Vorblatt

1. Problem:

Das Commonwealth der Bahamas ist dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler beigetreten. Um im Verhältnis zu einem Vertragsstaat wirksam zu sein, bedarf der Beitritt der ausdrücklichen Annahme durch diesen Vertragsstaat. Österreich hat den Beitritt des Commonwealth der Bahamas noch nicht angenommen, weshalb das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zwischen Österreich und diesem noch nicht wirksam ist.

2. Ziel:

Annahme des Beitritts des Commonwealth der Bahamas zur Erleichterung der Zusammenarbeit in diesem Bereich.

3. Inhalt, Problemlösung:

Annahmeerklärung bezüglich des Beitritts des Commonwealth der Bahamas zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenshcutzpölitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Keine.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Da das gegenständliche Übereinkommen gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend ist, bedarf auch die Annahme eines Beitritts der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Eine Beschlussfassung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG ist nicht erforderlich. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Österreich hat das Übereinkommen am 12. Mai 1987 unterzeichnet. Bisher haben folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Israel, Italien, Kanada, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Venezuela und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien. China hat die Weiteranwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Eine Reihe von Staaten ist dem Übereinkommen beigetreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten aber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens). Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Brasilien, Bulgarien Chile, Estland, Georgien, Island, Lettland, Litauen, Mexiko, Monaco, Malta, Moldau, Neuseeland, Polen, Rumänien, Slowenien, Südafrika, Ungarn und Zypern. In der Folge ist das Commonwealth der Bahamas dem Übereinkommen beigetreten.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Durch das Wirksamwerden des Beitritts des Commonwealth der Bahamas im Verhältnis zu Österreich entstehen keine Kosten.

Besonderer Teil

Durch die Abgabe der Annahmeerklärung des Beitritts gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird dieses auch zwischen der Republik Österreich und dem Commonwealth der Bahamas anwendbar.