896 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1              Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

2              Pflanzenschutzgesetz 2011

Artikel 1

Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Vollziehung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 4 Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister

§ 5 Anträge

§ 6 Verordnungsermächtigung

2. Abschnitt: Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

§ 7 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 8 Probenahme

§ 9 Maßnahmen

§ 10 Beschlagnahme

§ 11 Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 12 Einfuhr

3. Abschnitt: Grundsatzbestimmungen

§ 13 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 14 Landesaktionspläne und nationaler Aktionsplan Pflanzenschutzmittel

4. Abschnitt: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 15 Strafbestimmungen

§ 16 Verfall

§ 17 Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 18 Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 19 Vollzugsklausel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetzes dient der

           1. Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“);

           2. Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 (im Folgenden „Richtlinie 2009/128/EG“).

(2) Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung.

Vollziehung

§ 2. (1) Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Koordinierende nationale Behörde im Sinne des Art. 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 3. (1) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

(2) Pflanzenschutzmittel,

           1. auf die nachweislich die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zutreffen oder

           2. die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden,

sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.

(3) Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zu deren kostenlosen Rücknahme einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe in den Originalverpackungen ohne Beigabe anderer Stoffe oder Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister

§ 4. (1) Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.

(2) Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sind in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

(3) Eine Zulassung oder Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn der Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union aufgegeben hat.

Anträge

§ 5. (1) Anträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit schriftlich einzureichen.

(2) Der Antragsteller muss in einem Mitgliedstaat einen Sitz oder eine Niederlassung haben.

Verordnungsermächtigung

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über

           1. Abgabe, Erwerb und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln;

           2. Fort- und Weiterbildung in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems, ausgenommen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Z 3;

           3. Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister;

           4. Meldepflichten der Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsinhaber;

           5. Pflanzenschutzmittel, die nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen;

           6. Pflanzenschutzmittel, die unter einer abweichenden Bezeichnung in Verkehr gebracht werden;

           7. Kennzeichnung.

2. Abschnitt

Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 7. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich bei der Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Die Aufsichtsorgane haben eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgestellte Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung davon dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber auszuhändigen.

(5) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – die Kontrolle jederzeit zulässig.

Probenahme

§ 8. (1) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.

(2) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber amtlich verschlossen zurückzulassen.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

Maßnahmen

§ 9. (1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wurde, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere

           1. das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

           2. die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;

           3. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

           4. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

           5. Informationen der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

           6. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der von der Behörde angeordneten Maßnahmen;

           7. die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;

           8. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);

           9. die Beibringung von Nachweisen im Sinne des § 3 Abs. 2;

         10. die Vernichtung von Werbematerialen;

         11. den Widerruf der Werbung.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn

           1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder

           2. einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wurde.

(4) Die Aufsichtsorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich

           1. geringfügige Mängel vorliegen oder

           2. der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen, sofern Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß Abs. 1 angeordnet wurden oder gemäß Abs. 4 von der Anzeige abgesehen wurde. § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, bleibt unberührt.

Beschlagnahme

§ 10. (1) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung gemäß § 9 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

(4) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport, Lager- und Entsorgungskosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 11. (1) Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich

           1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,

           2. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte – insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile – zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,

           3. die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und

           4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben in allen maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheinen, Geschäftsaufzeichnungen, Anbots- und Bestelllisten, die Pflanzenschutzmittel mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer anzuführen.

(3) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Geschäfts- und Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

(4) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben die im Abs. 1 genannten Pflichten zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten auch während ihrer Abwesenheit durch einen verantwortlichen Beauftragten zu erfüllen.

Einfuhr

§ 12. (1) Pflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgelegt wird.

(2) Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn

           1. aufgrund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder aufgrund der Prüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit feststeht, dass das Pflanzenschutzmittel zugelassen oder genehmigt ist und vom Zulassungs/Genehmigungsinhaber eingeführt wird, oder

           2. das Pflanzenschutzmittel ausschließlich vorgesehen ist

                a) für Zwecke des Art. 28 Abs. 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,

               b) für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 50 des Chemikaliengesetzes 1996 oder

                c) als Probe für Verfahren nach diesem Bundesgesetz.

(3) Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie Namen (Firma) und Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Person zu enthalten.

(4) Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.

(5) Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.

