2438 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Bausparkassengesetzes

Artikel 4 Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 5 Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 6 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 7 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 8 Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes

Artikel 10              Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 11              Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 12              Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 13              Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Artikel 14              Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel 15              Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Artikel 16              Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 17              Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 18              Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 19              Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Artikel 20              Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 1. Kredit- und Finanzinstitute“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 1a. Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu § 21a bis § 21h durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 21a. Ergänzende Anforderungen bei Verfahren

§ 21b. Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA“

3. Der V. und VI. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses samt Überschriften lauten:

„V. Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht

§ 22. Bestands- und Systemgefährdung

§ 22a. Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

§ 23. Kapitalerhaltungspuffer

§ 23a. Antizyklischer Kapitalpuffer

§ 23b. Globale Systemrelevante Institute

§ 23c. Systemrelevante Institute

§ 23d. Systemrisikopuffer

§ 24. Ausschüttungsbeschränkung

§ 24a. Kapitalerhaltungsplan

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Liquidität

§ 25. Liquidität

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 26. Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen

§ 26a. Instrumente ohne Stimmrecht

§ 26b. Einziehung von Eigenmitteln

§ 27. Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften

§ 27a. Liquiditätsverbünde

3. Unterabschnitt: Organe

§ 28. Organgeschäfte

§ 28a. Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

§ 28b. Besondere Pflichten der Organe bei Krediten

§ 29. Nominierungsausschuss

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

§ 30. Kreditinstitutsgruppe

§ 30a. Kreditinstitute-Verbund

§ 30b. Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis

§ 30c. Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

§ 30d. Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

4. Der XIV. Abschnitt im Inhaltsverzeichnis lautet samt Überschrift:

„XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 69. Zuständigkeit der FMA

§ 69a. Zuordnung der Kosten

§ 69b. Veröffentlichungspflichten der FMA

§ 70. Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse

§ 70a. Übergeordnete gemischte Unternehmen

§ 71. Vor-Ort-Prüfungen

§ 72. Zusammenarbeit der Behörden

§ 73. Anzeigen

§ 73a. Elektronische Übermittlung

§ 74. Meldungen

§ 74a. Meldeplattform

§ 74b. Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten

§ 75. Kreditregister

§ 76. Staatskommissär

§ 77. Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

§ 77a. Internationale Abkommen

§ 77b. Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

§ 77c. Grenzüberschreitende Entscheidungsverfahren“

5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der XXIII. Abschnitt samt Überschrift.

6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 102. und § 102a. Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital“.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 103. bis § 103p. Übergangsbestimmungen“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„§ 103. bis § 103q. Übergangsbestimmungen“

8. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§ 1a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           3. CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des § 3 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln.“

9. § 2 Z 1 lautet:

         „1. Geschäftsleiter:

                a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

               b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 UGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;

                c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 9 Abs. 7 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß § 9 VStG verantwortlich;“

10. In § 2 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

       „1a. Leitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen;

         1b. Höheres Management: diejenigen natürlichen Personen, die in einem Institut Führungsaufgaben wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten ausüben und der Geschäftsleitung gegenüber für das Tagesgeschäft verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;“

11. § 2 Z 2, 3, 5a bis 7, 9 bis 12, 15, 16, 23 bis 25b, 30 bis 32, 34, 36, 37, 48, 53, 56 bis 57e, 60 bis 70 und 76 entfallen.

12. § 2 Z 22, 26 bis 28 und 41 bis 45 lauten:

       „22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist;

         26. Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Art. 143 Abs. 1, 221, 225, 312 Abs. 2, 283, 363 und 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;

         27. Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;

         28. Modellrisiko: Möglicher Verlust aus den Konsequenzen von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen von internen Ansätzen basieren und die auf Fehler in der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung solcher Ansätze zurückgehen;

         41. systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann;

         42. bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen, das eine Bilanzsumme von 5vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe hat und anhand der Kriterien Größe, Geschäftstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtiger Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen von der FMA als bedeutend eingestuft wird; die Einstufung eines Kreditinstituts als bedeutendes Tochterunternehmen für die Zwecke des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Kreditinstitut eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EU-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu übermitteln;

         43. Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: die von Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des individuellen oder konsolidierten Kapitalpuffers anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23c Abs. 5 bestimmt wird;

         44. Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Die von Globalen Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des konsolidierten Kapitalpuffer anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23b Abs. 6 bestimmt wird;

       44a. Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23a Abs. 1 bestimmt wird;

       44b. Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß 23d Abs. 1 bestimmt wird;

         45. kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung: Summe der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers und gegebenenfalls der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers, des Systemrisikopuffers und der Kapitalpuffer-anforderung für Systemrelevante Institute oder Globale Systemrelevante Institute unter Berücksichtigung von § 23b Abs. 7 bis 9 und § 23c Abs. 8;“

13. In § 3 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortgruppe „Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf“ durch die Wortgruppe „Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung auf“ ersetzt.

14. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit sie die ihnen gemäß Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlaubten Tätigkeiten betreiben;“

15. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben oder Kredite und Darlehen für Gebietskörperschaften abwickeln;“

16. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Unternehmen, die Fördergesellschaften sind, die keine Gelder vom Publikum aufnehmen und die die geförderte Finanzierung durch Betreiben des Kapitalfinanzierungsgeschäftes, oder des Garantiegeschäftes oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) für Gebietskörperschaften abwickeln und

                a) an denen Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zu mindestens 20 vH beteiligt sind,

               b) an denen neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen beteiligt sind und

                c) in deren Aufsichtsorgan entsprechend der Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften Personen bestellt sind, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nominiert sind;“

17. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 39 Abs. 3 und 4;“

18. § 3 Abs. 1 Z 9 und 10 lauten:

         „9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 27a bis 28b, § 30, §§ 39 Abs. 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7, des XIX. Abschnitts;

         10. Kreditinstitute gemäß § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der §§ 39a und 74 und Art. 99 bis 101, Art. 394 und 415, Teil 3 Titel III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

19. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. Unternehmen, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben und sofern sie nicht bereits von § 3 Abs. 1 Z 6 erfasst sind, nach Maßgabe von lit. a und b:

                a) an diesen Unternehmen sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beteiligt;

               b) auf solche Unternehmen finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b, §§ 40 bis 42, § 65, § 69 bis 73a und §§ 98 bis 99e.“

20. In § 3 Abs. 2 wird die einleitende Wortgruppe „Die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 14 und § 74 Abs. 3 Z 3 finden keine Anwendung auf“ durch die einleitende Wortgruppe „Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 25, 27a, 39 Abs. 3 und 4 und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 74 Abs. 1 finden keine Anwendung auf“ ersetzt.

21. § 3 Abs. 2 Z 7 entfällt.

22. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bestimmungen von Art. 99 bis 101, Art. 394 und 415 und von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 25, 27a, 39 Abs. 3 und 4 und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 74 Abs. 1 finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.“

23. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:

           1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;

           2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;

           3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

           4. Sozialversicherungsträger;

           5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;

           6. anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, lokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 Börsegesetz 1989, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;

           7. AIFM gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten;“

24. § 3 Abs. 4a lautet:

„(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

           1. die §§ 22 bis 24a, 39a sowie 57 Abs. 5 und die Teile 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;

           2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.“

25. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.“

25a. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sind § 1a Abs. 2 und die §§ 23 bis 24a nicht anzuwenden.“

26. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass

           a) § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;

          b) § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMSVG mitheranzuziehen ist;

           c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 39a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a und Art. 84 bis 86 sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;

          d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;

           e) § 5 Abs. 1 Z 9a, § 28a Abs. 5 Z 5, § 29 und § 42 Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.“

26a. Dem § 3 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß § 109a Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 22 bis 24a nicht anzuwenden.“

27. Nach § 4 Abs. 3 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Z 5 vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;“

28. § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 lauten:

         „1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.“

29. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;“

30. In § 5 Abs. 1 wird folgende Z 9a eingefügt:

       „9a. die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Absatz 1 FKG unterliegen;

               b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

                c) bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung der Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren;“

31. § 5 Abs. 4 entfällt.

32. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 70 Abs. 4b oder 4d nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;“

33. § 8 lautet:

§ 8. Die FMA hat der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) mitzuteilen:

           1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;

           2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 und

           3. jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.

Zulassungen von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden, hat die FMA der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) unverzüglich mitzuteilen.“

34. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.“

35. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.“

36. In § 9 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „gemäß § 74“ durch die Wortgruppe „gemäß §§ 74 und 74a“ ersetzt.

37. In § 9 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

38. In § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

39. In § 9 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß § 18 handelt.“

40. In § 9 Abs. 8 wird nach der Wortgruppe „genannten Bundesgesetze“ die Wortgruppe „und EU-Verordnungen“ eingefügt.

41. § 10 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. Die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes;“

42. In § 10 Abs. 4 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 bis 8 angefügt:

         „3. sämtliche Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen;

           4. alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und andere Faktoren, die sich auf das von dem Kreditinstitut ausgehenden systemischen Risiko auswirken könnte, zu erleichtern;

           5. unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowie

           6. unverzüglich alle wesentlichen Angaben zu aufgetretenen oder wahrscheinlich auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten und Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans,

           7. nach von der FMA selbst durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen von Zweigstellen, bei denen Österreich der Aufnahmemitgliedstaat ist, erlangte Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftmitgliedstaat zweckdienlich sind, und

           8. unverzüglich von einem Entzug der Konzession eines in diesem Mitgliedstaat tätigen österreichischen Kreditinstituts zu informieren.“

43. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Maßnahmen ab, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.“

44. In § 10 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 4 Z 2“ durch den Verweis „Abs. 4 Z 2 bis 6“ ersetzt.

45. In § 10 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

46. In § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU“ und die Wortgruppe „Finanzinstitut gemäß Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch das Wort „CRR-Finanzinstitut“ ersetzt.

47. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

48. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

49. In § 11 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.

50. In § 11 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

51. In § 11 Abs. 5 Z 1 wird die Wortgruppe „74, 75“ durch die Wortgruppe „74 bis 75“ ersetzt.

52. In § 11 Abs. 6 Schlussteil wird nach der Wortgruppe „nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit“ die Wortgruppe „die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, “ eingefügt.

53. In § 13 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU“ und die Wortgruppe „Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch das Wort „CRR-Finanzinstitut“ ersetzt.

54. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

55. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

56. In § 13 Abs. 4 Z 1 wird die Wortgruppe „74, 75“ durch die Wortgruppe „§§ 74 bis 75“ ersetzt.

57. In § 13 Abs. 4 Schlussteil und Abs. 5 Schlussteil wird nach der Wortgruppe „genannten Bundesgesetze“ jeweils die Wortgruppe „und Verordnungen “ eingefügt.

58. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 25, 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Z 7, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.“

59. In § 15 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.“

60. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger oder Anleger, bei systemischem Risiko, Bestands- oder Systemgefährdung oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems, kann die FMA, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen ergriffen oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 S. 15 gesetzt haben, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die Sicherungsmaßnahmen

           1. dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstitutes in einem anderen Mitgliedstaat enthalten;

           2. müssen in einem angemessenen Verhältnis gemäß dem im ersten Satz des Abs. 3 verfolgten Zweck stehen;

           3. dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstitutes in Österreich gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen;

           4. verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.

Die FMA hat die Sicherungsmaßnahmen zu beenden, wenn diese ihrer Ansicht nach hinfällig geworden sind, es sei denn sie verlieren gemäß Z 4 ohnedies ihre Wirksamkeit. “

61. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Abs. 1 erforderlichen, auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (§ 69 Abs. 2) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftmitgliedstaat.“

62. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübten Tätigkeiten der Kreditinstitute zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

(7) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und auf andere Faktoren, die sich auf das von Kreditinstituten ausgehenden systemischen Risiko auswirken könnte, zu erleichtern, zu übermitteln.

(8) Die FMA kann bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erfragen, wie die von ihr bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Kommt die FMA auch nach Erhalt ergänzender Erläuterungen zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, so kann sie nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der EBA selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und so die Interessen der Einleger oder Anleger zu schützen sowie die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zu gewährleisten.“

63. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

64. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 34 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen gewirkt wird.“

65. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.“

66. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle gemäß Art. 41 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU sowie Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

67. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Finanzinstitute ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des Finanzsystems in Österreich zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Finanzinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.“

68. In § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zweigstelle“ die Wortgruppe „gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.

69. In § 18 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und Z 2 lautet:

         „2. wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme in Österreich auswirken könnte;“

70. In § 18 Abs. 5 wird der Verweis „Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU“ und der Verweis „Art. 132 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 117 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

71. In § 18 Abs. 6 wird der Verweis „Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

72. In § 20 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortgruppe „entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2“ ein Beistrich und danach die Wortgruppe „während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1“ eingefügt.

73. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 2 lit. f WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.“

74. § 20a Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf oder auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.“

75. In § 20a Abs. 4 Z 2 wird die Wortgruppe „2006/48/EG, 85/611/EWG, 2002/83/EG, 92/49/EWG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG“ durch die Wortgruppe „2013/xx/EU, 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2004/39/EG“ ersetzt.

76. In § 20a Abs. 5 Z 1, 2 und 3 wird der Wortgruppe „Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG“ jeweils durch das Wort „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.

77. § 20b Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

         „1. Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9;

           2. die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Erfahrung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstitutes infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;“

78. In § 20b Abs. 3 wird der Verweis „Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 22 Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU“ und der Verweis „Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG“ durch den Verweis „Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

79. § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

         „1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist;

           2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR-Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland;“

80. § 21a und § 21b samt Überschriften lauten:

„Ergänzende Anforderungen bei Verfahren

§ 21a. (1) Die FMA hat unter Berücksichtigung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den gemäß Art. 20 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der EBA zu erlassenen Durchführungsstandards durch Verordnung nähere Bestimmungen gemäß Z 1 und 2 über die Durchführung von Bewilligungsverfahren für interne Ansätze und sonstigen Verfahren, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geführt werden, im Interesse der Rechtssicherheit oder zur näheren Bestimmung der Nutzung interner Ansätze, insbesondere des Zulassungsverfahrens, der laufenden Überwachung, der Rücknahme und des Widerrufs von Zulassungen zu erlassen:

           1. bei internen Ansätzen zu den Anforderungen für eine Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung;

           2. zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren.

Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß erstem Satz Art. 101 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU zu beachten sowie europäische Gepflogenheiten und mögliche von der Europäischen Kommission erlassene technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen. Die Verfahrensbestimmungen müssen für das aufsichtliche Verfahren geeignet und erforderlich sein. Der Umfang möglicher beizubringender Informationen hat dem jeweiligen Verfahren angemessen und angepasst zu sein.

(2) Die FMA hat in den Bewilligungsverfahren für interne Ansätze gemäß Art. 143 Abs. 1, 222, 225, 312 Abs. 2, 277, 363 und 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(3) Die FMA hat die Anwendung der internen Ansätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 laufend, zumindest aber alle drei Jahre zu überwachen und hierbei solide ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Praktiken anzuwenden. Die FMA hat bei dieser Prüfung insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Kreditinstitutes und die Anwendung interner Ansätze auf neue Produkte zu berücksichtigen.

