte Mindesthäufigkeit einzuhalten ist. Ergibt die Überprüfung, dass diese Fachkenntnisse noch vorhanden sind, ist dies vom Eisenbahnunternehmen durch einen Vermerk auf der Bescheinigung selbst und einen entsprechenden Eintrag im Bescheinigungs-Register festzuhalten.

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

§ 147. Beendigt ein Triebfahrzeugführer sein Beschäftigungsverhältnis mit einem Eisenbahnunternehmen, so wird die von diesem Eisenbahnunternehmen ausgestellte Bescheinigung ungültig. Auf sein Verlangen hat das Eisenbahnunternehmen dem ausscheidenden oder ausgeschiedenen Triebfahrzeugführer eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung und sämtliche Nachweise, die seine Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung ausweisen, auszufolgen.

4. Hauptstück

Sachverständige

Bestellung sachverständiger Prüfer

§ 148. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung des Vorhandenseins

           1. der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,

           2. der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und

           3. der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen

sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 149. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

Begutachtungsbefugnis

§ 150. (1) Zu Begutachtungen, ob die im § 148 angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 149 geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendigen Sprachkenntnisse zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf einer Eisenbahn, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, vorhanden sind, sind ausschließlich die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Vertragspartei zugelassenen oder anerkannten Personen oder Stellen befugt.

(2) Sachverständige Prüfer dürfen zur Begutachtung, ob die im § 148 angeführten Fachkenntnisse vorliegen, nur eine Person zulassen, die über eine Teilnahmebestätigung gemäß § 151 verfügt.

(3) Mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind Arbeitsmediziner bzw. arbeitsmedizinische Zentren und mit der Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen zu betrauen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen.

5. Hauptstück

Ausbildung

Ausbildungsmethode

§ 151. Der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung notwendig sind, hat in einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Darüber hat der Betreiber einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

§ 152. (1) Der Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die zu erteilen ist, wenn die Eignung zum Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn ein Zertifikat bzw. Prüfergebnis aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Spezifikation vorgelegt wird; ansonsten sind Unterlagen vorzulegen, anhand derer nachgewiesen wird, dass eine Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vor allem dadurch sichergestellt ist, dass das entsprechend qualifizierte Schulungspersonal und die notwendigen Lehrbehelfe, Anlagen und Betriebsmittel vorhanden sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis aller im Inland befindlichen Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen im Internet bereitzustellen.

Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

§ 153. (1) Betreiber einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung haben allen Personen nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugang zu ihrer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zu gewähren.

(2) Das Entgelt, das für die Vermittlung der für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder der für den Erwerb einer Bescheinigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu entrichten ist, ist nach dem Grundsatz eines angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes festzulegen.

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

§ 154. (1) Wird jemandes Begehren auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten abgelehnt oder kommt eine Einigung mit dem Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung längstens drei Monate ab Einlangen des Begehrens beim Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nicht zustande, kann der Begehrende Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten.

(2) Beschwerdeberechtigt im Sinne des Abs. 1 ist auch ein Eisenbahnunternehmen, wenn sein Begehren auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Bediensteten abgelehnt wird oder eine Einigung mit dem Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung längstens drei Monate ab Einlangen des Begehrens beim Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nicht zustande kommt.

(3) Der Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung, an den das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen drei Wochen nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.

(4) Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Abs. 3 enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.

(5) Die Schienen-Control Kommission hat nach Anhörung des Betreibers der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung und des Beschwerdeführers nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Beschwerde ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vertragsabschlusses stattzugeben; in diesem Fall hat der Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.

(7) Ein gemäß Abs. 6 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht entgegen.

Ersatz der Ausbildungskosten

§ 155. Es ist sicher zu stellen, dass die von einem Eisenbahnunternehmen getätigten Kosten für die Absolvierung der Ausbildung zur Erlangung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausbildung zur Erlangung einer Bescheinigung nicht auf unberechtigte Weise einem anderen Eisenbahnunternehmen zu Gute kommen, wenn der Triebfahrzeugführer das Eisenbahnunternehmen, mit dem das Dienstverhältnis besteht, vor Ablauf von drei Jahren nach Absolvierung der Ausbildung für ein anderes Eisenbahnunternehmen verlässt. Die erforderlichen Maßnahmen werden durch Kollektivvertrag präzisiert.

