1858 der Beilagen XXIV. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
.. Nach § 666 wird folgender § 667 samt Überschrift angefügt:
„Besondere Pensionsanpassung
§ 667. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
2. ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
.. Nach § 345 wird folgender § 346 samt Überschrift angefügt:
„Besondere Pensionsanpassung
§ 346. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. ihr Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
2. ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
Artikel 3
Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
.. Nach § 335 wird folgender § 336 samt Überschrift angefügt:
„Besondere Pensionsanpassung
§ 336. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
2. ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 Abs. 2f wird folgender Abs. 2g eingefügt:
„(2g) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
2. Nach § 95b wird folgender § 95c samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Pensionsanpassung
§ 95c. § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem § 109 wird folgender Abs. 72 angefügt:
„(72) § 17 Abs. 2g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
.. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 16 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
2. Dem § 60 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem § 62 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 16 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.“