(4) Bei Nichterfüllung der Anforderungen an die Verwendung interner Ansätze, deren Auswirkungen erheblich sind, hat das Kreditinstitut der FMA einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 innerhalb eines angemessenen, konkreten Zeitraumes wieder erfüllt werden. Die FMA hat eine Nachbesserung des Plans zu verlangen, wenn die dort festgelegten Fristen unangemessen oder die Maßnahmen ungeeignet sind, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, den rechtmäßigen Zustand in angemessener Frist wiederherzustellen, hat die FMA die Bewilligung eines internen Ansatzes zu widerrufen, wenn dies angemessen und wirksam ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei wesentlichen Mängeln kann die FMA dem Kreditinstitut höhere Multiplikatoren oder Eigenkapitalzuschläge gemäß § 70 Abs. 4a vorschreiben oder die Bewilligung eines internen Ansatzes widerrufen, oder auf jene Anwendungsbereiche begrenzen, in denen ein rechtmäßiger Zustand besteht oder innerhalb angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.

(5) Sind bei einem Institut, das einen internen Ansatz für das Marktrisiko verwendet, die gemäß Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellten Überschreitungen so zahlreich, dass der interne Ansatz nicht oder nicht mehr präzise genug ist, hat die FMA wirksame und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit das Institut eine rasche Verbesserung des internen Ansatzes vornimmt oder die Bewilligung zu widerrufen.

Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA

§ 21b. (1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3, 5 und 6, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 lit. c, Art. 164 Abs. 5, Art. 178 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 282 Abs. 6, Art. 311 Abs. 3, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 lit. a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 99, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.

(2) Die FMA hat durch Verordnung die Prozentsätze und Faktoren nach Art. 465 Abs. 2, Art. 467 Abs. 3, Art. 468 Abs. 2 UA 1, Art. 468 Abs. 3, Art. 478 Abs. 3, Art. 479 Abs. 4, Art. 480 Abs. 3, Art. 481 Abs. 5 und Art. 486 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festzulegen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat die FMA die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(3) Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.“

81. Die §§ 21c bis 21h samt Überschriften entfallen.

82. Der V. und der VI. Abschnitt, Unterabschnitt 1 und 2 samt Überschriften lauten:

„V. Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht

Bestands- und Systemgefährdung

§ 22. (1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung ist anzunehmen, wenn

           1. das verfügbare harte Kernkapital gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Erfordernis für das harte Kernkapital zu weniger als 90 vH erfüllt;

           2. die verfügbaren Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Erfordernis für die Eigenmittel zu weniger als 90 vH erfüllen;

           3. die flüssigen Mittel, die dem Kreditinstitut gemäß § 25 Abs. 1 zur Verfügung stehen, die in demselben Band abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vH decken und von einer Unterdeckung für einen Zeitraum von zumindest einer Meldeperiode auszugehen ist;

           4. die Liquiditätsdeckungsanforderung für einen Zeitraum von zumindest einer Meldeperiode gemäß Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht mehr erfüllt wird oder vom bevorstehenden Eintritt einer Nichterfüllung auszugehen ist;

           5. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung gemäß Z 1 bis 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der Ertragslage des Kreditinstituts mit einem Verlust zu rechnen ist und dies dazu führen könnte, dass die Tatbestände gemäß Z 1 bis 3 eintreten.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Bestandsgefährdung sind mögliche zusätzliche Mindesteigenmittelerfordernisse oder zusätzliche Liquiditätsanforderungen gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und 11 zu berücksichtigen.

(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Bestandsgefährdung eines Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negative Auswirkungen auf andere Unternehmen der Finanzbranche (Art. 4 Abs. 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die Finanzmarktstabilität oder das allgemeine Vertrauen der Einleger oder anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems hat. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

           1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen der Finanzbranche (Art. 4 Abs. 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. der Umfang der von einem Kreditinstitut entgegengenommenen Einlagen;

           3. die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von einem Kreditinstitut eingegangenen Risiken sowie die Rahmenbedingungen auf den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt werden;

           4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern;

           5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Kreditinstituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger und von Marktteilnehmern in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und die Realwirtschaft;

           6. die Ersetzbarkeit der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme;

           7. die Komplexität der vom Kreditinstitut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte;

           8. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.

(3) Die FMA hat bei der Beurteilung der Bestands und Systemgefährdung (Abs. 1 und 2) eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen, die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren und den Bundesminister für Finanzen, das Finanzmarktstabilitätsgremium und bei CRR-Instituten die EBA unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.

Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

§ 22a. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 130 Abs. 2 und 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA ein gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:

           1. Den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. den Anforderungen für Großkredite gemäß Art. 392, 395 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           3. den Offenlegungspflichten gemäß Art. 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           4. dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß § 23;

           5. den Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           6. den Risikogewichten im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz bei Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien;

           7. von Risikogewichten für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.

Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Abs. 1 nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 setzt Folgendes voraus:

           1. Das Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;

           2. den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(5) Die FMA überprüft die nach Abs. 2 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 2 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(6) Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 2 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 2 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.

(7) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(8) Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen von Instituten, Finanzinstituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß §§ 9 und 11 gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(9) Unabhängig vom Verfahren gemäß Abs. 1 bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:

           1. die Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 Prozentpunkte absenken und

           2. die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 Prozentpunkte erhöhen,

wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Z 1 und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Kapitalerhaltungspuffer

§ 23. (1) Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer (§ 2 Z 41) hat 2,5 vH jenes Gesamtforderungsbetrages zu betragen, der sich gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU.

Antizyklischer Kapitalpuffer

§ 23a. (1) Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 Abs. 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten. Der antizyklische Kapitalpuffer hat dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag, multipliziert mit den gewichteten Durchschnittswerten der Kapitalpuffer-Anforderungen für die antizyklischen Kapitalpuffer, zu entsprechen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und empfehlen, einen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 3 vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 130 Abs. 2 und 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

           1. Die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung der Kapitalpuffer-Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Abs. 1 nach Maßgabe von Art. 140 der Richtlinie 2013/36/EU;

           2. vierteljährlich die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Institute mit Sitz im Inland nach Maßgabe des Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU;

           3. ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen gemäß Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden oder zuständigen Drittlandbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, nach Maßgabe des Art. 137 der Richtlinie 2013/36/EU für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers für in Österreich zugelassene Kreditinstitute anerkannt werden;

           4. die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Art. 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.

(4) Die FMA hat die für das jeweilige Quartal festgelegte Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer (Abs. 3 Z 2) unter Angabe zumindest folgender Informationen dem ESRB mitzuteilen sowie durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

           1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           2. das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;

           3. den gemäß Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU berechneten Puffer-Richtwert;

           4. die Begründung für die festgelegte Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           5. im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben;

           6. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 5 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;

           7. im Falle einer Herabsetzung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitraum, in dem aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten keine Erhöhung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist; die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums sind anzugeben;

           8. im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.

Die FMA unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen gemäß Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden angemessen sind.

(5) Wird eine Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer durch Verordnung gemäß Abs. 3 Z 3 anerkannt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

           1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           2. den Mitgliedstaat oder das Drittland, bei dem diese Kapitalpuffer-Anforderung gilt;

           3. im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;

           4. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 3 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

Globale Systemrelevante Institute

§ 23b. (1) Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, dauerhaft einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers gemäß Abs. 2 ist die Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche Änderung der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung über die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.

(6) Für die Zwecke des Abs. 5 hat die FMA durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(7) Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Ebene:

           1. einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für Systemrelevante Institute, hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;

           2. einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

(8) Ist ein Institut Teil der Kreditinstitutsgruppe eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts,

           1. und kommt Abs. 7 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;

           2. und kommt Abs. 8 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.

(9) Die FMA hat eine Liste der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die von der FMA als Globale Systemrelevante Institute oder als Systemrelevante Institute eingestuft werden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste jährlich zu aktualisieren und die aktualisierte Liste der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln.

Systemrelevante Institute

§ 23c. (1) Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland als Systemrelevantes Institut (SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Einstufung eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft als Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung mindestens eines der Kriterien Größe, Bedeutung für den europäischen oder österreichischen Finanzsektor, bedeutende grenzüberschreitende Aktivitäten und Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen durch Bescheid festzustellen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (§ 23) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (§ 23a) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.

(6) Die FMA hat die Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Verordnung gemäß Abs. 5 gegebenenfalls anzupassen.

(7) Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung (§ 69b Z 8) einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Pufferanforderung für Systemrelevante Institute der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und anderen für Makroaufsicht zuständigen Behörden in durch eine Pufferanforderung gemäß Abs. 3 betroffenen Mitgliedstaaten, folgendes mitzuteilen:

           1. Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos (§ 2 Z 41) betrachtet wird;

           2. eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 auf den Binnenmarkt;

           3. die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.

(8) Ist ein Systemrelevantes Institut ein Tochterunternehmen eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das ein EU-Mutterinstitut ist, wird die auf individueller oder subkonsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung auf 1vH oder die für das Globale Systemrelevante Institut oder das Systemrelevante Institut auf konsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung beschränkt, je nachdem, welche Kapitalpuffer-Anforderung höher ist.

(9) Unterliegt ein Kreditinstitut auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis einer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute und eines Systemrisikopuffers, so hat es die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

Systemrisikopuffer

§ 23d. (1) Die FMA kann festlegen, dass ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer von zumindest 1vH vorzuhalten hat. Die FMA kann einen Systemrisikopuffer festlegen, um langfristige, nicht zyklische systemische Risiken (§ 2 Z 41), die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, zu vermindern oder abzuwehren. Weiters darf die FMA einen Systemrisikopuffer nur dann festlegen, wenn die Risiken nach diesem Absatz nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen nach den Art. 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vermindert oder abgewehrt werden können. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute und Holdinggesellschaften hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Systemrisikopuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

           1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer nach Maßgabe des Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU; die Anforderungen können dabei für alle oder nur für bestimmte Arten von Kreditinstituten festgelegt werden;

           2. die Kreditinstitute, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

           3. nach Maßgabe des Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU die geografische Belegenheit der Forderungen, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;

           4. ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den Systemrisikopuffer, die in anderen Mitgliedstaaten für die dort zugelassenen Institute gelten, nach Maßgabe des Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU auch von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten auf deren Forderungen anzuwenden sind, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer festgelegt hat.

(4) Hat die FMA eine Kapitalpuffer-Anforderung für einen Systemrisikopuffer durch Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

           1. Die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung des Systemrisikopuffers;

           2. die Kreditinstitute, die den Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

           3. eine Begründung für die Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers;

           4. den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute den festgelegten Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

           5. die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Forderungen bei der Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.

Wenn die Veröffentlichung der Information gemäß Z 3 die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, hat eine Veröffentlichung der Information gemäß Z 3 zu unterbleiben.

(5) Erfüllt ein Kreditinstitut die Anforderung des Abs. 1 nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24 anzuwenden. Erhöht sich das harte Kernkapital eines Kreditinstituts im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko (§ 2 Z 41) dennoch nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA zusätzliche Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a bis 4d ergreifen.

(6) Ist ein Systemrisikopuffer (§ 23d) unbeschadet § 23c Abs. 9

           1. auf alle Forderungen im Inland anzuwenden, jedoch nicht auf Forderungen im Ausland, ist der Systemrisikopuffer abweichend von Abs. 7 zusätzlich zu den Kapitalpuffer-Anforderungen für Systemrelevante Institute (§ 23c) oder für Globale Systemrelevante Institute (§ 23b) einzuhalten;

           2. auf Einzelinstitutsebene einzuhalten, der sich auch auf Forderungen in anderen Mitgliedstaaten oder einem Drittland bezieht, hat dieses Institut eine kombinierte Pufferanforderung einzuhalten, die zumindest der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der Anforderung aus dem Systemrisikopuffer oder dem Puffer für Systemrelevante Institute besteht, je nach dem welcher der zuletzt genannten Pufferanforderungen höher ist.

Ausschüttungsbeschränkungen

§ 24. (1) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllen (§ 2 Z 45), haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre.

(2) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA zu melden. In diesen Fällen haben Kreditinstitute bis zur Meldung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages folgende Maßnahmen zu unterlassen:

           1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4;

           2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;

           3. Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

Die FMA hat die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU durch Verordnung festzulegen. Solange ein Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, darf es Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages vornehmen.

(3) Kreditinstitute, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:

           1. Eigenmittel, die vom Kreditinstitut gehalten werden, aufgeschlüsselt nach

                a) hartem Kernkapital,

               b) zusätzlichem Kernkapital,

                c) Ergänzungskapital;

           2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;

           3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;

           4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf

                a) Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,

               b) Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;

                c) Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,

               d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.

Die Kreditinstitute müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.

(4) Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen sind:

           1. Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;

           2. die Ausgabe von teilweisen oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;

           3. die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;

           4. die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;

           5. die Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 lit. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.

(5) Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

Kapitalerhaltungsplan

§ 24a. (1) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

(2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:

           1. Eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;

           2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts;

           3. einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung vollständig zu erfüllen;

           4. weitere Informationen, die die FMA für die in Abs. 3 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

(3) Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.

(4) Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht gemäß Abs. 3, so hat sie

           1. das Kreditinstitut dazu aufzufordern, die Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken oder

           2. ihre Befugnisse gemäß § 70 Abs. 4a auszuüben, um strengere als die in § 24 angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.

Die FMA kann Maßnahmen nach Z 1 und 2 auch kumulativ anwenden.

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Liquidität

§ 25. (1) Ungeachtet der Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 3 und gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 39 Abs. 4 Z 7 haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 2 bis 11 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.

(2) Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

           1. Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 5 dienen;

           2. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

           3. Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;

           4. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

           5. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.

(3) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:

           1. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

           2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;

           3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;

           4. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

           5. Bauspareinlagen;

           6. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.

(4) Flüssige Mittel ersten Grades sind:

           1. Kassenbestände;

           2. Valuten in frei konvertierbarer Währung;

           3. gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;

           4. Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

         4a. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;

           6. täglich fällige Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen.

           7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe (§ 30) gehaltene Mindestreserve.

(5) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:

           1. 50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; die FMA kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;

           2. 10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2; die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;

           3. bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(6) Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

           1. Verpflichtungen gemäß Abs. 2;

           2. Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß;

           3. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;

           4. eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;

           5. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.

