4 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2008 – 2. SVÄG 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 636 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung für das Jahr 2009 hat unter Bedachtnahme auf § 640 nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

           1. § 108g Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres der 1. November 2008 tritt;

           2. § 108g Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;

           3. Renten, die im November und Dezember 2008 gebühren, sind nach ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Anpassung der Renten für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

2. Nach § 639 wird folgender § 640 samt Überschrift angefügt:

„Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

§ 640. Abweichend von den §§ 108g Abs. 1 und 293 Abs. 2 sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach den §§ 77 Abs. 4, 181 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und 181b lit. a, b und c sowie die Beträge nach § 212 Abs. 3 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 323 wird folgender § 324 samt Überschrift angefügt:

„Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

§ 324. Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 313 wird folgender § 314 samt Überschrift angefügt:

„Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

§ 314. Abweichend von den §§ 45 und 141 Abs. 2 sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach § 148f Abs. 1 und 3 sowie der Betrag nach § 149g Abs. 2 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.“