6. Hauptstück

Fahrerlaubnis-Register

Errichtung und Führung

§ 156. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat für die Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse ein Fahrerlaubnis-Register zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

(2) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, Kostenbeiträge für die Erfassung ausgestellter, in ihren Einzelangaben aktualisierter, erneuerter, ausgesetzter, entzogener oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeter Fahrerlaubnisse im Fahrerlaubnis-Register festzulegen und vom Fahrerlaubnisinhaber einzuheben. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip und die Grundsätze einer pauschalierten anteiligen Anlastung sowie das Erfordernis der künftigen Eintragungen der Angaben über die gemäß § 139 durchzuführenden Überprüfungen zu berücksichtigen und ist von dem bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung notwendigen Aufwand bei der Erfüllung dieser Aufgaben auszugehen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH Weisungen zur Errichtung, Führung und regelmäßigen Aktualisierung des Fahrerlaubnis-Registers erteilen.

Inhalt

§ 157. (1) Das Fahrerlaubnis-Registers hat zumindest alle in der jeweiligen Fahrerlaubnis enthaltenen Daten und Angaben über die gemäß § 139 durchgeführten Überprüfungen zu beinhalten. Jedem Triebfahrzeugführer ist eine nationale Kennnummer zuzuweisen. Darüber hinaus haben die Eckdaten des Fahrerlaubnis-Registers, wie etwa die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten und das einzuhaltende Verfahren im Falle einer Insolvenz, der Festlegung der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.

(2) Das gemäß § 130 Abs. 2 zuständige Eisenbahnunternehmen hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH unverzüglich eine Kopie einer ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten oder duplizierten Fahrerlaubnis zur Eintragung in das Fahrerlaubnis-Register vorzulegen.

Auskunft über Daten und Angaben

§ 158. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

           1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,

           2. einem Triebfahrzeugführer im Hinblick auf seine Person,

           3. den für das Triebfahrzeugführerwesen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörden, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis in diesen Staaten als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person,

           4. der Europäischen Eisenbahnagentur, wenn die Auskunftserteilung zum Zwecke der Untersuchung, wie sich die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG in der Praxis auswirkt, erforderlich ist,

           5. dem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern im Hinblick auf die von ihm eingesetzten Triebfahrzeugführer,

           6. der Schienen-Control GmbH, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,

           7. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf deren Eisenbahnen als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder

           8. der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,

schriftlich Auskunft über die im Fahrerlaubnis-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

7. Hauptstück

Bescheinigungs-Register

Errichtung und Führung

§ 159. Eisenbahnunternehmen haben entweder selbst oder durch einen Beauftragten ein Bescheinigungs-Register für die Erfassung aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen ihrer Triebfahrzeugführer zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

Inhalt

§ 160. Das Bescheinigungs-Registers hat alle in der jeweiligen Bescheinigung enthaltenen Daten und Angaben zur Überprüfung, ob Inhaber einer Bescheinigung noch über die notwendigen schienenfahrzeugbezogenen und schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse verfügen, zu beinhalten. Darüber hinaus haben die Eckdaten des Bescheinigungs-Registers, wie etwa die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten und das einzuhaltende Verfahren im Falle einer Insolvenz, der Festlegung der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.

Auskunft über Daten und Angaben

§ 161. Wer ein Bescheinigungs-Register führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

           1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,

           2. einem Triebfahrzeugführer im Hinblick auf seine Person,

           3. den für das Triebfahrzeugführerwesen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörden, wenn ein Triebfahrzeugführer in ihrem Hoheitsgebiet als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person,

           4. der Schienen-Control GmbH, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,

           5. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn ein Triebfahrzeugführer auf deren Eisenbahnen als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder

           6. der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,

schriftliche Auskunft über die im Bescheinigungs-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.“

28. § 162 (neu) Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß § 49 Abs. 3 erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 70 Euro, und die Ahndung sonstiger Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro (§ 50 VStG).“

28a. Dem § 162 (neu) Abs. 6 werden nach Z 3 folgende Sätze angefügt:

„50 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. 20 vH der Strafgelder aus Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, die durch eingerichtete bildverarbeitende technische Einrichtungen (§ 50) festgestellt worden sind, fließen dem Eisenbahnunternehmen zu.“

29. Nach § 165 (neu) werden folgende §§ 166 und 167 eingefügt:

§ 166. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Bestimmung des § 21b zuwiderhandelt,

           2. ohne dass § 176 anwendbar wäre, eine Klasse von Triebfahrzeugen auf einer im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahn selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die von ihm selbständig geführte und bediente Triebfahrzeugklasse nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist, oder,

           3. ohne dass § 176 anwendbar wäre, auf einer im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahn Triebfahrzeuge selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die Eisenbahn nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist.

