Vorblatt

Problem:

Nach dem SRÄG 2008 hat die Pensionsanpassung für November und Dezember 2008 und für das Kalenderjahr 2009 mit einem besonderen Faktor zu erfolgen. Dieser Faktor soll auch für die Anpassung der Unfallrenten samt einschlägiger fester Beträge herangezogen werden; weiters soll klargestellt werden, dass auch die Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit diesem Faktor zu erfolgen hat bzw. das Vorziehen der Anpassung auch für die Unfallrenten gilt.

Ziel:

Anpassung der Unfallrenten samt einschlägiger fester Beträge sowie der Ausgleichzulagenrichtsätze gleich der Pensionsanpassung für November und Dezember 2008 und das Kalenderjahr 2009 mit einem besonderen Faktor.

Inhalt/Problemlösung:

Regelung bzw. Klarstellung, dass auch die Unfallrenten samt einschlägiger fester Beträge und Ausgleichzulagenrichtsätze mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 mit dem Faktor 1,034 anzupassen sind.

Alternativen:

Keine. Siehe Protokollanmerkung zu TOP 8 des 67 Ministerrates vom 14. Oktober 2008.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Rund 1 Mio. € Mehraufwand in der Unfallversicherung; die finanziellen Auswirkungen in der Pensionsversicherung wurden schon im SRÄG 2008 mitberücksichtigt.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird bezüglich der Anpassung der Unfallrenten und der anderen Geldleistungen aus der Unfallversicherung für November und Dezember 2008 sowie für das Jahr 2009 sowie der leistungsrelevanten Bemessungsgrundlagen ein Gleichklang mit der Pensionsanpassung erzielt, indem die genannten Renten und Beträge nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen sind. Weiters sollen redaktionelle Klarstellungen vorgenommen werden, wonach die Renten aus der Unfallversicherung, die im November und Dezember 2008 gebühren, ebenfalls der Anpassung unterliegen.

Ferner erfolgt eine Klarstellung bezüglich der Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze: In der Praxis der Pensionsversicherungsträger wird bereits die Erhöhung dieser Richtsätze mit 3,4 % vollzogen; diese im Analogieweg gewonnene rechtskonforme Vorgangsweise soll nunmehr rechtlich unzweifelhaft klargestellt werden.