2390 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird (WKG-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 147 und 148 lautet:

            „§ 147    Gerichtszuständigkeit

             § 148    Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft“

2. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“

4. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.“

5. In § 32 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

6. § 36 Abs. 5 lautet:

„(5) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.“

7. In § 40 Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß § 34 Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß § 34 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

8. § 44 Abs. 9 und 10 lauten:

„(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“

9. § 44 Abs. 11 entfällt.

10. § 44 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“ und in seinem Text wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 10“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 9“ ersetzt.

11. § 52 lautet:

§ 52. (1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn

           1. über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

           2. gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.

(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen

           1. von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder

           2. vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.

(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“

12. Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“

13. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 ist es untersagt, eigenständig und direkt Personal einzustellen oder Arbeitskräfteüberlasser in Anspruch zu nehmen.“

14. § 61 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan wie der Fachzeitschrift der Fachgruppe oder dem Internet verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.“

15. § 73 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Vollstreckung der Strafe (dem Vollzug oder Wegfall einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), im Falle der Verbüßung der Strafe durch Anrechnung einer Vorhaft mit Rechtskraft des Urteils, oder sonst vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.“

16. § 84 Abs. 3 Z 1 lit. d lautet:

              „d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;“

17. In § 88 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.

18. § 98 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn das Verwaltungsgericht die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat es gleichzeitig auszusprechen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.“

19. § 107 Abs. 3 lit. b lautet:

              „b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt, wobei sie diesfalls auch bekanntzugeben hat, welches der zugerechneten Mandate einer Person zugewiesen ist, die eine Funktion als Obmann einer Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter) innehat.“

20. § 122 Abs. 5 Z 5 entfällt.

21. In § 122 Abs. 7 entfallen der drittletzte und der vorletzte Satz.

22. Dem § 122 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern führen würde, die als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims tätig sind. Solche Beschlüsse können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(10) Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist § 128 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“

23. § 123 Abs. 14 zweiter Satz lautet:

„Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.“

24. § 126 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:

„Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

25. § 128 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“

26. Dem § 137 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen deren Entscheidung kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“

27. § 138 Abs. 1 lautet:

„(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide binnen vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben und gegen dessen Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG Revision zu erheben und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“

28. Nach § 146 wird folgender § 147 samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtszuständigkeit

§ 147. Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

29. Der bisherige § 147 erhält die Bezeichnung § 148.

30. Nach Artikel VI wird folgender Artikel VII samt Überschrift angefügt:

„Artikel VII

Inkrafttreten

§ 1. (1) Das Bundesgesetz BGBl I. Nr. XXX/2013 tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 5 sowie 44 Abs. 9 und 10, die Aufhebung des § 44 Abs. 11, die Umnummerierung des § 44 Abs. 12, § 52 Abs. 3 und die Ergänzung des § 53 Abs. 2, die §§ 98 Abs. 4 und 5, 122 Abs. 5 Z 5, der Entfall des drittletzten und des vorletzten Satzes des § 122 Abs. 7, § 122 Abs. 10, die §§ 126 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 128 Abs. 3 bis 5, die Ergänzung des 137 Abs. 3, die §§ 138 Abs. 1 und 147 sowie die Bezeichnungsänderung des bisherigen § 147 treten am 1.1.2014 in Kraft.

(3) § 123 Abs. 14 tritt am 1.1.2015 in Kraft.“