(6) Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.

(7) Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(8) Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.

3. Abschnitt

Grundsatzbestimmungen

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 13. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG, ausgenommen Biozid-Produkte nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips vorzusehen, insbesondere im Hinblick auf

           1. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,

           2. Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten,

           3. Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems einschließlich wechselseitiger Anerkennung,

           4. Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit, sofern sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,

           5. Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems,

           6. Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

           7. Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und

           8. Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten sind, und zwar im Hinblick auf

           1. die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,

           2. den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG,

           3. die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

           4. die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

(3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist und des § 3 Abs. 2 Z 2 – nur die im Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Produkte verwendet werden dürfen. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.

(4) Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.

Landesaktionspläne und nationaler Aktionsplan Pflanzenschutzmittel

§ 14. (Grundsatzbestimmung) (1) Zum Zwecke der Erstellung und Zusammenfassung eines bundesweiten nationalen Aktionsplans Pflanzenschutzmittel und dessen Änderungen hat die Landesgesetzgebung nach den Vorgaben gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/128/EG und unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 vorzusehen, dass Landesaktionspläne erstellt und gegebenenfalls auch abgeändert werden, in denen zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen erhoben und dokumentiert und Zielvorgaben mittels Zeitplänen festgelegt werden. Die Landesaktionspläne haben weiters die Umsetzung der in § 13 Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu beschreiben.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Landesaktionspläne nach Abs. 1 – und zwar erstmalig bis 30. April 2012 – an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten sind.

(3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Landesaktionspläne zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren sind sowie dass für die Erstellung oder Änderung der Landesaktionspläne die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG  über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003 S. 17, Anwendung finden.

4. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer

                a) Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,

               b) Wirkstoffe entgegen die Art. 4, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

                c) Grundstoffe entgegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

               d) Safener und Synergisten entgegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

                e) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

                f) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 46, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

               g) Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,

               h) Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

                 i) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 64 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

                 j) Notfallsmaßnahmen nach den Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,

                k) Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,

                 l) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

               m) Pflanzenschutzmittel entgegen § 12 einführt,

           2. mit Geldstrafe bis zu 7 500 €, im Wiederholungsfall bis 15 000 €, wer

                a) den Meldepflichten gemäß Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt

               b) Werbung betreibt, die nicht dem Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht,

                c) nicht dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechende Aufzeichnungen führt,

               d) einer Verpflichtung gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder einer darauf beruhenden Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt

                e) einer in der nach § 6 erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

                f) einer gemäß § 9 angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

               g) der Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt..

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(5) Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern sind dem Landeshauptmann zuzustellen. Dem Landeshauptmann steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Verfall

§ 16. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz, ausgenommen § 13 und § 14, tritt am 14. Juni 2011 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 – PMG 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, außer Kraft.

(2) (Grundsatzbestimmung) Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes tritt § 3a des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

           1. Pflanzenschutzmittel-Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 372/1991,

           2. Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 109/1998,

           3. Gleichstellungsverordnung Königreich der Niederlande, BGBl. II Nr. 52/2002,

           4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, BGBl. II Nr. 308/2002, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 128/2004,

           5. Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 - PGT 2003, BGBl. II Nr. 332/2003.

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(9) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

Vollzugsklausel

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Artikel 2

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2011)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Amtliche Stellen

