662 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grundsteuergesetz 1955, das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in § 4a Z 1 genannten Institutionen.“

2. § 3 Abs. 1 Z 20 entfällt.

3. In § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Mittel, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen.

           2. Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen.

           3. Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Z 1 und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend durch die in Z 1 und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.“

4. In § 6 Z 13 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Rücklagen“ das Wort „Reserven“.

5. In § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und lit. b tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner“ die Wortfolge „Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner“.

6. § 34 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,

                  - das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und

                  - für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und

                  - das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,

sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.“

7. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,“

8. In § 124b werden nach der Z 167 folgende Z 168 bis 171 angefügt:

     „168. § 3 Abs. 1 Z 20 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 ist letztmalig anzuwenden, wenn

                  - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2010 enden.

       169. § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausbezahlt werden.

       170. § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.

       171. § 34 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2010 ist anzuwenden, wenn

                  - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011,

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.“

b) In Abs. 3 letzter Teilstrich lautet der letzte Satz:

„Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann nicht gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.“

3. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Entlastung der Gewinnanteile von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die Gewinnanteile jeder Art gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 hinzuzurechnen.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Abs. 6 erfüllen, gilt Folgendes:“

b) In Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Die Besteuerung (§ 22 Abs. 2) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung erfolgt.“

c) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zu informieren.“

5. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 entfällt im letzten Teilstrich das Wort „unmittelbar“.

b) In Abs. 2 entfällt das Wort „unmittelbar“.

6. In § 26c werden folgende Z 17 bis 20 angefügt:

       „17. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

         18. Auf zum 30. Juni 2010 bestehende Beteiligungsgemeinschaften sind § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 bis 31. Dezember 2020 unter folgenden Voraussetzungen weiter anzuwenden:

                  - Die Beteiligungsgemeinschaft nimmt keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe auf.

                  - Es werden keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen.

                  - Das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften bleibt unverändert.

Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt im Zeitpunkt der Verletzung zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Zum 1. Jänner 2021 noch bestehende Beteiligungsgemeinschaften, die nicht Gruppenträger sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst.

         19. Mitbeteiligte einer zum 30. Juni 2010 bestehenden Beteiligungsgemeinschaft, die gleichzeitig Gruppenmitglied oder Gruppenträger einer anderen Unternehmensgruppe sind, scheiden spätestens am 1. Jänner 2021 aus der Beteiligungsgemeinschaft aus.

         20. § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Bei vor dem 1. Juli 2010 gegründeten Privatstiftungen erfolgt eine Meldung gemäß § 13 Abs. 6 nur, wenn die Privatstiftung ihren Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachkommt.“

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die bisherige Z 3 zu Z 4 und die neue Z 3 lautet:

         „3. Ist die übernehmende Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinvermögen, das sich aus der der Verschmelzung zugrundeliegenden Bilanz der übertragenden Körperschaft ergibt, und dem eingezahlten Nennkapital mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet.“

2. In § 9 Abs. 1 Z 3 dritter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen“ die Wortfolge „sind die Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen und mit diesem Wert bis zur späteren Realisierung der Anteile fortzuführen“.

3. In § 12 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 3 Z 2 und § 38a Abs. 4 wird die Wortfolge „in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung (§ 19) eingeschränkt, gilt Folgendes:“

c) In Abs. 2 Z 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „auf das inländische und das ausländische Vermögen“ und es entfallen der zweite und dritte Satz.

d) In Abs. 5 Z 2 wird nach den drei Teilstrichen folgender Satz angefügt:

„Der sich ergebende Betrag gilt mit Ablauf des Einbringungsstichtages als entnommen.“

5. § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.“

6. In § 27 Abs. 1 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 2 oder 3)“ ersetzt.

7. Im 3. Teil wird folgende Z 16 angefügt:

       „16. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 beschlossen werden.“

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt.

