1570 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2011

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 Abs.  2 wird folgender Satz angefügt:

„In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.“

2. Den §§ 29 Abs. 5 und 40 Abs. 5 wird der folgende Satz angefügt:

„Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.“

3. § 60 Abs. 3 erster Satz lautet wie folgt:

„Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) sowie der von der Landeskammer beaufsichtigten Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen.“

4. § 60 Abs. 4 erster Satz lautet wie folgt:

„Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen.“

5. § 61 Abs. 4 erster Satz lautet wie folgt:

„Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien, der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse sowie der Fachvertreter können auch im Umlaufwege gefasst werden.“

6. § 76 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Stichtag festzusetzen. Zwischen dem Stichtag und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.“

7. Dem § 78 Abs. 7 wird der folgende Abs. 8 angefügt:

„(8) Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in § 79 Abs. 4 genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.“

8. § 80 Abs. 2 dritter und vierter Satz lautet wie folgt:

„Mindestens ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können auch aus den Kreisen der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter sowie aus dem der ehemals passiv Wahlberechtigten, die das Wahlrecht nicht aus dem Grunde des § 73 Abs. 4 Z 2 oder des § 73 Abs. 7 verloren haben, bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist.“

9. § 84 Abs. 1 letzter Satz lautet wie folgt:

„Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat spätestens zum Stichtag zu erfolgen.“

10. In § 84 Abs. 3 Z 1 lit. a) wird das erste Wort „Die“ durch die Wendung „Den Stichtag, die“ ersetzt.

11. § 84 Abs. 3 Z 5 lit. b) lautet wie folgt:

              „b) die Zeitpunkte, ab welchen Mitteilungen über Mängel in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission abzuholen sind;“

12. § 85 Abs. 2 zweiter Satz lautet wie folgt:

„Eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen, doch ersetzt die Vorlage einer auf die einschreitende Person ausgestellten Wahlkarte die Vollmacht.“

13. § 85 Abs. 6 lautet wie folgt:

„Nach dem Stichtag bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechts.“

14. § 87 Abs. 1 zweiter Satz lautet wie folgt:

„Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon nur dann zu verständigen, wenn dem Einspruch aufgrund der Aktenlage stattzugeben wäre.“

15. In § 88 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

16. § 88 Abs. 3 Z 1 lautet wie folgt:

         „1. Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten.“

17. § 88 Abs. 5 lautet wie folgt:

„(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unter gleichzeitiger Übermittlung einer Abschrift des Schreibens an die Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppen aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Zustellung hat an die vom Wahlwerber auf der Zustimmungserklärung angegebene Zustelladresse zu erfolgen, sofern er nicht eine Änderung derselben der Hauptwahlkommission mitgeteilt hat. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so geht dies zu Lasten des Wahlwerbers. Sie gilt im Falle einer Hinterlegung auch dann als mit dem ersten Tag der Bereithaltung  der Sendung zur Abholung bewirkt, wenn der Wahlwerber wegen Abwesenheit von der Abgabestelle oder in Folge der Änderung derselben nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.“

18. In § 89 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „einer Woche“ durch die Wendung „zwei Wochen“ ersetzt.

19. § 89 Abs. 2 und 3 lautet wie folgt:

„(2) Die Mitteilung der Mängel gemäß Abs. 1 erster Satz erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ab dem in der Wahlkundmachung gemäß § 84 Abs. 3 Z 5 lit. b) angeführten Zeitpunkt. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt.

(3) Zum Prüfverfahren zuzulassen sind nur Wahlvorschläge, die

           1. rechtzeitig eingereicht wurden und

           2. zumindest einen Bewerber und

           3. die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern aufweisen.“

20. § 89 Abs. 5 wird der folgende Satz angefügt:

„Bei gleichzeitigem Einlangen entscheidet das Los.“

21. Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 89 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

22. § 90 lautet wie folgt:

§ 90. (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle verbunden. Wahlberechtigte, deren Wahlkarte bei der Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle nicht rechtzeitig eingelangt ist, können die Stimmabgabe bei der zuständigen Zweigwahlkommission vornehmen (§ 93 WKG).

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle innerhalb des von der Hauptwahlkommission in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraumes schriftlich oder persönlich geltend zu machen.

(3) Angeforderte Wahlkarten sind bei der Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle vom Inhaber des Einzelunternehmens persönlich, bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern durch den stimmberechtigten Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 WKG abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat im Wege einer gesicherten Zusendung an die Zustelladresse des Antragstellers zu erfolgen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt der Antragsteller.

(4) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

(5) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:

           1. Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss mit folgenden Angaben versehen sein:

                a. Name und Adresse des wahlberechtigten Mitgliedes,

                b. Mitgliedsnummer,

                c. Anzahl der zustehenden Wahlrechte und Kurzbezeichnung der betreffenden Fachorganisation(en) und

                d. Adresse der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle, an die die Wahlkarte zurückzusenden ist.