§ 4 Schutzgebiet

§ 5 Kontrollorgane

§ 6 Anhänge

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen

§ 7 Schadorganismen

§ 8 Befallene Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

§ 9 Verbringung bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

§ 10 Besondere Anforderungen

3. Abschnitt: Verbringen innerhalb der Union

§ 11 Allgemeine Anforderungen

§ 12 Anforderungen für Schutzgebiete

§ 13 Amtliche Untersuchung

§ 14 Amtliches Verzeichnis

§ 15 Pflichten der Betriebe

§ 16 Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 17 Pflanzenpass

§ 18 Autorisierung

§ 19 Amtliche Maßnahmen

§ 20 Überwachung

§ 21 Sonderfälle der Überwachung im Gemeinsamen Markt

§ 22 Verständigung des Versendungsmitgliedstaates

4. Abschnitt: Einfuhr aus Drittländern

§ 23 Allgemeine Anforderungen

§ 24 Spezifische Sendungen

§ 25 Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

§ 26 Eintrittstellen

§ 27 Pflichten der Einführer

§ 28 Amtliche Kontrolle

§ 29 Weiterleitung von Sendungen

§ 30 Amtliche Maßnahmen

§ 31 Einfuhrverbot

§ 32 Mitwirkung der Zollbehörden

§ 33 Freigabe

5. Abschnitt: Ausfuhr in Drittländer

§ 34 Allgemeine Anforderungen

§ 35 Anforderungen bei Ausfuhr von Verpackungsholz

6. Abschnitt: Durchsetzung der Rechtsvorschriften

§ 36 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 37 Vollstreckung

7. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

§ 38 Gebühren

§ 39 Meldungen an die Kommission

§ 40 Auftreten von Schadorganismen und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 41 Sachverständige der Kommission

8. Abschnitt: Weitere Grundsatzbestimmungen

§ 42 Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 43 Kostentragung

§ 44 Grundsatzbestimmungen betreffend Datenübermittlung, Strafbestimmungen, Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen und Wahrnehmung der Rechte des Bundes

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 45 Ausnahmen

§ 46 Zuständigkeit

§ 47 Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 48 Bezugnahme auf Richtlinien

§ 49 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 50 Vollzugsklausel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

(2) Dieses Bundesgesetz ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz - unbeschadet der Bestimmungen des Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind - auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen ausschließlich innerhalb des Bundesgebietes auf.

(5) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(6) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

                a) Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

               b) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

                c) Schnittblumen,

               d) Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,

                e) Blätter, Blattwerk,

                f) pflanzliche Gewebekulturen,

               g) bestäubungsfähiger Pollen,

               h) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.

           2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

           3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

           4. Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;

           5. Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

           6. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

                a) bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder

               b) bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;

           7. Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;

           8. Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

           9. Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;

         10. Kommission: die Europäische Kommission;

         11. Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;

         12. amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

         13. Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;

         14. Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;

         15. amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

         16. Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340 b Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

         17. zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

         18. Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

         19. Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

         20. Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;

         21. Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;

         22. Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt.

Amtliche Stellen

§ 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft („zentrale Behörde“) sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

           2. auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden - wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;

           3. juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 oder Z 2 Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die amtliche Stelle gemäß Z 1 oder Z 2 für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

                a) sie unparteiisch ist,

               b) sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

                c) kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

(2) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 21 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die zuständigen Behörden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

           1. sie unparteiisch ist,

           2. sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

           3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die amtlichen Stellen sowie die mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

Schutzgebiet

§ 4. (1) Ein Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Union gelegenes Gebiet, in dem

           1. ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Union angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder

           2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Union weder endemisch noch angesiedelt sind,

und das aufgrund geeigneter Untersuchungen (Abs. 3) als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurde. Die Untersuchungen sind bezüglich eines Schutzgebietes gemäß Z 2 fakultativ.

(2) Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.

(3) In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung

           1. die Gebiete der Europäischen Union, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt sind und

           2. die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3

festzulegen.

Kontrollorgane

§ 5. (1) Eine Feststellung oder Maßnahme gilt als amtlich, wenn sie von einer amtlichen Stelle getroffen wurde. Die amtlichen Stellen haben sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.

(2) Kontrollorgane sind

           1. Vertreter der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2,

           2. a) öffentlich Bedienstete oder

               b) „befähigte Bedienstete“, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 eingesetzt werden,

sofern diese Bediensteten am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben und die Qualifikation besitzen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung festzulegen.

(4)  Die Kontrollorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, der beweist, dass sie dem amtlichen Pflanzenschutzdienst angehören.

(5) Die Kontrollorgane sind berechtigt, in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen. Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anhänge

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung die Anhänge dieses Bundesgesetzes wie folgt festzulegen:

           1. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);

           2. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist (Anhang I Teil B);

           3. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A);

           4. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);

           5. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A);

           6. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);

           7. von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);

           8. von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);

           9. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Union am Erzeugungsort, wenn sie aus der Union stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Union im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Union und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).

2. Abschnitt

Allgemeine Verbote und Einschränkungen

Schadorganismen

§ 7. (1) Das Verbringen der in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen ist verboten.

(2) Das Verbringen der in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.

Befallene Pflanzen und Pflanzenzeugnisse

§ 8. (1) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, ist verboten.

(2) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.