2. § 3 Abs. 13 und 14 lauten:

„(13) Die Lieferung von

                  - Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz,

                  - Elektrizität,

                  - Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze

an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

(14) Fällt die Lieferung von

                  - Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz,

                  - Elektrizität,

                  - Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze

nicht unter Abs. 13, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.“

3. § 3a Abs. 11 lit. a lautet:

              „a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;“

4. Nach § 3a Abs. 11 wird folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 erbracht werden.“

5. § 3a Abs. 14 Z 15 lautet:

       „15. die Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie die Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.“

6. In § 3a Abs. 15 Z 2 tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 14 Z 1 bis 13“ der Verweis „Abs. 14 Z 1 bis 13 und 15“.

7. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b lautet:

              „b) Postdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des § 12 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind;“

8. § 6 Abs. 4 Z 3a lautet:

       „3a. von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;“

9. In § 6 Abs. 4 Z 4 lautet der Einleitungssatz:

         „4. der Gegenstände, die nach Titel I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:“

10. § 6 Abs. 4 Z 4 lit. a lautet:

              „a) Nicht anzuwenden sind die Artikel 23, 24, 41, 44 bis 52, 57 und 58 der Verordnung.“

11. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. b lautet der Einleitungssatz:

              „b) Die in Artikel 27 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:“

12. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. c tritt an die Stelle der Zitierung „Artikeln 32 bis 38 der Verordnung“ die Zitierung „Artikeln 28 bis 34 der Verordnung“.

13. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. d tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 39 der Verordnung“ die Zitierung „Artikel 35 der Verordnung“.

14. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. g tritt an die Stelle der Zitierung „Artikeln 50 und 51 der Verordnung“ die Zitierung „Artikeln 42 und 43 der Verordnung“ und an die Stelle des Klammerausdruckes „(Artikel 51 der Verordnung)“ der Klammerausdruck „(Artikel 43 der Verordnung)“.

15. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. h tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 60 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung“ die Zitierung “Artikel 53 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung“.

16. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. i tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 65 Abs. 1 lit. a der Verordnung“ die Zitierung “Artikel 61 Abs. 1 lit. a der Verordnung“.

17. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. j tritt an die Stelle der Zitierung „Artikeln 70 bis 72 und 75 bis 78 der Verordnung“ die Zitierung „Artikeln 66 bis 68 und 70 bis 73 der Verordnung“.

18. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. k tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Artikel 92 der Verordnung)“ der Klammerausdruck „(Artikel 87 der Verordnung)“ und an die Stelle des Klammerausdruckes „(Artikel 92 lit. a der Verordnung)“ der Klammerausdruck „(Artikel 87 lit. a der Verordnung)“.

19. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. l tritt an die Stelle der Zitierung „des Artikels 93 lit. b und c der Verordnung“ die Zitierung „des Artikels 88 lit. b und c der Verordnung“.

20. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. m tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 108 lit. a der Verordnung“ die Zitierung „Artikel 103 lit. a der Verordnung“.

21. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. n tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 110 der Verordnung“ die Zitierung „Artikel 105 der Verordnung“ und an die Stelle der Zitierung „im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. D der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987“ die Zitierung „im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987“.

22. § 11 Abs. 1a lautet:

„(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.“

23. § 12 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“

24. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4.

                  - die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

                  - die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

aufgezeichnet werden;“

25. § 19 Abs. 1c erster Satz lautet:

„(1c) Bei der Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Lieferung beteiligte Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.“

26. Nach § 19 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) Bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32) und bei der Übertragung von anderen Einheiten, die genutzt werden können, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen, wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“

27. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b zweiter Satz lautet:

„Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.“

28. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.“

28a. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „30 000“ der Betrag „100 000“.

b) In Abs. 6 tritt an die Stelle des Betrages „7 500“ der Betrag „30 000“.

