DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 29. März 2012 betreffend Übereinkommen über Computerkriminalität,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 des gegenständlichen Staatsvertrages durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2012 04 13
Ana Blatnik Gregor Hammerl
Schriftführung Präsident des Bundesrates