Verbringung bestimmter Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse

§ 9. (1) Das Verbringen der in Anhang III Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.

(2) Das Verbringen der in Anhang III Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die jeweiligen Schutzgebiete ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.

Besondere Anforderungen

§ 10. (1) Das Verbringen der in Anhang IV Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Das Verbringen der in Anhang IV Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(3) Natürliche oder juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich verbracht wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet. Die Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang des angeführten Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den Inhalt der Meldung durch Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald ist befugt, die genannten natürlichen oder juristischen Personen zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.

3. Abschnitt

Verbringen innerhalb der Union

Allgemeine Anforderungen

§ 11. Das Verbringen der in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,

           1. dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind;

           2. dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesen Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

           3. dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

Anforderungen für Schutzgebiete

§ 12. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist - vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 - nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,

           1. dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind;

           2. dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

           3. dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen außerhalb eines Schutzgebietes findet Abs. 1 keine Anwendung.

(3) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II des Pflanzenschutzgesetzes angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung außerhalb eines für sie in Bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebietes durch ein solches Gebiet mit Endbestimmung außerhalb des Gebietes ist ohne den für dieses Gebiet gültigen Pflanzenpass nur dann zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. die verwendete Verpackung und das zur Beförderung benutzte Fahrzeug müssen sauber, frei von den betreffenden Schadorganismen und so beschaffen sein, dass keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht;

           2. unmittelbar nach dem Packvorgang werden die Verpackung und das Transportfahrzeug nach anerkannten Regeln des Pflanzenschutzes und unter Aufsicht so gesichert, dass während der Beförderung durch das betreffende Schutzgebiet keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht und die Nämlichkeit gewahrt bleibt;

           3. den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 1 sind die üblichen Handelspapiere mit dem Vermerk, dass ihr Ursprungs- und Bestimmungsort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes liegt, beigefügt.

(4) Wird bei einer amtlichen Untersuchung in dem betreffenden Schutzgebiet festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllt sind, werden unverzüglich je nach Situation und unbeschadet der Maßnahmen, die zutreffend sind, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nicht die im Pflanzenschutzgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, folgende amtliche Maßnahmen getroffen:

           1. Versiegelung der Verpackung;

           2. Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände unter amtlicher Überwachung zu einem Bestimmungsort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes.

(5) Für das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II des Pflanzenschutzgesetzes angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb eines für sie in Bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebietes ist die Durchführung einer amtlichen Untersuchung (§ 13 Abs. 1) nicht erforderlich, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schutzgebiet gegeben sind.

Amtliche Untersuchung

§ 13. (1) Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 11 und § 12 sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

           1. sie haben die maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat zu betreffen;

           2. sie sind im Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchzuführen;

           3. sie sind - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.

Amtliches Verzeichnis

§ 14. (1) Folgende Betriebe - einschließlich ihre Betriebsstätten - haben beim Landeshauptmann die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen:

           1. die Erzeuger von in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;

           2. die Erzeuger von bestimmten nicht in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung spezifiziert;

           3. die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren;

           4. die Einführer von in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;

           5. sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die die Autorisierung zur Verwendung von Austauschpässen (§ 17 Abs. 4) beantragen.

(2) Ausführer haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen.

(3) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß § 15 einzuhalten.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag - unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 - stattzugeben.

(5) Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht.

(6) Die Betriebe haben dem Landeshauptmann mitzuteilen, wenn sie eine zusätzliche oder andere Tätigkeit aufnehmen als die, für die sie ursprünglich in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden.

(7) Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen. Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes oder Ausführers tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein. Stellt ein Ausführer, der in das amtliche Verzeichnis gemäß Abs. 2 aufgenommen worden ist, nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in dieses amtliche Verzeichnis oder nach jeweils weiteren 3 Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß § 34 Abs. 2, tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.

(8) Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.

Pflichten der Betriebe

§ 15. (1) Jeder Betrieb hat dem Landeshauptmann sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen zu melden.