29. § 21 Abs. 11 letzter Satz lautet:

„Zustellungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat haben unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung im Sinne des § 97 Abs. 3 BAO elektronisch zu erfolgen.“

30. In § 26 Abs. 3 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 14 AVOG)“ ersatzlos gestrichen.

31. In § 26 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 61 BAO)“ ersatzlos gestrichen.

32. Nach § 27 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Unternehmer, die Postdienste im Sinne des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, oder des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, erbringen, haben über Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über im grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgte Lieferungen von nicht im Inland ansässigen Unternehmern an Abnehmer im Inland zu erteilen. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben erforderlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere die Namen und Adressen der liefernden Unternehmer und der Empfänger der Lieferungen, sowie die Anzahl der Lieferungen.“

33. In § 27 Abs. 7 tritt an die Stelle des Zitats „Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung“ das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1)“.

34. Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. h lautet:

              „h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“

35. Art. 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefert wird.“

36. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. h lautet:

              „h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“

37. In Art. 3 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag von „100 000 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“ ersetzt.

38. Dem Art. 6 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:

                a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;

               b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;

                c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.“

39. In Art. 25 Abs. 4 lautet der erste Teilstrich:

                „- einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,“

40. In Art. 27 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.“

41. In Art. 27 Abs. 3 wird das Zitat „Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)“ durch das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1)“ ersetzt.

42. Art. 28 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

                  - innergemeinschaftliche Lieferungen,

                  - innergemeinschaftliche Erwerbe,

                  - im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für

                  - im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend.“

43. Nach Art. 28 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen.“

44. Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz wird zu Art. 28 Abs. 2 dritter Satz.

45. In § 28 wird folgender Abs. 34 angefügt:

       „(34)       1. § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1e, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b und § 20 Abs. 1 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.

           2. § 3 Abs. 13 und 14, § 3a Abs. 11 lit. a, § 3a Abs. 11a, § 3a Abs. 14 Z 15, § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b, § 6 Abs. 4 Z 3a, § 19 Abs. 1c, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. h, Art. 1 Abs. 6, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. h und Art. 3 Abs. 5 Z 1 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           3. Art. 6 Abs. 3 ist auf Einfuhren, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen, anzuwenden.

           4. Art. 28 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

           5. § 21 Abs. 2 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

           6. § 21 Abs. 6 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel des Gesetzes tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Grundsteuergesetz 1955)“ der Klammerausdruck „(Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955)“.

2. In § 3 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, der Zollwache“.

3. In § 4 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.“

4. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.“

5. In § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Abs. 2 gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Abs. 3 kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.“

6. In § 31 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind für Stichtage ab dem 1. Jänner 2011 anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe vom Bodenwert

Das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, BGBl. Nr. 285/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem Langtitel des Gesetzes wird als Kurzbezeichnung der Klammerausdruck „(Bodenwertabgabegesetz – BWAG)“ angefügt.

2. § 10 samt Überschrift entfällt.

Artikel 7

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;“

2. § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 entfällt.

3. § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 entfällt und die bisherige Z 6 erhält die Bezeichnung Z 5.

4. § 14 Tarifpost 10 lautet:

        „10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten

(1)

           1. Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag                                                                                                                                      ........................... 50 Euro

           2. Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ............................................. 30 Euro

           3. Anmeldungen von Mustern, je Antrag .......................................................................................... 20 Euro

           4. Beschwerden an die Rechtsmittelabteilung, je Antrag.................................................................. 30 Euro

           5. Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag ................... 230 Euro

           6. Berufungen und Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat, je Antrag .......... 80 Euro

           7. Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag ................................................................................................................... 40 Euro

           8. Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag .......................................................... 15 Euro

           9. Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag                                                                                                                                    30 Euro

         10. Registerauszüge, je Auszug ............................................................................................................. 23 Euro

         11. Prioritätsbelege, je Beleg .................................................................................................................. 75 Euro.

(2) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

(3) Eingaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 befreit. Beilagen, die einer gemäß Abs. 1 gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Abs. 1 Z 10 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 1 befreit.“

5. In § 37 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 und Tarifpost 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2010 entsteht. § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 und Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 und 6, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Juli 2010 entsteht. Für die in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 angeführten Eingaben und Niederschriften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keine Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 entstanden ist, entsteht die Gebührenschuld nach § 14 Tarifpost 10 mit dem 1. Juli 2010.“

Artikel 8

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 76 Abs. 1 lautet lit. a:

              „a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;“

2. Nach § 116 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Auskunftsbescheid

§ 118. (1) Das Finanzamt (Abs. 5) hat auf schriftlichen Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen.

