Erteilung eines Ordnungsrufes gem. § 103 Abs. 2 GOG (813/GO)

Erklärung Präsident:in

Ankündigung des Präsidenten Fritz Neugebauer, die Feststellung der Ordnungsrufwürdigkeit eines Zwischenrufes und allfällige Erteilung eines Ordnungsrufes gem. § 103 Abs. 2 GOG auf den Beginn der nächsten Sitzung zu verschieben