Vorblatt

Probleme:

1.      Der Aufstiegskurs und die Beamten-Aufstiegsprüfung sind nicht mehr zeitgemäß.

2.      Die Zeiten einer notwendigen Pflege eines Angehörigen während eines Erholungsurlaubes werden derzeit auf das Urlaubsausmaß angerechnet.

3.      Die auf Grund der aktuellen Rechtslage bestehende Fokussierung auf den Aspekt der Spezialprävention in Teilen des Beamtendienstrechtes bei der Bemessung von Disziplinarstrafen bewirkt im Zusammenhang mit einer Abkehr des VwGH vom in seiner früheren Rechtsprechung entwickelten Untragbarkeitsgrundsatz eine Abschwächung disziplinarrechtlicher Sanktionsmöglichkeiten.

4.      Für Vertragsbedienstete ist die Führung von Verwendungsbezeichnungen nicht vorgesehen.

5.      Eine vom Anspruchsberechtigten auf eine Pensionsgeldleistung erteilte Vorsorgevollmacht berechtigt Bevollmächtigte nicht zur Eröffnung eines Pensionskontos für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber.

6.      Für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes ist derzeit eine Pensionsbeitragsgrundlage nur für ab 1. Jänner 2005 angetretene Karenzurlaube normiert. Dies wirkt sich sowohl bei der Bildung der Pensionsberechnungsgrundlage mittels Durchrechnung als auch beim Pensionskontostand negativ auf die Pensionshöhe aus.

7.      Im APG sind die Beitragsgrundlagen je Kalenderjahr zu erfassen. Dies führt zu zahlreichen Unklarheiten und Fragen, die der Transparenz des Pensionskontos abträglich sind.

Ziel:

1.      Qualifizierte Weiterentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechenden Aufstiegschancen durch das Anbieten und die gezielte Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 4 BDG 1979. Ersetzung der Beamten-Aufstiegsprüfung durch die neu geschaffene Möglichkeit einer Berufsreifeprüfung für Beamtinnen und Beamte.

2.      Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen während eines Erholungsurlaubes soll zu keiner Anrechnung auf das Urlaubsausmaß führen.

3.      Gleichwertige Berücksichtigung sowohl spezial- als auch generalpräventiver Erwägungen bei der Strafbemessung im Beamtendisziplinarrecht.

4.      Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes.

5.      Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Personen sollen zur Eröffnung eines Pensionskontos für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber berechtigt sein.

6.      Für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes soll – wie im ASVG – rückwirkend ab 1. Jänner 1988 eine Pensionsbeitragsgrundlage normiert werden.

7.      Die für das Pensionskonto relevanten Beitragsgrundlagen sollen monatlich erfasst werden.

Inhalt:

1.      Aufhebung der Bestimmungen über den Aufstiegskurs und die Beamten-Aufstiegsprüfung.

2.      Eine während eines Erholungsurlaubes in Anspruch genommene Pflegefreistellung ist, wenn sie drei Kalendertage überschreitet, nicht als Erholungsurlaub anzurechnen.

3.      Verankerung der Generalprävention als der Spezialprävention gleichwertige Funktion des Beamtendisziplinarrechts.

4.      Übernahme der für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Verwendungsbezeichnungen auch für Vertragsbedienstete.

5.      Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht berechtigt zur Eröffnung eines Pensionskontos für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber.

6.      Für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes wird eine Pensionsbeitragsgrundlage rückwirkend ab 1. Jänner 1988 normiert.

7.      Monatliche statt jährliche Erfassung der Pensionsbeitragsgrundlagen im Pensionskonto.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorliegende Novelle trägt zur Steigerung der Effizienz des öffentlichen Dienstes und damit zur Sicherung der Qualität des Wirtschaftsstandorts Österreich bei.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Informationsverpflichtungen für Unternehmen sind nicht vorgesehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der EU werden durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Entwurf enthält eine Reihe von notwendigen Anpassungen im Dienstrecht der Bundesbediensteten und Landeslehrerinnen und Landeslehrer.

Finanzielle Auswirkungen:

Anpassung der Gehaltsansätze für die Richterinnen und Richter am Asylgerichtshof:

Die im AsylGHG vorgesehenen Gehaltsansätze werden rückwirkend mit Juli 2008 um 2,7% erhöht. Bei einem jährlichen Aufwand von rd. 3,1 Mio. € sind die Mehraufwendungen mit 0,04 Mio. € für 2008 und 0,08 Mio. € ab 2009 zu beziffern.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 4, 6 bis 10, 15 bis 18 und 20 bis 21 (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, RStDG, PVG, AsylGHG und AusG, BLVG, WHG, RGV, RpflG, BThPG, Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Aufhebung von Rechtsvorschriften) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.      hinsichtlich der Art. 5 und 19 (BB-PG, GOG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG,

3.      hinsichtlich der Art. 11 und 12 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.      hinsichtlich der Art. 13 und 14 (LLDG 1985, LLVG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu den §§ 14, 15, 15a, 152d und 272 BDG 1979, §§ 85, 89, 131 und 149 GehG und § 43 PVG:

Zitatberichtigungen. Es existiert bereits eine neuere Fassung des Heeresdisziplinargesetzes.

Zu § 14 Abs. 8 BDG 1979:

Das Zustimmungsrecht des Bundesministers für Finanzen zur Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit kann aufgrund des starken Rückgangs der vorzeitigen Ruhestandsversetzungen im PT-Bereich – 2007 und 2008 jeweils ca. 150 Fälle pro Jahr - entfallen.

Zu § 34 Abs. 3, § 83 Abs. 1, Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 BDG 1979 sowie § 2 Abs. 1 VO des BK BGBl. Nr. 106/1980, Aufhebung VO der BReg BGBl. Nr. 105/1980 und VO des BK BGBl. Nr. 106/1980:

Die Bestimmungen über den Aufstiegskurs sind nicht mehr zeitgemäß. Sowohl die Beschränkung der Zulassung für den Aufstiegskurs alleine auf Beamtinnen und Beamte als auch seine bloß dreisemestrige Dauer erfüllen im Hinblick auf seine im Ernennungsregime von A1 und von vergleichbaren Verwendungsgruppen zwei verschiedene Hochschulstudien (Rechtswissenschaften und Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) voll ersetzende Wirkung nicht mehr die dienstlichen Anforderungen. Die entsprechenden Bestimmungen sollen daher aufgehoben werden.

Die Verantwortung des Bundes als Dienstgeber im Rahmen der Personalentwicklung bleibt bestehen. Die qualifizierte Weiterentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ungeachtet ihrer dienstrechtlichen Stellung, verbunden mit entsprechenden Aufstiegschancen, ist auch weiterhin durch das Anbieten und die gezielte Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 4 BDG 1979 sicher gestellt.

Berechtigte Interessen auf den Bestand der dienstrechtlichen Wirkungen der Absolvierung des Aufstiegskurses werden gewahrt: So ermöglicht die Absolvierung des Aufstiegskurses auch weiterhin die Ernennung in A1 und in vergleichbare Verwendungsgruppen. Weiters soll in einem Übergangszeitraum bis Oktober 2011 jenen Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit der Absolvierung der Abschlussprüfung des Aufstiegskurses offen stehen, die noch vor Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen die Zulassung zum Aufstiegskurs erwirken konnten und anstelle des Aufstiegskurses mindestens drei Semester an einem Studienprogramm einer Fachhochschule teilgenommen haben, das – so wie der Aufstiegskurs – rechtliche und ökonomische Inhalte enthält.

