Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 636. (1) bis (3) unverändert.

§ 636. (1) bis (3) unverändert.

(4) Die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

(4) Die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung für das Jahr 2009 hat unter Bedachtnahme auf § 640 nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

           1. § 108g Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner diesen Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

           1. § 108g Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres der 1. November 2008 tritt;

           2. § 108g Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

           2. § 108g Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;

 

           3. Renten, die im November und Dezember 2008 gebühren, sind nach ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Anpassung der Renten für das Jahr 2009 zu erhöhen.

 

Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

 

§ 640. Abweichend von den §§ 108g Abs. 1 und 293 Abs. 2 sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach §§ 77 Abs. 4, 181 Abs. 1, 2 Z 1 und 2 und Abs. 6, 181b lit. a, b und c sowie die Beträge nach § 212 Abs. 3 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

 

§ 324. Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

 

Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

 

§ 314. Abweichend von den §§ 45 und 141 Abs. 2 sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach § 148f Abs. 1 und 3 sowie der Betrag nach § 149g Abs. 2 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.