Der Nationalrat hat in seiner Sitzung

am 29. März 2012

folgende Beschlüsse gefasst:

1.       Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages
wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.       Die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 dieses Staatsvertrages sind im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.       Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

 

 

                                     Jakob Auer                                                             Mag.a Barbara Prammer

                                   Schriftführer/in                                                                         Präsidentin