Vorblatt

           1. Problem:

Aufgrund der Abschaffung der Abzugsteuern in den Niederlanden auf Einkünfte von nichtansässigen Künstlern und Sportlern im Sinne von Art. 18 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und den Niederlanden BGBl. Nr. 191/1971 idF BGBl. Nr. 18/1991 und BGBl. III Nr. 14/2003 kommt es zur Doppelnichtbesteuerung dieser Einkünfte, da diese aufgrund der bestehenden Bestimmungen in Österreich steuerlich nicht erfasst werden können.

           2. Ziel:

Durch die Abkommensrevision soll für Einkünfte, die unter Art. 18 Abs. 1 und 2 des Abkommens fallen, zukünftig für in Österreich ansässige Personen die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen.

           3. Inhalt, Problemlösung:

Durch die Revision des Abkommens und die Anwendung der Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die unter Art. 18 Abs. 1 und 2 fallenden Einkünfte für in Österreich ansässige Personen soll die steuerliche Erfassung dieser Einkünfte in Österreich ermöglicht werden.

           4. Alternativen:

Keine.

           5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

           6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich für den Abschluss solcher Abkommen zuständig sind.

           7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur weiteren Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Protokolls und des am 26. November 2001 unterzeichneten Protokolls ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Aufgrund der Abschaffung der Abzugsteuern in den Niederlanden auf Einkünfte von nichtansässigen Künstlern und Sportlern kommt es zur Doppelnichtbesteuerung dieser Einkünfte im Verhältnis zu in Österreich ansässigen Personen, da diese Einkünfte aufgrund der bestehenden Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerlich nicht erfasst werden können. Durch das Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur weiteren Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Protokolls und des am 26. November 2001 unterzeichneten Protokolls und die Anwendung der Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die unter Art. 18 Abs. 1 und 2 fallenden Einkünfte für in Österreich ansässige Personen soll die steuerliche Erfassung dieser Einkünfte in Österreich ermöglicht werden.

Das Protokoll wurde auf schriftlichem Weg vorbereitet und ein englischer Entwurf wurde im Februar 2008 paraphiert. Mit dem In-Kraft-Treten des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Art. 1 sieht eine Änderung von Art. 24 Abs. 4 des Abkommens vor, wodurch zukünftig für in Österreich ansässige Personen, die Einkünfte gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2 (Künstler und Sportler) beziehen, die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommt.

Zu Art. 2

In diesem wird das Inkrafttreten des Protokolls festgelegt.