305/E XXIV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 12. Juni 2013

betreffend Berücksichtigung des Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen der neuen PädagogInnenausbildung an den Universitäten

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird ersucht sicherzustellen, dass sich die Organe der öffentlichen Universitäten bei der Umsetzung des „Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen“ am leitenden Grundsatz des § 2 Z 11 UG („besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen“) orientieren. Für die Curricula-Gestaltung zur neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen konkretisiert sich dieser leitende Grundsatz auch darin, dass – in Abwägung mit den übrigen Zielen, Grundsätzen und Aufgaben der öffentlichen Universitäten – die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre zu beachten und „Inklusive Pädagogik“ in einem angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen ist. An die betroffenen öffentlichen Universitäten wird appelliert, diesem Anliegen der Allgemeinheit bei der Erstellung der entsprechenden Curricula bzw. der künftigen Leistungsvereinbarungen zu entsprechen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird ersucht, bei Abschluss der Leistungs­vereinbarungen darauf Bedacht zu nehmen.