§ 167. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen,

           1. wer keine Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a Abs. 1 veröffentlicht,

           2. wer schwerwiegend gegen die Informationspflichten gemäß Art. 8 oder 29 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 verstößt,

           3. wer schwerwiegend gegen die Hilfeleistungspflichten gemäß Art. 18, Art. 22 Abs. 1 und 3 oder Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 verstößt oder

           4. wer schwerwiegend gegen den Anspruch auf Beförderung gemäß Art. 19 oder die Information gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 verstößt.“

30. § 170 (neu) lautet:

§ 170. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991 S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 44;

           2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. Nr. L 143 vom 27.06.1995 S 70, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;

           3. Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001 S. 29 in der Fassung der Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 44;

           4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits­bahn­systems, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 06 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2006 S. 114;

           5. Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahn­systems, ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 01 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2006 S. 114;

           6. Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;

           7. Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 51.“

31. Nach §  175(neu) wird folgender § 176 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx

§ 176. (1) Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr eingesetzt werden, bedürfen mit Ablauf des 31. Oktober 2011 einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung im Sinne der Richtlinie 2007/59/EG. Ist jedoch deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt, dürfen sie bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 auf den im ersten Satz angeführten österreichischen Eisenbahnen, die in einem vor dem 31. Oktober 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, für Zwecke der im ersten Satz angeführten Verkehre solche Triebfahrzeuge selbständig führen und bedienen, die im Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 31. Oktober 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind.

(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, sind mit Ablauf des 31. Oktober 2013 für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, eine Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung notwendig. Wer jedoch bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013

           1. die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben hat, oder

           2. über eine gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannte ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt,

darf bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 solche Triebfahrzeuge, die in dem Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 31. Oktober 2013 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, auf denjenigen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem vor dem 31. Oktober 2013 ausgestellten Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, selbständig führen und bedienen.

(3) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis von Personen eingebracht,

           1. die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben haben, oder

           2. deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt ist,

ist eine Ermittlung dahingehend, ob die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen, nicht notwendig. Abweichend von § 131 sind dem durch solche Personen eingebrachten Anträgen auf Ausstellung einer Fahrbescheinigung lediglich eine Kopie der Befugnis (Z 1) oder eine Kopie des Anerkennungsbescheides (Z 2) beizugeben.

(4) Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben haben und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, ob die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung

           1. jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt sind und

           2. jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(5) Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf den zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt ist und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, ob die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung

           1. jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem Ergänzungszeugnis angeführt sind und

           2. jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Bescheid, mit dem die vorangeführte ausländische Fahrberechtigung anerkannt wurde, oder die in einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(6) Für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über ein Prüfzeugnis oder Ergänzungszeugnis gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, verfügen, gelten die schienenbahnbezogenen Kenntnisse für die in diesen Zeugnissen ausgewiesenen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, als gegeben.

(7) Gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, bestellte Prüfungskommissäre, die zur Prüfung der fachlichen Kenntnisse von Triebfahrzeugführern für eine Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen bestellt sind, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gelten im Umfang und bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß § 148 bestellte sachverständige Prüfer. Personen und Stellen, die als Ärzte oder Psychologen mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen bzw. psychischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer im Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, betraut wurden und wiederholt tätig waren, dürfen auch mit Begutachtungen gemäß § 150 Abs. 3 betraut werden.

(8) Bis zur Festlegung eines Gemeinschaftsmodells (§ 135) für die Fahrerlaubnis durch die Kommission haben Inhalt und Merkmale einer ausgestellten Fahrerlaubnis den Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.

