DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 21. September 2011 betreffend Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2011 10 06
Josef Saller Mag. Susanne Neuwirth
Schriftführung Präsidentin des Bundesrates