1502 der Beilagen XXIV. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI‑Beitragsgesetz 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. |
Zwölfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑XII).. |
..………………………… 107 476 409 EUR |
2. |
Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………. |
10 756 626,86 Sonderziehungsrechte (SZR) |
3. |
Sechzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑16) ………………………………………. |
..………………………… 381 526 370 EUR |
4. |
Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………………………………… |
19 780 000,00 Sonderziehungsrechte (SZR) |
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC‑Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 13 981 721 EUR.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.