2575 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 278a entfällt in der Z 2 die Wendung „oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft“.

2. Im § 278d Abs. 1 wird die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „von einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

3. Im § 278d wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

       „(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für

           1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder

           2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,

bereitstellt oder sammelt.“

4. Im § 278d Abs. 2 wird der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1 oder Abs. 1a“ ersetzt.