2576 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. n angefügt:

              „n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,“

2. In § 18 werden folgende Abs. 10 bis 16 angefügt:

„(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

(11) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.

(12) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.

(13) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(14) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.

(15) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(16) Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.“