Vorblatt

1. Problem:

Die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO) werden im ESO-Gründungsübereinkommen nicht behandelt. Vielmehr werden sie im separaten Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre geregelt. Anlässlich des Beitritts Österreichs zur ESO hat Österreich auch die Verpflichtung übernommen, dem Protokoll beizutreten.

2. Ziel:

Beitritt zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre.

3. Inhalt, Problemlösung:

Durch das Protokoll werden der ESO die international üblichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt. Mit dem Beitritt Österreichs zum Protokoll wird dieses internationale Regime auch für Österreich in Kraft gesetzt.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass sich der Sitz der ESO nicht in Österreich, sondern in Garching bei München befindet, und die Organisation ansonsten in Chile niedergelassen ist, ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Protokolls auf Österreich zu rechnen.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Ein Beitritt Österreichs zur ESO gewährleistet die Teilhabe Österreichs an den Forschungsresultaten der Organisation und fördert somit die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs im Bereich Astronomie und Astrophysik; im Zuge dieses Beitritts besteht auch die Verpflichtung, dem Protokoll beizutreten.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Protokoll entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an übliche Vorrechte und Befreiungen, die von den EU-Mitgliedstaaten eingeräumt werden dürfen.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Hinsichtlich der Kundmachung des Protokolls soll dem Nationalrat vorgeschlagen werden, anlässlich der Genehmigung des Protokolls zu beschließen, dass dessen dänische, niederländische und schwedische Sprachfassungen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Bundesminister Dr. Johannes Hahn richtete am 8. Mai 2008 den Antrag auf Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll („Übereinkommen“) gemäß Art. XIII Abs. 4 des Übereinkommens an den Generaldirektor der Organisation.

Anschließend wurde das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre betreffend den Beitritt zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und die dazugehörigen Bedingungen („Abkommen“) ausgehandelt und am 30. Juni 2008 von Bundesminister Dr. Johannes Hahn unterzeichnet. Das Abkommen unterliegt der parlamentarischen Genehmigung.

Art. 9.1 des Abkommens sieht vor, dass Österreich alle notwendigen Schritte ergreifen wird, um innerhalb von 120 Tagen nach Unterzeichnung des Abkommens seine Beitrittsinstrumente zum Übereinkommen und zum Protokoll über Vorrechte  und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre („Protokoll“) beim Depositär zu hinterlegen.

Der Beitritt zum Übereinkommen unterliegt einem separaten Genehmigungsverfahren.

Das Übereinkommen enthält keine Regelungen über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation. Aus diesem Grund wurde von den Vertragsstaaten 1974 das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre geschlossen.

Wesentliche Inhalte des Protokolls sind: Der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, ihre Gebäude und Räumlichkeiten sind unverletzlich. Die Organisation genießt grundsätzlich Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit und ist genauso wie ihr Vermögen und ihre Einkünfte von der direkten Besteuerung befreit. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der an Tagungen der Organisation teilnehmenden Vertreter der Vertragsstaaten sowie der im Dienst der Organisation stehenden Personen geregelt. Das Protokoll enthält auch Bestimmungen über die Aufnahme von Schiedsklauseln in sämtliche schriftliche Verträge der Organisation ebenso wie über die Anrufung internationaler Schiedsgerichte zur Beilegung von Streitigkeiten im Schadensfall sowie über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls.

Das Protokoll wurde von den Gründungsmitgliedern der ESO Deutschland, Belgien, Niederlande, Frankreich, Schweden sowie von Dänemark ratifiziert. Tschechien, Finnland, Italien, Portugal, Spanien, Schweiz und das Vereinigte Königreich sind dem Protokoll beigetreten.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel erinnert an den rechtlichen Rahmen der Organisation, die auf dem am 5. Oktober 1962 in Paris beschlossenen Gründungsübereinkommen beruht. Sie erinnert daran, dass die Organisation im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten eine Rechtsstellung genießen soll, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Vorrechte und Immunitäten regelt. Zudem weist die Präambel darauf hin, dass die Organisation in Chile niedergelassen ist, wo ihre Stellung durch das Abkommen vom 6. November 1993 zwischen der Regierung der Republik Chile und der Organisation geregelt ist.

