104/E XXIV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 16. Juni 2010

betreffend "Naturkosmetik und Biokosmetik - Täuschungsschutz auf EU-Ebene"

Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht,

1.      ebenso wie für „Naturkosmetik“, für die es bereits ein entsprechendes Kapitel im Österreichischen Lebensmittelbuch gibt, auch für „Biokosmetik“ Arbeiten im Rahmen der Österreichischen Codex-Kommission durchzuführen und in einem neuen Gütezeichengesetz dahingehend vorzusorgen, dass entsprechend verlässliche staatliche Gütezeichen „Naturkosmetik“ und „Biokosmetik“ nach den Vorgaben im Codex ermöglicht werden und

2.      auf europäischer Ebene und in den Gremien der Europäischen Union dafür einzutreten, dass recht­liche Kriterien für die Verwendung der Begriffe „Naturkosmetik“ und „Biokosmetik“ geschaffen werden, um ähnliche Standards wie in Österreich sicherzustellen.