1937 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Artikel II

1. Abschnitt

Definitionen und Anwendungsbereich

§ 1. Definitionen

§ 2. Anwendungsbereich

2. Abschnitt

Sicherheitskontrolle

§ 3. Zweck

§ 4. Behörde

§ 5. Auskunfts- und Meldepflichten

§ 6. Überprüfungen durch die IAEO

3. Abschnitt

Sicherung von Kernmaterial und Anlagen

§ 7. Genehmigungspflicht

§ 8. Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

4. Abschnitt

Ausfuhrkontrolle

§ 9. Genehmigungspflicht

§ 10. Besondere Genehmigungspflichten für Durchfuhr und Vermittlung

§ 11. Meldepflicht bei Vermittlung

§ 12. Genehmigungsvoraussetzungen

§ 13. Endverwendung

§ 14. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

§ 15. Allgemeine Bestimmungen betreffend Anträge, Meldungen und Genehmigungen

§ 16. Widerruf der Genehmigung und nachträgliche Auflagen

§ 17. Zustellung in besonderen Fällen

§ 18. Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 19. Internationale Zusammenarbeit

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherheits- und Ausfuhrkontrolle

§ 20. Beobachtung und Beratung des Marktes

§ 21. Überwachung

§ 22. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 23. Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 24. Verantwortliche Beauftragte

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 25. Sicherstellung

§ 26. Verwaltungsstrafbestimmungen

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 27. Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

§ 28. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 29. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 31. Hinweis auf Notifikation

§ 32. Vollzugsklausel

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1)  Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2)  Dieser Artikel tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Artikel I des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Artikels außer Kraft.

(3)  Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

1. Abschnitt

Definitionen und Anwendungsbereich

Definitionen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. „Atomsperrvertrag“: den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970;

           2. „Sicherheitskontrollabkommen“: das Übereinkommen 78/164/Euratom zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, ABl. Nr. L 51 vom 22.02. 1978 S. 1;

           3. „Zusatzprotokoll“: das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Anlagen, BGBl. III Nr. 70/2007;

           4. „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“:

                a) die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitels VII des EAG-Vertrages sowie die darauf gegründeten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Atomgemeinschaft,

               b) unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union zur Kontrolle des Handels mit Gütern, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können und

                c) unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 17 beziehen;

           5. „IAEO“: die Internationale Atomenergie-Organisation;

           6. „Ausgangsmaterial“: Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten;

           7. „besonderes spaltbares Material“: Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend den Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde, BGBl. Nr. 216/1957; der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch „Ausgangsmaterial“ nicht ein;

           8. „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“: Uran, bei dem das Verhältnis der Summe der Isotope 235 und 233 zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;

           9. „Kernmaterial“: Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material;

         10. „hoch angereichertes Uran“: Uran, das mindestens 20 Prozent des Isotops Uran 235 enthält;

         11. „Anlage“:

                a) einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine getrennte Lagereinrichtung,

               b) einen Ort, an dem Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet wird, oder

                c) einen Ort, an dem üblicherweise Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm verwendet wird;

         12. „effektives Kilogramm“: eine besondere bei der Sicherheitskontrolle verwendete Einheit gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 54 vom 28.02. 2005 S. 1;

         13. „außer Betrieb genommene Anlage“: eine Anlage, in der der Betrieb eingestellt und das Kernmaterial entfernt wurde, die jedoch nicht stillgelegt worden ist;

         14. „stillgelegte Anlage“: eine Anlage, in der die für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, sodass die Anlage nicht für die Lagerung benutzt wird und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Kernmaterial genutzt werden kann;

         15. „Standort“: den räumlichen Bereich, dessen Begrenzung der IAEO in den relevanten Anlagedaten für eine Anlage oder eine außer Betrieb genommene Anlage gemeldet worden ist; der Standort schließt auch alle Einrichtungen ein, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlage befinden und zur Bereitstellung oder Nutzung wesentlicher Dienste bestimmt sind, einschließlich

                a) heißer Zellen für die Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält,

               b) Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie

                c) Gebäude für Tätigkeiten im Sinne der Anlage I des Zusatzprotokolls;