Zu Art. 1:

Die Regelung der Rechtspersönlichkeit entspricht Art. I Abschnitt 1 (im folgenden „Art. I/1“) des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, im folgenden „PIVN“ sowie Art. II/3 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, im folgenden „PISO“.

Art. 1 verleiht der Organisation Rechtspersönlichkeit sowie ausdrücklich auch die Fähigkeit zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte und -handlungen. Die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bezieht sich auf den privatrechtlichen Bereich. Art. 1 ist keine abschließende Regelung, einerseits im Lichte der implied powers-Lehre, andererseits auch deshalb, weil die Organisation auf Beschluss des Rates mit einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls schließen kann (Art. 27).

Zu Art. 2:

Die Regelung der Unverletzlichkeit der Gebäude und Räumlichkeiten der Organisation ist vergleichbar mit Art. II/2 PIVN, Art. III/5 PISO sowie Art. 22 Abs. 1 erster Satz Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (im folgenden „WDK“), sieht jedoch in Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 des Protokolls sich zum Teil aus der Natur der Organisation ergebende Einschränkungen vor. Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Protokolls erlaubt die Organisation nicht, dass ihre Gebäude und Räumlichkeiten einer Person als Zufluchtstätte dienen, die wegen eines frisch begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt wird oder gegen die eine gerichtliche Anordnung, ein Strafurteil oder ein Ausweisungsbefehl der örtlich zuständigen Behörden vorliegt.

Zu Art. 3:

Gemäß dieser Bestimmung erstreckt sich die Unverletzlichkeit auch auf die Archive der Organisation. Die Regelung korrespondiert mit Art. II/4 PIVN, Art. III/6 PISO und Art. 24 WDK.

Zu Art. 4:

Abs. 1 stellt klar, dass die Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung genießt. Die Bestimmung ist vergleichbar mit Art. II/2 PIVN sowie Art. III/4 PISO. Im Einzelnen ist die Regelung allerdings insofern differenzierter ausgestaltet, als sie die folgenden Ausnahmen aufzählt: a) Verzicht, b) Zivilklage auf Schadenersatz, c) Vollstreckung eines nach Art. 23 oder 24 des Protokolls ergangenen Schiedsspruches, d) bestimmte Formen der Lohnpfändung und e) Widerklage im Zusammenhang mit einer Hauptklage der Organisation.

Abs. 2 regelt den Schutz des Eigentums und der sonstigen Vermögenswerte der Organisation vor behördlichem Zugriff. Die Bestimmung entspricht weitgehend Art. II/3 zweiter Satz PIVN und Artikel III/5 zweiter Satz PISO. Eine ausdrückliche Ausnahme von der Immunität besteht allerdings im Hinblick auf Maßnahmen, die zur Verhütung und gegebenenfalls zur Untersuchung von Unfällen nötig sind, an denen der Organisation gehörende oder für ihre Rettung betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind.

Zu Art. 5:

Abs. 1 statuiert eine Verpflichtung der Organisation zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten des Protokolls zur Erleichterung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, zur Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie um jeden Missbrauch der im Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. Abs. 1 entspricht Art. V/21 PIVN und Art. VI/23 PISO.

Abs. 2 sieht vor, dass Einzelheiten dieser Zusammenarbeit durch Abschluss von in Art. 27 vorgesehenen Ergänzungsabkommen festgelegt werden können.

Zu Art. 6:

Abs. 1 hält fest, dass jeder Vertragsstaat das Recht behält, alle im Interesse seiner Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zweckdienlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Abs. 2 statuiert für den Fall der Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 eine Pflicht des Vertragsstaats zur Kontaktaufnahme mit der Organisation.

Abs. 3 enthält eine spezifische Pflicht zur Zusammenarbeit der Organisation mit den Behörden der Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (siehe auch Art. 5).

Zu Art. 7:

Die Bestimmung über die Befreiung der Organisation, ihres Vermögens und ihrer Einkünfte von der direkten Besteuerung lehnt sich an Art. II/7 lit. a) PIVN und Art. II/9 lit. a) PISO an; das Protokoll enthält jedoch in den Artikeln 7 – 11 davon zum Teil abweichende und darüber hinausgehende Regelungen. Die Befreiung von der direkten Besteuerung gilt gemäß Abs. 1 nur im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit, welche in Art. 11 als gesamte Tätigkeit der Organisation definiert ist, die der Verwirklichung ihrer in dem Übereinkommen festgelegten Ziele dient und wozu auch der Verwaltungsbetrieb zählt.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen Art. II/8 PIVN und Art. III/10 PISO.