(2) Die Betriebe sind weiters verpflichtet,

           1. einen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan der Betriebsstätte(n) zu besitzen, aus welchem sich ergibt, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert, aufbewahrt oder verwendet werden oder diese anderweitig vorhanden sind;

           2. Bücher zu führen mit vollständigen Angaben über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,

                a) die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben wurden,

               b) die erzeugt werden oder

                c) an Dritte versandt wurden,

und sachdienliche Unterlagen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren;

           3. persönlich für den ständigen Kontakt mit den amtlichen Stellen zur Verfügung zu stehen oder eine andere in der Pflanzenerzeugung und den einschlägigen Pflanzengesundheitsfragen erfahrene Person dafür zu benennen;

           4. nötigenfalls zur geeigneten Zeit einen Lokalaugenschein mit den Kontrollorganen durchzuführen;

           5. den Kontrollorganen Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Z 2 einsehen zu lassen;

           6. in anderer Weise mit den amtlichen Stellen zusammenzuarbeiten.

(3) Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines Betriebs zu erleichtern, können weitere Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, insbesondere der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgröße, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.

(4) Die Betriebe haben auf Verlangen der amtlichen Stellen besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und Kennzeichnung sowie die Erfüllung jeder weiteren besonderen Anforderung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B.

(5) Die Erfüllung der Verpflichtungen ist durch regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprüfung der Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 sicherzustellen.

Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung

           1. eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die es erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen,

           2. vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, im Gemeinsamen Markt

festzulegen.

Pflanzenpass

§ 17. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.

(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist - vorbehaltlich des § 12 Abs. 3 bis 5 - nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für diese Gebiete gültiger Pflanzenpass befestigt ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung

           1. die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat,

           2. die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und

           3. die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür

festzulegen.

(4) Die Ersetzung eines Pflanzenpasses durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) hat nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erfolgen:

           1. ein Pflanzenpass darf nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder in anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden spezifischen Fällen ersetzt werden;

           2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn ein Betrieb - ob Erzeuger oder nicht -, der in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag stellt;

           3. der Austauschpass ist von der örtlich zuständigen amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder gegebenenfalls Z 3 auszustellen, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und gewährleistet ist, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand;

           4. der Austauschpass hat ein besonderes, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegendes Kennzeichen sowie die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers oder - im Fall einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status - die Registriernummer des für diese Änderung Verantwortlichen aufzuweisen;

           5. weitere Einzelheiten betreffend das Austauschverfahren, die zur ordnungsgemäßen Vollziehung der unter den Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen erforderlich sind, können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

Autorisierung

§ 18. (1) Der Betrieb ist vom Landeshauptmann auf Antrag zur Verwendung von Pflanzenpässen zu autorisieren, wenn sich bei einer Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 erweist, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf Grundlage der Untersuchungen, Pflichten und Anforderungen dieses Bundesgesetzes sind jene Beschränkungen festzulegen, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unterliegen. Der Geltungsbereich des Pflanzenpasses ist abzugrenzen.

(3) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses schließt die Berechtigung zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung des Pflanzenpasses ein. Erstellung, Druck und Aufbewahrung des Pflanzenpasses unterliegen der amtlichen Überwachung.

Amtliche Maßnahmen

§ 19. (1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:

           1. geeignete Behandlung;

           2. Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;

           3. Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung

           1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und

           2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen

festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.

Überwachung

§ 20. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und insbesondere des § 17 Abs. 1 und 2 sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

           1. gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;

           2. gelegentliche Kontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer;

           3. gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

(2) Die Kontrollen haben in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 geführt werden, regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie im Hinblick auf Abs. 3 regelmäßig erfolgen.

(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht beachtet wurden.

(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

Sonderfälle der Überwachung im Gemeinsamen Markt

§ 21. (1) Die amtlichen Stellen können bei Betrieben, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, erzeugen, lagern oder im Gemeinsamen Markt verbringen, Kontrollen durchführen.

(2) Die amtlichen Stellen können Transportmittel, die tatsächlich bei der Beförderung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen verwendet werden, jederzeit und überall überwachen.

Verständigung des Versendungsmitgliedstaates

§ 22. (1) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Versendungsmitgliedstaats von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Mitgliedstaat beanstandet worden sind, weil sie Verboten oder Beschränkungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Pflanzenschutzes unterliegen.

(2) Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.

4. Abschnitt

Einfuhr aus Drittländern

Allgemeine Anforderungen

§ 23. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Union ist nur dann zulässig, wenn

           1. sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;

           2. sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,

                a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,

               b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

                c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Z 1 bestätigt worden sein muss.