(9) Bis zur Festlegung eines Gemeinschaftsmodells (§ 143) für die Bescheinigung durch die Kommission haben Inhalt und Merkmale einer ausgestellten Fahrerlaubnis den Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.“

32. Dem § 178 (neu) wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das 6. Hauptstück und das 7. Hauptstück des 9. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x, treten mit 1. November 2011 in Kraft.“

33. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Begriffsbestimmungen

§ 1. Eisenbahnen

§ 1a. Eisenbahninfrastrukturunternehmen

§ 1b. Eisenbahnverkehrsunternehmen

§ 1c. Integrierte Eisenbahnunternehmen

§ 1d. Internationale Gruppierung

§ 1e. Stadt- und Vorortverkehr

§ 1f. Regionalverkehr

§ 1g. Internationaler Güterverkehr

§ 1h. Grenzüberschreitender Personenverkehr

§ 2. Öffentliche Eisenbahnen

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

§ 4. Hauptbahnen, Nebenbahnen

§ 5. Straßenbahnen

§ 7. Anschlussbahnen

§ 8. Materialbahnen

§ 9. Gemeinsame Sicherheitsmethoden

§ 9a. Gemeinsame Sicherheitsziele

§ 9b. Stand der Technik

§ 10. Eisenbahnanlagen

§ 10a. Schieneninfrastruktur

2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

§ 11. Entscheidung über Vorfragen

§ 12. Behördenzuständigkeit

§ 13. Behördenaufgaben

§ 13a. Jahresbericht

§ 13b. Sicherheitsempfehlungen

3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

1. Hauptstück: Konzession

§ 14. Erforderlichkeit der Konzession

§ 14a. Konzessionsverfahren

§ 14b. Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer

§ 14c. Erwerb einer Eisenbahn

§ 14d. Verlängerung der Konzessionsdauer

§ 14e. Konzessionsentziehung

§ 14f. Erlöschen der Konzession

2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung

§ 15. Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

§ 15a. Unterlagen zum Antrag

§ 15b. Voraussetzungen

§ 15c. Zuverlässigkeit

§ 15d. Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 15e. Fachliche Eignung

§ 15f. Entscheidungspflicht

§ 15g. Verkehrseröffnungsfrist

§ 15h. Überprüfungen

§ 15i. Entziehung, Einschränkung

§ 15j. Mitteilungspflichten

§ 15k. Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

3. Hauptstück: Verkehrskonzession

§ 16. Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

§ 16a. Unterlagen zum Antrag

§ 16b. Voraussetzungen

§ 16c. Verkehrseröffnungsfrist

§ 16d. Überprüfungen

§ 16e. Entziehung, Einschränkung

§ 16f. Erlöschen der Verkehrskonzession

4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

§ 17. Erforderlichkeit der Genehmigung

§ 17a. Genehmigungsverfahren

§ 17b. Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr

5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens

§ 18. Bau- und Betriebsrechte

§ 18a. Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

§ 18b. Enteignungsrecht

§ 18c. Duldungsrechte

§ 18d. Schienenersatzverkehr

6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens

§ 19. Vorkehrungen

§ 19a. Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

§ 19b. Einstellung aus Sicherheitsgründen

§ 19c. Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

§ 20. Verkehrsanlagen, Wasserläufe

§ 20a. Einfriedungen, Schutzbauten

§ 21. Betriebsleiter

§ 21a. Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

§ 21b. Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

§ 21c. Qualifizierte Tätigkeiten

§ 22. Tarif, Fahrplan

§ 22a. Entschädigungsbedingungen

§ 23. Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

§ 24. Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 25. Genehmigungspflichtige Rechtsakte

§ 26. Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens

§ 27. Erleichterungen

§ 28. Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

§ 29. Auflassung einer Eisenbahn

§ 30. Eisenbahnaufsichtsorgane

7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

§ 31. Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

§ 31a. Antrag

§ 31b. Bauentwurf

§ 31c. Mündliche Verhandlung

§ 31d. Berührte Interessen

§ 31e. Parteien

§ 31f. Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31g. Bauausführungsfrist

2. Abschnitt: Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge

§ 32. Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

§ 32a. Antrag

§ 32b. Genehmigungsvoraussetzungen

§ 32c. Berechtigungen

§ 32d. Befristung in der Bauartgenehmigung

§ 32e. Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen

2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen

§ 33. Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

§ 33a. Antrag

§ 33b. Genehmigungsvoraussetzungen

§ 33c. Befristung in der Bauartgenehmigung

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

§ 34. Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

§ 34a. Verbindung mit anderen Genehmigungen

§ 34b. Antrag

§ 35. Erteilung der Betriebsbewilligung

4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben

§ 36.