         16. „Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs“: Tätigkeiten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten mit speziellem Bezug auf einen Teil der Prozess- oder Systementwicklung für eine der folgenden Tätigkeiten oder Anlagen:

                a) Konversion von Kernmaterial,

               b) Anreicherung von Kernmaterial,

                c) Herstellung von Kernbrennstoff,

               d) Reaktoren,

                e) kritische Anordnungen,

                f) Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff,

               g) Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hoch angereichertes Uran oder Uran 233 enthält, jedoch keine Neuverpackung oder Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung;

         17. „Güter“:

                a) die Güter der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, und

               b) nicht in lit. a genannte Ausrüstung, Material oder Technologie, die für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und einer Kontrolle aufgrund einer Verordnung gemäß § 9 unterliegen;

         18. „Ausrüstung oder Material“:

                a) die Güter der Gattungen 0A und 0B sowie der Gattung 0C ab der Kennung 0C003 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, und

               b) nicht in lit. a genannte Ausrüstung oder Material, die für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und einer Kontrolle aufgrund einer Verordnung gemäß § 9 unterliegen;

         19. „Technologie“: technisches Wissen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26, das sich auf Kernmaterial im Sinne von Z 9 oder auf Ausrüstung oder Material im Sinne von Z 18 bezieht.

(2)  Nicht von Abs. 1 Z 16 erfasst sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der theoretischen oder der Grundlagenforschung oder mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über

           1. industrielle Einsatzmöglichkeiten für Radioisotope;

           2. medizinische, hydrologische und landwirtschaftliche Anwendungen;

           3. die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt oder

           4. eine bessere Instandhaltung.

(3) Für die Begriffe „Zollgebiet der Europäischen Union“, „anderer EU-Mitgliedstaat“, „Drittstaat“, „Person oder Gesellschaft“, „Ausfuhr“, „Ausführer“, „Durchfuhr“, „Durchfuhrverantwortlicher“, „Vermittlung zwischen Drittstaaten“, „Vermittler“ und „Verbringung innerhalb der Europäischen Union“ gelten die Definitionen in § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 AußWG 2011.

Anwendungsbereich

§ 2. Diesem Bundesgesetz unterliegen Vorgänge, die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffen.

2. Abschnitt

Sicherheitskontrolle

Zweck

§ 3. Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.

Behörde

§ 4. (1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Eine Kopie jeder Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a ist an die Behörde zu übermitteln.

Auskunfts- und Meldepflichten

§ 5. (1) Wer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 ohne Heranziehung von Kernmaterial durchführt, hat innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Arbeiten eine Erstmeldung an die Behörde zu erstatten. Diese hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der Arbeiten zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

(2) Im Falle eines Ersuchens der IAEO gemäß Art. 2 Abschnitt a Z ii des Zusatzprotokolls kann die Behörde, soweit sie dazu nicht ohnehin schon aufgrund des § 21 Abs. 1 befugt ist, vom Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 die dem Ersuchen entsprechenden Berichte fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen.

(3) Der Eigentümer oder Betriebsinhaber einer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 hat der Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch diese eine Erstmeldung des Standortes im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 zu übermitteln. Die Meldung hat jedenfalls eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts zu enthalten. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Die Verpflichtung besteht auch für außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13, sofern es sich bei einer solchen früher gehandelt hat um

           1. eine Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 lit. a oder b oder

           2. eine Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 lit. c, in der heiße Zellen vorhanden sind oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstofferzeugung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden.

(4) Wer Tätigkeiten im Sinne der Anlage I des Zusatzprotokolls durchführt, hat diese der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme dieser Tätigkeiten mit einer Beschreibung ihres Umfangs und ihres genauen Ortes zu melden. Eine Aktualisierung dieser Erstmeldung oder die Angabe, dass keine Veränderung eingetreten ist, hat jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

(5) Wer mittel- oder hochaktiven Abfall mit Anteilen an Plutonium, hoch angereichertem Uran oder Uran 233 lagert, hat der Behörde, soweit er dazu nicht schon aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtet ist, den Lagerort innerhalb von 90 Tagen nach Einbringung des ersten Abfalls sowie jede Änderung des Lagerortes innerhalb von 90 Tagen zu melden.