(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist abweichend von Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist,

                a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,

               b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,

                c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(3) In Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Union bis zur Freigabe gemäß § 33 sowohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften als auch der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.

Spezifische Sendungen

§ 24. (1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, können von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden. In diesem Falle ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen des Anhangs V Teil B bestehen oder diese enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorliegt.

(3) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald davon zu unterrichten.

(4) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in Bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.

(5) Im Falle der Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen können auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 4 Nummer 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterliegen, von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen,

           1. in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen und

           2. welche Methoden hiebei anzuwenden sind.

Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

§ 25. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis hat die Angaben nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention; BGBl. III Nr. 221/2005, zu enthalten und ist von Dienststellen auszustellen, die hiezu im Rahmen des revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention oder - bei Nichtvertragsstaaten - aufgrund von Rechtsvorschriften des betreffenden Staates befugt sind.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich - außer bei Stempeln und Unterschriften - auszustellen. Es ist in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union abzufassen und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates auszufüllen. Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben.

(3) Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses gelten nur dann als gleichwertig, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis „Kopie“ oder „Duplikat“ tragen.

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

(5) Sind die in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in ein (weiteres) Drittland verbracht worden und werden sie von dort in das Bundesgebiet verbracht, kann anstelle eines Pflanzengesundheitszeugnisses ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention verwendet werden.

(6) Abs. 5 findet auch dann Anwendung, wenn im Weiterversendungsland eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden hat oder dort die Verpackung geändert worden ist und amtlich festgestellt wurde, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Gebiet des Weiterversendungslandes keiner Gefahr ausgesetzt worden sind, welche die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 in Frage stellt.

(7) Dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sind das zuletzt ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis sowie gegebenenfalls die von anderen Ländern vor der Einfuhr ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr in Urschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.

(8) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, muss das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort erfüllt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten. In diesen Fällen darf das Pflanzengesundheitszeugnis auch in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände ausgeführt werden (Versandland). Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, ist in den einschlägigen Zeugnissen in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ gegebenenfalls anzugeben, welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genanten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt ist oder erfüllt sind. Diese Angabe hat durch einen Hinweis auf die entsprechende Position in Anhang IV zu erfolgen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung

           1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,

           2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder

           3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen

festzulegen.

Eintrittstellen

§ 26. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zuzulassen.

(3) Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle

           1. den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;

           2. den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;

           3. die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.

(5) Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.

Pflichten der Einführer

§ 27. (1) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Art. 4 Z 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:

           1. einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (Taric),

           2. einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,

           3. die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und

           4. die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG.

(2) Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

Amtliche Kontrolle

§ 28. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Zollgebiet der Union eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 entspricht.

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ist außer den Fällen des § 29 grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.

(3) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

Weiterleitung von Sendungen

§ 29. (1) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 kann im Falle des Versandverfahrens gemäß § 2 Z 18 von Nichtunionswaren am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn

           1. das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, mit der amtlichen Stelle am Bestimmungsort, oder

           2. die amtliche Stelle am Eingangsort mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 mit dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald

das Einvernehmen darüber hergestellt hat und bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung

           1. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist und

           2. die Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen, insbesondere während des Transportes, getroffen werden müssen

festzulegen.

Amtliche Maßnahmen

§ 30. (1) Ergibt die amtliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:

           1. Ablehnung der Einfuhr der Sendung oder von Teilen der Sendung in die Europäische Union;

           2. Verbringung an einen Ort außerhalb der Union unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Europäischen Union;

           3. Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung;

           4. Vernichtung;

           5. Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28 Abs. 4 vorliegen;

           6. geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang I noch in Anhang II angeführt sind.

(2) Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muss so gelegen sein, dass Schadorganismen nicht eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.

(3) Nach der Behandlung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung

           1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und

           2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen

festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.

Einfuhrverbot

§ 31. (1) Im Falle von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.

(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk „UNGÜLTIG“, die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Ablehnung, des Beginns der Verbringung an einen Ort außerhalb der Europäischen Union oder der Entfernung zu enthalten.

(3) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.

(4) Die Kosten der amtlichen Untersuchung gemäß Abs. 3 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllt sind.