8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung

§ 37. Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung

§ 37a. Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens

§ 37b. Ausstellung von Bescheinigungen

§ 37c. Entzug von Bescheinigungen

§ 37d. Mitteilungspflichten

9. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung

§ 38. Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

§ 38a. Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

§ 38b. Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung

§ 38c. Entzug der Sicherheitsgenehmigung

§ 38d. Mitteilungspflichten

10. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht

§ 39. Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

§ 39a. Zweck des Sicherheitsmanagementsystems

§ 39b. Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems

§ 39c. Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

§ 39d. Sicherheitsbericht

11. Hauptstück: Sonstiges

§ 40. Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

§ 40a. Vorarbeiten

§ 40b. Einlösungsrecht des Bundes

§ 41. Ausländische Rechtsakte

3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen

1. Hauptstück : Anrainerbestimmungen

§ 42. Bauverbotsbereich

§ 43. Gefährdungsbereich

§ 43a. Feuerbereich

§ 44. Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

§ 45. Beseitigung eingetretener Gefährdungen

2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

§ 46. Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

§ 47. Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

§ 47a. Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

§ 47b. Bahnbenützende

3. Hauptstück: Sonstiges

§ 47c. Schutzvorschriften

4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

§ 48. Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge

§ 49. Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 50. Bildverarbeitende technische Einrichtungen

5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen

§ 53a. Anschluss und Mitbenützung

§ 53b. Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

§ 53c. Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

§ 53d. Vorlage von Verträgen

§ 53e. Zwangsmaßnahmen

§ 53f. Wettbewerbsaufsicht

6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 54. Zweck

§ 55. Trennungsmaßnahmen

2. Hauptstück: Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 56. Zugang zur Schieneninfrastruktur

§ 57. Zugangsberechtigte

§ 57a. Anforderungen an Zugangsberechtigte

§ 57b. Bedienungsverbot im grenzüberschreitenden Personenverkehr

§ 58. Sonstige Leistungen

§ 59. Schienennetz-Nutzungsbedingungen

§ 59a. Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 59b. Reservierungskosten