           2. Den (die) Stimmzettel samt dem (den) Wahlkuvert(s).

(6) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle Gebrauch gemacht, so hat der Wähler den/die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das jeweilige Wahlkuvert/die Wahlkuverts zu legen, diese(s) zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den/die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird. Wird ein zentrales Abstimmungsverzeichnis benutzt, kann die Hauptwahlkommission auch beschließen, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss.

(7) Die im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle abgegebenen Stimmen sind ungültig, wenn

           1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

           2. die Wahlkarte mehr Wahlkuverts oder Stimmzettel enthält, als dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,

           3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts vermutet werden muss,

           4. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

           5. die Wahlkarte nicht spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag oder, sofern aufgrund der Benützung eines zentralen Abstimmungsverzeichnisses die Hauptwahlkommission beschlossen hat, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss, am letzten Wahltag eingelangt ist.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl sind in der Wirtschaftskammer-Wahlordnung zu treffen.“

23. In den §§ 101 Abs. 3 lit. b, 102 Abs. 3 lit. b, 107 Abs. 3 lit. b, 109 Abs. 3 lit. b und 110 Abs. 3 lit. b ist die Wendung „eingebracht hat (haben)“ durch die Wendung „einbringt (einbringen)“ zu ersetzen.

24. Den §§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 3, 109 Abs. 3 und 110 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.“

25. Im § 102 Abs. 3 wird den beiden neu angefügten Sätzen noch der folgende Satz angefügt:

„Eine solche Mitteilung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung gemäß § 101 Abs. 3 vorliegt oder abgegeben wird.“

26. § 104 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.“

27. § 105 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.“

28. § 106 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.“

29. § 107 Abs. 3 dritter Satz lautet wie folgt:

„Die Mitteilung gemäß § 107 Abs. 3 lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.“

30. § 107 Abs. 5 dritter Satz wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in den betreffenden Fachgruppenausschüssen (bei den Fachvertretern) entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen, doch muss sich eine Wählergruppe, die aus einer Vereinigung mit einer anderen (Abs. 3 lit. a) hervorgegangen ist oder der Mandate zugerechnet wurden (Abs. 3 lit. b), jene Obmänner zurechnen lassen, deren Mandat bei der Vereinigung übergegangen ist oder zugerechnet wurde.“

31. § 107 Abs. 10 lautet wie folgt:

„(10) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse nach der erstmaligen Besetzung der Mandate zu verlautbaren, doch wirkt diese Verlautbarung hinsichtlich der dem Ausschuss gemäß § 48 Abs. 3 angehörenden Mitglieder lediglich deklarativ. Die Mitgliedschaft der Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (der Vorsitzenden der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss erlischt mit der Beendigung ihrer Funktion als Obmann der entsprechenden Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter).“

32. Im § 110 Abs. 3 wird den beiden neu angefügten Sätzen noch der folgende Satz angefügt:

„Eine solche Mitteilung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung gemäß § 109 Abs. 3 vorliegt oder abgegeben wird.“

33. § 112 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.“

34. § 114 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.“

35. § 117 Abs. 1 zweiter Satz lautet wie folgt:

„Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate Bedacht zu nehmen.“

36. § 117 Abs. 5 lautet:

„(5) § 98 und § 99 Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. Die Wahl ist von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission zu leiten.“

37. In § 118 Abs. 3 wird der zweite Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gelten § 117 Abs. 3 und die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Die Wahl ist vom Präsidenten oder von dem von diesem damit betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer zu leiten.“

38. § 119 lautet wie folgt:

§ 119. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) der Wahl, von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), von Wählerlisten sowie von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(3) Sämtliche im Zusammenhang mit der Wahl von Berufsgruppenausschüssen vorzunehmenden Verlautbarungen wie insbesondere die der Namen der Mitglieder, Vorsitzenden und deren Stellvertreter von Berufsgruppenausschüssen erfolgen durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Fachorganisation.

(4) Alle anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Verlautbarungen in Wahlangelegenheiten wie insbesondere die der Wahlkundmachung, der Wahlvorschläge, der Urwahlergebnisse sowie der Namen der Mitglieder von Kollegialorganen und der in Einzelorganfunktionen gewählten Personen unter Einschluss der Ergebnisse von Nachwahlen und Nachbesetzungen gemäß § 115 erfolgen im Internet. Der Ablauf des Tages der Freischaltung im Internet löst den Lauf der Frist gemäß § 98 Abs. 1 aus.

(5) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Verlautbarung im Internet zu treffen.

(6) Der allfällige Abdruck wahlrelevanter Verlautbarungen in der Zeitung einer Landeskammer hat keinen Einfluss auf den Lauf der jeweiligen Fristen.“

39. Artikel V wird folgender Artikel VI samt Überschrift angefügt:

„Artikel VI

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 1. (1) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2011 tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

§ 2. (1) § 119 tritt am 1.1.2014 in Kraft.

(2) Satzungsbestimmungen zur Durchführung des § 119 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.“