(6) Wer Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17, die auch in der Anlage II des Zusatzprotokolls genannt sind, ausführt oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, hat der Behörde unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes die Ausfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Ausfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Ausfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.

(7) Wer die in Abs. 6 genannten Güter einführt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet verbringt, hat der Behörde die Einfuhr oder Verbringung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Verbringung erfolgt ist, unter Angabe von Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung und Einfuhr- oder Verbringungsdatum oder voraussichtlichem Einfuhr- oder Verbringungsdatum zu melden.

(8) Besteht der begründete Verdacht gemäß Art. 2 Abschnitt b Z ii des Zusatzprotokolls, dass außerhalb eines Standortes im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 Tätigkeiten ausgeübt werden, die funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an einem Standort in Verbindung stehen könnten, hat die Behörde unbeschadet des § 21 Abs. 1 von der Person oder Gesellschaft, die diese Tätigkeiten durchführt, eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten zu fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist zu setzen.

(9) Die gemäß Abs. 1 bis 8 gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden. Der Inhalt der Meldungen und Auskünfte gemäß Abs. 1 bis 8 kann der IAEO sowie den Organen der Europäischen Union weitergegeben werden.

Überprüfungen durch die IAEO

§ 6. (1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in § 21 Abs. 2 beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsinhaber oder dessen Vertreter hat die in § 21 Abs. 6 beschriebenen Pflichten.

(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 können folgende Orte betreffen:

           1. Orte mit Kernmaterial;

           2. Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11, auch bereits vor der Fertigstellung und vor der Einbringung von Kernmaterial;

           3. außer Betrieb genommene Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 13;

           4. stillgelegte Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 14;

           5. jeden Teil eines Standorts im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15;

           6. Orte gemäß § 5 Abs. 1, 4, 7 und 8;

           7. andere Orte, die von der Behörde gemäß Art. 5 Abschnitt c des Zusatzprotokolls für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben bestimmt werden;

           8. andere als die in den Z 1 bis 7 genannten Orte, die von der Behörde gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls für die großräumige Entnahme von Umweltproben bestimmt werden;

           9. andere als die in den Z 1 bis 8 genannten Orte, an denen der IAEO durch die Behörde Zugang gewährt wird oder an denen die IAEO auf Ersuchen der Behörde eine Überprüfung vornimmt.

(3) Die Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einen Zugang im Sinne von Abs. 2 Z 9 gewähren oder um eine Überprüfung im Sinne von Abs. 2 Z 9 ersuchen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Sicherheitskontrollabkommen oder dem Zusatzprotokoll erforderlich ist.

(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind so durchzuführen, dass dabei

           1. möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten;

           2. die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Anlagen oder Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und

           3. der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.

(5) Die Behörde hat bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens, des Zusatzprotokolls und dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung durch die IAEO hat zumindest ein Vertreter der Behörde anwesend zu sein, bei Bedarf auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger.

3. Abschnitt

Sicherung von Kernmaterial und Anlagen

Genehmigungspflicht

§ 7. (1) Der Umgang im Sinne des § 2 Abs. 45 Z 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 9 bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den §§ 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.

(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen

           1. der Umgang mit Ausgangsmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 6, das außerhalb von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 oder in Anlagen in Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 lit. c verwendet wird;

           2. der Umgang mit kleinsten Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Kalibrierzwecke verwendet werden, wobei diese Mengen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen sind, und

           3. der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Genehmigung gemäß den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.

(3) Im Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, um

           1. das Kernmaterial vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;

           2. das Kernmaterial und die für den Umgang mit ihm bestimmten Einrichtungen vor Sabotageakten zu schützen und

           3. zu gewährleisten, dass

                a) die innere und äußere Sicherheit Österreichs gewahrt wird,

               b) die von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden und

                c) der Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern gesichert wird.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass sich alle Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen haben.

(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für die Dauer des Umgangs befristet werden.

