1 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5              Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

6              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

7              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

8              Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

9              Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

10            Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

11            Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

12            Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

13            Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

14            Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

15            Änderung des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes

16            Änderung der Reisegebührenvorschrift

17            Änderung des Rechtspflegergesetzes

18            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

19            Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung         und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

20            Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“ ersetzt.

2. § 14 Abs. 8 entfällt.

3. In § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 152d sowie § 272 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994“ jeweils durch das Zitat „HDG 2002“ ersetzt.

4. § 34 Abs. 3 entfällt. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“.

5. Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung

           1. innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und

           2. im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos

erfolgt.“

6. Dem § 71 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“

7. In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Addis Abeba, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.

8. In § 73 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abuja, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.

9. Dem § 76 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 71 Abs. 6 ist auf das nach den Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.“

10. In § 83 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch das Wort „oder“ und am Ende der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt. Z 4 entfällt.

11. § 93 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“

12. In § 95 lauten die Überschrift und Abs. 1:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.“

13. § 95 Abs. 3 entfällt.

14. § 102 Abs. 1a erster und zweiter Satz lautet:

„Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Vorsitzenden erforderlich.“

15. In § 137 Abs. 7, 8 und 10, § 143 Abs. 5 und 6 und § 147 Abs. 5 und 6 wird das Wort „Stellenplan“ jeweils durch das Wort „Personalplan“ ersetzt.

16. In § 194 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

17. In § 203 Abs. 2 Z 4 und § 207m Abs. 2 wird das Zitat „207l“ jeweils durch das Zitat „207k“ ersetzt.

18. In § 219 Abs. 6 Z 6 wird das Zitat „§ 76 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8“ durch das Zitat „§ 76 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 und 9“ ersetzt.

19. In § 247 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „als Militärpersonen aufgenommen werden,“ die Wortfolge „und Personen im Ausbildungsdienst“ eingefügt.

20. In § 259 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „HDG 2002“ ersetzt.

21. § 284 Abs. 67 vorletzter und letzter Satz lautet:

„§ 78e ist mit den in § 213a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs.1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“

22. Dem § 284 werden folgende Abs. 69 bis 70 angefügt:

„(69) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten in Kraft:

           1. § 73 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008,

           2. § 41 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 76 Abs. 9, § 83 Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 samt Überschrift, § 203 Abs. 2 Z 4, § 207m Abs. 2, § 219 Abs. 6 Z 6, § 247 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.22, Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 12.12, Z 12.14 bis 12.16, Z 13.13, Z 17.2 lit. a, Z 22.1 Abs. 1 lit. b, Z 23.1 Abs. 6, Z 55.2 Abs. 1 lit. a, Z 31.6, Z 32.3, Z 33.3, Z 33.3a und Z 59.1 lit. a sowie der Entfall des § 95 Abs. 3 und der Anlage 1 Z 2.13 und Z 2.16 mit 1. Jänner 2009,

           3. der Entfall der Anlage 1 Z 12.17 letzter Satz mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und

           4. der Entfall der Anlage 1 Z 8.16 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

(70) Auf Beamte, die vor dem 1. April 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.13 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.13 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung, gemäß Anlage 1 Z 2.13 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, verbundenen Rechte bleiben unberührt.“

23. In Anlage 1 wird der Z 1.3.6 lit. j folgende Wortfolge angefügt:

„der Sektion III (Budget, Personal, Förderungen, Öffentlichkeitsarbeit, IT-Koordination),“

24. Anlage 1 Z 1.10.6 lautet:

1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,“

25. In Anlage 1 Z 1.12 lit. b entfällt die Wortfolge „, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist“.

26. In Anlage 1 Z 1.13 entfallen der 2. Satz und die Z 1 bis 3.

27. Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 lautet samt Überschrift:

„Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung

2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.“

28. In Anlage 1 entfallen Z 2.13 samt Überschrift und Z 2.16 samt Überschrift.

29. In Anlage 1 Z 2.22 entfällt der zweite Satz.

30. In Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „oder 2.13“. Die Abs. 2 und 3 entfallen.

31. In Anlage 1 Z 17.2 lit. a und Z 55.2 Abs. 1 lit. a entfällt jeweils die Wendung „oder 2.13“.

32. Anlage 1 Z 12.12 lautet:

„12.12.

