Der Nationalrat hat in seiner Sitzung
am 13. Juni 2012
folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der
Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages
wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die französische und die russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.
Wolfgang Zanger Mag.a Barbara Prammer
Schriftführer/in Präsidentin