(6) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Genehmigungsantrags erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere eine Sicherungsanalyse zur

           1. Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs;

           2. Darstellung des Sicherungsstatus unter Angabe der allgemeinen und speziellen Schutzziele, die der Sicherungskonzeption zugrunde liegen;

           3. Angabe sicherungsrelevanter Ergebnisse der Sicherheitsstatusanalyse und Ereignisablaufanalyse und der daraus für die Sicherungskonzeption abgeleiteten Konsequenzen;

           4. Aufstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung und Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3.

Weiters sind der Behörde ein Sicherungsbeauftragter und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern namhaft zu machen, die jederzeit erreichbar sein müssen und die für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen verantwortlich sind.

(7) Wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder nach dem Stand der Technik erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung unter möglichster Schonung erworbener Rechte andere oder zusätzliche Auflagen mit Bescheid vorschreiben.

(8) Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den Sicherheitsbehörden. Zu diesem Zweck können die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.

Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

§ 8. (1) Ergibt eine Überprüfung gemäß § 7 Abs. 8, dass eine gemäß § 7 obliegende Verpflichtung nicht wahrgenommen wird, so hat die Sicherheitsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens dem Inhaber des Kernmaterials oder Betreiber der Anlage mit Bescheid jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind. Diese Maßnahmen können die gesamte oder teilweise Schließung des Betriebes oder das Verbot des Umgangs mit Kernmaterial umfassen.

(2) Im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darf die Sicherheitsbehörde, möglichst nach Verständigung des Sicherungsbeauftragten oder eines Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen zur Unterbindung der rechtswidrigen Tätigkeiten treffen. Diese Maßnahmen können die Beschlagnahme von Kernmaterial, Geräten und Transportmitteln an Ort und Stelle umfassen. Hierüber ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Sicherheitsbehörde zurückgestellt wurde.

(3) Die Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über gemäß Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide zu informieren.

4. Abschnitt

Ausfuhrkontrolle

Genehmigungspflicht

§ 9. (1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 festzulegen, wenn dies notwendig ist

           1. zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung des Atomsperrvertrages, oder

           2. im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und des Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Verbringung innerhalb der Europäischen Union von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 festzulegen.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind, und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit zollrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.

Besondere Genehmigungspflichten für Durchfuhr und Vermittlung

§ 10. (1) Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17, deren Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist, ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können, so hat er dem Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler innerhalb von drei Arbeitstagen mit Bescheid mitzuteilen, dass für diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b besteht.

(2) Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zu den beteiligten Personen oder Unternehmen, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Empfänger zu enthalten.

Meldepflicht bei Vermittlung

§ 11. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in Kategorie 0 der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009;

           2. Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;

           3. Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;

           4. Name und Anschrift des Lieferanten und

           5. den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben.

(3) Im Fall eines begründeten Verdachts ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 13 Abs. 1 letzter Satz anzuschließen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 12. (1) Eine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 10 ist zu erteilen, wenn

           1. die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 AußWG 2011 genannten Kriterien gewährleistet ist und

           2. alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.

(2) Bei der Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen ist nach Maßgabe des § 3 AußWG 2011 vorzugehen, wobei als geeignete Auflagen insbesondere die in § 54 AußWG 2011 genannten anzusehen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller Maßnahmen im Sinne von § 23 getroffen hat.

(3) Eine Genehmigung im Sinne von Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

           1. die gelieferten Güter im Bestimmungsland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden;

           2. das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Güter verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial im Bestimmungsland der Sicherheitskontrolle der IAEO aufgrund eines das gesamte Territorium des Bestimmungslandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens oder einer sonstigen ausreichenden Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Abs. 4 unterworfen ist;

           3. auch das in anderen Anlagen im Bestimmungsland verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Z 2 unterworfen ist, wenn solche Anlagen mit Hilfe des durch die Lieferung von Gütern erworbenen Wissens errichtet werden;

           4. das Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen im Bestimmungsland Sicherungsmaßnahmen unterworfen sind, die Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 3 vergleichbar sind, und

           5. im Bestimmungsland eine allfällige Ausfuhr der gelieferten Güter in einen Drittstaat nur zulässig ist, wenn dieser Drittstaat die in Z 1 bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt.