(3) Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind:

                a) Abgabepflichtige (§ 77),

               b) Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Feststellungen (§§ 185 ff),

                c) wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der abgabenrechtlichen Beurteilung haben.

(4) Der Antrag hat zu enthalten:

                a) eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;

               b) die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;

                c) die Darlegung des Rechtsproblems;

               d) die Formulierung konkreter Rechtsfragen;

                e) die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen;

                f) die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages (Abs. 10) maßgebenden Angaben.

(5) Die Erlassung von Auskunftsbescheiden und die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides (§§ 185 ff) zuständig ist oder mangels eines solchen Finanzamtes jenem Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes voraussichtlich zuständig wäre. Sind mehrere Finanzämter zuständig, so obliegt die Bescheiderlassung jenem dieser Finanzämter, das als erstes Kenntnis vom Antrag erlangt.

(6) Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:

                a) den der abgabenrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,

               b) die abgabenrechtliche Beurteilung,

                c) die der Beurteilung zugrunde gelegten Abgabenvorschriften,

               d) die Abgaben oder Feststellungen und die Zeiträume, für die er wirken soll,

                e) den Umfang der Berichtspflichten, insbesondere darüber, ob und wann der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt verwirklicht wurde bzw. welche Abweichungen von dem dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt erfolgt sind.

(7) Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung der Erhebung der Abgaben zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:

                a) Antragsteller gemäß Abs. 3 lit. a und b und ihren Gesamtrechtsnachfolgern,

               b) Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolgern betreffend Auskunftsbescheiden, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,

                c) Antragsteller gemäß Abs. 3 lit. c, sofern die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt.

(8) Der Rechtsanspruch (Abs. 7) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Abgabenvorschriften die abgabenrechtliche Beurteilung ändert. Die abgabenrechtliche Beurteilung (Abs. 6 lit. b) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.

(9) Der Auskunftsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Solche Aufhebungen und Abänderungen dürfen jedoch, außer mit Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1), mit Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2) oder auf Antrag der Partei, nur dann mit rückwirkender Kraft erfolgen,

                a) wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 vorliegen,

               b) wenn die Unrichtigkeit des Auskunftsbescheides offensichtlich ist oder

                c) wenn der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Tat herbeigeführt worden ist.

(10) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Abgabenanspruch (§ 4) entsteht mit Einlangen des Antrages. Der Beitrag beträgt

                a) 1 500 Euro, hievon abweichend jedoch

               b) 3 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 400 000 Euro überschreiten,

                c) 5 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 700 000 Euro überschreiten,

               d) 10 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § 221 Abs. 1 Z 2 UGB überschreiten,

                e) 20 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § 221 Abs. 2 Z 2 UGB überschreiten oder wenn der Antragsteller oder einer von mehreren Antragstellern Teil eines Konzerns iSd UGB ist, für den eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 iVm § 246 UGB besteht.

Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner. Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend.

(11) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag

                a) zurückgewiesen,

               b) gemäß § 85 Abs. 2 als zurückgenommen erklärt oder

                c) vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.“

3. In § 194 Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.“

4. § 305 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

5. § 310 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

6. In § 323 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 118 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

6a. In § 323a Abs. 3 lautet Z 1:

         „1. § 187a Burgenländische Landesabgabenordnung,“

7. In § 323a wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 3 Z 1 bis 5, 7 und 8 ist § 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 erstmals auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist.“

Artikel 9

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird im zweiten Klammerausdruck die Zahl „77“ durch „78“ ersetzt.

1a. In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Einreichung bestimmter Eingaben an eine gemeinsame Anschrift für mehrere oder alle Finanz- oder Zollämter zusätzlich zur jeweiligen Anschrift der zuständigen Behörde bestimmen.“

2. In § 10 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7 aufgezählten“.

3. In § 12 Abs. 1 wird im letzten Satz die Wortfolge „des jeweils zuständigen Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der jeweils zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz“ ersetzt.

