(Übersetzung)

Erklärungen:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zur Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa gibt die Republik Österreich folgende Erklärungen ab:

Zu Art. 15:

Die Zusammenarbeit gemäß Art. 15 der Konvention kann nur auf der Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen.

Durch die Erklärung wird die Genehmigung einer kontrollierten Lieferung analog zu § 71ff. Bundesgesetz über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 idgF, geregelt.

Zu Art. 15 Abs. 6:

Hier erfolgt ein falscher Verweis auf Abs. 3. Richtig muss der Verweis auf Abs. 4 lauten. Die Republik Österreich fordert die Vertragsparteien auf, gemäß Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 diesen redaktionellen Fehler zu beheben.

Zu Art. 15 Abs. 8:

Hier erfolgt ein falscher Hinweis auf Art.14 Abs. 4. Richtigerweise muss der Verweis auf Art. 14 Abs. 5 lauten. Die Republik Österreich fordert die Vertragsparteien auf, gemäß Artikel 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 diesen redaktionellen Fehler zu beheben.

Zu Art. 16:

Die Zusammenarbeit gemäß Art. 16 der Konvention kann nur auf der Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen.

Durch die Erklärung wird die Genehmigung verdeckter Ermittlungen analog zu § 73ff. Bundesgesetz über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 idgF, geregelt.

Zu Art. 17 Abs. 2:

Hier erfolgt ein falscher Hinweis auf Art. 14. Richtigerweise muss der Verweis auf Art. 16 lauten. Die Republik Österreich fordert die Vertragsparteien auf, gemäß Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 diesen redaktionellen Fehler zu beheben.

Zu Art. 27:

Die Zusammenarbeit gemäß Art. 27 der Konvention kann nur auf der Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen.

Durch die Erklärung wird die Genehmigung gemeinsamer Ermittlungsgruppen analog zu § 60ff. Bundesgesetz über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 idgF, geregelt.

Zu Art. 32:

Österreich geht davon aus, dass Art. 32 Abs. 4 der Konvention dahingehend auszulegen ist, dass eine Veränderung des Klassifizierungsgrades nur unter Beachtung des Grundsatzes der Herausgeberzustimmung und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgt.

Vorbehalte:

Die Republik Österreich bringt gemäß Art. 41 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit für Südosteuropa folgende Vorbehalte anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde an:

Zu Art. 36:

Die Republik Österreich wird gegenüber Vertragsparteien mit denen bi- und multilaterale Verträge abgeschlossen sind, die weitergehende Bestimmungen enthalten, diese anwenden.

Die Republik Österreich wird gegenüber Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, dem Recht der Europäischen Union in jedem Fall den Vorrang geben.

Zu Art. 25:

Durch die Republik Österreich werden die Bestimmungen des Art. 25 nicht angewandt, da die Republik Österreich seine Verpflichtungen auf Grund des Art. 45 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der gemeinsamen Grenze (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, erfüllt.

Art. 25 der Konvention ist Art. 45 SDÜ nachgebildet. Es fehlen aber die in Art. 45 Abs. 1 lit. a und im österreichischen Bundesgesetz über das politische Meldewesen, BGBl. Nr. 9/1992 idgF vorgesehenen Ausnahmeregelungen.

Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal und Zollangelegenheiten:

Die Konvention ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden. Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß dieser Konvention erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass die ersuchte Vertragspartei diese Information für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.