Vorblatt

1. Problem:

Die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO) mit Sitz in Garching bei München betreibt Teleskope zur astronomischen Forschung im Andenhochland von Chile. Der ESO ist es seit ihrer Gründung gelungen, eine eigenständige, europäische, astronomische Forschung aufzubauen und zu einer weltweit führenden Forschungseinrichtung im Bereich Astronomie zu werden. Neben den fünf Gründungsmitgliedern Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande und Schweden sind bislang acht weitere Staaten dem Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll („Übereinkommen“) beigetreten. Österreich richtete am 8. Mai 2008 den Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen gemäß Art. XIII Abs. 4 des Übereinkommens an den Generaldirektor der Organisation.

2. Ziel:

Beitritt zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll.

3. Inhalt, Problemlösung:

Durch den Beitritt zum Übereinkommen wird Österreich Mitgliedstaat bei der ESO und kann am Forschungsprogramm der Organisation teilnehmen sowie an deren Forschungsresultaten teilhaben.

4. Alternativen:

Keine. Ohne Beitritt hätte die österreichische astronomische Forschung und Lehre einen enormen Wettbewerbsnachteil und wäre bereits mittelfristig in zentralen Forschungsbereichen nicht mehr konkurrenzfähig.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Die einmaligen Kosten des Beitritts der Republik Österreich zur Abgeltung der bisher von der ESO geleisteten Investitionen betragen 24,1 Mio. € und werden über einen Zeitraum von 15 Jahren, erstmalig 2009, in jährlichen Raten fällig. 25% dieser einmaligen Kosten werden von der Republik Österreich, entsprechend einer bis Ende 2008 zu treffenden Vereinbarung, als Sachbeiträge geleistet. Der jährliche Mitgliedsbeitrag der Republik Österreich beträgt 3 Mio. €, für das Jahr 2008 jedoch nur 1,5 Mio. €. Der Mitgliedsbeitrag kann entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens basierend auf Wirtschaftsdaten der OECD angepasst werden.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Ein Beitritt Österreichs zur ESO gewährleistet die gleichberechtigte Teilhabe Österreichs an den Forschungsresultaten der Organisation und ermöglicht somit die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs im Bereich Astronomie und Astrophysik. Der Beitritt verbessert auch die Integration Österreichs in den Europäischen Forschungsraum und ermöglicht den Zugang zu Industrieausschreibungen, die grundsätzlich nur Mitgliedern vorbehalten sind.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur astronomischen Forschung; Aktivitäten der ESO werden durch die Europäische Union gefördert. Wichtigstes Projekt in diesem Zusammenhang ist die Aufnahme des Baus des nächsten Großteleskops in Chile in die „Europäische Roadmap für Forschungsinfrastruktur“ des ESFRI-Gremiums (Europ. Strategy Forum for Research Infrastructures).

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Hinsichtlich der Kundmachung des Übereinkommens soll dem Nationalrat vorgeschlagen werden, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens zu beschließen, dass dessen niederländische und schwedische Sprachfassungen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Bundesminister Dr. Johannes Hahn richtete am 8. Mai 2008 den Antrag auf Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll gemäß Art. XIII Abs. 4 des Übereinkommens an den Generaldirektor der Organisation.

Anschließend wurde das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre betreffend den Beitritt zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und die dazugehörigen Bedingungen („Abkommen“) ausgehandelt und am 30. Juni 2008 von Bundesminister Dr. Johannes Hahn unterzeichnet. Das Abkommen unterliegt der parlamentarischen Genehmigung.

Art. 9.1 des Abkommens sieht vor, dass Österreich alle notwendigen Schritte ergreifen wird, um innerhalb von 120 Tagen nach Unterzeichnung des Abkommens seine Beitrittsinstrumente zum Übereinkommen und zum Protokoll über Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre („Protokoll“) beim Depositär zu hinterlegen.

Im Übereinkommen finden sich die zentralen Bestimmungen über Gründung, Zweck, Mitglieder, Organe, Finanzierung und Auflösung der ESO. Hauptaufgabe der Organisation ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb eines auf der südlichen Erdhalbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums zum Zwecke der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der astronomischen Forschung. Der Hauptsitz der Organisation liegt in Garching bei München. Die Observatorien mit den Teleskopen (einschließlich des „Very Large Telescope“) befinden sich im chilenischen Andenhochland. Daneben betreibt die ESO ein astronomisches Institut in Santiago de Chile (Santiago Centre) sowie regionale Büros in Chile. Das Finanzprotokoll („FP“) zum Übereinkommen enthält die wesentlichen Vorschriften über die Finanzverwaltung der Organisation.

Das Übereinkommen wurde von den Gründungsmitgliedern der ESO Deutschland, Belgien, Niederlande, Frankreich, und Schweden ratifiziert. Dänemark, Finnland, Italien, Portugal, Spanien, Schweiz, Tschechien und das Vereinigte Königreich sind dem Übereinkommen beigetreten.