3a. In § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.“

4. In § 15 Abs. 1 entfällt die Z 3 und die Z 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung Z 3 bis Z 6.

5. In § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger.“

6. In § 22 Abs. 2 Z 1 wird nach dem zweiten Klammerausdruck die Wortfolge „sowie die damit zusammenhängenden Angelegenheiten der Abzugsteuern“ eingefügt.

7. § 23 lautet:

§ 23. Für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie in Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.“

8. In § 30 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Änderungen in §§ 3, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 2, 23 und 31 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

9. In § 31 Abs. 1 wird im Klammerausdruck nach „§ 2“ das Wort „AVOG“ eingefügt.

10. In § 31 Abs. 3 entfallen die Worte „sachliche“ und „sachlichen“.

Artikel 10

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgende Z 2 eingefügt:

         „2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.“

2. In § 1 Z 3 lautet der erste Satz:

         „3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.“

3. In § 4 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,“

4. In § 4 wird in der Z 2 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

5. In § 5 lautet Abs. 1:

„(1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen.“

6. In § 6a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, wird der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung vermindert.“

7. In § 7 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes,“

8. In § 7 Abs. 1 lautet die Z 2:

         „2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.“

9. In § 7 Abs. 2 wird im ersten und zweiten Satz die Jahreszahl „1972“ durch die Jahreszahl „1994“ ersetzt.

10. In § 11 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist.“

11. In § 11 Abs. 2 lautet der erste Halbsatz:

„Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt,“

12. In § 15 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Z 2 und 3, § 4 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2010 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Zollrecht der Europäischen Union“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satzteil:

„Das Zollrecht der Europäischen Union umfasst alle von den zuständigen Organen der Europäischen Union angenommenen und in Kraft getretenen Rechtsakte, einschließlich der von der Europäischen Union angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen,“.

3. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird die Zitierung „Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1 (Zollbefreiungsverordnung – ZBefrVO)“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. der Europäischen Union Nr. L 324 vom 10. Dezember 2009, S. 23 (Zollbefreiungsverordnung – ZBefrVO)“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle des Begriffes „gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte“ der Begriff „Rechtsakte der Union“.

5. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemeinschaftliche Zollrecht“ durch den Ausdruck “Zollrecht der Union“ ersetzt; der Begriff „gemeinschaftsrechtlich“ wird durch den Begriff „unionsrechtlich“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Begriffes „Zollgebiet der Gemeinschaft“ der Begriff „Zollgebiet der Union“; die Zitierung „Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. EG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1“ wird ersetzt durch die Zitierung „Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1“; die Zitierung „Artikel 7a des EG-Vertrages“ wird durch die Zitierung „Artikel 26 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 2 Z 8 wird jeweils der Ausdruck „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Zollgebiet der Union“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme“ durch den Ausdruck „von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 2 tritt im ersten Satz an die Stelle der Zitierung „Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975“ die Zitierung „Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010“; im zweiten Satz wird der Ausdruck „§ 69 BAO“ durch den Ausdruck „§ 2b“ ersetzt.

10. In § 9 Abs. 1 tritt an die Stelle des Begriffs „oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften“ der Begriff „Vorschriften oder Vorschriften der Union“.

11. In § 17 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten“ durch die Wortfolge „in sonstigen Rechtsakten der Union“ ersetzt.

12. In § 17b Abs. 3 wird der Begriff „Außengrenze der Gemeinschaft“ durch den Begriff „Außengrenze der Union“ ersetzt.

13. § 17c Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Zollbehörden haben die Daten an die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zu melden.“

14. In § 24 Abs. 1 wird der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ bzw. „des Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrecht“ bzw. „des Unionsrechts“ ersetzt.

15. In § 26 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben“ die Wortfolge „die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben“.

16. In § 31 Abs. 5 wird im dritten Satz der Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch den Begriff „Zollgebiet der Union“ ersetzt.

