DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 5. Juli 2013 betreffend Strafrechtsübereinkommen über Korruption,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2013 07 18
Josef Saller Reinhard Todt
Schriftführung Präsident des Bundesrates