Der Beitritt zum Protokoll unterliegt einem separaten Genehmigungsverfahren.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel erinnert an die Beweggründe, die zur Gründung von ESO geführt haben. Vor dem Hintergrund, dass die Erforschung des südlichen Sternhimmels weit weniger fortgeschritten ist als die des nördlichen und dass es zur Erforschung von Systemen, die am nördlichen Sternhimmel kein Äquivalent haben, leistungsstarker Instrumente bedarf, sollte durch ESO ein auf der südlichen Halbkugel gelegenes und mit starken Instrumenten ausgestattetes Observatorium errichtet und dadurch die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der astronomischen Forschung gefördert und organisiert werden.

Zu Art. I:

Diese Bestimmung enthält die Gründung von ESO. Der in Abs. 2 vorläufig festgelegte Sitz ist mittlerweile durch Beschluss des Rates der Organisation nach Garching bei München verlegt worden.

Zu Art. II:

Abs. 1 legt als Zweck der Organisation den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb eines auf der südlichen Erdhalbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums fest.

Abs. 2 bestimmt, dass das Grundprogramm den Bau, die Einrichtung und den Betrieb eines Observatoriums umfasst und legt dessen grundlegende Ausstattung fest.

Abs. 3 sieht vor, dass jedes Zusatzprogramm vom Rat der ESO (Art. V) mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten genehmigt werden muss. Überstimmte Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, zur Durchführung eines genehmigten Zusatzprogramms beizutragen.

Abs. 4 enthält eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Austausch von Personen sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen zu erleichtern.

Zu Art. III:

Diese Bestimmung regelt die Frage der Mitgliedschaft in der Organisation.

Zu Art. IV:

Art. IV bestimmt als Organe von ESO den Rat und den Direktor.

Zu Art. V:

Diese Bestimmung regelt vor allem die Zusammensetzung, Kompetenzen und Beschlusserfordernisse des Rates.

Gemäß Abs. 1 besteht der Rat aus jeweils zwei von den Mitgliedstaaten entsandten Delegierten, wovon mindestens einer Astronom sein muss.

Nach Abs. 2 ist der Rat unter anderem zuständig, die Richtlinien für die Arbeit der Organisation festzulegen, den Haushaltsplan und die finanziellen Maßnahmen zu genehmigen, den Stellenplan zu beschließen, einen Jahresbericht zu veröffentlichen sowie alle jene Maßnahmen zu treffen, die für die Tätigkeit der Organisation erforderlich sind.

Abs. 4 bis Abs. 6 regeln die Beschlusserfordernisse des Rates und bestimmen als Grundsatz die Erforderlichkeit einer absoluten Mehrheit der abstimmenden Mitgliedstaaten (in Abweichung davon sehen Art. II Abs. 3, Art. VI Abs. 1, Art. VII Abs. 3 und Art. XII erster Satz eine Zweidrittelmehrheit sowie Art. VII Abs. 4, Art. XII zweiter Satz und Art. XIII Abs. 4 Einstimmigkeit vor) bei einem Anwesenheitsquorum von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten.

Überdies ist vorgesehen, dass sich der Rat eine Geschäftsordnung gibt, einen Präsidenten aus seiner Mitte wählt und solche Hilfsorgane einsetzt, wie sie zur Verwirklichung des Organisationszweckes erforderlich sind.

Gemäß Abs. 12 ist der Rat zum Abschluss von Sitzstaatsvereinbarungen zuständig.

Zu Art. VI:

Diese Bestimmung regelt die Ernennung, Enthebung, Vertretung sowie die Aufgaben und Personalzuständigkeiten des Direktors der ESO.

Abs. 1 lit. a) sieht in Abweichung von Art. 5 Abs. 6 eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten für die Ernennung des Direktors vor, der dem Rat gegenüber verantwortlich ist und von diesem mit Zweidrittelmehrheit seines Amtes enthoben werden kann (Abs. 1 lit. b)). Dem Direktor obliegt die allgemeine Leitung der ESO und er fungiert als deren gesetzlicher Vertreter. An den Sitzungen des Rates nimmt er grundsätzlich in beratender Eigenschaft teil.

Abs. 2 bis Abs. 5 enthalten nähere Vorschriften über das dem Direktor zur Seite gestellte Personal sowie über jene Forscher und Mitarbeiter, die zu Arbeiten im Observatorium herangezogen werden, ohne zum Personal der Organisation zu gehören.

Zu Art. VII:

Diese Bestimmung betrifft die von den Mitgliedstaaten zu entrichtenden finanziellen Beiträge und sieht für das Grundprogramm im Sinne von Art. II Abs. 2 einen Schlüssel vor, der vom Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten festgesetzt wird (Abs. 1 lit. a)). Kein Mitgliedstaat kann nach diesem Schlüssel verpflichtet sein, mehr als ein Drittel des jährlichen Gesamtbeitrags alleine zu tragen (Abs. 1 lit. c)).

