73/E XXIV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 10. Dezember 2009

betreffend Richtlinien für staatliche Informations- und Werbemaßnahmen

Die Bundesregierung wird ersucht, die nachstehend dargestellten Empfehlungen des Rechnungshofes betreffend Richtlinien für staatliche Informations- und Werbemaßnahmen in geeigneter Weise umzu­setzen:

1.      Die Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations– und Werbemaßnahmen aus Haushaltsmitteln ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig. Diese Maßnahmen sollten dabei formalen und zugleich inhaltlichen Kriterien genügen, die den Bezug zur Arbeit der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts begründen.

2.      Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations– und Werbemaßnahmen wären unmittelbar auf die vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts zu beziehen.

3.      Die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium tritt bei allen Formen der Öffentlichkeitsarbeit deutlich als Bundesregierung bzw. Bundesministerium in Erscheinung.

4.      Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations– und Werbemaßnahmen aus Haushaltsmitteln dürfen auch in der engeren Vorwahlzeit fortgesetzt, jedoch nicht auf parteipolitische Wahlwerbung ausgerichtet werden, und sollten bei den Bürgerinnen und Bürgern den Eindruck einer werbenden Einflussnahme zu Gunsten einer Partei vermeiden.

5.      Die Grenzen zwischen der zulässigen und der unzulässigen Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations– und Werbemaßnahmen sind erreicht, wenn der Sachinhalt eindeutig hinter die werbende Form zurücktritt. Dadurch werden diese Maßnahmen angreifbar.

6.      Die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations– und Werbemaßnahmen durch­geführten Umfragen sollten der Erforschung der Meinungen und des Informationsgrades der Bevölkerung über die Arbeit der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums dienen.