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und

               b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 lit. c und d sowie einer zweijährigen Dienstzeit als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und

                c) die Leistung des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.“

33. Anlage 1 Z 12.14 lautet:

„12.14. Für die Verwendung als Arzt die Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a und c sowie zusätzlich die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.“

34. Anlage 1 Z 12.15 lautet:

„12.15. Für die Verwendung als Apotheker die Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a und c sowie zusätzlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.“

35. Anlage 1 Z 12.16 lautet:

„12.16. Für die Verwendung als Militärseelsorger die Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a sowie zusätzlich die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.“

36. Z 12.17 entfällt samt Überschrift.

37. Anlage 1 Z 12.18 lautet samt Überschrift:

„Höherer militärtechnischer Dienst

12.18. Für die Verwendung im höheren militärtechnischen Dienst die Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a und c.“

38. Anlage 1 Z 13.13 lautet:

        „(1) a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

                     aa) der Z 2.11 oder

                    bb) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder

                     cc) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,

               b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

                c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 12 Wochen und

               d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c und d tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung, über den Truppenoffizierslehrgang und über die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 2 (Truppenoffiziersausbildungsverordnung - TOV), BGBl. II Nr. 251/2004.“

39. In Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b wird nach der Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005“ die Wendung „für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule“ eingefügt.

40. In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. a wird die Wortfolge „Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002“ durch die Wortfolge „Hochschulbildung gemäß Z 1.12“ ersetzt.

41. In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 entfällt nach der Wendung „akademischen Grades“ das Wort „des“.

42. Anlage 1 Z 31.6 lautet:

„31.6.

           a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

          b) eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“

43. Anlage 1 Z 32.3 lautet:

„32.3.

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

               b) eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“

44. Anlage 1 Z 33.3 lautet:

„33.3.

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

               b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“

45. In Anlage 1 Z 33.3a wird das Zitat „Z 33.3 lit. c“ durch das Zitat „Z 33.3 lit. b“ ersetzt.

46. In Anlage 1 Z 59.1 lit. a wird das Zitat „Z 2.11, 2.12 oder 2.13“ durch das Zitat „Z 2.11 oder 2.12“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 13a Abs. 2 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

           1. eines Urlaubs, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

           2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.“

3. Am Ende des § 20b Abs. 4 wird vor dem Punkt der Wortlaut „oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen“ eingefügt.

4. § 21g Abs. 6 lautet:

„(6) Auf den Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.“

5. § 21g Abs. 7 lautet:

„(7) Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund

           1. außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder

           2. mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,

bleiben außer Betracht.“

6. § 21h Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.“

7. Dem § 21h wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 21c Abs. 1 eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.“

8. In § 36b Abs. 1a Z 2, § 77a Abs. 1a Z 2 und § 94 Abs. 1a Z 2 wird jeweils das Wort „Stellenplanes“ durch das Wort „Personalplans“ ersetzt.

9. § 40b Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.“

10. § 40c Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz und

           2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

           a) an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und

          b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“

11. § 53b Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz und

           2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

                a) an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und

               b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“

12. In § 59a Abs. 4 Z 1 wird vor der Wendung „sowie Religionslehrern“ folgende Wortgruppe eingefügt:

„Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, "

13. In § 59a Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Praxisschulen“ die Wortgruppe „entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika" eingefügt und nach der Tabelle folgender Satz angefügt:

„Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.“

14. In § 61b Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

15. In § 83c wird das Wort „dreifachen“ durch das Wort „vierfachen“ ersetzt.

16. Es werden ersetzt:

           1. In § 85 Abs. 3 das Zitat „des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“,

           2. in § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 das Zitat „des Heeresdisziplinargesetzes 1994“ jeweils durch das Zitat „HDG 2002“.

17. § 94a Abs. 4 wird aufgehoben.

18. § 112 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.“

19. In § 113a Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“.

20. § 113c wird samt Überschrift aufgehoben.

21. § 113i Abs. 4 lautet:

„(4) § 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.“

22. Dem § 175 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten in Kraft:

           1. § 83c mit 1. Juni 2008,

           2. § 20b Abs. 4, § 59a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 und § 113i Abs. 4 mit 1. Jänner 2009.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) lautet die § 35 betreffende Zeile:

„§ 35. Anwendung des BMSVG“

b) wird nach der den § 67 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 67a. Verwendungsbezeichnungen“

2. Dem § 27g wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 29f Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.“

3. In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Addis Abeba, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.

4. In § 29 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abuja, “ der Ausdruck „Astana, “ eingefügt.

5. § 29 Abs. 7 lautet:

„(7) § 27a Abs. 8 bis 10, die §§ 27b und 27c, § 27e Abs. 1 und die §§ 27f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.“

6. Dem § 29f wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 27g Abs. 6 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.“

7. § 35 lautet samt Überschrift:

„Anwendung des BMSVG

§ 35. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.

           2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

           3. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

           4. § 6 Abs. 5, § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“

8. § 46a lautet:

§ 46a. (1) Vertragslehrer führen:

           1. in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.

(2) Abweichend von Abs. 1 führt:

           1. der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,

           2. der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,

           3. der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,

           4. der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.

(3) Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.“

9. § 47 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.“

10. § 54e Abs. 2 lautet:

„(2) Unterbleibt die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume

           1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält,

           2. einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder

           3. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“

11. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

           1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder

           2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“

12. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnungen

§ 67a. (1) Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen.

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

(3) Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(4) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.“

13. In § 82a Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“.

14. § 86 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

           1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder

           2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“

15. In § 92c Abs. 3 wird nach dem Wort „Vertragslehrern“ die Wortfolge „des Entlohnungsschemas II L“ eingefügt.

16. § 100 Abs. 47 vorletzter und letzter Satz lautet:

„Die §§ 20a und 20b sind mit den in § 42a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Für alle anderen Vertragsbediensteten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 20a Abs.1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“

17. Dem § 100 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten in Kraft:

           1. § 29 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008 und

           2. § 27g Abs. 6, § 29 Abs. 7, § 29f Abs. 8, § 35 samt Überschrift, § 37a Abs. 1, § 47 Abs. 2 und § 92c Abs. 3 mit 1. Jänner 2009.“

Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 12 wird der Ausdruck „Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (RDG)“ durch den Ausdruck „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961“ sowie der Ausdruck „RDG“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

2. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“

3. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 3 wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

5. § 41a Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. § 41 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung.“

6. In § 52 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

7. In § 57 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

8. In § 93 wird folgender Abs. 17 eingefügt:

„(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 zu behandeln.“

9. In § 94 Abs. 3 Z 3 wird die Zahl „28 000“ durch die Zahl „2 034,8“ ersetzt.

10. In § 95a wird der Ausdruck „§ 638 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 639 ASVG“ ersetzt.

11. § 98a Abs. 1 lautet:

„(1) § 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.“

12. Dem § 100 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Die Summen der Beitragsgrundlagen im Sinne des § 11 Z 1 bis 3 APG sind bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für jeden Kalendermonat im Pensionskonto zu erfassen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Kalendermonat ist der Zeitraum, für den die Geldleistung gebührt.“

13. § 101 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz hat die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete jeweilige Pensionskonto zu übertragen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.“

14. Dem § 109 werden folgende Abs. 61 und 62 angefügt:

„(61) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten in Kraft:

           1. § 94 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 2003,

           2. § 93 Abs. 17 mit 1. September 2007 und

           3. § 41a Abs. 1 Z 4 und § 95a mit 1. November 2008.

(62) Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 41 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“

Artikel 5
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) An die Stelle des in Abs. 2 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.“

2. § 32 lautet:

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR tragen die Österreichischen Bundesbahnen, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(4) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“

3. In § 37 Abs. 3 wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

4. § 60 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. § 37 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung.“

5. In § 60 Abs. 11a wird der Ausdruck „§ 638 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 639 ASVG“ ersetzt.

6. Dem § 62 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 60 Abs. 6 Z 3 und Abs. 11a mit 1. November 2008.

(19) Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 37 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“

7. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7“ durch das Zitat „§ 8“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel VII wird die Wortfolge „§ 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333“ durch die Wortfolge „§ 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Eignung“ die Wortfolge „einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2)“ eingefügt.

3. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Finanzprokuratur“ die Wortfolge „sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung“ eingefügt.

4. In § 9 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „fünf Monate“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und der Ausbildungsdienst bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung mindestens zwei Wochen“ eingefügt.

5. In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „fördern“ die Wortfolge „, seine sozialen Fähigkeiten (z.B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) stärken“ eingefügt.

6. In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Vernehmungstaktik“ die Wortfolge „, des Verhaltens im Parteienverkehr, der Kommunikation, des Konflikt- und Zeitmanagements,“ eingefügt.

7. In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „jeweils unter Berücksichtigung“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der Z 1 bis 8 unter Berücksichtigung“ ersetzt.

8. In § 16 Abs. 4 Z 8 werden die Wortfolge „einschließlich der Gestaltung“ durch die Wortfolge „einschließlich des adäquaten Umgangs mit besonderen Verhandlungssituationen, die Gestaltung“ sowie der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. Grundzüge des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere Vorabentscheidungsverfahren.“

9. In § 54 Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort „Kommunikationsfähigkeit“ die Wortfolge „sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die“ eingefügt.

10. In § 54 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten“ durch die Wortfolge „sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere“ ersetzt.

11. § 57 lautet:

§ 57. (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.

(2) Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.

(3) Richter und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.

(4) Auch im Ruhestand haben Richter und Staatsanwälte das Standesansehen angemessen zu wahren.“

12. Dem § 72b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75c Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes.“

13. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:

„Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“

14. Dem § 75c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 72b Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.“

15. In § 77 Abs. 3 Z 2, Abs. 6, Abs. 7 und 8, § 178 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Stellenplans“ durch das Wort „Personalplans“ ersetzt.

16. In § 102 Abs. 6 wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975,“ ersetzt.

17. In § 144 wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens nach der StPO“ ersetzt.

18. § 173 zweiter und dritter Satz entfällt.

19. In § 175 Abs. 1 Z 5 wird der Wortfolge „Leiter der Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „und Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft“ angefügt.

20. In § 175 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft“ die Wortfolge „, Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft, Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft“ angefügt.

21. In § 175 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Leiters der Oberstaatsanwalt“ durch die Wortfolge „Leiters der Oberstaatsanwaltschaft“ sowie die Wortfolge „Erster Oberstaatsanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Erster Oberstaatsanwalt“ ersetzt.

22. In § 181 Abs. 1 wird der Ausdruck „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „fünf Jahren“ ersetzt.

23. Nach dem § 204 wird folgender § 204a samt Überschrift eingefügt:

„Korruptionsstaatsanwaltschaft

§ 204a. (1) Die Korruptionsstaatsanwaltschaft gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.

(2) Abweichend von § 192 und von § 199 gebührt

           1. dem Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5, in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 2 Z 4,

           2. dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 2, in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 5 Z 2.“

24. § 206 erhält folgende Überschrift:

„Ergänzende Bestimmungen“

25. § 206 zweiter Satz lautet:

„Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 4a, 22, 43, 65 und 78e BDG 1979.“

26. Dem § 207 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 2 Abs. 1 Z 3, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4 Z 8 und 9, § 54 Abs. 1 Z 4 und 6, § 57, § 73, § 72b Abs. 5, § 75c Abs. 6 und § 108a samt Überschrift, § 175 Abs. 1, § 181 Abs 1, § 204a samt Überschrift, die Überschrift zu § 206 und § 206 zweiter Satz sowie der Entfall des § 173 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die fünfjährige Amtsperiode für die Mitglieder der Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz gilt erstmals für die mit Wirkung vom 1. Juli 2010 erfolgenden Entsendungen.“

Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 13 wird das Zitat „AVG, BGBl. Nr. 52/1991“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51“ ersetzt.

2. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

3. In § 43 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 3“ durch den Ausdruck „§ 3.“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird das Zitat „Richterdienstgesetzes – RDG“ durch das Zitat „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG)“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 5 sowie in Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.

4. Die Tabelle in § 4 Abs. 2 lautet ab 1. Juli 2008:

 

„in der Gehaltsstufe

Euro

1

3.258,0

2

3.739,3

3

4.176,9

4

4.831,4

5

5.387,4

6

5.892,0

7

6.252,9

8

6.528,8“

 

5. In § 13 Abs. 2 wird das Zitat „Richterdienstgesetzes“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.

6. § 13 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenem Einzelrichter oder Senat zu belassen, von dem sie bisher geführt worden sind.“

7. In § 14 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 2)“.

8. In § 17 Abs. 5 wird das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

9. § 23 lautet:

§ 23. Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „Berufung“ der Begriff „Beschwerde“ tritt.“

10. Der bisherige Text des § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In seiner Entscheidung hat der Asylgerichtshof zu bestimmen, welches Gericht oder welche Verwaltungsbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für dieses Gericht oder diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet die Entscheidung des Asylgerichtshofes den Exekutionstitel.“

11. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten in Kraft:

           1. das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;

           2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.“

12. Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zum Richter des Asylgerichtshofs ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richter des Asylgerichtshofs und dem Bezug, den das Mitglied als Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richter des Asylgerichtshofes die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.“

Artikel 9
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

In § 7 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.“

Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

In den §§ 6, 9 Abs. 3 und 10 Abs. 10 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.“

2. In § 73 lauten die Überschrift und Abs. 1:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Landeslehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 71 vorzugehen.“

3. § 73 Abs. 3 entfällt.

4. In § 124 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird die Bezeichnung „XXX/200.“ durch die Bezeichnung „30/2006“ersetzt.

2. In § 46 Abs. 5 wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.

3. In § 61 wird das Zitat „§§ 114 bis 117“ durch das Zitat „§§ 114 bis 116a“ ersetzt.

4. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Lehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht zu nehmen.“

5. In § 81 lauten die Überschrift und Abs. 1:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Lehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Lehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 79 vorzugehen.“

6. § 81 Abs. 3 entfällt.

7. Dem § 127 wird folgender Abs. XXX angefügt:

„(XXX) § 79 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 samt Überschrift, Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a sowie der Entfall des § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

8. In § 128 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

9. Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch

                     aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder

                    bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,

jeweils mit“

Artikel 14
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b wird nach dem Wort „Soldaten“ die Wortfolge „und Angehörige der Heeresverwaltung“ eingefügt.

2. § 10b Abs. 2 lautet:

„(2) § 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 4 stehen muss.“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Artikel 16
Änderung der Reisegebührenvorschrift

Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

§ 44a. Eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.“

2. In § 45 Abs. 2 wird der Ausdruck „RDG“ durch den Ausdruck „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961,“ ersetzt.

3. In § 45 Abs. 3 und § 46 wird der Ausdruck „RDG“ jeweils durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

4. Dem § 77 wird folgender Abs. XXX angefügt:

„(XXX) § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Artikel 17
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Eignung“ die Wortfolge „, einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 27a Abs. 3 Z 7),“ eingefügt.

2. In § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Auswahl der Kandidaten für die Rechtspflegerausbildung ist zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf anerkannte Methoden der Personalauswahl zurückzugreifen.“

3. In § 25 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Verwendung bei einem oder mehreren“ durch die Wortfolge „aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei“ ersetzt.

4. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 25a. (1) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf zu achten, dass der Rechtspflegeranwärter im Laufe seiner Ausbildung aufeinanderfolgend zumindest drei Rechtspflegern zur Ausbildung zugewiesen wird.

(2) Nach Absolvierung des Grundlehrganges ist, nach Möglichkeit auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, überdies eine dreimonatige Ausbildung bei einem Richter vorzusehen. Darüber hinaus kann auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.“

5. In § 27 Abs. 3 wird das Wort „halbtägig“ durch die  Wortfolge „im Ausmaß von 70%“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Eine Verwendung in der Geschäftsstelle des Gerichts darf das Ausmaß von 30% nicht überschreiten und soll insbesondere auf dem angestrebten Arbeitsgebiet erfolgen.“

6. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Beurteilung des Ausbildungsstandes

§ 27a. (1) Jeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf – auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Abs. 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Rechtspflegeramtsanwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Rechtspflegeranwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Rechtspflegeramtsanwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.

(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:

           1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,

           2. die Fähigkeiten und die Auffassung,

           3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,

           4. die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,

           5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse die Kenntnis von Fremdsprachen,

           6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten,

           7. die sozialen Fähigkeiten (z.B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) und

           8. der Erfolg der Verwendung.

(4) Darüber hinaus sind sonstige für die Beurteilung relevante Umstände anzuführen.

(5) Die Beurteilung hat zu lauten:

           1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten,

           2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten,

           3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, oder

           4. nicht entsprechend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(6) Die Beurteilung ist von jedem Richter, Rechtspfleger oder Bediensteten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, spätestens nach dem Ende der jeweiligen Ausbildungszuteilung zur erstatten. Erforderlichenfalls hat eine Zwischenbeurteilung zu erfolgen.“

7. Der bisherige Inhalt des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 27 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.“

8. Der bisherige Inhalt des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach dem Wort „Wirkungskreis“ wird die Wortfolge „, jeweils einschließlich der Vertiefung der sozialen Kompetenz“ eingefügt und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist – für alle Arbeitsgebiete - insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach § 2 Z 2 bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.

(3) Die näheren Ausbildungsinhalte und –formen für den Grundlehrgang und für die einzelnen Arbeitgebietslehrgänge sowie die auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaße sind durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzulegen.“

9. Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundstheaterpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „nach dem 31. Dezember 1979 liegenden“.

2. Dem § 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) An die Stelle des in Abs. 3 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.“

3. In § 11 Abs. 2 wird nach der Kurzbezeichnung „ASVG“ die Wendung „für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 5a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 11 Abs. 1 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.“

Artikel 19
Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt, wenn sie zum Besuch des Aufstiegskurses zugelassen wurden und an einem zumindest drei Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule teilgenommen haben, das rechtliche und ökonomische Inhalte enthält, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement stehen.“

Artikel 20
Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980 betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 105/1980 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aufgehoben.