(4) Eine sonstige Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Abs. 3 Z 2 ist als ausreichend anzusehen, wenn sie auf einem dem System und der Übung der IAEO entsprechenden Sicherheitskontrollabkommen beruht, das die Abzweigung von Kernmaterial für nicht deklarierte Zwecke, insbesondere für Atomwaffen oder sonstige nukleare Sprengvorrichtungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt, und die Lieferung im Einklang mit internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers erfolgt.

(5) Eine Sicherheitskontrolle im Sinne von Abs. 3 Z 2 muss in Kraft bleiben, solange sich das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe der gelieferten Güter entstandene Kernmaterial im Bestimmungsland befindet.

Endverwendung

§ 13. (1) Zur umfassenden Beurteilung der in § 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Die Erteilung der Genehmigung ist von der Vorlage einer Zusage des Bestimmungslandes betreffend die Einhaltung der in § 12 Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit internationale Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers dies vorsehen. Andernfalls ist die Endverwendung durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.

(2) Sofern dies aufgrund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung des Atomsperrvertrages oder zur Erfüllung anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung von der Zusage des Bestimmungslandes abhängig zu machen, dass die Weiterausfuhr nur nach vorheriger Zustimmung Österreichs erfolgt, um sicher zu stellen, dass die in § 12 Abs. 3 bis 5 festgelegten Voraussetzungen auch in dem Land erfüllt werden, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Bestätigungen über die in Österreich geltenden Vorschriften hinsichtlich der in § 12 Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen auszustellen, wenn eine solche Bestätigung für die Einfuhr oder Verbringung von Gütern nach Österreich erforderlich ist.

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

§ 14. (1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegen, sind nichtig.

(2) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

(3) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 10 erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.

(4) Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung aufgrund einer Änderung dieser Rechtsvorschriften eine Genehmigung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Genehmigungspflicht, bei Anträgen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.

(5) Wird innerhalb der in Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

Allgemeine Bestimmungen betreffend Anträge, Meldungen und Genehmigungen

§ 15. (1) Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind. Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.

(2) Anträge und Meldungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 AußWG 2011 mittels elektronischer Medien einzubringen.

(3) Genehmigungen sind zeitlich befristet zu erteilen und nicht übertragbar.

Widerruf der Genehmigung und nachträgliche Auflagen

§ 16. (1) Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen.

(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung von Auflagen aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Reicht die Vorschreibung von Auflagen nicht aus oder ist zumindest eine der in § 12 Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung weggefallen, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen.

(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 2 betroffene Bescheide sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Aus- oder Durchfuhr betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.

(5) Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Abs. 2 widerrufen wurde,

           1. in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und

           2. zu einem in den §§ 5 bis 8 und 10 AußWG 2011 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind,

hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.

Zustellung in besonderen Fällen

§ 17. Sofern ein Ausführer, ein Vermittler oder ein Durchfuhrverantwortlicher im Sinne von § 1 Abs. 3 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Abschnitts sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.

Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 18. (1) Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung der diesem Abschnitt oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 und der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des § 23 Abs. 1 ZollR-DG eingeschränkt sind.

(3) Die bei den Nachschauen gemäß Abs. 2 erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(4) Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegt, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.

Internationale Zusammenarbeit

§ 19. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann

           1. Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, mit denen eine Genehmigung erteilt oder ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt wird, und

           2. Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses ganz oder teilweise in einer nicht der Sicherheitskontrolle der IAEO unterliegenden nuklearen Tätigkeit, zur Entwicklung, Herstellung, Handhabung, zum Betrieb, zur Wartung oder sonstigen Instandhaltung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Prüfung oder zur Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Förderung des Terrorismus verwenden könnte,

an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.

(2) Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherheits- und Ausfuhrkontrolle

Beobachtung und Beratung des Marktes

§ 20. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zweck der Durchführung dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 Maßnahmen zur Beobachtung des die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffenden Marktes zu ergreifen und die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind geeignete Sachverständige heranzuziehen, die auch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in technischen Fragen der Sicherheits- und Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten.

Überwachung

§ 21. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 sowie der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist setzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger vornehmen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

(2)  Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere

           1. die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten;

           2. die erforderlichen Daten und Informationen erfragen;

           3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen;

           4. sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen;

           5. Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen;

           6. Proben entnehmen und analysieren lassen und

           7. die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.