Zu § 41 Abs. 4 BDG 1979 und § 44a RGV:

Eine verbesserte und effizientere Ausbildung junger Exekutivbediensteter soll dadurch erreicht werden, dass diese innerhalb der ersten zwei Jahre ab ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b im Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos flexibel eingesetzt werden können. Diese Ausbildungsmaßnahmen stellen ein erweitertes Training im Rahmen der praktischen Ausbildung dar, das den Sinn hat, die jungen Exekutivbediensteten mit den unterschiedlichsten beruflichen Anforderungen und Realitäten zu konfrontieren, um ein möglichst effizientes Vorgehen zu erzielen.

Diese Ausbildungsmaßnahmen erfordern eine vereinfachte Versetzbarkeit an verschiedene Dienststellen in Form einer Zuweisung, wobei der Schutz der Bediensteten durch die Begrenzung der Zuweisung auf den Bereich des jeweiligen Bundeslandes sichergestellt wird.

Vergleichbare Regelungen gelten auch für die Ausbildung von Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern.

Nachdem es sich bei dieser Form der Zuweisung um Maßnahmen im Interesse der Ausbildung der Exekutivbediensteten handelt, sind allfällige Ansprüche nach der RGV wegen Versetzung nach Abschnitt VII des 1. Hauptstücks nicht gerechtfertigt und haben daher zu entfallen. Die Abgeltung eines allfälligen Mehraufwands auf Grund des neuen Dienstorts erfolgt im Wege des Fahrtkostenzuschusses. Sonstige Aufwandsersätze aus Dienstreisen sowie bestehende Pauschalvergütungen (§§ 39 ff RGV) bleiben während der Zeit dieser praktischen Ausbildung erhalten.

Zu den §§ 71 Abs. 6 und 76 Abs. 9 BDG 1979, 27g Abs. 6, 29f Abs. 8 und 47 Abs. 2 VBG und 72b und 75c RStDG:

Der OGH hat entschieden (16. 10. 2002, 9 ObA 90/02d), dass bei Auftreten eines Pflegebedarfs für Angehörige während des Urlaubs eine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Der Erholungsurlaub wird in diesem Falle ähnlich beeinträchtigt wie bei einer eigenen Erkrankung, sodass eine Unterbrechung analog den Bestimmungen des UrlG im Krankheitsfalle angezeigt ist.

Da anzunehmen ist, dass der OGH auch für den Bereich des VBG wie oben angeführt entscheiden würde, soll generell für alle Bundesbediensteten normiert werden, dass die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen während eines Erholungsurlaubes zu keiner Anrechnung auf das Urlaubsausmaß führt.

Eine Pflegefreistellung wird für den in § 76 Abs. 1 Z 1 BDG 1979, § 29f Abs. 1 Z 1 VBG und § 75c Abs. 1 Z 1 RStDG genannten Angehörigenkreis grundsätzlich nur für maximal eine Woche im Kalenderjahr, für den in § 76 Abs. 4 BDG 1979, § 27g Abs. 4 VBG und § 75c Abs. 4 RStDG genannten eingeschränkten Angehörigenkreis für maximal eine weitere Woche gewährt. Durch den Verweis auf beide Angehörigengruppen wird klargestellt, dass es in beiden Fällen der notwendigen Pflege eines Angehörigen zu einer Nichtanrechung auf das Urlaubsausmaß kommen kann. § 76 Abs. 9 BDG 1979, § 29f Abs. 8 VBG und § 75c Abs. 6 RStDG legen im Gegenzug fest, dass im Falle einer Nichtanrechnung auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes jedoch gleichzeitig eine Anrechnung auf das jeweils zustehende Ausmaß an Pflegefreistellungszeiten zu erfolgen hat.

Zu § 73 Abs. 2 und 4 BDG 1979 und § 29 Abs. 2 und 4 VBG:

Die in diesen Bestimmungen erfolgten Änderungen sind bedingt durch die Errichtung der Österreichischen Botschaft in Astana (Kasachstan).

Zu § 73 Abs. 7, § 169 Abs. 1 Z 9 und § 173 Abs. 1 Z 8 BDG 1979:

Zitatanpassungen aufgrund des Entfalls des § 65 Abs. 10 BDG 1979.

Zu § 93 Abs. 1 BDG 1979, § 71 Abs. 1 LDG 1984, § 79 Abs. 1 LLDG 1985:

Die Novellierungen dieser Bestimmungen erfolgen vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH VS 14. 11. 2007, 2005/09/0115, mit der dieser eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zum so genannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ vollzogen und gleichzeitig neue Vorgaben für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entwickelt hat. Der früheren Rechtsprechung zufolge war es bei einer besonderen Schwere einer Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung allfälliger Milderungsgründe nicht mehr notwendig, der Frage nachzugehen, ob eine Entlassung aus spezialpräventiven Gründen tatsächlich erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 22. 6. 2005, 2003/09/0087). In seiner neuen Rechtsprechung postuliert der VwGH unter Berufung auf den derzeitigen Wortlaut des § 93 Abs. 1 BDG 1979 hingegen, dass auch in diesem Fall bei der Strafbemessung spezialpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zukommt. Der VwGH verlangt von den zur Entscheidung berufenen Disziplinarbehörden, selbst in den gravierendsten Fällen genauere Überlegungen dazu anzustellen, ob eine Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, und dabei unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Versetzung insbesondere zur Frage, ob der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin auch anderwärtig eingesetzt werden kann. Da auf diese Weise der Grundidee des Beamtendisziplinarrechtes, die Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft sicherzustellen (vgl. VwGH 15. 9. 2004, 2002/09/0152 u.a.), nur noch schwer Genüge getan werden kann, soll mit dem gegenständlichen Entwurf eine Adaptierung der disziplinarrechtlichen Strafbemessungsvorschriften erfolgen.

Dies geschieht in der Weise, dass bei disziplinarrechtlichen Entscheidungen nicht mehr nur das Erfordernis der Spezialprävention, sondern auch der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes berücksichtigt werden soll. Dies soll es in Hinkunft auch ermöglichen, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen. In Fällen, in denen eine Entlassung aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist, wird die Disziplinarbehörde daher – anders als nach der derzeitigen Rechtsprechung – nicht gehalten sein zu überprüfen, ob es für den betroffenen Beamten oder die betroffene Beamtin noch eine andere Verwendungsmöglichkeit gibt.

Mit der gegenständlichen Novellierung wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich beim Disziplinarrecht der Beamten, anders als beim gerichtlichen Strafrecht, um kein „Typenstrafrecht“ handelt, in dem bereits der Gesetzgeber generalpräventive Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung der Strafdrohungen einbezieht (dazu Ebner, in: Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 45. Lfg., § 32 StGB, Rz. 25). Des Weiteren erfolgt dadurch eine Angleichung an das Disziplinarrecht der Richter und Staatsanwälte, da der Rechtsprechung des OGH zufolge bei der Verhängung von Disziplinarstrafen sowohl Erwägungen der Spezial- als auch der Generalprävention maßgeblich sind (vgl. etwa OGH 4. 12. 1999, Ds 7/80; 27. 2. 2004, Ds 9/03).

Zu § 95 BDG 1979, § 73 LDG 1984, § 81 LLDG 1985:

Im Falle der Begehung einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung durch einen Beamten oder eine Beamtin soll es nur dann zu einer disziplinären Verfolgung kommen, wenn sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, sondern ein disziplinärer Überhang vorliegt. Ist ein disziplinärer Überhang gegeben, so ist bei der Strafbemessung in gleicher Weise vorzugehen wie im Fall, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht gleichzeitig eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung darstellt.

Während § 95 Abs. 2 BDG 1979, § 73 Abs. 2 LDG 1984 1985 unverändert aufrecht bleiben, entfallen § 95 Abs. 3 BDG 1979, § 73 Abs. 3 LDG 1984 und § 81 Abs. 3 LLDG 1985, da sich diese im Hinblick auf die Neufassung der § 95 Abs. 1 BDG 1979, § 73 Abs. 1 LDG 1984 und § 81 Abs. 1 LLDG 1985 und die darin enthaltenen Verweisungsbestimmungen als entbehrlich erweisen.

Zu § 102 Abs. 1a erster und zweiter Satz BDG 1979:

Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird es in Hinkunft möglich sein, dass auch Beschlüsse über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unter den in § 102 Abs. 1a BDG 1979 festgelegten Voraussetzungen im Umlaufwege gefasst werden können. In allen Fällen des § 102 Abs. 1a BDG 1979 ist für einen Umlaufbeschluss jedoch nunmehr nicht nur Stimmeneinhelligkeit der Senatsmitglieder, sondern auch das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des oder der Senatsvorsitzenden zwingend erforderlich.

Zu § 194 Abs. 4 BDG 1979, § 61b Abs. 3 GehG, §§ 6, 9 Abs. 3 und 10 Abs. 10 BLVG, § 124 Abs. 2 LDG 1984, § 7 Abs. 2 Landesvertragslehrergesetz  1966, § 128 Abs. 2 LLDG 1985 und § 6 Abs. 2 LLVG:

Diese Bestimmungen enthalten redaktionelle Anpassungen an das BMG.

Zu § 203 Abs. 2 Z 4 BDG 1979:

Redaktionelle Berichtigung. § 207l wurde mit BGBl. I Nr. 165/2005 aufgehoben.

Zu § 247 Abs. 5 BDG 1979:

Schon bisher konnten Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen wurden, ihren bisherigen Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels weiter führen. Dies soll zukünftig auch Personen im Ausbildungsdienst ermöglicht werden.

Zu § 284 Abs. 67 BDG 1979 und § 100 Abs. 47 VBG:

Das ursprünglich nur für Lehrerinnen und Lehrer vorgesehene Modell der „Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung“ wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007, als Sabbatical auf sämtliche Bundesbediensteten ausgedehnt, deren Dienstrecht im BDG 1979 und im VBG 1948 geregelt ist. Diese Ausdehnung erfolgte jedoch zunächst befristet auf die Dauer von fünf Jahren. Mit der vorliegenden Änderung soll die Möglichkeit, ein Sabbatical in Anspruch zu nehmen, insofern verlängert werden, als das Ende der Rahmenzeit auf den 31. Dezember 2018 hinausgeschoben wird.

Zu Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j BDG 1979:

Organisatorische Änderungen im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung machen eine Anpassung der taxativ aufgelisteten Richtverwendungen erforderlich.

Zu Anlage 1 Z 1.10.6 BDG 1979:

Die Richtverwendung eines Referenten in einer Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes in der Wildbach- und Lawinenverbauung, die bisher allgemein umschrieben war, wird zur eindeutigen organisatorischen und örtlichen Fixierung konkretisiert.

Zu Anlage 1 Z 1.12 lit. b und Z 23.1 Abs. 5 lit. a BDG 1979:

Die Harmonisierung der Studienarchitektur mit der einheitlichen Einführung eines zweistufigen Systems durch das Bolognamodell brachte auch eine Vergleichbarkeit zwischen Universitätsabsolventen und Fachhochschulabsolventen. Mit der vorliegenden Novelle sollen daher Fachhochschulstudien in allen Verwendungen, für die nicht ein spezifisches Studium vorgesehen ist, (z.B. Lehramtsstudien, Rechtswissenschaften, Medizin, etc.) gleichgestellt werden.

Zu Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 BDG 1979:

Eine korrespondierende Bestimmung befindet sich als lex fugitiva bereits im § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997. Im Sinne der Rechtssicherheit soll auch eine entsprechende Regelung im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Aufnahme finden.

Zum Entfall von Anlage 1 Z 2.13 und § 284 Abs. 70 BDG 1979:

Die Bestimmungen über die Beamten-Aufstiegsprüfung sind nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere die Tatsache, dass Fremdsprachenkompetenzen durch andere allgemein bildende Fächer zur Gänze ersetzt werden können, lassen an der Erfüllung der Anforderungen an das moderne Berufsleben zweifeln. Durch die Öffnung des Zugangs zur Berufsreifeprüfung für öffentlich Bedienstete ist andererseits auch in Hinkunft sichergestellt, dass bildungswillige Beamtinnen und Beamte die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 2 erlangen und darüber hinaus, anders als bisher, zugleich die allgemeine Hochschulreife erwerben können. Mit den Übergangsbestimmungen in § 284 Abs. 70 soll sichergestellt werden, dass Beamtinnen und Beamte, die bereits mit der Absolvierung der Beamten-Aufstiegsprüfung begonnen haben, diese auch innerhalb einer angemessenen Frist beenden können und Absolventen die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 auch weiterhin erfüllen.

Zu Anlage 1 Z 2.16, Z 2.22, Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 17.2 lit. a, Z 55.2 Abs. 1 lit. a, Z 13.13 Abs. 1 lit. a, Z 31.6, Z 32.3, Z 33.3, Z 33.3a und Z 59.1 lit. a BDG 1979:

Zitatanpassungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Beamten-Aufstiegsprüfung.

Zu Anlage 1 Z 8.16 BDG 1979:

Bei der Verwendungsgruppe E1 soll durch die Streichung der Z 2.13 in Abs. 1 sowie durch Streichung der Abs. 2 und 3 sichergestellt werden, dass das Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 die erfolgreich absolvierte Reife -bzw. Berufsreifeprüfung ist. Dieses Erfordernis soll nicht mehr durch Ersatzzeiten ersetzt werden können, wodurch eine verbesserte und effizientere Ausbildung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung erreicht werden soll.

Die Festlegung einer dreijährigen Übergangsfrist, in der die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 unter den bisherigen Voraussetzungen auch ohne Reife -bzw. Berufsreifeprüfung möglich ist, soll eine kontinuierliche Personalplanung im Bereich der Verwendungsgruppe E 1 sicherstellen.

Zu Anlage 1 Z 12.12 bis 12.18 BDG 1979:

Die gegenständliche Regelung stellt klar, dass für die Ernennung in die Verwendungsgruppe M BO 1 wie schon derzeit eine zusätzliche – über die Fachhochschule „Militärische Führung“ und die Truppenoffiziersausbildung hinausgehende – Ausbildung erforderlich ist. Diese muss entweder eine zusätzliche militärische Ausbildung (Generalstabsausbildung), oder eine zusätzliche nicht militärische Ausbildung (z.B. technisches Studium bzw. FH, medizinisches Studium, …) sein.

Zu Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b und Z 23.1. Abs. 6 BDG 1979:

In diesen Bestimmungen erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu § 13a Abs. 2 GehG:

Übergenüsse können nach geltender Rechtslage nur gegen die „nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen“, also gegen Aktivbezüge, aufgerechnet werden; die Regelung geht daher ab dem Pensionsantritt ins Leere. Die Änderung soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung eine wechselseitige Aufrechnung zwischen Aktiv- und Pensionsbezügen, also zwischen Leistungen aus dem Bundesdienstverhältnis, ermöglichen.

Zu § 15 Abs. 5 GehG:

Die bisherige Regelung, dass ein Urlaub unter Beibehaltung der Bezüge oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls kein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren bewirkt, bleibt erhalten. Die Neuformulierung soll aber das Vorgehen bei unmittelbarem Zusammentreffen solcher und sonstiger Abwesenheiten in einer Weise regeln, die in allen Fällen einer gleichlangen Dauer der jeweiligen Abwesenheitsarten ungeachtet deren zeitlicher Lagerung auch bezüglich des Ruhens zum gleichen Ergebnis führt.

Zu § 20b Abs. 4 GehG:

Die Ergänzung stellt klar, dass für Zeiträume, in denen der Beamte oder die Beamtin unter Entfall der Bezüge beurlaubt, karenziert, gänzlich dienstfrei gestellt, außer Dienst gestellt oder ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, keine einmonatige Weiterzahlung des Fahrtkostenzuschusses aufgrund des § 15 Abs. 5 GehG erfolgt.

Zu § 21g Abs. 6 und 7, § 40b Abs. 3, § 40c Abs. 2, § 53b Abs. 2 und § 112 Abs. 3 GehG sowie § 54e Abs. 2, § 63 Abs. 2 und § 86 Abs. 3 VBG:

Mit diesen Änderungen erfolgt die Anpassung dieser Bestimmungen an den neu formulierten § 15 Abs. 5.

Zu § 21g Abs. 7 GehG:

Die derzeitige Regelung des Abs. 7 sieht als Ausnahme von der 91-Tage-Regel lediglich „außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland“ vor. In jüngster Zeit sind auf Grund mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland mehrere Fälle einer Abwesenheit von Familienangehörigen eingetreten, in denen diese zur stationären medizinischen Behandlung nach Österreich zurückkehren mussten. Zur Vermeidung unbilliger Härten sollen auch solche Abwesenheiten von der 91-Tage-Regel ausgenommen werden.

Zu § 21h Abs. 2 und 3 GehG:

Gemäß § 21c Abs. 1 gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer angemessenen Wohnung am ausländischen Dienstort. Eine allenfalls zur Erlangung der Wohnung ortsüblicher Weise zu hinterlegende Kaution stellt keinen unwiederbringlich verlorenen Aufwand und somit keine Kosten im Sinne des § 21c dar, bringt aber gerade am Beginn der Auslandsverwendung eine starke finanzielle Belastung für die Beamtin oder den Beamten mit sich. Dies wird zwar durch die derzeit nach § 21h Abs. 2 Z 2 mögliche Auszahlung eines Vorschusses bis zum Sechsfachen der Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gemildert, allerdings ist dieser Vorschuss binnen zwei Jahren von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten hereinzubringen, also noch lange bevor die hinterlegte Kaution an die Beamtin oder den Beamten wieder zurück fließt. Auch der Höhe nach kann mit dem derzeitigen Vorschuss oft nicht das Auslangen gefunden werden. Es soll daher ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution möglich sein, dessen Rückzahlung – wie bei einem endfälligen Kredit – am Ende der Auslandsverwendung bzw. bei Enden des Mietverhältnisses zur Gänze fällig wird.

Zu § 59a Abs. 5 GehG:

Die Abhaltung des Praxisschulunterrichtes an den allgemein bildenden Pflichtschulen war in jahrzehntelanger Praxis bisher dahin gehend organisiert, dass für die Gebührlichkeit der vollen Praxisschullehrerzulage an zwei Halbtagen je Woche möglichst jeweils ein vierstündiger Praxisschulunterricht, mindestens jedoch ein Praxisschulunterricht im Ausmaß von drei Unterrichtsstunden zu erteilen war. Wird der Praxisschulunterricht wöchentlich nur an einem Halbtag erteilt, gebührt die betreffende Dienstzulage gemäß § 60 Abs. 8 GehG nur im halben Ausmaß. Bei der Erteilung des Praxisschulunterrichtes nur für einen Teil des Semesters besteht ein Anspruch auf die Praxisschullehrerzulage nur für die Monate, in denen die Lehrerin bzw. der Lehrer über mehr als 14 Tage im Praxisschulunterricht verwendet worden ist.

Aus pädagogischen Erwägungen sehen einzelne Pädagogische Hochschulen im Rahmen der Ausbildung für den Bereich der Praxisschulen die Abhaltung des Praxisschulunterrichtes in geblockter Form, nämlich in über mehrere Wochen hindurch an jedem Unterrichtstag abzuhaltende Blockpraktika vor. Die Studierenden sollen anhand eines über einen längeren Zeitraum hindurch kontinuierlich zu erteilenden Unterrichtes auf die künftige Unterrichtsarbeit noch besser vorbereitet werden. Insbesondere sollen sie auch den Ertrag ihres am Vortag erteilten Unterrichtes am unmittelbar darauf nachfolgenden Unterrichtstag erfahren und darauf aufbauend ihre Unterrichtsarbeit fortführen. Im Hinblick auf diese an den Pädagogischen Hochschulen zum Teil bei der zeitlichen Abhaltung des Praxisschulunterrichtes eingetretene Systemumstellung soll die Praxisschullehrerzulage künftig auch bei einem geblockten Praxisschulunterricht fortlaufend zustehen.

Mit gegenständlicher Änderung sind keine Kostenauswirkungen verbunden, da diese lediglich das Gebühren der Praxisschullehrerzulage auf für einen „geblockt“ abgehaltenen Praxisschulunterricht vorsieht.

Zu § 59a Abs. 4 und Abs. 5 GehG:

§ 59a Abs. 4 Z. 1 GehG nimmt für die Abgeltung des Praxisschulunterrichtes an Volksschulen aufgrund der Eingrenzung der Praxisschullehrertätigkeit auf die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer auf den an Volksschulen mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 1993/94 aufsteigend eingeführten Integrationsunterricht für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wofür auch der Einsatz einer Sonderpädagogin bzw. eines Sonderpädagogen als Zweitlehrerin bzw. Zweitlehrer gesetzlich vorgesehen wurde, in Bezug auf die Erteilung des Praxisschulunterrichtes für die Studierenden für ein Lehramt an Sonderschulen durch eine Sonderpädagogin bzw. einen Sonderpädagogen nicht Rücksicht.

Eine entsprechende Betreuung durch eine ausgebildete Sonderpädagogin bzw. einen ausgebildeten Sonderpädagogen erweist sich jedoch zur praxisnahen Vorbereitung der Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen für ihren künftigen Einsatz als Lehrerin bzw. als Lehrer für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Integrationsklasse an einer Volksschule als unverzichtbar.

§ 59a Abs. 4 Z. 1 GehG soll dahin gehend erweitert werden, dass künftig an Volksschulen auch die Verwendung der Sonderpädagogin bzw. des Sonderpädagogen als Praxisschullehrerin bzw. Praxisschullehrer für die Betreuung der Studierenden für das Lehramt an Sonderschulen möglich ist. Zur Vermeidung von Mehrkosten dadurch, dass sowohl die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer als auch die zusätzlich für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingesetzte Zweitlehrerin bzw. der zusätzlich eingesetzte Zweitlehrer als Praxisschullehrerin bzw. Praxisschullehrer für dieselbe Studierende bzw. denselben Studierenden tätig sind, soll in Abs. 5 klargestellt werden, dass bei Verwendung mehrerer Lehrerinnen bzw. Lehrer in derselben Klasse die Dienstzulage je betreuter Studierender bzw. betreutem Studierenden nur einer Lehrerin bzw. einem Lehrer gebührt.

Da auch schon bisher für jede Studierende bzw. jeden Studierenden eine entsprechende Ausbildung im Rahmen des Praxisschulunterrichtes vorgesehen war – die betreffende Ausbildung wurde bisher an der Sonderschule oder in an Hauptschulen geführten Integrationsklassen durchgeführt, sind mit der gegenständlichen Änderung keine Kostenauswirkungen verbunden.

Zu § 83c GehG:

In letzter Zeit haben - vor allem im Zuge von Großveranstaltungen - die schwereren Verletzungen von Exekutivbeamten zugenommen. Da die derzeitige Höhe der einmaligen Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Scherzensgeld nicht in allen Fällen ausreichend war, wird die Obergrenze angehoben. Mehrkosten sind durch diese Maßnahme kaum zu erwarten, da die überwiegende Mehrzahl der Geldaushilfen wie schon derzeit unter der bisherigen Grenze liegen wird.

Zu § 94a Abs. 4 und § 113c GehG:

Aufhebung von obsoleten Bestimmungen.

Zu § 113a Abs. 1 Z 3 GehG und § 82a Abs. 1 Z 3 VBG:

Die Zitatbereinigung stellt klar, dass auch relevante Vordienstzeiten in der Schweiz vor dem 1. Juni 2002 auf Antrag zu berücksichtigen sind.

Zu § 113i Abs. 4 GehG:

Die Zitatanpassung stellt klar, dass der Fahrtkostenzuschuss nach der Übergangsregelung des § 113i GehG ebenso wie der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG als Aufwandsentschädigung gilt.

Zum Inhaltsverzeichnis des VBG:

Die Einführung eines neuen § 67a (Verwendungsbezeichnungen) und eine Zitatanpassung macht die Änderung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu § 27g Abs. 6 und § 29f Abs. 8 VBG:

Vgl. die Erläuterungen zu § 71 Abs. 6 und § 76 Abs. 9 BDG 1979.

Zu § 29 Abs. 7 VBG:

Zitatberichtigung.

Zu § 35 VBG:

Zitatanpassungen an die neue Fassung des BMSVG.

Zu § 46a VBG:

Im Zuge der Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete werden auch im Lehrerbereich weitere ergänzend vorgesehen.

Zu § 67a VBG:

Um Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes zu ermöglichen, Verwendungsbezeichnungen mit Hinweis auf ihre jeweilige Funktion zu führen, werden die Verwendungsbezeichnungen für Beamtinnen und Beamte durch einen Verweis auf § 140 Abs. 3 und 4 BDG 1979 übernommen.

Zu § 92c Abs. 3 VBG:

Während für die Bediensteten der nicht den Lehrerschemata zuzuordnenden Entlohnungsgruppen für die Berechnung der Abfertigung auf das zuletzt gebührende Monatsentgelt abgestellt wird, erfolgt die Bemessung der Abfertigung der in einem unbefristeten Dienstverhältnis als Vertragslehrerinnen und –lehrer (des Entlohnungsschemas I L) stehenden Vertragsbediensteten auf der Grundlage des Monatsentgelts, das sich aus dem Durchschnitt der Wochenstunden der letzen 24 Kalendermonate ergibt. Eine überzeugende Begründung für diese abweichende Behandlung der Lehrkräfte in Bezug auf die Berechnung des Abfertigungsanspruches, die anlässlich der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983, vorgenommen worden ist (vgl. 150 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVI. GP, Seite 9), kann nicht gefunden werden.

Da Herabsetzungen der Lehrverpflichtung bzw. der Jahresnorm für Lehrerinnen und Lehrer vor allem im nahen Vorfeld einer aus Anlass der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgenden Dienstnehmerkündigung anfallen, nehmen Lehrerinnen und Lehrer zur Wahrung des vollen Abfertigungsanspruches von in der Regel zwölf Monatsentgelten während der dem für den Ruhestand angestrebten Antrittszeitpunkt voran gehenden letzten 24 Monate vorübergehende Herabsetzungen der Lehrverpflichtung bzw. der Jahresnorm sowie ein „Sabbatical“ trotz des aus Gründen der Arbeitsbelastung allgemeinen Wunsches, gerade in den letzten Dienstjahren das Beschäftigungsausmaß zu reduzieren oder im Anschluss an das im Rahmen eines Sabbaticals vorgesehene „Freistellungsjahr“ in den Ruhestand zu treten, nur sehr zurückhaltend in Anspruch. Der Entfall der Anwendung des § 92c Abs. 3 VBG auf die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden Lehrerinnen und Lehrer würde daher die Attraktivität für die Inanspruchnahme vorüber gehender Herabsetzungen der Lehrverpflichtungen auch im unmittelbaren Vorfeld eines angestrebten Antrittes in den Ruhestand erhöhen und zugleich Beschäftigungsmöglichkeiten für Junglehrerinnen und -lehrer eröffnen.

Zu den finanziellen Auswirkungen: Im Auswertungszeitraum Jänner bis Dezember 2007 haben 43 Lehrerinnen und Lehrer des Entlohnungsschemas I L (mit einem durchschnittlichen Alter von 61,48 Jahren) ihr Dienstverhältnis zwecks Antritts einer Alterspension gekündigt.

Zum Auswertungsstichtag 13.10.2008 befinden sich von den Geburtsjahrgängen 1940 bis 1942 elf Lehrerinnen und Lehrer (1940: 3, 1941: 2 und 1942: 6) und von den Geburtsjahrgängen 1943 bis 1948 392 Lehrer des Entlohnungsschemas I L im Dienststand (Geburtsjahrgänge 1943: 19, 1944: 40, 1945: 37, 1946: 63, 1947: 111 und  1948: 122). Aus dem zur Verfügung stehenden Datenmaterial über die aus den Altersjahrgängen 1940 bis 1948 im Dienststand befindlichen I L Lehrerinnen und Lehrer ergibt sich, dass 55 % dieser Altersjahrgänge eine Vollbeschäftigung aufweisen.

Derzeit nehmen im Auswertungszeitraum Jänner bis Dezember 2008 von den Geburtsjahrgängen 1945 bis 1948 vier I L-Lehrer ein Sabbatical in Anspruch, wobei das Sabbatical für eine Lehrerin/einen Lehrer des Geburtsjahrganges 1944 (durch Endigung nach Freistellungsphase) und für eine Lehrerin/einen Lehrer des Geburtsjahrganges 1945 (durch Endigung nach Dienstleistungsphase) bereits im Auswertungszeitraum geendet hat.

Ausgehend von bei in Anspruch genommenen Sabbaticals überwiegenden Rahmenzeiten von drei und vier Jahren (zwei bzw. drei Jahre Dienstleistungsphase sowie jeweils einer einjährigen Freistellungsphase) unterlägen bei Beibehaltung der gemäß § 92c Abs. 3 VBG derzeit geltenden Abfertigungsregelung diese vier Personen einem Abfertigungsverlust in der Höhe von einem Drittel bis einem Viertel des Abfertigungsanspruches bei sofortigem Antritt der Pension im Vergleich zu einem nach einer vorüber gehenden einmonatigen Rückkehr in den Unterricht bei Entfall des § 92c Abs. 3 VBG im Rahmen einer Vollbeschäftigung bestehenden vollen Abfertigungsanspruches.

Um den sich aus einer Durchrechnung des Abfertigungsanspruches ergebenden finanziellen Nachteilen in Bezug auf die Höhe der Abfertigung entgegen zu wirken, nehmen die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer z.B. nach Beendigung des Sabbaticals für zwei Jahre die Unterrichtsarbeit im Rahmen einer Vollbeschäftigung wieder auf. Gerade in den letzten zwei Jahren dieser Dienstverhältnisse mehren sich jedoch aufgrund der mit zunehmendem Lebensalter empfundenen hohen Belastung des Lehrerberufes und der teilweise als erzwungen gesehenen Rückkehr in den Unterricht für die für von der gegenständlichen Verbesserung jährlich betroffenen ca. 15 Lehrer (Bundes- und Landeslehrer/innen) die Krankenstände (jährlich im Schnitt vier bis sechs Wochen), zugleich fallen durch Inanspruchnahme z.B. einer Kur zusätzliche Vertretungskosten an.

Insgesamt betrachtet fallen daher zur Sicherstellung des vollen Abfertigungsanspruches zusätzliche Vertretungskosten in einem Ausmaß an, die die bei einer 24-monatigen Durchrechnung der letzten Monatsentgelte für die Bemessung der Abfertigung erzielten Einsparungen nahezu aufwiegen. Die durch diese Änderung allenfalls entstehenden Mehrkosten sind daher vernachlässigbar.

Der vorgesehene Verzicht auf die 24-monatige Durchrechnung bei der Bemessung der Abfertigung verhindert den – nur bei gleichbleibendem Verhalten der Lehrerinnen und Lehrer – die Abfertigungshöhe dämpfenden Effekt. Ein diese Reduzierung des Abfertigungsausmaßes vermeidendes Verhalten der vertraglichen Lehrkraft ist möglich und führt zu für den Unterrichtsbetrieb nachteiligen Effekten dahingehend, dass der grundsätzlich angestrebten Beendigung des Erwerbslebens eine Phase der zweijährigen Vollbeschäftigung vorausgestellt wird, in der krankheits- und kurbedingt Absenzen anfallen, für die Vertretungskosten in durchaus vergleichbarer Höhe anfallen können. Auch würde die Beibehaltung der bestehenden Bemessungsregel die Attraktivität des „Sabbaticals“ in unerwünschter Weise beeinflussen.

Zu § 35 Abs. 1 PG 1965:

Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 wurde das Institut der Vorsorgevollmacht neu geschaffen. Absicht dieses Gesetzes war es durch die Schaffung von Alternativen den Anwendungsbereich des Instituts der Sachwalterschaft auf jene Fälle einzuschränken, in denen die Bestellung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters unumgänglich ist (Subsidiarität der Sachwalterschaft). Außerdem sollte die Selbstbestimmung behinderter Menschen für den Fall der Einschränkung oder des Wegfalls der Geschäftsfähigkeit gestärkt werden. Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die dann wirksam werden soll, wenn die bevollmächtigende Person die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder ihre Äußerungsfähigkeit verliert. Im Vertretungsfall sollte die oder der Bevollmächtigte eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegen.

Die oder der Bevollmächtigte ist nicht gesetzlicher, sondern gewillkürter Vertreter. Umfasst die Vorsorgevollmacht eine entsprechende Vertretungsbefugnis, sollen die Bevollmächtigten auch ein Pensionskonto für die Vertretenen eröffnen dürfen. Dies wird durch die gegenständliche Änderung im PG 1965 klargestellt.

Zu § 39 Abs. 2 PG 1965:

Siehe die Erläuterungen zu § 13a Abs. 2 GehG.

Zu § 41 Abs. 3 PG 1965:

Die ersten drei Pensionsanpassungen der vor 1955 geborenen und damit nicht der Harmonisierung unterliegenden Beamtinnen und Beamten sollen nach der im ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegten Art und Weise vorgenommen werden, d.h. Erhöhung höherer Pensionen nur um einem Fixbetrag, der der Multiplikation von 60% der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor entspricht.

Zu § 41a Abs. 1 Z 4 PG 1965:

Die Anordnung der Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung auf alle Anspruchsberechtigten nach dem PG 1965 soll im Hinblick auf § 41 Abs. 1 klarstellen, dass die jeweiligen Anpassungsbestimmungen für alle zum Zeitpunkt einer Änderung bereits Anspruchsberechtigten gelten.

Zu § 93 Abs. 17 PG 1965:

Klarstellung, dass ein Sabbatical nach § 78e BDG 1979 bei der Faktorberechnung im Rahmen der Vergleichsberechnung genauso zu behandeln und zu werten ist wie die ein Sabbatical nach der Vorgängerregelung (§ 213a ff BDG 1979).

Zu § 94 Abs. 3 Z 3 und § 95a PG 1965:

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu § 98a Abs.1 PG 1965:

Die mit 1. Jänner 1988 in der ASVG-Pensionsversicherung eingeführte Möglichkeit zur Selbstversicherung bei Beendigung der Beschäftigung wegen der erforderlichen Pflege eines behinderten Kindes bei Beitragsleistung durch den Familienlastenausgleichsfonds soll rückwirkend auch in das Beamtenpensionsrecht übertragen werden. Ab diesem Datum werden daher Beitragsgrundlagen für Karenzzeiten zur Pflege eines behinderten Kindes erfasst, die einerseits im Pensionskonto (Neurecht) gutgeschrieben werden und andererseits für die Durchrechnung (im Altrecht) relevant sein können.

Zu § 100 Abs. 3 Z 4 PG 1965:

Im APG sind die Beitragsgrundlagen je Kalenderjahr zu erfassen. Dies hat zu zahlreichen Unklarheiten und Fragen geführt, die der Transparenz des Pensionskontos abträglich sind. So werden etwa Überstunden nur nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres ausgezahlt, wobei es im Pensionskonto einen Unterschied macht, ob die Beitragsgrundlagen für die Überstunden dem Auszahlungsmonat gutgeschrieben werden (und damit unter Umständen mit der Höchstbeitragsgrundlage abgeschnitten werden) oder die Beitragsgrundlagen je nach Erbringung der Leistung zeitlich richtig auf die einzelnen Monate aufgeteilt werden.

Durch die monatliche Erfassung der für das Pensionskonto relevanten Beitragsgrundlagen – und damit auch ein monatliches Abschneiden bei der Höchstbeitragsgrundlage – soll Klarheit geschaffen und Unsicherheit genommen werden.

Für die Sonderzahlungen ändert sich dadurch nichts. Sie werden in dem Monat erfasst, in dem sie ausgezahlt werden und jährlich mit der doppelten Höchstbeitragsgrundlage abgeschnitten.

Zu § 101 Abs. 5 PG 1965:

Die Änderung des § 101 Abs. 5 PG 1965 entspricht dem tatsächlichen Ablauf sowie der Zuständigkeit und Verantwortung bei der Befüllung des Pensionskontos mit Daten aus der Zeit vor 2005.

Das Erstmitteilungsverfahren für alle Daten bis 31. Dezember 2004 wurde über die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pensionskonten und die Applikation ePK implementiert. Im Zuge der laufenden Erstmitteilungen sowie sonstiger Anfragen werden sich auch weiterhin Änderungen im Datenbestand bis 31. Dezember 2004 ergeben. Anfragen an die BVA betreffend Daten bis 31. Dezember 2004 werden von dieser an die Dienstbehörde weitergeleitet.

Eine laufende Änderungs- bzw. Eingabemöglichkeit der Dienstbehörden der ePK-relevanten Daten der Bundeskonten bis 31. Dezember 2004 erscheint daher notwendig und sinnvoll.

Zu § 109 Abs. 62 PG 1965:

Diese Bestimmung stellt klar, dass es Anpassungen für das Jahr 2009 nur für Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger geben kann, die bereits vor dem 1. November 2008 einen Anspruch auf Ruhegenuss hatten bzw. deren Anspruch von einem vor dem 1. November 2008 bereits bestehenden Ruhegenuss abgeleitet wird.

Zu § 4 Abs. 3 BB-PG:

Die Valorisierung der Beitragsgrundlagen für die Pensionsbemessung bei Zeiten der Familienhospizkarenz wurde für die Bundesbeamtinnen und -beamten bereits mit der Dienstrechts-Novelle 2007 im Pensionsgesetz 1965 umgesetzt. Im Bundesbahn-Pensionsgesetz soll dies nunmehr nachgeholt werden.

Zu § 32 BB-PG:

Die Bestimmungen über die Auszahlungen von Geldleistungen im BB-PG werden an jene im für die Bundesbeamten geltenden Pensionsgesetz angepasst. So wird insbesondere das Erfordernis der alleinigen Verfügungsberechtigung über das Pensionskonto abgeschafft und wird die Befugnis von Personen, die eine entsprechende Vorsorgevollmacht vorlegen, ausgeweitet (siehe oben zu § 35 PG 1965).

Zu § 37 Abs. 3 BB-PG:

Siehe Erläuterungen zu § 41 Abs. 3 PG 1965.

Zu § 60 Abs. 6 Z 3 BB-PG:

Siehe Erläuterungen zu § 41a Abs. 1 Z 4 PG 1965.

Zu § 60 Abs. 11a BB-PG 1965:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 62 Abs. 19 BB-PG:

Siehe Erläuterungen zu § 109 Abs. 62 PG 1965.

Zu § 66 Abs. 2 BB-PG:

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4, § 54 Abs. 1 RStDG:

Ein Ergebnis der von der Bundesministerin für Justiz eingesetzten Arbeitsgruppen ist auch der Wunsch nach einer legistischen Betonung der für das Richteramt erforderlichen „social skills“, die mit dem Begriff der „sozialen Kompetenz“ umschrieben werden und schon bisher von der uneingeschränkten (insbesondere persönlichen) Eignung inhaltlich mit umfasst waren. Sie stellen kein selbständiges Eignungs- oder Aufnahmekriterium dar, sondern sind nur als Aspekt der uneingeschränkten Eignung zu betonen.

Bei den in § 14 Abs. 2 hervorgehobenen „social skills“ handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung. Zu den sozialen Kompetenzen zählen neben den angeführten Fähigkeiten auch Verantwortung, Empathie und Toleranz, Selbstdisziplin, Kooperation und Motivationsfähigkeit, weiters die Fähigkeiten, aktiv zuzuhören, situativ auf das Kommunikationsverhalten anderer einzugehen und in kritischen Situationen Konfliktlösungsstrategien anzubieten. Die sozialen Fähigkeiten werden schon jetzt im Übernahme- und Auswahlverfahren beachtet (wie z.B. in den von den Ausbildungsrichter/inne/n zu erstellenden Ausbildungsgutachten). Die Bedeutung dieser Fähigkeiten neben dem juristisch-technischen Fachwissen soll hervorgehoben werden, ohne dass eine Änderung der bestehenden Praxis des Aufnahmeverfahrens sowie des Ausbildungs- und Beurteilungssystems eintreten soll.

Von den Arbeitsgruppen wurde auch die Empfehlung abgegeben, für Richteramtsanwärter/innen eine Praxis bei „Opferschutz- und Fürsorgeeinrichtungen“ (wie Interventionsstellen, Sachwalterschaftsvereinen, Jugendämtern u.a.m.) in der Dauer von zwei Wochen als weitere obligatorische Ausbildungsstation vorzusehen.

Bei den Gegenständen der Richteramtsprüfung soll der wachsenden Bedeutung des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere des Vorabentscheidungsverfahrens, Rechnung getragen werden.

Zu § 57, § 173 und § 206 RStDG:

Mit der Neufassung der §§ 57 und 173 werden die bisher getrennt geregelten allgemeinen Pflichten der Richter und Staatsanwälte in einer gemeinsamen Bestimmung zusammengefasst, was die Aufhebung der Parallelregelung in § 173 zweiter und dritter Satz ermöglicht. Gleichzeitig wird mit der Novellierung des § 206 zweiter Satz auch die Anwendbarkeit des § 43 BDG 1979 auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ausgeschlossen und damit ein bisheriges Redaktionsversehen beseitigt. Von den weiteren (vor allem redaktionellen, die Pflichten lediglich verdeutlichenden) Änderungen hervorzuheben ist der Entfall des noch auf die Dienstpragmatik zurückgehenden, im heutigen Europa zu weit gehenden Verbotes einer Angehörigkeit zu ausländischen, politische Zwecke verfolgenden Gesellschaften. Davon unberührt bleibt der Fall, dass durch eine solche Mitgliedschaft im Einzelfall wie durch irgendein anderes Verhalten das Standesansehen beeinträchtigt wird.

Zu § 175 Abs. 1, § 181 Abs. 1 und § 204a RStDG:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen insbesondere der dienst- und besoldungsrechtlichen Umsetzung der Einrichtung einer Korruptionsstaatsanwaltschaft mit 1. Jänner 2009 (§ 2a StAG), für deren Leiter gemäß § 2a Abs. 3 StAG eine Planstelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 StAG (nunmehr § 175 Abs. 1 Z 7 RStDG) vorgesehen ist.

Diese Einstufung und die erhöhte Dienstzulage sind durch die bundesweite Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft und die vorgesehene Anklagevertretung auch vor dem Oberlandesgericht (§ 20a Abs. 1 StPO) und die in ihrer Wahrnehmung mit besonderer Verantwortung verbundene Koordinations- und Kompetenz-Kompetenz (§§ 28a und 100a StPO, jeweils in der mit 1. Jänner 2009 in Kraft tretenden Fassung) begründet.

Unter einem wird die Funktionsperiode der Personalkommission im BMJ ab der nächsten Entsendung von derzeit zwei auf fünf Jahre verlängert (das ist auch die Funktionsperiode der richterlichen Personalsenate und der ständigen Kommissionen nach dem Ausschreibungsgesetz), schließlich werden Redaktionsversehen behoben.

Zu § 20 PVG:

Zitatberichtigung.

Zu § 36 PVG:

Im Zuge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, sind die bezüglichen Agenden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übergegangen.

Zu § 43 PVG:

Zitatberichtigung.

Zu Inhaltsverzeichnis AsylGHG:

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 2, 3 und 4 und § 13 Abs. 2 AsylGHG:

Zitierungsanpassungen.

Zu § 4 Abs. 2 AsylGHG:

Mit den erhöhten Ansätzen wird die Gehaltsanpassung der Bundesbediensteten für das Jahr 2008 für die Richter des Asylgerichtshofes nachgezogen.

Zu § 13 Abs. 4 letzter Satz und § 17 Abs. 5 AsylGHG:

Sprachliche Berichtigungen.

Zu § 14 Abs. 3 AsylGHG:

Der Klammerausdruck soll entfallen.

Zu § 23 AsylGHG:

In § 23 soll die – anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) – Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen. An der Anwendbarkeit der in diesen Gesetzen enthaltenen, den Asylgerichtshof betreffenden Bestimmungen (zB § 72 zweiter Satz VwGG) ändert diese Klarstellung nichts.

Zu § 24 AsylGHG:

In § 24 soll eine bisher fehlende Bestimmung über die Vollstreckung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes aufgenommen werden. Die vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich an § 63 Abs. 2 VwGG und bezieht sich sowohl auf Erkenntnisse als auch auf Beschlüsse des Asylgerichtshofes (vgl. § 22 Abs. 1 zweiter Satz des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100). Aus diesem Anlass soll § 24 in zwei Absätze untergliedert werden.

Zu § 29 Abs. 6 AsylGHG:

Durch diese Übergangsbestimmung für Mitglieder des UBAS, die zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, soll sicher gestellt werden, dass die Verluste in der Aktivlebensverdienstsumme durch eine Ergänzungszulage abgefedert werden können. Die Aufwertung des UBAS zu einem Gericht soll nicht dazu führen, dass das Einkommen für diejenigen Richterinnen und Richter, die schon sehr lange beim UBAS tätig waren, insgesamt absinkt.

Zu § 7 Abs. 1a AusG:

Mit der vorgesehenen Änderung soll dem im Bereich des BMeiA geltenden Rotations- und Mobilitätsprinzip gemäß § 15 des BG über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes, BGBl. I Nr. 129/1999 Rechnung getragen werden.

Zu §§ 23 und 46 Abs. 5 LLDG 1985:

In diesen Bestimmungen erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a LLDG 1985:

Die in Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. a BDG 1979 vorgesehene Angleichung von Universitäts- und Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen soll auch im Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrerbereich umgesetzt werden.

Zu § 10a Abs. 1 und § 10b Abs. 2 WHG:

Durch die Aufnahme der Vertragsbediensteten in den Kreis der Anspruchsberechtigten fallen nunmehr auch die Flugzeugtechniker des Bundesheeres, die nicht Soldaten sind, in den Anwendungsbereich des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes.

Zu §§ 45 und 46 RGV:

Zitatberichtigung.

Zu Änderungen des Rechtspflegergesetzes:

Allgemeines:

Ein Ergebnis der von der Bundesministerin für Justiz eingesetzten Arbeitsgruppen ist auch der Wunsch nach einer legistischen Betonung der für das Amt einer Rechtspflegerin/eines Rechtspflegers maßgeblichen sozialen Kompetenz sowie sonstiger Fähigkeiten und Kenntnisse („social skills“), die mit dem Begriff der „sozialen Kompetenz“ umschrieben werden und schon bisher von der erforderlichen „Eignung“ für die mit der Ausübung des Amtes einer Rechtspflegerin/eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben inhaltlich mit umfasst waren und daher kein selbständiges Eignungs- oder Aufnahmekriterium darstellen, sondern nur als Aspekt der uneingeschränkten Eignung stärker betont werden sollen.

Zu § 24 Abs. 2 und 3 RpflG:

Hinsichtlich der sozialen Fähigkeiten ist auf die allgemeinen Erläuterungen sowie auf § 27 Abs. 3 Z 7 und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung zu verweisen.

Durch die Bestimmung des Abs. 3 soll insbesondere die Durchführung psychologischer Eignungsuntersuchungen und von Assessment-Center-Verfahren ermöglicht werden.

Zu § 25a Abs. 2 RpflG:

Durch die Zuteilung zu einer Richterin/einem Richter (Abs. 2) sollen die Kenntnisse der Rechtspflegeranwärterin/des Rechtspflegeranwärters auf den Gebieten der Verhandlungsführung, der Vernehmungstechnik sowie des Umgangs mit Parteien und ParteienvertreterInnen geschult und praxisbezogen vertieft werden.

Bei Rechtspflegeranwärterinnen und -anwärtern in Außerstreitsachen wird zweckmäßigerweise eine Zuteilung zu einer/einem in Außerstreit- und Familienrechtssachen tätigen Richterin/Richter erfolgen, bei Rechtspflegeranwärterinnen und -anwärtern in Exekutionssachen hingegen eine Zuteilung zu einer/einem in Exekutions- und/oder Zivilsachen tätigen Richterin/Richter; bei Rechtspflegeranwärterinnen und -anwärtern in Firmenbuchsachen soll möglichst eine Zuteilung zu einer/einem in Firmenbuch und/ oder Zivilsachen tätigen Richterin/Richter erfolgen. Bei Rechtspflegeranwärterinnen und –anwärtern in Grundbuchsachen wird im Regelfall eine Zuteilung zu einer/einem in Grundbuchs- und/oder Zivilsachen tätigen Richterin/Richter zu erfolgen haben.

Im Regelfall werden die Zuteilungen aus den bereits genannten Gründen (wie Vermittlung der Vernehmungstechnik etc.) zu in erster Instanz tätigen Richterinnen und Richtern zu erfolgen haben. Im Einzelfall sollen jedoch auch Zuteilungen zu in Zivil- und/oder Außerstreitsachen tätigen Rechtsmittelrichterinnen und -richtern der Gerichtshöfe erster Instanz möglich sein.

Zusätzlich kann - nach Absolvierung des Grundlehrganges - auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einer Vorsteherin/einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.

Zu § 27 Abs. 3 RpflG:

Durch die Neuformulierung soll die zuletzt im Februar 2008 im Erlasswege neu festgelegte Praxis auch im Gesetzestext ausdrücklich verankert werden. Durch eine flexible Formulierung werden lediglich Ober- bzw. Untergrenzen festgelegt, sodass die schon bisher in einzelnen Oberlandesgerichtssprengeln praktizierte ausschließliche Verwendung auf dem angestrebten Arbeitsgebiet nach Abschluss des Grundlehrganges weiterhin möglich ist. Umgekehrt bleibt aber auch eine (höchstens) 30-%ige Kanzleiverwendung auch nach dem Grundlehrgang möglich.

Zu § 27a RpflG:

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Dienstbehörde stets einen Überblick über den jeweiligen Ausbildungsstand der RechtspflegeranwärterInnen behält und gegebenenfalls z. B. auf Ausbildungsdefizite entsprechend reagieren kann. Im Verhältnis zu den Bestimmungen über die Leistungsfeststellung im allgemeinen Dienstrecht handelt es sich jedoch um eine Regelung sui generis, die diese allgemeinen Regelungen weder ersetzt noch einschränkt.

Im Regelfall sollte nach Ablauf von drei Monaten eine Zwischenbeurteilung erfolgen. Dauert die Zuteilung lediglich drei Monate, entfällt eine Zwischenbeurteilung.

Bei den in § 27a Abs. 3 Z 7 hervorgehobenen „social skills“ handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung. Zu den sozialen Kompetenzen zählen neben den angeführten Fähigkeiten auch Verantwortung, Empathie und Toleranz, Selbstdisziplin, Kooperation und Motivationsfähigkeit, weiters die Fähigkeiten, aktiv zuzuhören, situativ auf das Kommunikationsverhalten anderer einzugehen und in kritischen Situationen Konfliktlösungsstrategien anzubieten. Die sozialen Fähigkeiten werden schon jetzt im Auswahlverfahren beachtet. Die Bedeutung dieser Fähigkeiten neben dem Fachwissen soll hervorgehoben werden, ohne dass eine Änderung der bestehenden Praxis des Aufnahmeverfahrens sowie des Ausbildungs- und Beurteilungssystems eintreten soll.

Zu § 30 Abs. 2 RpflG:

Insbesondere auch die in dieser Bestimmung genannten Ausbildungsinhalte werden im Rahmen der Fortbildung zweckmäßigerweise weiter zu vertiefen sein.

Zu den Änderung des BThPG:

Siehe die Erläuterungen zu § 4 Abs. 3 BB-PG, § 41 Abs. 3 PG 1965 und § 109 Abs. 62 PG 1965.