Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Vietnams bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beseitigt und im üblichen Ausmaß die Möglichkeit einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt werden.

Inhalt:

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch von österreichischen Unternehmen in Vietnam geplante Investitionen ermöglicht.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Mit Vietnam besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Von 26. bis 29. September 2006 fand in Wien eine erste Verhandlungsrunde über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens statt. Die Verhandlungen wurden mit einer zweiten Verhandlungsrunde, die von 19. bis 22. Juni 2007 in Hanoi stattfand, abgeschlossen. Die englische Fassung dieses Vertragsentwurfs wurde am 22. Juni 2007 paraphiert.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffs Ansässigkeit. Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Abs. 3 sieht in Abweichung vom OECD-MA vor, dass Ansässigkeitskonflikte bei juristischen Personen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beiden zuständigen Behörden gelöst werden. Ohne ein derartiges Einvernehmen gilt die juristische Person jeweils als im anderen Vertragsstaat nicht ansässig.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffs „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Außerdem wird bei einem Versicherungsunternehmen vom Bestehen einer Betriebstätte ausgegangen, wenn dieses im anderen Staat Prämien einhebt oder dort belegene Risiken versichert. Die Betriebsstättenfrist für Bauausführungen oder Montageleistungen beträgt 6 Monate. Auslieferungslager sind in Abweichung vom OECD-MA nicht im Ausnahmekatalog des Abs. 4 enthalten. Anlagen zur Erforschung von Bodenschätzen und Dienstleistungen gelten als Betriebstätte im Sinne des Abkommens.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat belegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hierfür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmung sieht in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte und an Artikel 4 vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden dürfen.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Dem Quellenstaat wird ebenfalls ein beschränktes Besteuerungsrecht in Höhe von 15%, 10% bzw. 5 % des Bruttobetrags zugeteilt, abhängig von der jeweiligen Beteiligungshöhe. Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffs Dividenden entspricht dem OECD-Musterabkommen. Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen. Abs. 5 schließt die so genannte „extraterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Dem Quellenstaat wird ein beschränktes Besteuerungsrecht in Höhe von 10% des Bruttobetrags zugeteilt. Z. 2 des Protokolls schränkt dieses Quellenbesteuerungsrecht weiter auf 5% ein, solange Österreich keine Quellensteuern auf Zinserträge einhebt. Außerdem wird in Abs. 3 eine weitgehende Freistellung von Quellensteuern im öffentlichen Bereich vorgesehen. Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffs „Zinsen“ ist OECD-konform. Der in Abs. 6 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 12:

Der Anwendungsbereich des Lizenzgebührenartikels wird in Abweichung vom OECD-MA auf Vergütungen für technische Dienstleistungen ausgedehnt. Dem Quellenstaat wird dabei ein bei Lizenzgebühren auf 10% vom Bruttobetrag beschränktes Besteuerungsrecht zugeteilt, bei Vergütungen für technische Dienstleistungen darf nur eine Quellensteuer in Höhe von 7,5% vom Bruttobetrag eingehoben werden. Der Lizenzgebührenbegriff wird in Abs. 2 definiert und ist – abgesehen von der Einbeziehung von Entgelten für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen – im Wesentlichen OECD-konform. In Abs. 3 wird der Begriff Vergütungen für technische Dienstleistungen definiert. Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Zudem teilt Abs. 5 dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne von wesentlichen Beteiligungen (ab 25%) an in diesem Staat ansässigen Gesellschaften zu.

Zu Art. 14:

In Übereinstimmung mit dem aktuellen UNO-Musterabkommen wird im Abkommen noch zwischen der gewerblichen Betätigung, die unter Artikel 7 fällt und der freiberuflichen Betätigung, die unter Artikel 14 fällt unterschieden. Diese Unterscheidung findet sich auch in allen österreichischen Abkommen, die noch auf dem OECD-Muster vor dem Update 2000 beruhen.

Abs. 1 lit. b weicht dabei insoweit von der früheren OECD-Konzeption ab, als auch ohne Begründung einer festen Einrichtung ein Quellenbesteuerungsrecht entsteht, sobald die freiberufliche Tätigkeit im Quellenstaat 183 Tage im jeweiligen Steuerjahr überschreitet. Diese dem UNO-Muster entnommene Regelung dient allerdings in erster Linie nur einer Umgehungsabwehr. Denn langfristige freiberufliche Tätigkeiten werden in der Regel immer nur unter Nutzung von Räumlichkeiten und damit unter Begründung einer festen Einrichtung abgewickelt werden können.

Zu Art. 15:

Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeiten (183 Tage).

Zu Art. 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1).

Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates vor, wenn der Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Rahmen eines zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustauschprogramms erfolgt.

Zu Art. 18:

Gemäß Art. 18 wird das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Zu Art. 19:

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Nach Abs. 2 dürfen zudem Vergütungen, die ein Student für eine mit seinem Studium oder Praktikum verbundene Tätigkeit bezieht, unter gewissen Voraussetzungen im Quellenstaat nicht besteuert werden.

Zu Art. 21:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Einkünfte, die aus dem anderen Staat stammen, dürfen jedoch gemäß Abs. 3 auch im Quellenstaat besteuert werden. Außerdem sieht Abs. 4 vor, dass die Steuerfreiheit für Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche im Quellenstaat auch im Wohnsitzstaat erhalten bleibt.

Zu Art. 22:

Es wird in OECD-konformer Weise vorgesehen, dass unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) in dem Vertragsstaat besteuert werden darf, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden dürfen.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Zu Art. 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt in Bezug auf steuerfreizustellende Einkünfte an. Die Sozialistische Republik Vietnam wendet auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode an. Außerdem wird in Abs. 3 ein sog. Tax-Sparing Credit, d.h. eine fiktive Steueranrechnung für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren bzw. Vergütungen für technische Leistungen, im Ausmaß der von vietnamesischer Seite gewährten Steuerersparnis, höchstens jedoch im Ausmaß der DBA-konformen Höchststeuersätze, gewährt.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot kommt gemäß Abs. 5 nur für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind, zur Anwendung.

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 26:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

Protokoll

                1.            Zu Art. 10, 11 und 12:

Es wird eine Meistbegünstigungsklausel zu Gunsten Österreichs verankert, die sicherstellt, dass wenn Vietnam nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen mit einem anderen EU-Staat abschließt, das niedrigere Quellensteuersätze enthält, diese automatisch auch im Verhältnis zu Österreich zur Anwendung kommen.

                2.            Zu Art. 11:

Diese Protokollbestimmung legt fest, dass solange Österreich keine Quellensteuern auf Zinsen einhebt, der Quellensteuersatz in Art. 11 Abs. 2 auf 5% vom Bruttobetrag begrenzt wird.

                3.            Zu Art. 21 Abs. 4:

Es wird festgestellt, dass Vergütungen im Sinne des Art. 21 Abs. 4 bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden.

Annex

Im Annex wird der Ausschluss der Liefergewinnbesteuerung im Quellenstaat klargestellt.