1857 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

2. § 13 lautet:

§ 13. In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG und Ausgaben für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt.“