Abs. 3 legt in Übereinstimmung mit Art. II/7 lit. a) PIVN und Art. II/9 lit. a) PISO fest, dass die Befreiung von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben nicht für Dienstleistungen gilt. Jüngere Abkommen erstrecken die Befreiung hingegen auch auf Dienstleistungen von beträchtlichem Wert (vgl. z.B. Art. 9 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (im folgenden „PIIStGH“), BGBl. Nr. III 13/2005).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmung über die Befreiung von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ist vergleichbar mit Art. II/7 lit. b) und c) PIVN und Art. III/9 lit. b) und c) PISO.

Zu Art. 9:

Keine Befreiung besteht für den Kauf von Waren und Dienstleistungen bzw. die Einfuhr von Waren die für den persönlichen Bedarf des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals der Organisation bestimmt sind.

Zu Art. 10:

Gemäß Abs. 1 dürfen in Anlehnung an Art. II/7 lit. b) PIVN und Art. III/9 lit. b) PISO nach Art. 7 erworbene oder nach Art. 8 eingeführte Waren im Hoheitsgebiet des Staates, der die dort genannten Befreiungen gewährt hat, nur zu den von ihm festgesetzten Bedingungen verkauft, veräußert, verliehen oder vermietet werden.

Abs. 2 regelt, dass der Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Niederlassungen der Organisation von Abgaben und Beschränkungen jeder Art befreit ist.

Zu Art. 11:

Definition der „amtlichen Tätigkeit der Organisation (siehe Art. 7 Abs. 1).

Zu Art. 12:

Abs. 1 gewährleistet den Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial der Organisation ohne Beschränkungen.

Abs. 2 ist vergleichbar mit Art. III/9 PIVN und Art. IV/11 PISO.

Zu Art. 13:

Diese Bestimmung entspricht Art. II/5 und II/6 PIVN sowie Art. III/7 und III/8 PISO.

Zu Art. 14:

Abs. 1 räumt in Anlehnung an Art. IV/11 PIVN und Art. V/13 PISO den an den Tagungen der Organisation teilnehmenden Vertretern der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihres Amtes sowie während ihrer Reise zum und vom Tagungsort Immunität von persönlicher Festnahme oder Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks ein. Dies gilt allerdings nicht bei Ertappung auf frischer Tat; in diesem Fall setzen die zuständigen Behörden den Generaldirektor der Organisation oder seinen Vertreter sofort von der Festnahme oder Beschlagnahme in Kenntnis.

Abs. 2 gewährleistet zudem nach dem Vorbild von Art. IV/12 PIVN und Art. V/14 PISO den genannten Personen Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen. Eine Ausnahme besteht jedoch im Hinblick auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften und Schäden aus Verkehrsunfällen.

Zu Art. 15:

Diese Bestimmung legt fest, dass der Generaldirektor der Organisation bzw. sein Vertreter zusätzlich zu den in Art. 16 und 17 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten während der Amtszeit die Vorrechte und Immunitäten genießt, die die WDK den Diplomaten vergleichbaren Ranges einräumt.

Zu Art. 16:

Abs. 1 räumt in Anlehnung an Art. V/18 lit. a) PIVN und Art. VI/19 lit. a) PISO den im Dienst der Organisation stehenden Personen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, Immunität von jeder gerichtlichen Belangung wegen der von ihnen in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen ein. Eine Ausnahme besteht nach Abs. 2 jedoch im Hinblick auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften und Schäden aus Verkehrsunfällen.

Zu Art. 17:

Diese Bestimmung über die Vorrechte der vollbeschäftigten Mitarbeiter der Organisation ist zwar mit Art. V/18 PIVN und Art. VI/19 PISO vergleichbar, im Einzelnen sind die Vorrechte aber unterschiedlich ausgestaltet.

Zu Art. 18:

Diese Vorschrift regelt die Befreiung von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger.