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 32. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(2) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu unterrichten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Vorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Vorschriften hinsichtlich

           1. der bei der Zusammenarbeit von amtlichen Stellen und Zollbehörden zu verwendenden Dokumente,

           2. des Verfahrens zur Übermittlung der Dokumente gemäß Z 1 und

           3. des Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den amtlichen Stellen und den Zollbehörden, wie insbesondere bei der Weiterleitung von Sendungen,

festzulegen.

Freigabe

§ 33. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und 38 erfüllt sind.

(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.

(3) Erst nach erfolgter Freigabe dürfen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in eines der in Art. 4 Z 16 lit. a und lit. d bis lit. g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.

5. Abschnitt

Ausfuhr in Drittländer

Allgemeine Anforderungen

§ 34. (1) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses beim Landeshauptmann, im Falle von Saatgut im Sinne dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben.

(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 28 Abs. 4 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

(5) Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention ausgestellt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen, durch Verordnung

           1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,

           2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder

           3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen

festzulegen.

(6) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Ausführer beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 zu beantragen. Der Ausführer hat die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer bekanntzugeben. Der Landeshauptmann hat, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Ausführer in der Lage ist, die vom Drittland und gegebenenfalls den Transitländern vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten.

(7) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen zu versehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.

(8) Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Ausführer keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.

Anforderungen bei Ausfuhr von Verpackungsholz

§ 35. (1) Ist für Holz, das in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, zwecks Ausfuhr in Drittländer eine Kennzeichnung nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlich, haben Betriebe, die eine solche Kennzeichnung vorzunehmen beabsichtigen, beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen. Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß den Abs. 5 oder 6 einzuhalten. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß den Abs. 5 oder 6 stattzugeben. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis schließt die Berechtigung zur Vornahme der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen und Auflagen durch den Betrieb ein. Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Landeshauptmann hat die Betriebe regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau auf die Einhaltung der Anforderungen insbesondere der Abs. 5 und 6 zu untersuchen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Abkommen durch Verordnung

           1. die Angaben, die die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu enthalten hat und

           2. die sonstigen Erfordernisse, denen die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entsprechen hat,

festzulegen.

(5) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das gemäß Abs. 1 gekennzeichnet werden soll, gemäß anerkannten internationalen phytosanitären Standards behandeln, haben die entsprechend geeigneten Einrichtungen zur fachgerechten Behandlung des Holzes, wie insbesondere Einrichtungen für die Hitzebehandlung oder künstliche Trocknung, aufzuweisen. Die Betriebe haben in regelmäßigen, im Bescheid gemäß Abs. 2 festzulegenden Abständen die ordnungsgemäße Funktion dieser Einrichtungen nachzuweisen.

(6) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das noch keine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 aufweist, erzeugen oder wiederherstellen, jedoch selbst nicht behandeln, haben, um die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 vornehmen zu dürfen, eine Bestätigung eines Betriebes gemäß Abs. 5 über die fachgerechte Durchführung der Behandlung einzuholen. Diese Bestätigung hat die Menge des behandelten Holzes zu bezeichnen und darf nicht früher als ein Monat vor dem Zeitpunkt ausgestellt sein, in dem das behandelte Holz gekennzeichnet werden soll. Die Betriebe gemäß Abs. 5 und Abs. 6 haben die Bestätigungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und darüber Buch zu führen. Für die Bestätigung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(7) Im Rahmen eines nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlichen behördlichen Überwachungssystems können auch die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Kontrollen vornehmen. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

6. Abschnitt

Durchsetzung der Rechtsvorschriften

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 36. (1) Wer

           1. in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,

           2. in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,

           3. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,

           4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,

           5. in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,

           6. in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,

           7. in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,

           8. in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,

           9. in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,

         10. in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,

         11. entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,

         12. den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

         13. in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpass verbringt,

         14. in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,

         15. einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,

         16. einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,

         17. entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,

         18. die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,

         19. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,

         20. spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,

         21. als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,

         22. Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,

         23. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,

         24. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,

         25. einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,

         26. Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,

         27. Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,

         28. einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,

         29. einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         30. einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         31. entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, soferne die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen dies erfordert.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Vollstreckung

§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.

7. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Gebühren

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 33 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Drittländern allgemein oder für bestimmte Sendungen oder Gruppen von Sendungen aus bestimmten Drittländern nicht oder, unabhängig davon, ob die Sendung kontrolliert wurde oder nicht, nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.

Meldungen an die Kommission

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

           1. Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG erlassen wurden;

           2. zuständige amtliche Stellen (§ 3 Abs. 1);

           3. Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (§ 4 Abs. 3);

           4. Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3;

           5. Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;

           6. Mitteilung von Ausnahmen (§ 42), soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist;

           7. Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Union gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG;

           8. Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen gemäß Art. 24 der Richtlinie 2000/29/EG.

Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem EUROPHYT- Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit erfolgen.

(2) Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Abs. 1 von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(3) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Drittland beanstandet worden sind, weil sie den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung. Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls die Kommission den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.

Auftreten von Schadorganismen und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(2) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Gebiet der Europäischen Union vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(4) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Gebiet der Europäischen Union bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu unterrichten.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Union zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Durchführungsvorschriften hinsichtlich solcher Sendungen aus Drittländern festzulegen, und als zentrale Behörde die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten  mitzuteilen.

(7) Besteht eine andere als in den Abs. 1 bis 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 8 durch die Kommission gelten.

(8) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrecht gehalten werden. Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Abs. 1 bis 7 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus- Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen oder seine Verbreitung zu verhindern.

(9) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfasst werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.

(10) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 7 von Bedeutung sind, zu unterrichten.

Sachverständige der Kommission

§ 41. Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

8. Abschnitt

Weitere Grundsatzbestimmungen

Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 42. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

           1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;

           2. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen durch die zuständige Behörde;

           3. das Verbot des Haltens von Schadorganismen, sofern nicht hiefür aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt;

           4. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

           5. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

           6. Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;

           7. die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Kostentragung

§ 43. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen haben, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie dass für die sonstigen Tätigkeiten der zuständigen Behörde in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze Gebühren erhoben werden können.

(2) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Unionsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17) die Möglichkeit einer Forderungsabtretung an die Europäische Union gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen.

Grundsatzbestimmungen betreffend Datenübermittlung, Strafbestimmungen, Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen und Wahrnehmung der Rechte des Bundes

§ 44. (1) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsätzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

(2) Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.

(3) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Ausnahmen

§ 45. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung - sofern keine Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen besteht - allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.

Zuständigkeit

§ 46. (1) Für die Durchführung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen der Grundsatzbestimmungen, ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide, die der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann, das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassen haben, ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 47. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 48. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

           1. Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20);

           2. Richtlinie 92/103/EWG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 11.12.1992, S. 1);

           3. Richtlinie 92/98/EWG zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 352 vom 2.12.1992, S. 1);

           4. Richtlinie 92/90/EWG über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. Nr. L 344 vom 26.11.1992, S. 38);

           5. Richtlinie 92/105/EWG über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Union zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 22);

           6. Richtlinie 93/51/EWG mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten (ABl. Nr. L 205 vom 17.8.1993, S. 24);

           7. Richtlinie 94/13/EG zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 92 vom 9.4.1994, S. 27);

           8. Richtlinie 95/4/EG zur Änderung einiger Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. 44 vom 28.2.1995, S 56);

           9. Richtlinie 97/3/EG zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. 27 vom 30.1.1997, S 30);

         10. Richtlinie 2002/89/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S 45);

         11. Richtlinie 2009/143/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen (ABl. Nr. L 318 vom 4.12.2009 S 23).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

           1. das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009;

           2. das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, ausgenommen dessen § 3a, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

(3) Folgende aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Erlassung einer den jeweils betreffenden Anwendungsbereich regelnden neuen Verordnung als Bundesgesetze in Kraft:

           1. die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2010;

           2. die Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl. II Nr. 319/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2009;

           3. die Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. II Nr. 186/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2007;

           4. die Pflanzenschutz-Formular-Verordnung, BGBl. II Nr. 123/2005;

           5. die Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007.

(Grundsatzbestimmung) (4) Die aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder bleiben bis zur Erlassung der aufgrund dieses Bundesgesetzes auszuführenden Gesetze der Länder in Kraft.

Vollzugsklausel

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           2. des § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft, Familie und Jugend,

           3. des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,

           4. des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           5. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

           6. der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.