(7) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 6 sind ausgenommen:

           1. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;

           2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

           3. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;

           4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;

           5. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

           6. Bauspareinlagen.

(8) Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:

           1. Schecks;

           2. fällige Schuldverschreibungen;

           3. fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;

           4. festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt (§ 1 Abs. 2 BörseG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;

           5. Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß § 27a zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß;

           6. von Banken des Europäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;

           7. der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 5 erforderliche übersteigt;

           8. vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Abs. 2 flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;

           9. Miteigentumsanteile gemäß Investmentfondsgesetz 2011 in der Höhe des Rückgabepreises, wenn

                a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 4 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 73 InvFG 2011) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;

               b) auf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;

                c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” veröffentlicht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und

               d) eine Veröffentlichung gemäß lit. e nicht erfolgt ist;

                e) das beabsichtigte Abgeben von einer der in den lit. a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” veröffentlicht wurde.

(9) In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 8 werden nicht einbezogen:

           1. Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;

           2. Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;

           3. Aktivposten, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank - zur Sicherung hingegeben sind;

           4. Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;

           5. in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;

           6. Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;

           7. Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.

(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 8 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 2 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 5 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.

(11) Die FMA kann die in den Abs. 4 und 8 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

(12) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Abs. 2, 6 und 8 Z 5 erster Halbsatz alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute, einschließlich deren Zweigstellen.

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen

§ 26. (1) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der §§ 159 und 174 AktG anzuwenden.

(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Die Genossenschaft hat hierfür von den Zeichnern zugleich eine unbefristete und unwiderrufliche Beitrittserklärung für den Wandlungsfall einzuholen.

Instrumente ohne Stimmrecht

§ 26a. (1) Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben.

(2) Auf Instrumente gemäß Abs. 1 entfällt bei einer Verteilung des Gewinns ein im Vorhinein festgelegtes Vielfaches der Dividende einer mit einem Stimmrecht ausgestatteten Aktie oder des Gewinnanteils eines mit einem Stimmrecht ausgestatteten Genossenschaftsanteils. Ein nachzuzahlender Vorzugsbetrag ist in keinem Fall zulässig.

(3) Kapital aus Instrumenten gemäß Abs. 1 kann nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 26b eingezogen werden.

(4) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und den mit hartem Kernkapital (Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen, wobei der Ausgleich aus Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen ist.

(5) Berechtigte aus stimmrechtslosen Instrumenten können an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und Auskünfte gemäß § 118 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist den Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluss zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

(6) Die Summe der Instrumente gemäß Abs. 1 im eigenen Kreditinstitut, in einem abhängigen Unternehmen und einer herrschenden Gesellschaft dürfen 10 vH der ausgegebenen Instrumente gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden.

(7) Instrumente gemäß Abs. 1 dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Überdies darf die Summe des Kapitals aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und aus Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.

Einziehung von Eigenmitteln

§ 26b. (1) Kapital gemäß § 26a kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Abs. 1 ermächtigen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Abs. 1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

(5) Die Einziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.

(6) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.

(7) Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.

(8) Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.

Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften

§ 27. Kreditgenossenschaften können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.

Liquiditätsverbünde

§ 27a. Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;

           2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

           3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

           4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.“

83. Vor der Überschrift „Organgeschäfte“ wird folgende Überschrift des 3. Unterabschnitts eingefügt:

„3. Unterabschnitt: Organe“

84. In § 28a werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Die Geschäftsleiter haben für die Festlegung und Überwachung der internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu sorgen, die die erforderliche Sorgfalt bei der Leitung des Instituts gewährleisten, und insbesondere die Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenskonflikten vorsehen. Die Geschäftsleiter haben die Wirksamkeit dieser Grundsätze regelmäßig zu bewerten und angemessene Schritte zur Behebung von Mängeln einzuleiten.

(2b) Die Geschäftsleiter haben das Wirken des höheren Managements des Kreditinstitutes wirksam zu überwachen.

(2c) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgans hat mit der Geschäftsleitung die strategischen Ziele, die Risikostrategie und die internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu erörtern und deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung zu überwachen.“

85. § 28a Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;“

86. § 28a Abs. 5 lautet:

„(5) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen und der Anforderungen nach Abs. 3 haben Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans bei einem Kreditinstitut folgende Anforderungen dauerhaft zu erfüllen:

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen keines der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem der Mitgliedern des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde ein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;“

           3. die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen jederzeit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um gemeinsam in der Lage zu sein, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Kreditinstitutes einschließlich damit verbundener Risiken soweit zu verstehen, dass sie die Entscheidungen der Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren können;

           4. gegen Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht österreichische Staatsbürger sind, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, keine Ausschließungsgründe als Mitglied des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 und 2 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

           5. die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; soweit sie nicht als Vertreter der Republik Österreich in den Aufsichtsrat entsandt wurden, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;

               b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

                c) bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.“

87. Dem § 28a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Kreditinstitut hat über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Einschulung der Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung sicherzustellen.“

88. Nach § 28a wird folgender § 28b samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Pflichten der Organe bei Krediten

§ 28b. (1) Jeder gemäß Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten.

(2) Bei Großkrediten im Sinne des Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mindestens 750 000 Euro betragenden Forderungen im Sinne des Art. 389 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

           1. Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentliche Stellen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationale Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,

           2. Guthaben bei Kreditinstituten,

           3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, und

           4. Forderungen gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.“

89. § 29 samt Überschrift lautet:

„Nominierungsausschuss

§ 29. In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Nominierungsausschuss einzurichten. Bei Kreditgenossenschaften kann auch der nichthauptamtliche Vorstand den Nominierungsausschuss einrichten. Der Nominierungsausschuss hat:

           1. Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen in der Geschäftsleitung zu ermitteln und dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;

           2. falls für die jeweilige Rechtsform des Kreditinstitutes gesetzlich vorgesehen, den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für die Besetzung frei werdender Stellen im Aufsichtsrat zu unterstützen;

           3. im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;

           4. im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht in der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen; die Zielquote, die Strategie sowie der Umsetzungsfortschritte sind gemäß Art. 435 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu veröffentlichen;

           5. im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Kreditinstitutes zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;

           6. regelmäßig, jedenfalls jedoch, wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates durchzuführen und dem Aufsichtsrat nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;

           7. regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der Geschäftsleiter als auch der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit durchzuführen und diese dem Aufsichtsrat mitzuteilen;

           8. den Kurs der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Auswahl des höheren Managements zu überprüfen und den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Empfehlungen an die Geschäftsleitung zu unterstützen.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält und ist hierfür durch das Kreditinstitut mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten.“

90. § 29a samt Überschrift entfällt.

91. Die Überschrift des VI. Unterabschnitts wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung“

92. Vor § 30 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kreditinstitutsgruppe“

93. § 30 Abs. 1 Einleitungsteil lautet:

„Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland“

94. § 30 Abs. 1 Schlussteil lautet:

„Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.“

95. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

           1. dieser Gesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

           2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz im Sitzstaat der jeweiligen Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

           3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige CRR-Kreditinstitut hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

Ist die Einstufung als Kreditinstitutsgruppe in Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland unangemessen, kann die FMA von der Anwendung des 1. und 2. Unterabsatzes absehen und in Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere Behörde übertragen. Die FMA gibt dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Die FMA informiert die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung.“

96. § 30 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Hierbei ist § 244 Abs. 4 und 5 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.“

97. § 30 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines CRR-Kreditinstitutes.“

98. § 30 Abs. 7a lautet:

„(7a) Die in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.“

99. § 30 Abs. 8 erster und zweiter Satz lauten:

„Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen.“

100. In § 30 Abs. 8a wird nach der Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.

101. In § 30 Abs. 9 wird die Wortgruppe „Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen“ durch die Wortgruppe „Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, CRR-Finanzinstituten oder Finanzinstituten“ ersetzt.

102. § 30 Abs. 9a und 10 lauten:

„(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so

           1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;

           2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

           3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holdinggesellschaft angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen jeweils zuständigen Mitgliedstaaten mitzuteilen;

           4. berücksichtigt die FMA gemäß Art. 127 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen insbesondere folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Risiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:

           1. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,

           2. außerbilanzielle Geschäfte (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

           3. Derivate (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

           4. Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

           5. Großkredite (Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

           6. qualifizierte Beteiligungen (Teil 2 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

           7. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,

           8. Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,

           9. Devisenpositionen,

         10. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,

         11. Unternehmenssteuerung (§ 39),

         12. kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (§ 39a),

         13. Offenlegungspflichten (Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),

         14. Liquidität (Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und

         15. Leverage (Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).“

103. § 30a samt Überschrift lautet:

„Kreditinstitute-Verbund

§ 30a. (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn

           1. die Zentralorganisation ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist und

           2. die Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.

Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.

(2) Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1.

(3) Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.

(4) Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.

(5) Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes sind der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abs. 3 von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung ist auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.

(6) Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 23 bis 24a, 25, 39 Abs. 2, 39a, 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 4a bis 4d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung. Für die Zwecke des Art. 405 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen.

(7) Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von § 39a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (§ 59, § 59a) aufzustellen. Den für übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Für Zwecke der §§ 38, 39, 42, 69 Abs. 3 und 93a sowie § 2 Abs. 3 EKEG und für die Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.

(8) Für die Zwecke der Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Instituten, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut gehalten werden, weder als Fremdanteile noch als Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 UGB zu behandeln, sofern die zugeordneten Kreditinstitute direkt oder indirekt über die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile an der Zentralorganisation verfügen. Bei der Berechnung der Mehrheit der stimmberechtigten Anteile haben Maßnahmen gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz unberücksichtigt zu bleiben.

(9) Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des § 69a Abs. 2 auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.

(10) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden.

(11) Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. § 16 ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.

(12) Die Bestimmungen von Art. 400 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der §§ 5 Abs. 1 Z 9a, 23b, 23c, 28a, 29, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und Abs. 10, 70 Abs. 1, 4a bis 4d und 77c sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt. § 77c ist auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt, sofern entweder der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut ein Institut im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 mit Sitz im Ausland nachgeordnet ist.

(13) Für Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde, die von § 30a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2013 Gebrauch gemacht haben, gilt die Bewilligung gemäß Abs. 3 als erteilt.”

104. Nach § 30a werden folgende §§ 30b bis 30d samt Überschriften angefügt:

„Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis

§ 30b. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

(5) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

§ 30c. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

(5) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

§ 30d. (1) Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.

(2) Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des VAG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 569/1978, oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden ist, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.

(3) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) allfällige Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilen.

(4) Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.“

105. In § 39 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:

„Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.“

106. § 39 Abs. 2b lautet:

„(2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko,

           2. das Konzentrationsrisiko,

           3. das Marktrisiko,

           4. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung,

           5. das operationelle Risiko,

           6. das Verbriefungsrisiko,

           7. das Liquiditätsrisiko,

           8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,

           9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken,

         10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen,

         11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,

         12. das Risiko, das sich aus dem Geschäftsmodell eines Institutes ergibt unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien,

         13. die Ergebnisse von Stresstests bei Instituten, die interne Ansätze verwenden, und

         14. das systemische Risiko (§ 2 Z 41), das von einem Institut ausgeht.“

107. In § 39 Abs. 2c wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Prüfung des Kreditrisikos ist auch die Angemessenheit der von einem Kreditinstitut zur Erfassung von Kreditrisiken angewandten Ansätze unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte zu beurteilen.“

108. Nach § 39 Abs. 2c wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Kreditinstitute haben

           1. dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können;

           2. eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,

           3. durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,

           4. über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,

           5. entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und

           6. über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen lässt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen.“

109. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Die FMA hat Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß Abs. 2b durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat hinsichtlich:

           1. des Kreditrisikos und des Gegenparteiausfallrisikos Art. 79 Richtlinie 2013/36/EU,

           2. des Konzentrationsrisikos Art. 81 der Richtlinie 2013/36/EU,

           3. des Marktrisikos Art. 83 der Richtlinie 2013/36/EU,

           4. des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Art. 87 der Richtlinie 2013/36/EU,

           5. des operationellen Risikos Art. 85 der Richtlinie 2013/36/EU,

           6. des Verbriefungsrisikos Art. 82 der Richtlinie 2013/36/EU),

           7. des Liquiditätsrisikos Art. 86 der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung der Kriterien des § 39 Abs. 3,

           8. des Zinsrisikos hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden Art. 84 der Richtlinie 2013/36/EU und hinsichtlich

           9. des Restrisikos aus kreditrisikomindernden Techniken Art. 80 der Richtlinie 2013/36/EU

zu entsprechen. Hinsichtlich jener Aspekte dieser Verordnung, die von den genannten Bestimmungen abweichen oder zusätzliche Anforderungen festlegen, ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

110. In § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfüllung folgender Aufgaben sicherstellen:

           1. Erkennung und Messung der Ausprägung von Risiken gemäß Abs. 2b,

           2. Meldung von Risiken gemäß Abs. 2b und der Risikolage an die Geschäftsleiter,

           3. Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Kreditinstituts und allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement,

           4. vollständiger Überblick über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage des Kreditinstituts.

An der Spitze der Risikomanagementabteilung steht eine Führungskraft, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen, ausschließlich für diesen Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenskonflikt besteht. Der Leiter der Risikomanagementabteilung kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Information des Aufsichtsrates enthoben werden.“

111. § 39c Abs. 2 lautet:

„(2) Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Kreditinstitutes auswirken und vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu fassen sind, sowie die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität zu berücksichtigen sind.“

112. § 39c Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. I Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Kreditinstitutes mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.“

113. Nach § 39c wird folgender § 39d samt Überschrift eingefügt:

„Risikoausschuss

§ 39d. (1) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Risikoausschuss einzurichten.

(2) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählt

           1. die Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes,

           2. die Überwachung der Umsetzung dieser Risikostrategie im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 14, der Eigenmittelausstattung und der Liquidität,

           3. Überprüfung, ob die Preisgestaltung der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Produkten dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Vorlage eines Plans mit Abhilfemaßnahmen

           4. unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom internen Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von realisierten gewinnen berücksichtigt werden.

(3) Die Zusammensetzung des Risikoausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Risikostrategie des Kreditinstitutes zu ermöglichen. Der Risikoausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, die über die zur Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie des Kreditinstitutes erforderliche Expertise und Erfahrung verfügen. Vorsitzender des Risikoausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Ein Vertreter der Risikomanagementabteilung (§ 39 Abs. 5) hat an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über Risikoarten (§ 39 Abs. 2b) und die Risikolage des Kreditinstitutes zu berichten. Dabei hat er auf riskante Entwicklungen hinzuweisen, die sich auf das Kreditinstitut auswirken oder auswirken könnten.

(4) Der Risikoausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.“

114. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.“

115. § 42 Abs. 4 Z 2 und 6 entfallen.

116. In § 42 Abs. 6 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.“

117. In § 43 Abs. 1 lautet der 2. Satz:

„Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237 Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.“

118. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den §§ 51 bis 54, in § 59 und in Anlage 2 zu § 43 alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.“

119. In § 57 Abs. 1 wird der Verweis „§ 201 Abs. 1 Z 4“ durch den Verweis „§ 201 Abs. 2 Z 4“ und der Begriff „HGB“ jeweils durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

120. Dem § 57 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.“

121. In § 59 Abs. 3 wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

122. In § 59 Abs. 7 wird die Wortgruppe „bankbezogenen Hilfsdiensten nach § 2 Z 27“ durch die Wortgruppe „Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

123. § 59a lautet:

§ 59a. Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 19 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.“

124. In § 60 Abs. 1 wird der Verweis auf § 59a Abs. 1“ jeweils durch einen Verweis auf „§ 59a“ ersetzt.

125. In § 60 Abs. 3 wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

126. In § 61 Abs. 2 wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

127. In § 62 Z 1a wird der Verweis auf „§ 63a Abs. 4 bis 6a“ durch einen Verweis auf § 63a Abs. 4 bis 6“ ersetzt.

128. § 62 Z 6a lautet:

       „6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a UGB vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes nur § 271a Abs. 3 UGB anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund darstellt;“

129. In § 62 Z 17 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.

130. In § 62a wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

131. In § 63 Abs. 2 und 3a wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

132. § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

           1. eine Berichtspflicht nach § 273 Abs. 2 UGB begründen oder

           2. die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder

           3. eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder

           4. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder

           5. wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig

erkennen lassen, hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes oder erfolgt eine Versagung oder eine Einschränkung des Bestätigungsvermerkes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 273 Abs. 2 UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA und die Oesterreichische Nationalbank auch an den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zu übermitteln.“

133. § 63 Abs. 4 Z 2, 3, 6 und 9 lauten:

         „2. die Beachtung der §§ 21, 25, 27a, 30 bis 30c, 73 Abs. 1 und 75 dieses Bundesgesetzes und Teil 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

           6. bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden,

                a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

               b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Art. 105 Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

                c) der Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

               d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           9. bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: Die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

134. § 63 Abs. 4 Z 7 entfällt.

135. In § 63 Abs. 4 werden folgende Z 10 bis 11 angefügt:

       „10. die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;

         11. die Zulässigkeit und Richtigkeit von Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 296 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

136. In § 63 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Prüfung durch den Bankprüfer eines Zentralinstituts hat auch zu umfassen:

         „1. die konsolidierte Bilanz gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;

           2. den Bericht gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

wobei das Prüfungsergebnis der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen ist.“

137. In § 64 Abs. 1 wird nach der Wortgruppe „den §§ 236 bis 240“ die Wortgruppe „und 265“ eingefügt.

138. In § 64 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 bis 19 angefügt:

       „16. eine Aufgliederung des Kernkapitals und der ergänzenden Eigenmittel; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden;

         17. eine Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel;

         18. eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:

                a) Name der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Name des Sitzstaates der Niederlassung,

               b) Nettozinsertrag und Betriebserträge,

                c) Anzahl der Mitarbeiter auf Vollzeitbasis,

               d) Jahresergebnis vor Steuern,

                e) Steuern vom Einkommen,

                f) erhaltene öffentliche Beihilfen;

         19. die Gesamtkapitalrentabilität, die als Quotient des Jahresergebnisses nach Steuern geteilt durch die Bilanzsumme zum Bilanzstichtag darzustellen ist.“

139. In § 64 Abs. 1 bis 6 wird der Begriff „HGB“ jeweils durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

140. In § 65 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a Z 1 wird der Begriff „HGB“ jeweils durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

141. Nach § 65 wird folgender § 65a samt Überschrift angefügt:

„Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung

§ 65a. Kreditinstitute haben auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs. 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b einhalten.“

142. Die Überschrift zum XIV. Abschnitt lautet:

„XIV. Abschnitt: Aufsicht“

143. Vor § 69 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit der FMA“

144. § 69 Abs. 1und 2 lauten:

„(1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

           2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

           3. in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

           4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene CRR-Finanzinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17, und

           5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73, und gegebenenfalls

           6. Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

           7. gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

(2) Die FMA hat zu beaufsichtigen:

           1. Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals und der Liquidität, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken;

           2. das systemische Risiko (§ 2 Z 41), die von einem Kreditinstitut für die Stabilität des Finanzsystems unter Berücksichtigung des systemischen Risikos oder gegebenenfalls der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) ausgeht;

           3. unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppen die anhand von Stresstests ermittelten Risiken.“

145. Nach § 69 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Stellt die FMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 fest, dass Kreditinstitute mit ähnlichen Risikoprofilen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, kann sie für diese Kreditinstitute ihre Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. Die FMA kann gegenüber derartigen Kreditinstituten auch ähnliche oder gleiche Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a bis 4d und Art. 106 der Richtlinie 2013/36/EU ergreifen. Die FMA hat die EBA zu informieren, wenn sie von den Befugnissen nach diesem Absatz Gebrauch macht.

(3b) Die FMA hat einmal jährlich einen aussagekraftigen Vergleich der Qualität der von Kreditinstituten verwendeten Ansätzen und Methoden zur Ermittlung des Kredit- und Marktrisikos vorzunehmen und auf signifikante Aspekte zu untersuchen. Stellt die FMA eine Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen eines Kreditinstitutes fest, hat sie angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu ergreifen.“

146. § 69 Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.“

147. § 69 Abs. 6 entfällt.

148. Vor § 69a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuordnung der Kosten“

149. In § 69a Abs. 4 wird der Ausdruck „1 000 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 000 Euro“ ersetzt.

150. Vor § 69b wird folgende Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichungspflichten der FMA“

151. § 69b lautet:

§ 69b. (1) Die FMA hat im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

           1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

           2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;

           3. die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;

           4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;

           5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und von Art. 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 bis 4c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;

           6. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           7. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;

           8. eine Liste der Globalen Systemrelevanten Institute und sonstigen Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Berücksichtigung der jeweils zugeordneten Unterkategorie.

(2) Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

           1. die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

           2. die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;

           3. die aggregierten Daten:

                a) des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittel des Mutterinstituts, die in Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden;

               b) des prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmitteln an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.

(3) Die FMA hat die gemäß Art. 450 Abs. 1 lit. g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen zur Vergütungspolitik zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.“

152. Vor § 70 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Auskunfts- und Informationseinholungbefugnisse“

153. § 70 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. von Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden, übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden, von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;“

154. § 70 Abs. 1b lautet:

„(1b) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

           1. die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,

           3. Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,

           4. themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat auch eine Aufzählung jener Kreditinstitute zu enthalten, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Auf Basis des § 69 Abs. 2 und 3 ist hierbei zu entscheiden, ob eine Erhöhung der Anzahl oder Häufigkeit der Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten, eine zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Kreditinstitut oder eine zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne der Kreditinstitute nötig sind. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.“

155. Nach § 70 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e angefügt:

„(1e) Stellt die FMA bei einer Prüfung fest, dass von einem Institut ein systemisches Risiko (§ 2 Z 41) ausgeht, teilt sie dies der europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) unverzüglich mit.“

156. In § 70 Abs. 2 wird nach der Wortgruppe „der ihm anvertrauten Vermögenswerte“ die Wortgruppe „oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors“ eingefügt.

157. § 70 Abs. 4 bis 4c lauten:

„(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, so hat die FMA

           1. dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

           3. die Konzession eines Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

Verletzt ein Kreditinstitut die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte, oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs. 4a Z 1 bis 12 ergreifen.

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz kann die FMA, wenn dies aufgrund der Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der §§ 21a Abs. 3 und 69 Abs. 2 und 3, im Falle des Abs. 4 letzter Satz oder zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist,

           1. Kreditinstituten unter Berücksichtigung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und dem vom Institut ausgehenden systemischen Risikos (§ 2 Z 41) vorschreiben, zusätzlich zu haltende Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch § 39 Abs. 2b erfassten Risikokomponenten und Risiken zu halten, die über das Eigenmittelerfordernis gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen;

           2. eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien vorschreiben;

           3. von Kreditinstituten die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereiches und Zeitrahmens verlangen;

           4. Kreditinstituten als Eigenmittelanforderung bestimmte Rückstellungsgrundsätze oder eine besondere Behandlung ihrer Aktiva vorschreiben;

           5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Kreditinstituten einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Kreditinstitutes mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;

           6. Kreditinstitute verpflichten, das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko zu verringern;

           7. Kreditinstitute verpflichten, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese ansonsten nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist;

           8. Kreditinstitute verpflichten, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;

           9. Kapital- und Gewinnausschüttungen des Kreditinstitutes einschränken oder untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Kreditinstitut darstellen würde;

         10. zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage, vorschreiben;

         11. besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva; und

         12. ergänzende Offenlegung verlangen.

(4b) Soweit angemessen hat die FMA ein zusätzliches Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4a Z 1 zumindest in den folgenden Fällen vorzuschreiben:

           1. das Kreditinstitut erfüllt die Anforderungen gemäß §§ 39 und 39a sowie gemäß Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht;

           2. die Risiken und Risikokomponenten werden durch Kapitalpuffer oder das gemäß §§ 23 bis 23c oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Eigenmittelerfordernis nicht abgedeckt;

           3. andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz lassen im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorzugehen;

           4. die Überprüfung nach § 69 Abs. 2 und 3 ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des jeweiligen Ansatzes nicht eingehalten werden und die Eigenmittelanforderungen insofern wahrscheinlich unzureichend sind;

           5. es ist wahrscheinlich, dass die Risiken trotz Erfüllung der geltenden Vorgaben nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterschätzt werden;

           6. die nach den Ergebnissen der Stresstests gemäß Art. 377 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen.

(4c) Bei der Vorschreibung eines zusätzliches Eigenmittelerfordernisses nach Abs. 4a Z 1 und Abs. 4b hat die FMA insbesondere

           1. die quantitativen und qualitativen Aspekte der Pläne und Verfahren der Kreditinstitute nach § 39a;

           2. die Strategien und Verfahren nach § 39;

           3. die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 sowie

           4. die Bewertung des systemischen Risikos (§ 2 Z 41), das von einem Institut ausgeht

zu berücksichtigen. Für die Einhaltung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und Abs. 4b darf kein hartes Kernkapital verwendet werden, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Kapitalpuffer gemäß §§ 23 bis 23c dient.“

158. Dem § 70 wird folgender Abs. 4d angefügt:

„(4d) Die FMA kann Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere

           1. die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe betriebenen Bankgeschäfte;

           2. die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den §§ 25, 39 und 39a oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 Z 7 BWG erlassenen Verordnung;

           3. die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3;

           4. das systemische Risiko (§ 2 Z 41), das von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe für den Finanzplatz Österreich ausgeht; und

           5. die Anforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

zu berücksichtigen.“

159. § 70 Abs. 11 entfällt.

160. Vor § 70a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergeordnete gemischte Unternehmen“

161. § 70a Abs. 1 lautet:

„(1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über die gemischte Holding als Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.“

162. § 70a Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige von der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unabhängige Sachverständige beauftragt werden.“

163. § 70a Abs. 4 lautet:

„(4) Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Abs. 2 zu ersuchen.“

164. § 70a Abs. 5 erster Satz lautet:

„Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und der übergeordneten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen.“

165. Vor § 71 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vor-Ort-Prüfungen“

166. Vor § 72 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit der Behörden“

167. § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 8, 9, 12, 16 und 17 lauten:

         „2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10, 13 und von § 30 Abs. 7a bei bestehenden Geschäftsleitern;

           3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und von § 30 Abs. 7a und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;

           8. jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

           9. jede mehr als einen Monat andauernde Unterschreitung von Ordnungsnormen oder Nichtentsprechung von Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide vorgeschrieben sind;

         12. die Anzeigen bei Überschreitung der in Art. 89 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Grenzen;

         16. die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Art. 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

         17. die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen.“

168. § 73 Abs. 1 Z 17a bis 19 entfallen.

169. § 73 Abs. 3 lautet:

„(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser übergeordneten Gesellschaften zu übermitteln.“

170. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

           1. Die Grundsätze und Verfahren für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch gemäß Teil 3, Titel I, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Änderung dieser Grundsätze und Verfahren;

           2. der Ansatz oder die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.“

171. § 73 Abs. 4a Z 3 lautet:

         „3. der Ansatz beziehungsweise die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.“

172. § 73a lautet:

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 8 Z 9, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 17, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7 und § 93a Abs. 8, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

173. § 74 lautet:

§ 74. (1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß § 25 und Art. 89, 92 und 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(6) Die FMA

           1. hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:

                a) die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und deren Anwendungsbereich,

               b) die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen,

                c) das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen, und

               d) die Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;

           2. kann dabei vorsehen:

                a) ein von Abs. 1 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;

               b) die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;

           3. kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Abs. 1 auch auszuweisen haben:

                a) den Ausweis der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (§ 25) auf Grund von Restlaufzeiten;

               b) Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und

                c) Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen.“

174. Nach § 74 werden folgende §§ 74a und 74b samt Überschriften eingefügt:

„Meldeplattform

§ 74a. (1) Kreditinstitute haben nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 an die FMA zu melden:

           1. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich nicht verbriefter Forderungen und Anteilsrechte je Einzelkunde;

           2. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich verbriefter Forderungen, Verbindlichkeiten und Anteilsrechte auf Einzelwertpapierbasis;

           3. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Anhang I und II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für die Meldungen gemäß Abs. 1 Meldestichtage, Intervalle, Zeitpunkt, Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung der Meldungen festzusetzen und dabei auf eine aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten zu achten; Meldungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 zu Forderungen und Anteilsrechten, außerbilanziellen Geschäften und Derivaten unter 350 000 Euro sind nach von der FMA vorzugebenden Kriterien zusammenzufassen, bei den übrigen Meldungen nach Abs. 1 kann die FMA die Zusammenfassung von Einzelpositionen nach von ihr vorgegebenen Kategorien festsetzen.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden, Mindestanforderungen zu entsprechen.

(4) Die FMA kann vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.

Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten

§ 74b. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach den §§ 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.

(2) Die FMA kann mit Bescheid gemäß Art. 24 Abs. 2 iVm Art. 466 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die eine Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, haben § 64 Abs. 1 Z 16 und 17 anzuwenden.“

175. Die Überschrift von § 75 lautet:

„Kreditregister“

176. § 75 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Höhe der ungewichteten Forderungen, einschließlich Interbankforderungen, in Form von Aktivposten, außerbilanziellen Geschäften gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12, § 1 Abs. 2 Z 1 und § 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sowie deren Forderungswert, gegenüber dem Schuldner bestehende titrierte Forderungen, die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner und sonstige Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

177. In § 75 Abs. 1 Z 3 wird die Wortgruppe „Anlage 1 zu § 22“ durch die Wortgruppe „Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

178. § 75 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. die Gruppe verbundener Kunden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), der der Schuldner angehört; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke des Kreditregisters gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.“

179. Der erste Satz von § 75 Abs. 1a lautet:

„Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und Kreditderivate (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), deren Referenzwert eine Verbriefung ist, quartalsweise auf konsolidierter Basis zu melden.“

180. In § 75 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Anlage 2 zu § 22“ durch die Wortgruppe „Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

181. In § 75 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und Kreditderivate gemäß Anlage 1 Z 1 lit. k zu § 22“ durch die Wortgruppe „Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

182. § 75 Abs. 7 Z 4 lautet:

         „4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.“

183. Die Überschrift von § 77 lautet:

„Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“

184. § 77 Abs. 4 Z 15 lautet:

       „15. Meldungen gemäß § 74 und 74a;“

185. In § 77 Abs. 4 Z 19 wird der Verweis „Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 48 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

186. § 77 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

           1. Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 48 der Richtlinie 2013/36/EU ein Abkommen geschlossen hat;

           3. für die Aufsicht über den Finanzmarkt betraute Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen oder sonst finanzmarktaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

           4. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;

           5. Finanzministerien der Mitgliedstaaten;

           6. Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Finanzmarktstabilität in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften für die makroprudenzielle Aufsicht zuständig sind;

           7. Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Durchführung von Sanierungen zuständig, oder an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren von Instituten beteiligt sind;

           8. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 53 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG;

           9. den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht;

         10. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), einschließlich der bei ihr ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere der Finanzstabilitätsrat (FSB);

          11 .den Internationalen Währungsfonds (IWF), soweit dies zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Auftrags oder besonderer von den Mitgliedern übertragener Aufgaben erforderlich ist.;

         12. Einlagensicherungssysteme gemäß Richtlinie 94/19/EG oder Anlegerentschädigungssysteme gemäß Richtlinie 97/9/EG.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 112, 113, 118 und Art. 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Art. 114 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 140 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch gemäß Z 2 und 3 muss gemäß Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fallen, darf nur vorbehaltlich der Art. 53 und 54 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

187. § 77 Abs. 6 Z 2 bis 8 lauten:

         „2. eine Finanzholdinggesellschaft,

           3. ein Finanzinstitut,

           4. eine Wertpapierfirma,

           5. ein Anbieter von Nebendienstleistungen,

           6. eine gemischte Holdinggesellschaft,

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen oder

           8. eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,“

188. In § 77 Abs. 7 wird der Verweis „Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

189. Vor § 77a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Internationale Abkommen“

190. In § 77a Abs. 1 wird die Wortgruppe „Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU, unter der Bedingung eines Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

191. In § 77a Abs. 4 wird der Verweis „Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 48 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

192. In § 77b Abs. 1 wird der Verweis „§ 2 Z 9c“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“, der Verweis „Art. 129 und 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU“, der Verweis „Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU“, der Verweis „Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU“, der Verweis „Art. 42, 44 Abs. 2, 131a und 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 50, 53 Abs. 2, 116, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU“ und der Verweis „Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

193. In § 77b Abs. 2 Einleitungsteil wird der Verweis „Art. 42a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

194. In § 77b Abs. 3 Z 4 wird der Verweis „Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls Art. 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG“ ersetzt.

195. § 77b Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Art. 98 der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 97 Richtlinie 2013/36/EU;“

196. In § 77b Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 114 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

197. § 77b Abs. 4 Z 5 lautet:

         „5. kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in diesen Rechtsakten eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;“

198. In § 77b Abs. 4 Z 6 wird der Verweis „Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

199. In § 77c Abs. 1 wird nach der Wortgruppe „§ 70 Abs. 4a“ die Wortgruppe „und 4b“ eingefügt.

200. Nach § 77c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2b Z 7 und Abs. 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70 Abs. 4d, zu entscheiden.

201. § 77c Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 72 und Art. 92 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von einem Monat mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1a genannten Maßnahmen zu entscheiden.“

202. Nach § 77c Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem übergeordneten Kreditinstitut zuzustellen.“

203. In § 77c Abs. 5 wird nach der Wortgruppe „Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a“ die Wortgruppe „ , 4b und 4d“ eingefügt.

204. In § 77c Abs. 6 wird der Verweis „Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt, nach der Wortgruppe „Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a“ die Wortgruppe „ , 4b oder 4d“ eingefügt und der Verweis „Art. 129 Abs. 3 sechster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 113 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

205. In § 77c Abs. 7 wird der Verweis „Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

206. In § 77c Abs. 8 wird der Verweis „Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 104 und 105 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

207. In § 77c Abs. 9 wird die Wortgruppe „innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2“ durch die Wortgruppe „innerhalb der Zeiträume nach Abs. 2“ ersetzt.

208. In § 79 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Meldungen gemäß § 74“ durch die Wortgruppe „Meldungen gemäß den §§ 74 und 74a“ ersetzt.

209. In § 79 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§§ 44 und 44a“ durch den Verweis „§§ 44 bis 44b“ ersetzt.

210. Dem § 79 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit von Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.“

211. In § 81 Abs. 3 wird der Verweis „Art. 4ff der Richtlinie 2000/12/EG oder den Art. 6ff der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 9ff der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

212. § 93 Abs. 5 Z 1 bis 2 lauten:

         „1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

         1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassener CRR-Kreditinstitute,

           2. Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Rücksicht auf deren Anrechenbarkeit,“

213. In § 93 Abs. 5 Z 8 und 12 wird der Begriff „HGB“ jeweils durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

214. § 98 Abs. 1 lautet:

§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

215. In § 98 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“

216. § 98 Abs. 2 Z 1, 2, 7, 8 und 11 lauten:

         „1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 an die FMA unterlässt;

           2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;

           7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

           8. die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;

         11. die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;“

217. § 98 Abs. 2 Z 3, 4, 4b und 9 entfallen.

218. § 98 Abs. 5 lautet:

„(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. zulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;

           2. Forderungen eingeht, die über die in Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;

           3. entgegen den Vorschriften des § 24 Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 51 oder 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;

           4. die Pflichten des § 39 oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verletzt;

           5. die Konzessionserteilung nach § 4 Abs. 1 durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

219. Dem § 98 werden folgende Abs. 5a und 6 angefügt:

„(5a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;

           2. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 Börsegesetz 1989 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;

           3. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

           4. die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die FMA gemäß Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

           5. die gemäß Art. 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

           6. die Meldungen von Großkrediten gemäß Art. 394 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

           7. die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Art. 415 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

           8. die gemäß Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldensquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

           9. im Falle, dass das Kreditinstitut einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die in Art. 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;

         10. die gemäß Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(6) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 28a Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 8 hinsichtlich der Anzeige der Wiederernennung derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14 sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.“

220. § 99 Abs. 1 Z 3, 4 und 6a lauten:

         „3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 an die FMA unterlässt;

           4. einen Erwerb oder eine Abtretung nach § 20 Abs. 1 oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 durchführt;

         6a. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;“

221. § 99 Abs. 1 Z 5 entfällt.

222. Nach § 99b werden folgende §§ 99c bis 99g eingefügt:

§ 99c. (1) Die FMA kann den Namen der Person, des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft bei einem Verstoß gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder einem Verstoß gegen die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a oder § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(2) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

           1. einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder

           2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder

           3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder

           4. den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 4 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 4 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1, 2 oder 3 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(5) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.

§ 99d. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.“

§ 99e. Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

           2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

           5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

           7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

           8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

§ 99f. Die FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d an die EBA zu melden. Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.

§ 99g. (1) Die Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

           1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

           2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Kreditinstituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;

           3. den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

           4. klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.“

223. Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt:

§ 101a. Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

224. Die Überschrift des XXIII. Abschnitts entfällt.

225. Die §§ 102 und 102a entfallen.

226. § 103 Z 9 lit. b und c entfallen.

227. In § 103 Z 16 wird der Begriff „HGB“ jeweils durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

228. Nach § 103p wird folgender § 103q angefügt:

§ 103q. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. Ab Kundmachung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Anträge auf Bewilligung nach den Bewilligungstatbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellt und Bewilligungen erteilt werden.

           2. Verfahren für die Verwendung und Änderung von bereits genehmigten internen Ansätzen und zum Widerruf der Bewilligung von internen Ansätzen gemäß §§ 21a bis 21h in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2013 sind nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage der §§ 21a bis 21h in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2013 erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der jeweiligen konkreten Rechtsgrundlage in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Änderungen von bereits genehmigten internen Modellen, die sich aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat diesfalls die Änderungen zu genehmigen oder die Bewilligung zu widerrufen.

           3. Bei Bewilligungsverfahren gemäß Art 19 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 und 3 oder 113 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitute-Verbund oder eine Kreditinstitutsgruppe mit vorläufiger Zustimmung der FMA die durch die Bewilligung eingeräumten Rechte für die Dauer des Bewilligungsverfahrens ausüben. Die FMA hat die vorläufige Zustimmung durch Verfahrensanordnung zu erteilen, wenn dem Antrag eine begründete, nachvollziehbar dokumentierte Selbsteinschätzung über die Erfüllung des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beigelegt ist. In dieser Selbsteinschätzung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation, für die Kreditinstitutsgruppe das übergeordnete Kreditinstitut die Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestätigen. Vor Erteilung einer vorläufigen Zustimmung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf eine endgültige Genehmigung kann aus der vorläufigen Zustimmung durch die FMA nicht abgeleitet werden. Die vorläufige Zustimmung erlischt mit der endgültigen Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eine Zurückziehung des Antrags hat das Erlöschen der vorläufigen Zustimmung zur Folge.

           4. (zu § 1a): Bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Gesetzgebungsvorschlags gemäß Art. 507 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, spätestens aber bis 31. Dezember 2028 werden folgende Forderungen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:

                a) Indem sie mit einem Gewicht von Null versehen werden:

                     aa) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Art. 129 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

                    bb) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber der EWR-Muttergesellschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderen Tochtergesellschaften gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben und eigenen Tochtergesellschaften, sofern alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 6 Abs. 1 FKG auch selbst unterliegt;

                     cc) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber einem Zentralinstitut, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

                    dd) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Kreditinstituten, wenn das Institut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN);

                     ee) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellen und höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen.

                      ff) Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer externen Ratingagentur (ECAI) gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit „Investment Grade“ bewertet wurden;

                    gg) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN);

                    hh) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen darstellen; und

                       ii) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

               b) Indem sie mit einem Gewicht von 20 vH versehen werden:

                     aa) Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten darstellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde, sowie sonstige gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde;

                    bb) Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und soweit diese nicht gemäß Artikel 400 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des Artikel 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind; und

                     cc) Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN).

                c) Folgende Forderungen werden von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise ausgenommen, indem sie mit einem Gewicht von 50 vH versehen werden:

                     aa) als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen; und

                    bb) als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die im Anhang I Z 3 lit. b sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind.

           5. (zu 1a): Bis zum Erlass des gemäß Art. 136 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsstandards hat die FMA zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß Artikel 112 oder Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:

                a. die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;

                b. den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;

                c. die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;

                d. die Bedeutung eines jeden Ratings;

                e. die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;

                 f. signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA bis zum Erlass des Durchführungsstandards nach Artikel 136 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übernommen werden.

           6. (zu § 2 Z 42): Das Verfahren zur Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen, das auf Basis von § 26a Abs. 5 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/201X abgewickelt wurde, ist nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage von § 26a Abs. 5 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2013 erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der Rechtsgrundlage des § 2 Z 42 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2013. Bei einer neuerlichen Absprache über diesen Bescheid sind die Kriterien des § 2 Z 42 heranzuziehen.

           7. (zu § 3 Abs. 1 Z 7): Die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft ist hinsichtlich Rechtsgeschäften im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Z 7 angeführten Ausnahmen bis 31. Dezember 2014 auch von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.

           8. (zu § 3 Abs. 1 Z 9): Der Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) ist zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Z 9 angeführten Ausnahmen bis 31. Dezember 2014 auch von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.

           9. (zu § 3 Abs. 2): Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 sind bis 31. Dezember 2014 zusätzlich von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.

         10. (zu § 5 Abs. 1 Z 9a): § 5 Abs. 1 Z 9a dritter Satz ist auf Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates, die ein Geschäftsleiter bereits am 31. Dezember 2013 innehatte, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Geschäftsleiter von Kreditinstituten, von denen aufgrund einer Beurteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 3 eine Systemgefährdung gemäß § 22 Abs. 2 ausgehen kann.

         11. (zu §§ 23 und 23a): Vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2016 gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 0,625 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 0,625 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 höchstens 1,25 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 1,25 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 1,25 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 höchstens 2,5 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2018 gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 1,875 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 1,875 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 höchstens 3,75 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt.

         12. (zu § 23b): Globale systemrelevante Institute haben abweichend von § 23b folgende Prozentsätze ihrer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute (§ 2 Z 43) anzuwenden:

                a) vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 mindestens 25 vH,

               b) vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 mindestens 50 vH,

                c) vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 mindestens 75 vH, und

               d) ab 1. Jänner 2019 ab 100 vH.

         13. (zu §§ 24 und 24a): Vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2018 gelten für die Zwecke der §§ 24 und 24a die gemäß Z 11 festgelegten Kapitalpuffer-Anforderungen als Berechnungsgrundlage.

         14. (zu § 26b): § 26b findet auf Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2013), das vor dem 31. Dezember 2011 begeben wurde, während des Zeitraums von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2021 Anwendung.

         15. (Zu § 28a Abs. 5 Z 5): § 28a Abs. 5 Z 5 dritter Satz ist auf Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates, die ein Mitglied eines Aufsichtsrates eines Kreditinstitutes bereits am 31. Dezember 2013 innehatte, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Mitglieder eines Aufsichtsrates von Kreditinstituten, von denen aufgrund einer Beurteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 3 eine Systemgefährdung gemäß § 22 Abs. 2 ausgehen kann.

         16. (zu §§ 30a bis 30c): Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 30a, 30b und 30c gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt können diesbezüglich die Verfahren gemäß §§ 30a bis 30c angewendet werden.

         17. (zu § 64 Abs. 1 Z 18): Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit. a bis c sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem 1. Juli 2014 veröffentlicht werden. Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit d bis f sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem 1. Jänner 2015 veröffentlicht werden. Globale Systemrelevante Institute haben Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit. d bis f bis spätestens 30. Juni 2014 an die Europäische Kommission zu melden.

         18. (zu § 74b):

                a) Wird ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe von der FMA per Bescheid gemäß § 74b Abs. 2 zur Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verpflichtet und kommt Art. 466 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zur Anwendung, hat die FMA eine Vorlaufzeit von 24 Monaten zu gewähren. Auf Antrag des Kreditinstituts oder des übergeordneten Kreditinstituts kann diese Frist verkürzt werden.

               b) Verfahren für die Verwendung der IFRS für Meldezwecke gemäß § 29a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2013 sind nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage der §§ 29a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2013 erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis von § 74b Abs. 2.

         19. (zu Z 8a und 8b der Anlage zu § 39b): Z 8a und 8b der Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, welche für Leistungen gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2013 erbracht werden.“

229. § 105 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338.

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.“

230. Dem § 105 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, anzuwenden.“

231. Dem § 107 werden folgende Abs. 80 und 81 angefügt:

„(80)

           1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des V., VI. und XIV. Abschnitts samt Überschriften und der §§ 1a, 21a, 21b und 103 bis 103q samt Überschriften, sowie § 1a, § 2 Z 1, 1a, 1b, 22, 26, 27, 28, 41, 42, 43, 44, 44a, 44b und 45, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2, 3, 4a, 5 und 6, § 3 Abs. 7, § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 3 Z 5a, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 6, 7, 7a und 8, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 5, Abs. 4 und Abs. 5, § 15 Abs. 1, 1a, 3, 5, 6, 7 und 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 5 und 6, § 20 Abs. 4 und 7, § 20a Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 1 bis 3, § 20b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 21a und 21b samt Überschriften, die Überschrift des V. Abschnitts, §§ 22, 22a und 23d samt Überschriften, §§ 24 und 24a samt Überschriften, die Überschrift des VI. Abschnitts, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, § 25, die Überschrift des 2. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, §§ 26, 26a, 26b, 27 und 27a samt Überschriften, die Überschrift des 3. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, § 28a Abs. 2a bis 2c, Abs. 3 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6, §§ 28b und 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 7a bis 10, §§ 30a, 30b, 30c, 30d samt Überschriften, § 39 Abs. 2, 2b bis 5, § 39c Abs. 2 und 3, § 39d samt Überschrift, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 6 Z 3 und 4, § 43 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 5, § 59 Abs. 3 und 7, § 59a, § 60 Abs. 1 und 3, § 61 Abs. 2, § 62 Z 1a, 6a und 17, § 62a, § 63 Abs. 2, 3 und 3a, § 63 Abs. 4 Z 2, 3, 6 und 9 bis 11, § 63 Abs. 4a, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 bis 6, § 65 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a Z 1, § 65a samt Überschrift, die Überschrift des XIV. Abschnitts, die Überschrift des § 69, § 69 Abs. 1, 2, 3a, 3b und 5, die Überschrift des § 69a, § 69a Abs. 4, § 69b samt Überschrift, die Überschrift des § 70, § 70 Abs. 1 Z 1, Abs. 1b, 1e, 2 und 4 bis 4d, die Überschrift des § 70a, § 70a Abs. 1, 2, 4 und 5, die Überschrift des § 71, die Überschrift des § 72, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 8, 9, 12, 16 und 17, § 73 Abs. 3, 4 und 4a Z 3, § 73a, § 74, § 74b samt Überschrift, die Überschrift des § 75, § 75 Abs. 1 Z 1, 3 und 5, § 75 Abs. 1a, 2 und 5, § 75 Abs. 7 Z 4, die Überschrift des § 77, § 77 Abs. 4 Z 15 und 19, Abs. 5, Abs. 6 Z 2 bis 8 und Abs. 7, die Überschrift des § 77a, § 77a Abs. 1 und 4, § 77b Abs. 1, 2 und 3 Z 4, Abs. 4 Z 3 bis 6, § 77c Abs. 1, 1a, 2, 2a und 5 bis 9, § 79 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 81 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 1, 1a, 2, 8 und 12, § 98 Abs. 1a, Abs. 2 Z 1, 2, 7, 8 und 11, Abs. 5a und 6, § 99 Abs. 1 Z 3, 4 und 6a, § 99c, § 99d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 99e bis § 99g, § 101a, § 103 Z 16, § 103q, § 105 Abs. 5 und 10, die Z 3, 6a, 7 lit. c, 7 lit. d sublit. cc, 8a, 8b, 9a, 11 lit. b, 12 lit. a, 12 lit. d der Anlage zu § 39b, die Z 6a, 7, 8, 8a, 8b und 12 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva, die Z 4 und 5 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz und Abschnitt IX. der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

           2. § 5 Abs. 1 Z 9a und § 28a Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

           3. § 3 Abs. 2a, die Überschrift des § 74, § 74a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 2 und 3 und § 74a Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft.

           4. § 74a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft.

           5. Die §§ 23 bis 23c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

           6. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts samt Überschrift und der §§ 102 und 102a, sowie § 2 Z 2, 3, 5a bis 7, 9 bis 12, 15, 16, 23 bis 25b, 30 bis 32, 34, 36, 37, 48, 53, 56 bis 57e, 60 bis 70 und 76, § 5 Abs. 4, § 21c bis § 21h samt Überschriften, die Überschriften des 1. bis 6. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 24b samt Überschrift, die Überschriften des 7. bis 9. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 29a samt Überschrift, § 30 Abs. 4 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 2 und 6, § 63 Abs. 4 Z 7, § 69 Abs. 6, § 70 Abs. 11 § 73 Abs. 1 Z 17a bis 19, § 98 Abs. 2 Z 3, 4, 4b und 9, § 99 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des XXIII. Abschnitts, §§ 102 und 102a, § 103 Z 9 lit. b und c, die Anlagen 1 und 2 zu § 22 und die Z 7 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

           7. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts samt Überschrift, § 3 Abs. 2 Z 7, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, § 25 samt Überschrift und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(81) § 98 Abs. 1, § 98 Abs. 5 und § 99d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

232. Die Anlagen 1 und 2 zu § 22 samt den jeweiligen Überschriften entfallen.

233. In Z 3 der Anlage zu § 39b wird im ersten Satz die Wortfolge „für ihre Umsetzung“ durch die Wortfolge „für die Überwachung ihrer Umsetzung“ ersetzt.

234. Nach Z 6 der Anlage zu § 39b wird folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. Die Vergütungspolitik unterscheidet unter Berücksichtigung nationaler Gepflogenheiten zwischen Kriterien zur Festlegung der fixen und der variablen Vergütungskomponente. Diese Unterscheidung soll dabei insbesondere nach folgenden Kriterien erfolgen:

                a) Kriterien für die Festsetzung der fixen Vergütungskomponente:

                     aa) einschlägige berufliche Erfahrung und

                    bb) konkret ausgeführte Tätigkeit in der jeweiligen Organisationsstruktur, unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen Verantwortung;

               b) Kriterien für die Festsetzung der variablen Vergütungskomponente:

                     aa) nachhaltige und risikoangepasste Leistungen sowie

                    bb) Leistungen, welche über die vorgegebenen Leistungsziele hinausgehen.“

235. Z 7 lit. c der Anlage zu § 39b lautet:

              „c) Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit solidem Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein; ausnahmsweise kann eine garantierte variable Vergütung im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt werden, wenn sie auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt ist und das Kreditinstitut über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt.“

236. Z 7 lit. d sublit. cc der Anlage zu § 39b lautet:

                   „cc) Den Geschäftsleitern wird nur dann eine variable Vergütung gewährt, sofern dies gerechtfertigt und angemessen ist.“

237. Nach Z 8 der Anlage zu § 39b werden folgende Z 8a und 8b eingefügt:

       „8a. Kreditinstitute haben ein angemessenes Verhältnis zwischen fixer und variabler Komponente der Gesamtvergütung festzusetzen. Dabei darf der Betrag der variablen Vergütungskomponente den Betrag der fixen Vergütungskomponente nicht überschreiten.

         8b. Abweichend von Z 8a kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter auf bis zu 200 vH der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                a) Der Beschlussfassung hat eine umfangreiche Empfehlung des Kreditinstitutes voranzugehen, welche die Gründe für die erhöhte variable Vergütung und dessen Umfang einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, deren Funktionen sowie die zu erwartenden Auswirkungen in Bezug auf den Erhalt einer soliden Eigenmittelausstattung des Kreditinstitutes darlegt.

               b) Das Kreditinstitut hat die FMA umgehend über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere die vorgeschlagene Erhöhung der variablen Vergütungskomponente und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung keine Beeinträchtigung der Einhaltung der Verpflichtungen des betroffenen Kreditinstitutes aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dieses Bundesgesetzes, einschließlich der zwingenden Eigenmittelanforderungen, entsteht.

                c) Die Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter sind vom Kreditinstitut unter Einhaltung einer angemessenen Frist im Voraus über die geplante Beschlussfassung in Kenntnis zu setzen.

               d) Eine wirksame Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des stimmberechtigen Kapitals und eine Stimmenmehrheit von 66 vH. Abweichend davon kann ein wirksamer Beschluss bei Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheitsquorums durch eine Stimmenmehrheit von 75 vH gefasst werden. Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die direkt von einer Erhöhung der variablen Vergütungskomponente betroffen sind, sind sowohl von der direkten als auch der indirekten Stimmrechtsausübung ausgeschlossen.

                e) Das Kreditinstitut hat die FMA umgehend über den gefassten Beschluss zu informieren. Diese Information hat insbesondere das erhöhte Maximalverhältnis zwischen fixer und variabler Vergütungskomponente zu enthalten. Die FMA analysiert die nationale Vergütungspraxis anhand dieser Informationen und übermittelt das Ergebnis dieser Analyse jährlich an die EBA.“

238. Nach Z 9 der Anlage zu § 39b wird folgende Z 9a eingefügt:

       „9a. Übernimmt ein Kreditinstitut als Teil der Gesamtvergütung Zahlungen, die anlässlich einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eines Mitarbeiters aufgrund vertraglicher Verpflichtung durch den betroffenen Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen zu leisten wären, so müssen diese Zahlungen in Einklang mit den langfristigen Interessen des Kreditinstituts, einschließlich Zurückhaltungs-, Zurückstellungs- sowie Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, stehen.“

239. Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b lautet:

              „b) Kapitalinstrumente, die den Kriterien des Art. 52 oder des Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen oder andere Instrumente, die vollständig in Kapitalinstrumente gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgewandelt oder wertmäßig abgeschrieben werden können und die Bonität des Kreditinstitutes hinreichend widerspiegeln sowie als variable Vergütungsinstrumente geeignet sind.“

240. Z 12 lit. a der Anlage zu § 39b lautet:

              „a) Der Anspruchserwerb oder die Auszahlung der variablen Vergütung einschließlich des zurückgestellten Anteils darf nur dann erfolgen, wenn sie angesichts der Finanzlage des Institutes insgesamt tragbar und nach der Leistung des Kreditinstitutes, der betreffenden Geschäftsabteilung und Person gerechtfertigt ist. Unbeschadet allgemeiner Grundsätze des Zivil- und Arbeitsrechts, wird die gesamte variable Vergütung erheblich beschränkt, wenn es zu einer verschlechterten oder negativen Finanz- oder Ertragslage des Kreditinstitutes kommt. Hierbei sind sowohl aktuelle Entgelte als auch verminderte Auszahlungen kürzlich verdienter Beträge einschließlich jener aufgrund von Malus- und Rückforderungsübereinkommen zu berücksichtigen;

Malus- oder Rückforderungsübereinkommen können bis zur Höhe des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben die Kreditinstitute genaue Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsregeln festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen zu berücksichtigen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen miteinzubeziehen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben.“

241. In Z 12 lit. d der Anlage zu § 39b wird nach der Wortfolge „Anforderungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.

242. In der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva wird die Wortgruppe „6. A Fonds für allgemeine Bankrisiken“ durch die Wortgruppe „6a. Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ersetzt.

243. Z 7, 8 und 12 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva lauten:

         „7. Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

           8. Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

         12. Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG“

244. Nach Z 8 werden in der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva folgende Z 8a und 8b eingefügt:

       „8a. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG

         8b. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG“

245. Z 4 und 5 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz lauten:

         „4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

           5. Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“

246. Z 7 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz entfällt.

247. In Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 wird nach Abschnitt VIII. folgender Abschnitt IX. angefügt:

„IX. KAPITALRENDITE“

Artikel 3

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. I Nr. 1993/532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortgruppe „der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 Bankwesengesetz)“ durch die Wortgruppe „der anrechenbaren Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)“ ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 1g angefügt:

„(1g) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

3. In der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva werden Z 10 und 11 durch folgende Z 10 bis 11 ersetzt:

       „10. Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

       10a. Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

       10b. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG

         11. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG“

4. Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva lautet:

       „15. Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG“

5. Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz lauten:

         „3. Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

           4. Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013         darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“

Artikel 4

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. I Nr. 1989/555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

2. In § 8 Abs. 4 wird der Verweis „§ 221 HGB“ durch den Verweis „§ 221 UGB“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Verweis „Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Verweis „Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Verweis „Art. 6 der Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „Art. 30 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 2 Z 31 lit. b BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 4 wird der Verweis „§ 2 Z 48 BWG“ durch den Verweis „Art. 300 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

8. In § 15 Abs. 5 wird der Verweis „§ 2 Z 32 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

9. § 25 Abs. 9 lautet:

„(9) Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 5 oder 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß § 38a und § 39 FinStrG, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. 129/1958, zu unterlassen.“

10. In § 48 Abs. 3b Z 2 wird der Verweis „§ 2 Z 32 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

11. In § 48a Abs. 1 Z 12 wird der Verweis „Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ jeweils durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

12. In § 48d Abs. 4 wird der Verweis „§ 228 Abs. 3 HGB“ durch den Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ ersetzt.

13. § 48f Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

14. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 BWG), CRR-Kreditinstitute (§ 1a BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.“

15. In § 66 Abs. 2 wird der Verweis „§ 2 Z 35 lit. a und b BWG“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 2 Z 30 InvGF 2001“ ersetzt.

16. In § 68 Abs. 1 Z 9 wird der Verweis „§ 2 Z 32 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

17. § 81a Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. „Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG.“

18. § 81a Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

19. § 83 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 VAG erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.“

20. In § 101a werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) anzuwenden.“

21. Dem § 102 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 1 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c, § 15 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 9, § 48 Abs. 3b Z 2, § 48a Abs. 1 Z 12, § 48d Abs. 4, § 48f Abs. 1 Z 2, § 57 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Z 9, § 81a Abs. 1 Z 11 und 13, § 83 Abs. 5, § 101a Abs. 4 bis 6 und Z 6 bis 7 der Anlage zu § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

22. In der Anlage zu § 88 Abs. 2, Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute Passiva werden Z 6 und 7 durch folgende Z 6 bis 7 ersetzt:

         „6. Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

         6a. Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

         6b. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG

           7. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG“

Artikel 5

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010 – E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 2 Z 6 lit. a BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß den §§ 1 und 1a BWG“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 wird der Verweis „§ 2 Z 3 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 wird die Wortgruppe „gemäß § 12 Abs. 2, 4, 5 und 6 und § 14 Abs. 1 bis 4 ZaDiG“ durch die Wortgruppe „gemäß § 12 Abs. 2, 4, 5 bis 7 und § 14 Abs. 1 bis 4 ZaDiG“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 Euro betragen.

(2) Das harte Kernkapital (Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) des E-Geld-Instituts darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 3 oder, für den in Abs. 4 ersten Satz genannten Fall nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 4, genannten Beträge absinken.“

7. In § 14 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

8. In § 22 Abs. 2 wird der Verweis „§ 60 Abs. 2 bis 7 ZaDiG“ durch den Verweis „§ 60 Abs. 2 bis 8 ZaDiG“ ersetzt.

9. § 37 Abs. 2 Z 2 und 7 lauten:

         „2. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;

           7. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1;“

10. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Z 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 35/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lit. a lautet:

              „a) ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie“

2. In § 2 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG (ABl. Nr. L 41 vom 21. Jänner 2002, S. 20) oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wortfolge „Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. Nr. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

3. In § 2 Z 2 wird die Wortfolge „Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3), Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 5. November 2002, S. 1) oder Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1)“ durch die Wortfolge „Art. 13 Z 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU (ABl. Nr. L 249 vom 14. September 2012, S. 1)“ ersetzt.

4. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) einschließlich der in Art. 2 Nummer 4 der Richtlinie 93/6/EWG (ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 1) genannten Unternehmen.“ durch die Wortfolge „Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 120), einschließlich der in Art. 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.“ ersetzt.

5. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. „Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.“

6. In § 2 Z 4 wird die Wortfolge „Art. 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG“ durch die Wortfolge „Art. 13 Z 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Art. 13 Z 26 der Richtlinie 2009/138/EG“ ersetzt.

7. § 2 Z 5 lautet:

         „5. „Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds.“

8. In § 2 Z 7 lit. a wird die Wortfolge „oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten gemäß Art. 1 Nummer 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG sowie Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute gemäß Art. 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch die Wortfolge „oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

9. In § 2 Z 7 lit. b wird die Wortfolge „Art. 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG“ durch die Wortfolge „Art. 13 Z 1, 2, 4 oder 5 oder von Art. 212 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2009/138/EG“ ersetzt.

10. Nach § 2 Z 7 letzter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der Finanzbranche mit dem geringeren Anteil zugerechnet.“

11. In § 2 Z 9 und Z 10 wird der Verweis „§ 244 HGB“ durch den Verweis „§ 244 UGB“ ersetzt.

12. In § 2 Z 11 wird der Verweis „§ 228 Abs. 1 und 2 HGB“ durch den Verweis „§ 228 Abs. 1 und 2 UGB“ ersetzt.

13. In § 2 Z 12 wird die Wortfolge „verbunden sind“ durch die Wortfolge „verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen“ ersetzt.

14. Nach § 2 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:

     „12a. „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß § 244 UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.“

15. § 2 Z 13 lautet:

       „13. „Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.“

16. § 2 Z 14 lautet:

       „14. „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

                a) im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

                     aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,

                    bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

                     cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen; oder

               b) im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

                     aa) der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß § 3 Abs. 1 liegt in der Finanzbranche,

                    bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und

                     cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß § 3 Abs. 2 und 3 anzusehen.“

17. In § 2 Z 16 wird die Wortfolge „Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen“ durch die Wortfolge „Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfonds“ ersetzt.

18. In § 2 Z 17 lit. a wird die Wortfolge „der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats“ durch die Wortfolge „der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens“ ersetzt.

19. In § 2 Z 17 lit. b wird der Verweis „(ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1)“ durch den Verweis „(ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU (ABl. Nr. L 326 vom 8. Dezember 2011, S. 113)“ ersetzt.

20. In § 2 Z 17 lit. c wird die Wortfolge „hierbei ist namentlich“ durch die Wortfolge „hierbei ist bis zum Erlass der in Art. 21a Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards“ ersetzt.

21. § 2 Z 19 lautet:

       „19. „Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.“

22. In § 3 Abs. 1 entfällt der Verweis „gemäß § 2 Z 14 sublit. bb“.

23. In § 3 Abs. 2 entfällt der Verweis „gemäß § 2 Z 14 lit. c“.

24. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten oder den in Abs. 2 genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die §§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Die FMA hat Entscheidungen nach diesem Absatz den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.“

25. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. ein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Unternehmen von einem Vertragsstaat in einen Drittstaat weggezogen ist und dieser Wegzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;“

26. Nach § 3 Abs. 4 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. eine oder mehrere Beteiligungen an der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche auszuschließen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.“

27. In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Ertragsstruktur oder bilanzunwirksame Tätigkeiten“ durch die Wortfolge „die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten oder Gesamtwert des verwalteten Vermögens“ ersetzt.

28. Nach § 3 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die FMA hat jedes Jahr erneut die Freistellungen von der zusätzlichen Beaufsichtigung zu überprüfen und die quantitativen Indikatoren und die auf die Finanzgruppen angewendeten risikobasierten Bewertungen zu überprüfen.“

29. In § 4 Abs. 2 entfällt das Wort „erforderlichenfalls“ und die Wortfolge „so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden“ wird durch die Wortfolge „so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010“ ersetzt.

30. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche mitzuteilen, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.“

31. In § 5 wird in Abs. 1 jeweils die Wortfolge „inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen“ durch die Wortfolge „beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland“ und in Abs. 1 und 4 die Wortfolge „inländische beaufsichtigte Unternehmen“ durch die Wortfolge „beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland“ ersetzt.

32. In § 5 Abs. 4 wird der Verweis „§ 2 Z 14 lit. b und c“ durch den Verweis „§ 2 Z 14 lit. a sublit. bb oder lit. b sublit. bb und lit. a sublit. cc oder lit. b sublit. cc“ ersetzt.

33. Nach § 5 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nach diesem Bundesgesetz und nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit, die Wahrnehmung der in Art. 11 Abs. 1 bis 3 und in Art. 12 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern hat in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts durch Kollegien zu erfolgen, die gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG sind gesondert in die gemäß Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufzunehmen. Als Vorsitzender eines gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 248 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums hat die FMA darüber zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.“

34. § 6 Abs. 2 wird in Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Z 3 entfällt.

35. In § 8 entfällt Abs. 3. In Abs. 4 wird der Verweis „gemäß Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 4 oder Abs. 3 Z 4“ durch den Verweis „gemäß Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4“ ersetzt und dieser erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

36. Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die beaufsichtigten Unternehmen haben auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen. “

37. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Stresstests

§ 11a. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchzuführen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die Ergebnisse unionsweiter Stresstests gemäß Art. 9b Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.“

38. § 12 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat zugehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;“

39. § 12 Abs. 8 lautet:

„(8) Die FMA hat für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 Z 1 genannten Informationen mitzuteilen.“

40. In § 14 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz der Satz „Zudem haben sie auf der Ebene des Finanzkonglomerats der FMA Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen.“ eingefügt.

41. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Z 1 bis 5, 7, 9 bis 14, 16, 17 und 19 § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 4 und 8, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 11a, § 12 Abs. 3 Z 1 und Abs. 8 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 3 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 13 samt Überschrift lautet:

„Finanzmarktstabilitätsgremium

§ 13. (1) Zur Stärkung der Finanzmarktstabilität, Minderung von Systemgefährdung und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Finanzmarktstabilitätsgremium eingerichtet. Die Mitglieder und deren Stellvertreter sind durch die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dabei die Nominierungsrechte gemäß Abs. 4 zu beachten.

(2) Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und des § 44c Nationalbankgesetzes – NBG, BGBl. Nr. xxx/2013 gilt als:

           1. systemisches Risiko: Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;

           2. prozyklisch wirkendes Risiko: Risiko im Sinne von Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU;

           3. Bestandsgefährdung: Risiko gemäß § 22 Abs. 1 BWG;

           4. Systemgefährdung: Risiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG.

(3) Zu den Aufgaben des Finanzmarktstabilitätsgremiums gehören insbesondere

           1. die Erörterung der für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalte,

           2. die Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches der im Ausschuss vertretenen Institutionen in Normal- und Krisenzeiten,

           3. gutachterliche Äußerungen, Empfehlungen und Aufforderungen im Zusammenhang mit der Bestandsgefährdung von Instituten und einer daraus resultierenden Systemgefährdung (§ 22 Abs. 1 und 2 BWG),

           4. die Abgabe von Risikohinweisen und Empfehlungen gemäß § 13a Abs. 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung gemäß § 13a Abs. 4,

           5. die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,

           6. eine jährliche Berichterstattung an den Nationalrat.

(4) Das Finanzmarktstabilitätsgremium besteht aus

           1. zwei im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen aus den Bereichen Wirtschaftspolitik und Finanzmarktaufsichtslegistik, von denen eine Person als Vorsitzender und eine Person als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses nominiert wird; die Vertreter müssen gemeinsam die für diese Aufgabe nötigen Erfahrungen mit makroökonomischen, makroprudenziellen und finanzmarktaufsichtslegistischen Fragestellungen aufweisen;

           2. einem im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertreter der FMA;

           3. einem im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

           4. dem Vorsitzenden des Fiskalrates und

           5. einem weiteren Mitglied des Fiskalrates, das vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates zu nominieren ist.

Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen einen im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Stellvertreter zu benennen. Die Stellvertreter der Mitglieder des Fiskalrates sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates und der für diese gemäß § 1 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Fiskalrates entsandten Ersatzmitglieder zu nominieren. Die Vertreter und ihre Stellvertreter sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.

(5) Der Vorsitzende des Finanzmarktstabilitätsgremiums hat das Finanzmarktstabilitätsgremium mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende auch externe Sachverständige nach Maßgabe des Verhandlungsgegenstandes oder der Tagesordnung als Berater hinzuziehen.

(6) Beschlüsse des Finanzmarktstabilitätsgremiums erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzführende. Beschlüsse über vorzulegende Berichte gemäß Abs. 10 sind einstimmig zu fassen.

(7) Das Finanzmarktstabilitätsgremium hat sich nach seiner Konstituierung einstimmig eine Geschäftsordnung zu geben. Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums werden für die Dauer von drei Jahren bestellt, die Wiederbestellung ist zulässig.

(8) Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums und die beigezogenen Sachverständigen

           1. sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien eines Verwaltungsverfahrensgeboten ist, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet;

           2. unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Bundesminister für Finanzen; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 sind anzuwenden.

(9) Der Vertreter der FMA unterrichtet das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über Beschlüsse und sonstige Entscheidungen mit Relevanz für die Finanzmarktstabilität, die Identifizierung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken und Hinweise auf Bestands- oder Systemgefährdung und stellt auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen, Daten und Unterlagen zur Verfügung.

(10) Das Finanzmarktstabilitätsgremium hat dem Finanzausschuss des Nationalrats und dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht in aggregierter Form über die Lage und Entwicklung der Finanzmarktstabilität sowie über seine Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten.

(11) Die Kosten des Finanzmarktstabilitätsgremiums werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat. Für die Mitgliedschaft im Finanzmarktstabilitätsgremium erfolgt kein Aufwandersatz.“

2. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b samt Überschriften angefügt:

„Risikohinweise und Empfehlungen

§ 13a. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Risiken im Finanzsektor fest, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Finanzmarktstabilität haben können, hat es diese in Risikohinweisen zu adressieren. Gefahrenmomente für die Finanzmarktstabilität sind unter anderem der Aufbau und die Änderung von Systemrisiken, die Bestandsgefährdung von Instituten, eine mögliche Systemgefährdung oder prozyklisch wirkende Risiken. Risikohinweise sind konkret zu begründen.

(2) Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA in Empfehlungen auf Risiken gemäß Abs. 1 hinweisen und Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung für geeignet und erforderlich erachtet werden, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwenden und das Entstehen von Risiken gemäß Abs. 1 einzudämmen.

(3) Die FMA hat dem Finanzmarktstabilitätsgremium baldigst möglich, längstens innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, auf welche Weise sie beabsichtigt, eine Empfehlung gemäß Abs. 2 umzusetzen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern die FMA nicht beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen, hat sie dies eingehend zu begründen.

(4) Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann beschließen, Empfehlungen an die FMA und Risikohinweise zu veröffentlichen. Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat es die FMA vorab zu informieren und der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Veröffentlichung ist abzusehen, wenn diese die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde.

Meldungen

§ 13b. (1) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 44c Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. I 1984/50 relevanten Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden.

(2) Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so kann die FMA für die Zwecke des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung erlassen, in dem folgende Aspekte näher geregelt werden:

           1. Der Kreis der für die jeweiligen Daten Meldepflichtigen;

           2. Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und Meldeintervalle unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) oder des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen, zu entsprechen.“

3. In § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.“

4. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erforderlich sind.“

5. In § 18 Abs. 1 wird der Verweis „Handelsgesetzbuches – HGB“ durch den Verweis „Unternehmensgesetzbuches – UGB“ ersetzt.

6. In § 18 Abs. 2 wird der Verweis „§ 273 HGB“ durch den Verweis „§ 273 UGB“ ersetzt.

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von § 9 Abs. 2 VStG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen der in § 2 genannten Gesetze, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, erst rechtswirksam, nachdem bei der FMA eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.“

8. § 22b Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1, 1a und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.“

9. § 22c Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.

           2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

           3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

                a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder

               b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder

                c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.“

10. In § 22d Abs. 1 wird der Verweis „§ 98 Abs. 1 BWG“ durch den Verweis „§ 98 Abs. 1 und 1a BWG“ sowie der Verweis „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010“ durch den Verweis „§ 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.

10a. Nach § 26c wird folgender § 26d angefügt:

§ 26d. Abweichend von § 22 Abs. 5 behalten Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG, die bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt sind, ihre Rechtswirksamkeit. Unbeschadet der Rechtswirksamkeit der Bestellung haben Kreditinstitute in diesen Fällen jedoch die Namen sowie die Nachweise der Zustimmung der Bestellten der FMA bis zum 31. März 2014 schriftlich mitzuteilen.“

11. Dem § 28 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) §§ 13 bis 13b samt Überschriften, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2a, § 18 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 22d Abs. 1 und § 26d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Das Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) an Kreditinstitute und von Kapital gemäß § 73b VAG an Versicherungsunternehmen;“

2. Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:

§ 10. § 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes

Das Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Art. 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, der internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;“

2. § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

              „a) Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute;“

3. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c wird der Verweis „Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 Z 15 wird die Wortgruppe „ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich der in Art. 2 dieser Richtlinie bezeichneten Institute“ durch die Wortgruppe „ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute“ ersetzt.

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a und c, § 3 Abs. 1 Z 15 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

6. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien oder Verordnungen verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am 1. Jänner 2014 geltende Fassung dieser Richtlinien oder Verordnungen.“

Artikel 10

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 1 wird der Verweis „§ 2 Z 37 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

2. In § 35 Abs. 1 wird der Begriff „EWR-Kreditinstitutes“ durch den Begriff „CRR-Kreditinstitutes gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG“ ersetzt.

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011– InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortgruppe „sowie der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010“ durch die Wortgruppe „sowie der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Z 5 wird der Verweis „zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG)“ durch den Verweis „zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)“ und der Verweis „die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, § 26, § 26a, § 39a sowie § 103 Z 9 lit. b BWG“ durch den Verweis „die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 wird der Verweis „§ 9 Abs. 2 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007“ ersetzt.

4. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 25, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten.“

5. In § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91 und 93 bis 93c BWG sowie Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten.“

6. In § 74 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 4 Z 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

7. In § 145 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 584/2010“ durch die Wortgruppe „der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

8. In § 148 Abs. 5 lautet der 1. Satz:

„Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Bestimmungen gemäß § 143 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder des BWG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder eine Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diese Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 oder die Bewilligung gemäß § 50 zu entziehen.“

9. In § 150 Abs. 1 lautet der 4. Satz:

„Die FMA kann weiters jede Maßnahme oder Sanktion wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG ergangener Verordnungen oder von zur Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, nachteilig für die Interessen der Anleger wäre oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.“

10. In § 151 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;“

11. § 151 Z 11 lautet:

       „11. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß § 25 BWG und von Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;“

12. In § 151 wird folgende Z 11a eingefügt:

     „11a. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;“

13. Dem § 190 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 151 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 9 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.“

14. § 191 samt Überschrift lautet:

„Verstöße gegen das BWG

§ 191. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, 11a, 12, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 3 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 10, 15 und 16 und Abs. 2 sowie die §§ 99a, 99b, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.“

15. § 196 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2013, S. x;“

16. In § 196 Abs. 2 Z 16 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

       „17. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1.“

17. Dem § 200 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 145 Abs. 4, § 148 Abs. 5, § 150 Abs. 1, § 151 Z 3a und 11, § 190 Abs. 7, § 191 samt Überschrift und § 196 Abs. 2 Z 2 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 10 Abs. 7 und § 151 Z 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 6 und § 151 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. I Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 8 wird der Verweis „Art. 4 Z 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 Z 4 lit. b wird der Verweis „§ 2 Z 6 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

3. Im Schlussteil des § 8 Abs. 2 wird der Verweis „§ 273 HGB“ durch den Verweis „§ 273 UGB“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 4 und 5 wird der Verweis „§ 271a HGB“ jeweils durch den Verweis „§ 271a UGB“ ersetzt.

5. In § 14 Z 4 wird der Verweis „§§ 268 bis 276 HGB“ durch den Verweis „§§ 268 bis 276 UGB“ ersetzt.

6. In § 14 Z 6 wird der Verweis „§ 275 HGB“ durch den Verweis „§ 275 UGB“ ersetzt.

7. Dem § 19 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 1 Abs. 1 Z 8, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 5 und § 14 Z 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. I 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1993, anzuwenden.“

2. Nach § 44b wird folgender § 44c samt Überschrift eingefügt:

„Wahrung der Finanzmarktstabilität

§ 44c. Die Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet § 44b im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität, Minderung der Systemgefährdung und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere

           1. für die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,

           2. dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,

           3. dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (§ 13a des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. Nr. 97/2001) und Risikohinweisen vorschlägt,

           4. die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,

           5. jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß § 13 Abs. 10 FMABG zur Verfügung stellt.“

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 38 Abs. 4 und § 44c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. I Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches“ durch die Wortgruppe „Unternehmen kraft Rechtsform gemäß § 2 des Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über eigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das Kernkapital gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, teilnehmen.“

3. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von eigenmittelfähigen Instrumenten, die die Anforderungen gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.“

4. In § 19 Abs. 1 wird der Begriff „handelsgesetzlichen“ durch den Begriff „unternehmensrechtlichen“ ersetzt.

5. § 22 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 57 Abs. 5 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Instrumente, die am Gewinn oder Verlust gemäß § 1 Abs. 2 teilnehmen, der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage gemäß § 229 UGB sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.“

6. In § 27a Abs. 6 wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

7. Dem § 42 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 6 und § 9 Abs. 1 bis 3 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

8. In der Anlage zu § 24 wird in § 9 Abs. 1, 2 und 3 der Begriff „HGB“ jeweils durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres.“

2. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;“

3. Nach § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;“

4. § 4 Abs. 2 erster bis dritter Satz lauten:

„Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordneter Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) xxx/2013 zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß Art. 94 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

5. § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 erster Satz und Z 3 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Hauptstück 1. Abschnitt nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 4a. Wertpapierfirmengruppe“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Hauptstück 1. Abschnitt nach dem Eintrag zu § 9 folgender Eintrag eingefügt:

„9a. Verfahren für die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten“

3. In § 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. CRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

4. § 1 Z 16 lautet:

       „16. Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind:

                a) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;

               b) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;“

5. § 1 Z 21 lautet:

       „21. Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt oder ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.“

6. § 1 Z 22 bis 25 lauten:

       „22. Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 11 bis 11b dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 2 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

         23. Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Mutterunternehmen gemäß § 244 Abs. 1 und 2 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

               b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 UGB sind anzuwenden;

                c) der Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.

         24. Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, Tochterunternehmen gemäß § 244 Abs. 1 und 2 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

               b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 UGB sind anzuwenden;

                c) der Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden;“

         25. enge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 1a) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

                a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,

               b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hierbei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;

im Fall der lit. b kann das Verhältnis auch durch Kontrolle gemäß Z 26 hergestellt werden; eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.“

7. In § 3 Abs. 5 Z 2 wird der Begriff „Eigenkapital“ durch den Begriff „Anfangskapital“ ersetzt.

8. § 3 Abs. 5 Z 6 lautet:

         „6. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.“

9. § 3 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst lediglich die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:“

10. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wortgruppe „Umsatzerlöse des Unternehmens 730 000 Euro“ durch die Wortgruppe „Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro“ ersetzt.

11. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 5.“

12. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Wertpapierfirmengruppe

§ 4a. (1) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn keine Kreditinstitutsgruppe vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma oder CRR-Wertpapierfirma, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

           1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

           2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

           3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

           4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,

           5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,

           6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

           7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Wertpapierfirmengruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Wertpapierfirmen geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

           1. dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

           2. der Gruppe jedoch keine in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Wertpapierfirma, die ihren Sitz im Sitzstaat der jeweiligen Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

           3. die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jede andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

Ist die Einstufung als Wertpapierfirmengruppe in Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland unangemessen, kann die FMA von der Anwendung des 1. und 2. Unterabsatzes absehen und in Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 BWG die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere Behörde übertragen. Die FMA gibt dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten Holdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Die FMA informiert die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung.“

(3) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

           1. Die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einer anderen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet;

           2. die Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut einer CRR-Wertpapierfirma.

(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.

(5) Die übergeordnete Wertpapierfirma ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Wertpapierfirmengruppe gelten, verantwortlich. § 30 Abs. 3, 7 bis 10 BWG sind sinngemäß anzuwenden.“

13. § 6 lautet:

§ 6. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, §§ 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11, § 78 Abs. 8 und 9 und § 96.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, § 10 Abs. 4, § 15, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 3b, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4d, § 73 Abs. 1 Z 8, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 5 und § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10 BWG, 99c bis 99g und Anlage zu § 39b.“

14. § 9 lautet:

§ 9. (1) Für die Zwecke der Abs. 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von § 3 weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG anbieten.

(2) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

(3) Das Eigenkapital besteht aus den in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteilen.

(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.

(5) Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von

           1. 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Abs. 6 oder

           2. 8 vH der Summe aus den in Art. 92 Abs. 3 lit. a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Art. 92 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

zu halten, wenn das gemäß Z 1 oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Abs. 4 festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Z 1 als auch das gemäß Z 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Abs. 4 festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Z 1 oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.

(6) Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.

(7) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 76 unter das gemäß Abs. 3 oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Abs. 3 oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.“

15. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren für die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten

§ 9a. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe (§ 4a), gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

(5) Gruppenangehörige Institute gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.“

16. In § 11a Abs. 4 Z 2 wird der Verweis „Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

17. In § 11b Abs. 1 Z 4 wird der Verweis „2002/87/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG“ durch den Verweis „2002/87/EG und 2013/xx/EU“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 7 wird der Verweis „Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

19. In § 31 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

20. In § 31 Abs. 2 wird der Verweis „Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

21. In § 49 Abs. 3 wird der Verweis „§ 2 Z 35 lit. a und b BWG“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011“ ersetzt.

22. In § 58 Abs. 2 Z 3 entfällt der Verweis „gemäß § 2 Z 5a BWG“.

23. In § 58 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 2 Z 9a BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

24. § 91 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, durch

           1. Wertpapierfirmen,

           2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

           3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,

           4. Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff BWG hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,

           5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und der §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG,

           6. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der §§ 39 Abs. 3, 40, 40a, 40b, 40d und 41 BWG,

           7. Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 und

           8. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 im Rahmen des § 2 Abs. 3.

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.“

25. In § 91 Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „§ 2 Z 9 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ sowie der Verweis „Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

26. § 93 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. einen erheblichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder, soweit anwendbar, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder“

27. Dem § 95 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.“

28. In § 98 Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

29. § 104 Abs. 4 entfällt.

30. Dem § 108 wird folgender Abs. 18 angefügt.

„(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 4a und 9a sowie § 1 Z 1a, 16, 21 bis 25, § 3 Abs. 5 Z 2 und 6 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 2 Z 3, § 4a, § 6, § 9, § 9a, § 11a Abs. 4 Z 2, § 11b Abs. 1 Z 4, § 12 Abs. 7, § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 49 Abs. 3, § 58 Abs. 2 Z 3 und 4, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 93 Abs. 2 Z 1, § 95 Abs. 12, § 98 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 104 Abs. 4 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2013.“

Artikel 17

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstgesetz  ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG,“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993,“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe “Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute, gemäß § 9 BWG,“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG,“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis„(§ 2 Z 6 lit. a BWG)“ durch den Verweis „(Art. 4 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)“ ersetzt.

4. In § 3 Z 27 wird der Verweis „§ 2 Z 2 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

5. Der Schlussteil in § 3 lautet:

„Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

6. In § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „§ 2 Z 28 BWG“ durch den Verweis „Art. 4 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 Z 7 wird die Begriffsgruppe „das die Bestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfasst“ durch die Begriffsgruppe „das hartes Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst“ ersetzt.

8. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates, wenn ein Aktionär oder ein Gesellschafter, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Zahlungsinstitut hält, in jenem Herkunftmitgliedstaat als Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, als Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG, als Wertpapierfirma, als E-Geldinstitut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, als Versicherungsunternehmen oder als Zahlungsinstitut zugelassen ist, zu konsultieren; sowie“

9. In § 11 Abs. 2 wird der Verweis „§ 21 Abs. 1a bis 3 BWG“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 1 bis 3 BWG“ ersetzt.

10. Der Einleitungsteil von § 15 Abs. 1 lautet:

„Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:“

11. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.“

12. § 19 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Art. 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);“

13. In § 25 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortgruppe „Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

14. Dem § 67 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.“

15. § 76 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;“

16. § 76 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1;“

17. Dem § 79 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 2 Z 1 und 2, § 3, § 7 Abs. 1 Z 5 und 7 und Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 3 Z 5, § 25 Abs. 1, § 67 Abs. 12 und § 76 Abs. 2 Z 2 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In einer VRG und in einer VRG mit Sub-VG gemäß Abs. 6 können Pensionskassenzusagen sowohl mit als auch ohne Wechselmöglichkeiten gemäß Abs. 7 verwaltet werden.“

2. In § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt das Wort „unbeschränkter“.

3. Dem § 12a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Abs. 2 erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1. Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Abs. 3 hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 neu beginnt.“

4. § 19b Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG (§ 12a Abs. 2)

                a) die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension,

               b) die Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension,

                c) die Veranlagungsstrategie sowie Ertragschancen und –risken,

               d) die Auswirkungen eines Wechsels aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie in die Sicherheits-VRG,

                e) die Höhe der Vergütung für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG gemäß § 16a Abs. 4a sowie

                f) einen besonders hervorgehobenen Hinweis auf den Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;“

5. In § 23 Abs. 1 Z 3a wird jeweils der Verweis „§ 22a BWG“ durch den Verweis „Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

6. § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a lautet:

              „a) an einem geregelten Markt gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notiert oder gehandelt werden oder“

7. In § 27 Abs. 5 Z 2b wird die Wortfolge „Wahlvorschläge gemäß Z 2b“ durch die Wortfolge „Wahlvorschläge gemäß Z 2a“ ersetzt.

8. § 33 Abs. 8 lautet:

„(8) Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 4, 5 und 6 sowie Sanktionen wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangener Verordnungen durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 6 Z 1 dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.“

9. Nach § 33 Abs. 8 werden folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes (§ 1 Abs. 2) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

(8b) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 8 oder 8a in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 7 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.“

10. Dem § 49 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soferne der Leistungsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß lit. b erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1.“

11. Dem § 51 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a, § 27 Abs. 5 Z 2b und § 33 Abs. 8 bis 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. § 20. Abs. 1 lautet:

„(1) Eine BV-Kasse muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 0,25 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen.“

2. § 30 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Art. 400 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Nullgewichtung unterliegen würden,“

3. In § 30 Abs. 3 Z 8 lit. b wird der Verweis „§ 22a BWG“ durch den Verweis „Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

4. In § 31 Abs. 1 Z 3a wird jeweils der Verweis „§ 22a BWG“ durch den Verweis „Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

5. Dem § 73 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 20 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 8 lit. b sowie § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 73b Abs. 4a Z 1 wird die Wortfolge „Versicherungs-Holdinggesellschaften“ durch die Wortfolge „Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanz-Holdinggesellschaften“ ersetzt.

2. § 86a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. inländische Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanz-Holdinggesellschaft oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft, die übergeordnete gemischten Finanz-Holdinggesellschaft oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,“

3. In § 86a Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2003, S. 1)“ gestrichen.

4. In § 86a Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Finanz-Holdinggesellschaft im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG“ durch die Wortfolge „gemischte Finanz-Holdinggesellschaft“ ersetzt.

5. Nach § 86a Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. gemischte Finanz-Holdinggesellschaft eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 FKG.“

6. Nach § 86a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Insoweit eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des FKG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, dass auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.

(5) Insoweit eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des BWG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmung des BWG oder dieses Bundesgesetzes auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden ist, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.

(6) Die FMA hat der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Abs. 4 und 5 mitzuteilen.“

7. In § 86f Abs. 1 wird die Wortfolge „Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an Versicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)“ durch die Wortfolge „Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanz-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an Versicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Finanz-Holdinggesellschaften)“ ersetzt.

8. In § 86f Abs. 2 wird die Wortfolge „Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen“ durch die Wortfolge „Versicherungs-Holdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Finanz-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen“ ersetzt.

9. In § 86j Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Versicherungs-Holdinggesellschaften“ die Wortfolge „oder gemischte Finanz-Holdinggesellschaften“ eingefügt.

10. § 98b Abs. 2 lautet:

„(2) Das Versicherungsunternehmen hat denjenigen, der eine Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsunternehmen begründen will aufzufordern, bekannt zu geben, ob er als Treuhänder auftritt; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt dieser bekannt, dass er als Treuhänder auftreten will, so hat er dem Versicherungsunternehmen auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und das Versicherungsunternehmen hat die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des § 98e.“

11. Dem § 119i wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 73b Abs. 4a Z 1, § 86a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 6, 7 und 8, Abs. 4 bis 6, § 86f, § 86j Abs. 2 und § 98b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“