Abs. 2 sieht für Zusatzprogramme im Sinne von Art. II Abs. 3 einen besonderen Schlüssel für die Beiträge der daran beteiligten Staaten fest. Die Berechnung des Schlüssels bestimmt sich nach Abs. 1, wobei die Höchstgrenze gemäß lit. c) keine Anwendung findet.

Staaten, die – wie Österreich – nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens Mitglied der ESO werden, müssen außer ihrem Beitrag für künftige Kapital- und Ausstattungsaufwendungen und für laufende Betriebskosten einen vom Rat mit Zweidrittelmehrheit festgesetzten Sonderbeitrag entrichten, der ihrem Anteil an den bereits getätigten Kapital- und Ausstattungsaufwendungen entspricht. Diese Sonderbeiträge werden vorbehaltlich anderslautender Beschlüsse des Rates (Einstimmigkeit) zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet.

Gemäß Abs. 5 sind Mitgliedstaaten von der Teilnahme an Arbeiten ausgeschlossen, wenn sie dazu keinen finanziellen Beitrag geleistet haben.

Grundsätzlich kann der Rat Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der Organisation annehmen (Abs. 6).

Zu Art. VIII:

Dieser Artikel betrifft mögliche Änderungen des Übereinkommens. Solche Änderungen sind von den Mitgliedstaaten vorzuschlagen und dem Direktor zu notifizieren. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedstaaten und treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation eines Mitgliedstaats über die Annahme des Vorschlags in Kraft.

Zu Art. IX:

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens sind in erster Linie durch Vermittlung des Rates beizulegen; bleibt dies ohne Erfolg, sind sie dem Ständigen Schiedshof in Den Haag zu unterbreiten, sofern sich die beteiligten Mitgliedstaaten nicht auf eine andere Art der Beilegung verständigen.

Zu Art. X:

Diese Bestimmung sieht die Modalitäten für einen Austritt eines Mitgliedstaats vor; ein solcher kann frühestens nach zehn Jahren der Mitgliedschaft erklärt werden und ist dem Präsidenten des Rates zu notifizieren.

Zu Art. XI:

Dieser Artikel sieht einen Sanktionsmechanismus für den Fall vor, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen oder dem Finanzprotokoll nicht erfüllt. Als ultima ratio kann ein Mitgliedstaat von der Organisation ausgeschlossen werden.

Zu Art. XII:

Mit einer mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommenen Entschließung kann die Organisation aufgelöst werden. In diesem Fall ist ein Liquidator zu ernennen, sofern nicht einstimmig eine andere Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen werden kann.

Zu Art. XIII bis XVI:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln. Art. XIII Abs. 4 regelt den Beitritt neuer Mitgliedstaaten, der einer einstimmigen Entscheidung aller Mitgliedstaaten bedarf. Der Beschluss des Rates der ESO über den Beitritt Österreichs wurde am 3. Juni 2008 gefasst

Finanzprotokoll:

Zur Präambel FP:

Die Präambel erinnert an den Regelungsinhalt des Protokolls, Vorschriften über die Finanzverwaltung der Organisation festzulegen.

Zu Art. 1 FP:

Diese Bestimmung legt die Zeitspanne des Rechnungsjahres sowie die Modalitäten der Vorbereitung und der Gestaltung der Haushaltsvoranschläge fest.

Zu Art. 2 FP:

Nach diesem Artikel kann der Rat den Direktor um Vorlage eines Nachtrags-Haushaltsplanes oder eines berichtigten Haushaltplanes ersuchen.

Zu Art. 3 FP:

Durch diese Bestimmung wird vom Rat ein Finanzausschuss eingesetzt, der aus Vertretern aller Mitgliedstaaten besteht und dem vom Direktor die Haushaltsvoranschläge vorgelegt werden. Die Aufgaben des Ausschusses bestimmen sich nach der gemäß Art. 8 vorgesehenen Finanzordnung.

Zu Art. 4 FP:

Die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben werden durch die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Art. VII Abs. 1 des Übereinkommens gedeckt.

Abs. 3 bestimmt die Neufestsetzung der Beiträge aller Mitgliedstaaten für den Fall eines Beitritts eines neuen Mitgliedstaats.

Abs. 4 räumt dem Direktor und dem Finanzausschuss bestimmte Kompetenzen betreffend die Beitragsentrichtung ein.

Zu Art. 5 FP:

Dieser Artikel regelt die Währung, in welcher der Haushaltsplan der Organisation aufzustellen ist und in welcher die Beiträge der Mitgliedstaaten zu entrichten sind.

Zu Art. 6 FP:

Nach dieser Bestimmung kann der Rat einen Betriebsmittelfonds einrichten.

Zu Art. 7 FP:

Diese Vorschrift enthält Bestimmungen über Buchführung und Rechnungsprüfung.

Zu Art. 8 FP:

Die näheren Details des Haushalts, der Buchführung und der Finanzen der Organisation werden durch die Finanzordnung bestimmt, die vom Rat einstimmig zu genehmigen ist.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die niederländische und schwedische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.