§ 60. Entziehung von Zugtrassen

§ 62. Zuweisungsstelle

2. Abschnitt: Zuweisung von Zugtrassen

§ 63. Zuweisungsgrundsätze

§ 64. Rahmenregelung

§ 64a. Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen

§ 65. Netzfahrplanerstellung

§ 65a. Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltung

§ 65b. Koordinierungsverfahren

§ 65c. Überlastete Schieneninfrastruktur

§ 65d. Kapazitätsanalyse

§ 65e. Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

§ 66. Sondermaßnahmen bei Störungen

3. Abschnitt: Benützungsentgelte und sonstige Entgelte

§ 67. Regelungen für die Ermittlung der Benützungsentgelte

§ 68. Festsetzung der Benützungsentgelte

§ 68a. Verhandlungen über die Höhe des Benützungsentgeltes

§ 69. Einhebung der Benützungsentgelte

§ 70. Sonstige Entgelte

4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde, Wettbewerbsaufsicht

§ 70a. Rechtsform

§ 71. Behandlung von Zuweisungs- und Leistungsbegehren

§ 72. Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

§ 73. Beschwerde gegen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen

§ 73a. Vorlage von Verträgen und Urkunden

§ 74. Wettbewerbsaufsicht

§ 74a. Auskunftspflichten

§ 75. Zwangsmaßnahmen

6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen

§ 75a. Zugangsberechtigte auf anderen Eisenbahnen

§ 75b. Freiwillig eingeräumter Zugang

6b. Teil: Schulungseinrichtungen

§ 75c. Zugang zu Schulungseinrichtungen

§ 75d. Prüfung, Zeugnisse

§ 75e. Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

7. Teil: Regulierungsbehörden

1. Hauptstück: Schienen-Control GmbH

§ 76. Gründung der Schienen-Control GmbH

§ 77. Aufgaben der Schienen-Control GmbH

§ 78. Verfahrensvorschrift, Instanzenzug

§ 78a. Schlichtungsstelle

§ 78b. Unwirksamkeit der Entschädigungsbedingungen

§ 78c. Tätigkeitsbericht

§ 79. Aufsicht

§ 80. Aufwand der Schienen-Control GmbH

2. Hauptstück: Schienen-Control Kommission

§ 81. Einrichtung der Schienen-Control Kommission

§ 82. Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

§ 83. Beschlussfassung und Geschäftsordnung

§ 84. Verfahrensvorschrift, Instanzenzug

§ 85. Kosten und Entschädigung der Mitglieder

8. Teil: Interoperabilität

1. Hauptstück: Interoperabilität – Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 86. Zweck

§ 87. Anwendungsbereich

§ 88. Österreichisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

§ 89. Interoperabilität

§ 90. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

§ 90a. Umrüstung

§ 90b. Erneuerung

§ 91. Benannte Stellen

§ 92. Grundlegende Anforderungen

§ 92a. Bereitstellung von Daten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

§ 93. Begriffsbestimmung

§ 94. In-Verkehr-Bringen

§ 95. Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

§ 96. EG-Erklärung

§ 97. Unrichtige EG-Erklärung

3. Abschnitt: Teilsysteme

§ 98. Begriffsbestimmung

§ 99. Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

§ 100. Nichtanwendbarkeit der TSI

§ 101. EG-Prüferklärung

§ 102. EG-Prüfung

2. Hauptstück: Interoperabilität – konventionelles transeuropäisches Eisenbahnsystem

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 103. Zweck

§ 104. Konventionelles österreichisches Eisenbahnsystem

§ 105. Interoperabilität

§ 106. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

§ 107. Umrüstung

§ 108. Erneuerung

§ 109. Benannte Stellen

§ 110. Grundlegende Anforderungen

§ 111. Bereitstellung von Daten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

§ 112. Begriffsbestimmung

§ 113. In-Verkehr-Bringen

§ 114. Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

§ 115. EG-Erklärung

§ 116. Unrichtige EG-Erklärung

3. Abschnitt: Teilsysteme

§ 117. Begriffsbestimmung

§ 118. Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

§ 119. Nichtanwendbarkeit der TSI

§ 120. EG-Prüferklärung

§ 121. EG-Prüfung

3. Hauptstück: Infrastruktur- und Schienenfahrzeugregister

§ 122. Inhalt der Register

§ 123. Veröffentlichung der Register

4. Hauptstück: Einstellungsregister

§ 123a. Errichtung und Führung

§ 123b. Inhalt

§ 123c. Zugang zu Daten

9. Teil: Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 124. Triebfahrzeugführer

§ 125 Anwendungsbereich

§ 126 Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges

§ 127. Ausländische Fahrerlaubnisse

2. Hauptstück: Fahrerlaubnis

§ 128. Wesen der Fahrerlaubnis

§ 129. Voraussetzungen

§ 130. Zuständigkeit

§ 131. Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

§ 132. Physische Eignung

§ 133. Arbeitspsychologische Eignung

§ 134. Allgemeine Fachkenntnisse

§ 135. Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

§ 136. Erneuerung der Fahrerlaubnis

§ 137. Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

§ 138. Aktualisierung der Fahrerlaubnis

§ 139. Überprüfungen

§ 140. Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

3. Hauptstück: Bescheinigung

§ 141. Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

§ 142. Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

§ 143. Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

§ 144. Verfahren

§ 145. Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

§ 146. Überprüfungen

§ 147. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

4. Hauptstück: Sachverständige

§ 148. Bestellung sachverständiger Prüfer

§ 149. Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 150. Begutachtungsbefugnis

5. Hauptstück: Ausbildung

§ 151. Ausbildungsmethode

§ 152. Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

§ 153. Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

§ 154. Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

§ 155. Ersatz der Ausbildungskosten

6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register

§ 156. Errichtung und Führung

§ 157. Inhalt

§ 158. Auskunft über Daten und Angaben

7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register

§ 159. Errichtung und Führung

§ 160. Inhalt

§ 161. Auskunft über Daten und Angaben

10. Teil: Schlussbestimmungen

1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung

§ 162.

§ 163.

§ 164.

§ 165.

§ 166.

§ 167.

§ 168.

2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

§ 169. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 170. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 171. Verweisungen

§ 172. Personenbezogene Bezeichnungen

3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 173. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957

§ 174. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004

§ 175. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006

§ 176. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx

§ 177. Vollziehung

§ 178. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“

Artikel 3

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2005, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffern 7 und 8 werden angefügt:

         „7. die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß § 130 des Eisenbahngesetzes 1957;

           8. die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind.“