VORBLATT

Probleme:

Die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 346, S. 6) über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern ist umzusetzen. Ebenso kommt es zu Änderungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates vom 17. März 2008 (ABl. Nr. L 85, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen.

Ziel:

Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuergesetz 1994 und Zollrechts-Durchführungsgesetz.

Inhalt/Problemlösung:

Eigenständige Aufnahme der Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer in das Umsatzsteuergesetz. Keine Anhebung der Wertgrenze für Kleinsendungen, für die keine Zölle und vergleichbare Abgaben erhoben werden.

Alternativen:

Keine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes 1994, wodurch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verletzt werden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

– Abgabenaufkommen:

Keine.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 346, S. 6) sowie der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates vom 17. März 2008 (ABl. Nr. L 85, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Änderungen im Umsatzsteuergesetz:

Mit den gegenständlichen Änderungen der Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen werden gemeinschaftsrechtliche Vorgaben im innerstaatlichen Recht berücksichtigt.

Es ist insbesondere die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 346, S. 6) über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern umzusetzen. Da die Befreiungen im Reiseverkehr nunmehr nicht mehr in der Zollbefreiungsverordnung, sondern in der genannten Richtlinie 2007/74/EG enthalten sind, ist es nicht mehr möglich, diesbezüglich auf die zollrechtlichen Bestimmungen zu verweisen. Vielmehr erfolgt eine eigenständige Aufnahme dieser Regelungen in das Umsatzsteuergesetz.

Weiters ergeben sich Änderungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates vom 17. März 2008 (ABl. Nr. L 85, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen. Nach dieser Verordnung (EG) Nr. 274/2008 wird die Wertgrenze für Kleinsendungen, für die keine Zölle und vergleichbare Abgaben erhoben werden, von 22 Euro auf 150 Euro angehoben. Diese Anhebung gilt jedoch – aus Gründen der Vermeidung von erheblichen Nachteilen für die inländische Wirtschaft – nicht für den Bereich der Einfuhrumsatzsteuer. Der diesbezügliche Verweis auf Art. 27 und 28 der Zollbefreiungsverordnung im Umsatzsteuergesetz muss daher entfallen.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 135 EStG 1988:

Mit dem Entfall des § 135 wird ein Versehen beseitigt (ua Inkraftreten der Inkrafttretensbestimmung). Das Inkrafttreten wurde in § 124b Z 147 EStG 1988 geregelt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 und 7 (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. a und § 28 Abs. 32 UStG 1994):

Nicht mehr anzuwenden sind die Artikel 27 und 28 der Zollbefreiungsverordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 274/2008, da aufgrund dieser Verordnung die Wertgrenze für Kleinsendungen, für die keine Zölle und vergleichbare Abgaben erhoben werden, von 22 Euro auf 150 Euro angehoben wird. Die Anwendung dieser hohen Wertgrenze ist aufgrund der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. Nr. L 105, S. 38) zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen nicht zulässig. Für die Einfuhrumsatzsteuer kann nach dieser Richtlinie unverändert höchstens eine Befreiung für Gegenstände bis zu einem Wert von 22 Euro vorgesehen werden (diesbezüglich siehe Z 3).

Zu Z 2 und 7 (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. e, f und p, § 28 Abs. 32 UStG 1994):

§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. e und f UStG 1994 entfallen. In diesen Bestimmungen sind von der Zollbefreiungsverordnung abweichende Regelungen betreffend Befreiungen im Reiseverkehr enthalten. Da die diesbezüglichen Regelungen in der Zollbefreiungsverordnung wegfallen, kann hierauf nicht mehr verwiesen werden. Die Befreiungen im Reiseverkehr sind nunmehr eigenständig im § 6 Abs. 5 und 6 UStG 1994 enthalten.

Zu Z 3 und 7 (§ 6 Abs. 4 Z 9 und § 28 Abs. 32 UStG 1994):

Nach Art. 22 der Richtlinie 83/181/EWG können Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt (von den angeführten Ausnahmen abgesehen), von der Mehrwertsteuer befreit werden. Diese Befreiung war bisher durch den Verweis auf Art. 27 und 28 der Zollbefreiungsverordnung für alle Sendungen gewährleistet. Durch den erforderlich gewordenen Wegfall der Anwendbarkeit der Art. 27 und 28 der Zollbefreiungsverordnung (siehe Z 1) wird diese Wertgrenze nunmehr in § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 übernommen.