Zu Art. 19:

Abs. 1 ermöglicht eine Besteuerung des Generaldirektors und der vollbeschäftigten Mitglieder des Personals der Organisation zugunsten der Organisation nach Maßgabe der Bedingungen, die der Rat spätestens bei Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Protokolls festlegt.

Nach Abs. 2 findet Abs. 1 auf die von der Organisation gezahlten Renten und Ruhegehälter keine Anwendung.

Zu Art. 20:

Gemäß dieser Bestimmung muss die Organisation die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der in Art. 17 genannten Mitglieder des Personals der Organisation den Regierungen der Vertragsstaaten dieses Protokolls in regelmäßigen Zeitabständen mitteilen. Eine ähnliche Verpflichtung zur periodischen Information der Vertragsstaaten enthält Art. V/17 PIVN und Art. VI/18 PISO.

Zu Art. 21:

Abs. 1 entspricht Art. V/20 erster Satz PIVN und Art. VI/22 erster Satz PISO.

Abs. 2 regelt die Aufhebung der Immunität und entspricht Art. V/20 zweiter Satz PIVN und Art. VI/22 zweiter Satz PISO.

Zu Art. 22:

Gemäß dieser Bestimmung ist der Vertragsstaat nicht verpflichtet, seinen eigenen Angehörigen und den Personen, die in seinem Hoheitsgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben, die in Art. 14 und 15 sowie in Art. 17 lit. a), b), c), e) und f) bezeichneten Vorrechte und Immunitäten einzuräumen.

Zu Art. 23:

Diese Bestimmung verpflichtet die Organisation in sämtliche von ihr zu schließende schriftlichen Verträge – mit Ausnahme jener die gemäß dem Personalstatut geschlossen werden – eine Schiedsklausel aufzunehmen, nach der jede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung des Vertrags auf Antrag einer der beiden Parteien einem privaten Schiedsverfahren unterworfen werden kann. Die Bestimmung der Schiedsrichter, der Ort des Schiedsgerichts sowie das anwendbare Recht sind in die Schiedsklausel aufzunehmen.

Zu Art. 24:

Abs. 1 legt fest, welche Streitigkeiten ein Vertragsstaat einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten kann.

Abs. 2 statuiert eine Notifikationspflicht des Vertragsstaats, der beabsichtigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, an den Generaldirektor der Organisation.

Abs. 3 sieht vor, dass das Verfahren nach Abs. 1 auf Streitigkeiten zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals oder den Sachverständigen über ihre Dienstbedingungen keine Anwendung findet.

Abs. 4 regelt, dass gegen den die Parteien bindenden Spruch des Schiedsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Zu Art. 25:

Abs. 1, 2 und 3 regeln die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Bestimmung der Schiedsrichter. Die Regelungen sind vergleichbar mit Art. 32 Abs. 3 PIIStGH.

Abs. 4 sieht vor, dass sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung gibt (vgl. Art. 32 Abs. 4 PIIStGH).

Zu Art. 26:

Diese Bestimmung legt – ergänzend zu den von Art. 24 erfassten Streitigkeiten – fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls zwischen der Organisation und der Regierung eines Vertragsstaats für den Fall, dass sich diese weder auf dem Weg direkter Verhandlungen noch auf eine andere Art beilegen lassen auf Antrag einer der Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden kann.

Zu Art. 27:

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, dass die Organisation auf Beschluss des Rates mit einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls Ergänzungsabkommens zur Durchführung dieses Protokolls schließt.

Zu Art. 28 bis 35:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln. Nach Inkrafttreten liegt das Protokoll für jeden Vertragsstaat des Übereinkommens vom 5. Oktober 1962 zur Gründung der Organisation zum Beitritt auf (Art. 30) und tritt am Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft (Art. 31). Depositär ist die Regierung der Französischen Republik (Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 30 Abs. 2).

Art. 34 legt fest, dass das Protokoll im Hinblick auf seinen Hauptzweck auszulegen ist, der darin besteht, der Organisation die volle und wirksame Erfüllung ihres Auftrags und die Ausübung der ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben zu ermöglichen.

Verbindliche Wortlaute sind die deutsche, dänische, französische, niederländische und schwedische Fassung; im Zweifel ist der französische Wortlaut maßgebend (Art. 35).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die dänische, niederländische und schwedische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.