17. In § 44 wird der Begriff „Kommission“ durch den Begriff „Europäischen Kommission“ ersetzt.

18. In § 45 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften“ der Ausdruck „Zolltarif der Europäischen Union“ und an die Stelle des Ausdrucks „gemeinschaftsrechtliche Regelungen“ der Ausdruck „Regelungen der Union“.

19. In § 45 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt, in lit. b tritt an die Stelle des Begriffs „Gemeinschaftsrecht“ der Begriff „Unionsrecht“.

20. In § 59 Abs. 2 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.

21. In § 70 Abs. 1 und Abs. 2 wird der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt.

22. In § 83 wird der Begriff „Kommission“ durch den Begriff „Europäische Kommission“ ersetzt.

23. In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach dem gemeinschaftlichen Zollecht“ durch die Wortfolge „nach dem Zollrecht der Union“ ersetzt.

24. In § 88 Abs. 1 wird die Zitierung „im gemeinschaftlichen Zollrecht“ durch die Zitierung „im Zollrecht der Union“ ersetzt.

25. In § 92 wird die Zitierung „Art. 112“ durch die Zitierung „Art. 107“ ersetzt.

26. In § 94 Abs. 1 wird die Zitierung „Kapitels I Titel IX und X“ durch die Zitierung „Titels II Kapitel VIII und IX“ ersetzt.

27. In § 94 Abs. 2 wird die Zitierung „Kapitel I Titel X“ durch die Zitierung „Titel II Kapitel IX“ ersetzt.

28. In § 96 wird die Zitierung „Art. 104 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich“ durch die Zitierung „Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b)“ ersetzt.

29. In § 97 Abs. 1 wird die Zitierung „Art. 113“ durch die Zitierung „Art. 108“ ersetzt.

30. In § 109 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „EG-Vorschriften“ durch den Ausdruck „Vorschriften der Union“ ersetzt; im Schlussteil des Abs. 1 wird der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.

31. In § 115 Abs. 1 wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des EUROFIMA-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz), BGBl. Nr. 968/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von Gesellschaften gemäß Abs. 2 bei der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ("EUROFIMA") aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.

(2) Gesellschaften gemäß Abs. 1 sind

           1. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der "EUROFIMA" sind, und ihre Konzerngesellschaften oder

           2. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich und ihre Konzerngesellschaften, die nicht Aktionäre der "EUROFIMA" sind und für die ein Aktionär der "EUROFIMA" eine einer Haftung gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertige Haftung übernommen hat.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler für

           1. von einer Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bei der "EUROFIMA" gezeichnetes und nicht eingezahltes Aktienkapital zu übernehmen;

           2. die auf Grund ihrer Aktionärsstellung bestehende Haftung einer Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 für die Erfüllung aller Verträge über die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, welche von der "EUROFIMA" abgeschlossen werden, zu übernehmen. Die Haftung darf nur bis zur Höhe des von dieser Gesellschaft bei der "EUROFIMA" gezeichneten Aktienkapitals übernommen werden.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Z 1 anzurechnen.“

3. In § 2 Z 5 wird die Wortfolge „Konzerngesellschaft der ÖBB-Holding AG“ durch die Wortfolge „Gesellschaft gemäß § 1“ ersetzt.

4. In § 4 wird nach der Wortfolge „ein Entgelt von“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1, § 1a, § 2 Z 5 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Ausmaß der Kürzung wird bei steuerfreien Grundstücksumsätzen durch die Höhe der anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt.“

2. In § 2 wird ein folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Kann ein nach § 1 oder nach § 2 Beihilfe beziehender Unternehmer bzw. Rechtsträger durch Änderung der Verwendung bei Anlagevermögen, für welches bereits Beihilfen bezogen worden sind, Vorsteuerberichtigungen geltend machen, sind für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigungen jeweils Kürzungen der Beihilfe vorzunehmen.“

3. In § 11 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Leistungsentgelt“ durch „Preis einschließlich Umsatzsteuer“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Z 2 wird nach der Wortfolge „Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985,“ die Wortfolge „der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, “ eingefügt.

2. Dem § 9 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.“