Zu Z 4 und 7 (§ 6 Abs. 5 und § 28 Abs. 32 UStG 1994):

Mit dieser Bestimmung werden die nach der Richtlinie 2007/74/EG vorgesehenen Höchstmengen bzw. Höchstgrenzen für Waren, die von Reisenden aus Drittländern eingeführt werden, festgelegt. Gegenüber den - bisher in Art. 45 bis 47 Zollbefreiungsverordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e und f UStG 1994 enthaltenen - Höchstmengen bzw. –grenzen ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

-       Für Wein wird die Höchstmenge von 2 Liter auf 4 Liter angehoben und überdies wird Wein als eigene Warengruppe behandelt, die somit zusätzlich zu den übrigen alkoholischen Getränken (1 Liter hochprozentige alkoholische Erzeugnisse und 2 Liter minderprozentige alkoholische Erzeugnisse) steuerfrei eingeführt werden kann.

-       Für Bier wird ebenfalls eine Höchstmenge eingeführt (16 Liter). Bisher fällt Bier unter die allgemeine Freigrenze für “andere Waren”.

-       Die bisherigen Einschränkungen für Parfums, Kaffee, Tee und Edelmetalle entfallen; diese Waren fallen nunmehr unter die allgemeine Freigrenze für “andere Waren”.

-       Die Höchstgrenze für “andere Waren” wird von 175 Euro auf 430 Euro für Flugreisende und 300 Euro für alle anderen Reisenden angehoben. Für Reisende unter 15 Jahren beträgt diese Höchstgrenze einheitlich – also unabhängig, wie sie reisen – 150 Euro.

Unter privater nichtgewerblicher Luftfahrt im Sinne des § 6 Abs. 5 lit. g UStG 1994 ist entsprechend der Begriffsdefinition in der Richtlinie 2007/74/EG die Nutzung eines Luftfahrzeuges durch seinen Eigentümer oder die durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigte natürliche oder juristische Person für andere als gewerbliche Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke zu verstehen.

Die allgemeinen Höchstgrenzen für Tabakwaren bleiben unverändert. Unter Zigarillos sind unverändert Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm zu verstehen. Die Höchstmengen für Einfuhren von Tabakwaren aus dem Samnauntal, die bisher in der Verordnung BGBl. II Nr. 326/1997 geregelt sind, werden entsprechend der diesbezüglichen Ausnahmeregelung in der Richtlinie 2007/74/EG leicht angehoben (40 statt 25 Zigaretten).

Zu Z 5 und 7 (§ 6 Abs. 6 und § 28 Abs. 32 UStG 1994):

Die hier vorgesehenen niedrigeren Höchstmengen bzw. Höchstgrenzen für Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, Grenzarbeitnehmer und Besatzungen von Verkehrsmitteln entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Höchstmengen bzw. –grenzen, die im § 95 Zollrechtsdurchführungsgesetz geregelt waren. Es erfolgte lediglich eine Anpassung an die Systematik der allgemeinen Reisefreimengen bzw. -grenzen. Die Möglichkeit für die genannten Personengruppen Einschränkungen zu treffen, ist auch nach der Richtlinie 2007/74/EG zulässig.

Zu Z 6 und 7 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Teilstrich und § 28 Abs. 31 UStG 1994):

Durch die Korrektur beim Steuersatz auf Z 43a der Anlage, die dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz ohne Einschränkungen unterliegen, wird das Versehen korrigiert, dass Kunstgegenstände, die in lit. b und c konform zur Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt sind, uneingeschränkt in lit. a dem 10%igen Mehrwertsteuersatz unterworfen werden.

Die bisherige Inkrafttretensregelung ist nicht eindeutig.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesundheits- und Sozial-Bereich Beihilfengesetzes)

Die für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen bis 31. Dezember 2008 befristete Beihilfenregelung wird bis 31. Dezember 2013 verlängert.