(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter dem Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes handelt, zu verständigen. Das gilt nicht für Überprüfungen auf Anordnung der IAEO im Sinne von § 6 Abs. 1 oder der Europäischen Kommission gemäß Kapitel VII des EAG-Vertrages.

(4) Eine vorherige Verständigung gemäß Abs. 3 kann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung, in der die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben sind.

(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.

(6) Soweit dies zur Überwachung im Rahmen des Abs. 1 erforderlich ist, haben der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.

(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, aufzunehmen.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann unbeschadet der gemäß § 5 bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten mit Verordnung anordnen, dass alle oder – im Hinblick auf eine Gruppe von Gütern – bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Güter und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Verordnung erlassen wurde, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 bei den durch eine solche Verordnung Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 22. (1) Wer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.

(2) Aufzeichnungen im Rahmen des 2. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen alle für die Überprüfung der Richtigkeit der Meldungen notwendigen Angaben enthalten.

(3) Aufzeichnungen im Rahmen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:

           1. die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen;

           2. die Menge dieser Güter;

           3. im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden;

           4. Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften;

           5. der oder die Vertragspartner;

           6. der Empfänger der Güter und

           7. die Endverwendung und der Endverwender.

(4)  Die Beteiligten haben die gemäß Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 21 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.

Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 23. (1) Personen oder Gesellschaften, die einer Meldepflicht gemäß dem 2. Abschnitt oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a unterliegen oder mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Ausrüstung oder Material im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 18 oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Technologie im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 19 befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kernmaterial oder Tätigkeiten der Sicherheitskontrolle entzogen werden oder es zur Verletzung von Meldepflichten oder zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungsvoraussetzungen des § 12 widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.

(2) Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind jedenfalls:

           1. die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 24;

           2. die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Vorgänge;

           3. interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Abs. 1 genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Z 2 genannten Verhaltenskodex und

           4. eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Abs. 1 befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Z 2 genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Z 3 genannten Kontrollsysteme.

Verantwortliche Beauftragte

§ 24. (1) Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 5 oder der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 23 Abs. 1 die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 obliegt.

(2) Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die

           1. alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, erfüllen und

           2. als verlässlich im Sinne des § 51 AußWG 2011 anzusehen sind.

(3) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.

(4) Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(6) Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.

(7) Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen.

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

Sicherstellung

§ 25. (1) Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den §§ 177a, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, strafbare Handlung bezieht, gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. § 111 Abs. 4 StPO gilt sinngemäß.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 75 lit. a, 4. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind diese Güter von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 26. (1) Wer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 verletzt,

           1. die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Art. 3 und 4 zu erstatten;

           2. die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Art. 5 zu erstatten;

           3. Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Art. 7 bis 9 zu führen;

           4. Berichte und Aufstellungen gemäß Art. 10 bis 18 zu übermitteln;

           5. Meldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Art. 20 bis 23 zu erstatten, oder

           6. Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Art. 24 bis 32 zu erstatten,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso zu bestrafen ist, wer vorsätzlich

           1. Auskunfts- oder Meldepflichten gemäß § 5 verletzt;

           2. ohne eine gemäß § 7 erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht;

           3. die ihm gemäß § 21 aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in § 21 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder

           4. die Aufzeichnungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 22 Abs. 4 verletzt.

(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion zuständig.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

§ 27. (1) Sofern gemäß dem 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen bei der befassten Zollstelle der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist zu erbringen durch

                1. Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle oder

                2. Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren.

(3) Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 28. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2013 in Kraft.

(2) Artikel II des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, mit dem Inkrafttreten von Art. II dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(3) § 18 des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 ist auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

Hinweis auf Notifikation

§ 31. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07. 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12. 2006 S. 81 unter der Notifikationsnummer 2012/181/A notifiziert.

Vollzugsklausel

§ 32. (1) Mit der Vollziehung von Artikel II sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

           2. hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich solcher Anlagen, die unter die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder unter das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, fallen;

           3. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs;

           5. hinsichtlich der §§ 14 und 25 der Bundesminister für Justiz und

           6. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen.