69/E XXIV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 10. Dezember 2009

betreffend der Verbesserungen der EU-Tierschutzstandards im Allgemeinen und Maßnahmen zum Schutz von Tieren beim Transport im Besonderen

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, auf EU-Ebene für folgende Maß­nahmen zur Verbesserung der rechtlichen Bedingungen landwirtschaftliche Nutztiere, Heimtiere und Versuchstiere für nachfolgende Punkte einzutreten:

1.      Sofortige Umsetzung des EU-Tierschutz-Aktionsplans durch rechtliche Regelungen, Einbindung von neuesten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen, verstärkte Kommunikation, markt­begünstigende Maßnahmen für Produkte aus artgerechter Haltung und Gewährleistung einer konsequenten Einbeziehung der Tierschutzbelange in gemeinschaftliche Politikbereiche.

2.      Weiterentwicklung des Tierschutz-Aktionsplans und Einbindung aller Interessensgruppen in den Entscheidungsprozeß.

3.      Entwicklung einer mit dem Vertrag von Amsterdam (Tierschutz-Protokoll) kohärenten Politik sowie Evaluierung der diesbezüglich gesetzten Maßnahmen.

4.      Konsequente Umsetzung des EU-Tierschutzrechtes in allen Mitgliedsstaaten und damit verbunden verstärkte Kontrollen.

5.      Sofortige Umsetzung eines generellen Importverbotes von Robbenfellen und Robbenprodukten in allen Mitgliedsstaaten.

6.      Betreffend Tiertransporte ist gemäß den folgenden drei Prinzipien so wenig als möglich, so kurz als möglich, so gut als möglich eine wesentliche Verbesserung anzustreben. Dies wäre insofern zu erreichen, als im Bereich der Schlachttiertransporte die Regeltransportdauer von maximal 8 Stunden eingehalten und nur im begründeten Ausnahmefall eine Transportdauer von 12 Stunden nicht über­schritten werden darf.

7.      Ein Verweis auf die IATA „Live Animal Regulations“ in der Tiertransportverordnung ist auch für andere als Lufttransporte wünschenswert, so dass auch für die Transportanforderungen anderer, nicht explizit in der Verordnung erwähnter Tierarten, eine einheitliche Orientierungshilfe für Kontroll­organe und Gutachter zur Verfügung steht.

8.      Im Sinne einer Vereinheitlichung sollte nicht zwischen Anforderungen für Transporte bis 50 km (Art1) und Transporte bis 65 km (Art6) unterschieden werden. Die Distanzen sind in Art. 1 und Art 6 der Tiertransportverordnung auf einen Radius von 100 km zu erweitern.

9.      In der Tiertransportverordnung ist eine detailliertere Definition von „wirtschaftlicher Tätigkeit“ zu treffen, um unterschiedliche Rechtsauslegungen und Rechtsunsicherheiten zu verhindern.

10.    Die Festlegung von Mindesthöhen im aufrechten Stand für alle Tierarten bei der Zulassung von Tiertransportfahrzeugen wäre seitens der EU wünschenswert. Derzeit werden von den Mitglieds­staaten diese national festgesetzt, was bei innergemeinschaftlichen Verbringungen zu einer mangelnden Rechtssicherheit führt. Damit könnte der signifikante Wettbewerbsvorteil jener Trans­porteure, die auf Grund der national unterschiedlichen Gesetzgebung bis zu doppelt so viele Tiere pro Transportmittel transportieren können (doppelstöckige Rindertransporte), ausgeschaltet werden.

11.    Die Implementierung eines internationalen oder europäischen Computersystems ist grundsätzlich innerhalb der nächsten drei Jahre zu begrüßen und die Standardisierung der technischen Vorgaben sollte vorangetrieben werden, damit diese Systeme die Voraussetzung zur Zulassung von Tiertrans­portfahrzeugen für Langstreckentransporte sind. Die Implementierung von sogenannten „On-Board-units“ ist ein wesentlicher Faktor, um die Kontrolle der Tierschutzbedingungen während des Trans­portes zu verbessern und könnte gleichzeitig ein Beitrag zur Reduktion der Verwaltungskosten für die Unternehmer sein.

12.    Die Einführung eines EU-weit verpflichtenden Prüf- und Zulassungsverfahrens für Stall­einrichtungen und Heimtierzubehör ist anzustreben, um so eine entsprechende Rechtssicherheit den Tierhaltern zu gewährleisten.

13.    Die Einführung einer EU-weiten transparenten, leicht verständlichen und zuverlässigen Kenn­zeichnung von tierischen Produkten nach der Art der Tierhaltung trägt zu einem besseren Verständ­nis für die Produktionsweisen bei den Verbrauchern bei. Durch eine Forschungsoffensive im Bereich des Tierschutzes (Forschung betreffend Wohlbefinden der Tiere, Entwicklung von leicht verständ­lichen und transparenten Tierschutzindikatoren, Zertifizierungs- und Etikettierungssystemen) und einer Abstimmung mit den Vorgaben zur Tierhaltung aus der biologischen Landwirtschaft soll ein Wildwuchs von Auslobungen unterbunden werden. Auch die Entwicklung von EU-Kriterien für privatrechtliche Tierschutzregelungen („Labels“), die Werbung mit Begriffen wie „tiergerecht“ oder „artgemäß“ beinhalten, ist voranzutreiben, damit der Schutz von Verbraucherhinweisen zu einem höheren Tierschutzstandard gegeben ist und eine Täuschung unterbunden wird. Eine EU-weite Liste aller „Labels“, die für einen echten Verbraucherhinweis und Produktkennzeichnungen für höhere Tierschutzstandards in Frage kommen, sollen erstellt und darüber ebenfalls ein Bericht verfasst werden.

14.    Eine Überprüfung der EU-weiten gesetzlichen Regelungen im Bereich der Nutztierhaltung unter Anwendung der tierbezogenen Parameter/Indikatoren aus dem „Welfare Quality Projekt“, die zu einer Anhebung der Mindeststandards der Tierhaltungssysteme bzw. auch zur wesentlichen Ver­besserung einzelner Haltungssysteme und Eingriffe an Tieren führen.

15.    Für eine Herkunftskennzeichnung von europäischen und regionalen Produkten einzutreten, die den EU-weiten Mindesttierschutzstandards im Sinne eines europäischen hohen Mindeststandards ent­sprechen.

16.    Das Verbot der Aufzucht und Haltung von Legehennen in Käfigen in der EU. Ebenso ist eine eventuelle Verschiebung des Endes der konventionellen Käfige für die Haltung von Legehennen auf einen Zeitraum nach 2012 entschieden abzulehnen. Gleichzeitig ist durch eine eindeutige Kenn­zeichnung von Produkten sicherzustellen, dass der Verbraucher über die Haltungsform der Lege­hennen informiert ist.

17.    EU-weites Verbot von Hunde-, Stier- und Hahnenkämpfen.

18.    Die Haltung von Wildtieren in Zirkussen ist EU-weit zu verbieten.

19.    Betreffend die Anforderungen an gewerbliche Tierhaltungen (z.B. Hundehaltungen), insbesondere Vorschriften zur Grundausbildung zur Zucht in gewerblichen Einrichtungen, sind europaweit gültige Vorschriften zu erlassen, die den Bedürfnissen der Zuchttiere und deren Nachkommenschaft gerecht werden. Darüber hinaus wäre es wünschenswert und förderungswürdig, dass private Tierhalter im Rahmen der Zuchtorganisationen und anderer Einrichtungen ebenfalls ähnliche Ausbildungs­möglichkeiten angeboten bekommen. Entsprechende tierärztliche und tiergesundheitliche Vor­schriften, die über die Tollwut-Bestimmungen hinausgehen, sind auf europäischer Ebene zu implementieren.

20.    Klare Zielvorgaben für die Reduzierung von Tierversuchen und Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Annahme nichttierischer Versuchsverfahren (z.B. durch finanzielle Mittel, Personal und administrative Unterstützung). EU weites Verbot von Tierversuchen an Menschenaffen.

21.    Die Vermittlung von Wissen über die Bedürfnisse der Tiere ist der Schlüssel für mehr Verständnis bei den Verbrauchern für dieses Anliegen. Die Europäische Kommission hat in der Vergangenheit einige Anstrengungen unternommen mehr Informationen über Tierschutz auch Jugendlichen zugänglich zu machen und dies soll daher auch in die Lehrpläne der Schulen aufgenommen werden. Im Zuge der Errichtung eines europäischen Netzes von Referenzzentren für den Tierschutz ist die bereits in Österreich erarbeitete Expertise zum Tierschutzunterricht einzubringen. Die Bewerbung als Referenzzentrum für Tierschutzunterricht und die Kooperation mit der Europäischen Kommission in diesem Bereich ist weiter voranzutreiben.

22.    Umweltschutz ist ein gesellschaftlicher anerkannter Wert, der bereits heute im Programm der länd­lichen Entwicklung einen breiten Niederschlag gefunden hat. Tierschutz, Ernährungssicherung mit gesunden und qualitativ hochwertigen Lebensmittel sind ebenfalls Ideen die von breitem gesell­schaftlichen Interesse sind. In der zukünftigen gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach dem Jahr 2013 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierschutz und Tiergesundheit sowie die Ernährungs­sicherung mit qualitativ hochwertigen Produkten neben den Aspekten des Umwelt- und Klima­schutzes auf Europäischer Ebene in den Regulativen zur GAP Berücksichtigung finden.

23.    Mit der Verabschiedung der Richtlinie über die Vorschriften zur Haltung von Masthühnern wurde erstmals eine Verbindung zwischen Tiergesundheit und Fitness der Tiere mit Haltungsvorschriften im Zusammmenhang mit der Besatzdichte rechtlich verankert. In der Diskussion zur Ausgestaltung der gemeinsamen Tiergesundheitspolitik (AHP) ab 2013 ist Bedacht zu nehmen, dass dieser Ansatz auch für andere Tierarten stärkere Berücksichtigung findet.