Zu Artikel 4 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 95 und § 120 Abs. 1p ZollR-DG):

Durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung) wurde der Art. 45 dieser Bestimmung dahingehend geändert, dass Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender dann von den Einfuhrabgaben befreit sind, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie Nr. 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (Reiserichtlinie) verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die bisherigen Art. 46 bis 49 der Zollbefreiungsverordnung über Höchstmengen und –werte wurden aufgehoben. Die angeführten Änderungen der Zollbefreiungsverordnung sind mit 1. Dezember 2008 anzuwenden. Da die maßgeblichen Bestimmungen über im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführten Waren daher künftig im Umsatzsteuergesetz zu regeln sind, soll die diesbezügliche bisherige Bestimmung des § 95 ZollR-DG aufgehoben werden.

Zu Z 2 (§ 120 Abs. 1 Buchstabe 1p):

Enthält die Inkraftretensbestimmung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 135. § 3 Abs. 1 Z 16b und § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

§ 6. (1) bis (4) Z 3a …

§ 6. (1) bis (4) Z 3a …

           4. der Gegenstände, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1), in der geltenden Fassung, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           4. der Gegenstände, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1), in der geltenden Fassung, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                a) Nicht anzuwenden sind die Artikel 20 bis 24, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung.

                a) Nicht anzuwenden sind die Artikel 27 und 28, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung.

               b) bis d)…

               b) bis d)…

                e) Die in Artikel 46 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung für jeden Reisenden auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt

 

                         - 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen;

 

                         - 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.

 

Reisenden unter 15 Jahren steht für Kaffee und Kaffee-Extrakte und -Essenzen keine Befreiung zu.

 

Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Verordnung die Mengen der in Artikel 46 der Verordnung angeführten Tabakwaren niedriger festsetzen, wenn diese Waren aus einem Drittland durch Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, eingeführt werden.

 

                f) Die in Artikel 47 der Verordnung enthaltene Befreiung ist für Waren der Positionen 7108 und 7109 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen.

 

               g) bis o) …

               g) bis o) …

               p) Die Bestimmungen des § 95 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 sind sinngemäß anzuwenden, wobei zusätzlich folgende Einschränkungen gelten:

 

                         - Die Steuerfreiheit ist auf 50 Gramm Kaffee oder 20 Gramm Kaffee Extrakte und -Essenzen und auf 20 Gramm Tee oder 10 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen beschränkt. Diese Waren zählen nicht zu den im § 95 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 angeführten Waren. Reisenden unter 15 Jahren steht für Kaffee und Kaffee-Extrakte und -Essenzen keine Befreiung zu.

 

                         - Die Befreiung nach § 95 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 ist für Waren der Positionen 7108 und 7109 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen;

 

           5. bis 8. …

           5. bis 8. …

           9. der Gegenstände, deren Gesamtwert 11 Euro nicht übersteigt. Von der Befreiung ausgenommen sind Alkohol und alkoholische Getränke, Parfums und Toilettewasser sowie Tabak und Tabakwaren. Bei der Berechnung des Gesamtwertes sind die Gegenstände, die nach anderen Bestimmungen innerhalb bestimmter Wertgrenzen oder Freimengen befreit sind, einzubeziehen.

           9. der Gegenstände, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt. Von der Befreiung ausgenommen sind alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettewasser sowie Tabak und Tabakwaren. Bei der Berechnung des Gesamtwertes sind die Gegenstände, die nach anderen Bestimmungen innerhalb bestimmter Wertgrenzen oder Freimengen befreit sind, einzubeziehen.

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

           1. a) die Lieferungen und die Einfuhr

           1. a) die Lieferungen und die Einfuhr

             - der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und

                         - der in der Anlage Z 1 bis Z 43a aufgezählten Gegenstände und

(2) Z 1 lit. a 2. Teilstrich bis (4) …

(2) Z 1 lit. a 2. Teilstrich bis (4) …

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2013 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch

 

                         - Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,

 

                         - Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,

 

                         - Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einreisen,

 

ist im Sinne des Artikels 49 der Zollbefreiungsverordnung die Einfuhrabgabenfreiheit auf folgende Mengen beschränkt:

 

           1. Tabakwaren:

 

25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

 

           2. Alkohol und alkoholische Getränke:

 

                         - destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;

 

                         - destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;

 

           3. andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 20 Euro nicht übersteigt, wovon 4 Euro auf Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.