Vorblatt

1. Problem:

Das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“), BGBl. III Nr. 104/2004, wird mit 31. Juli 2009 außer Kraft treten. Die Geltungsdauer des Übereinkommens hat sich für die Verwirklichung des Ziels der Entwicklung gemeinsamer Studienabschlüsse aber als zu kurz erwiesen. Auch sind seit der Unterzeichnung neue Vertragsparteien dem Übereinkommen beigetreten.

2. Ziel:

Verlängerung der Geltungsdauer von CEEPUS II.

3. Inhalt, Problemlösung:

Die Vertragsparteien beschlossen im Rahmen des Treffens des Gemeinsamen Ministerkomitees von CEEPUS am 16. März 2007 gemäß Art. 7 Abs. 1 die Verlängerung der Geltungsdauer des Übereinkommens um zwei Jahre und nahmen die vorliegende Änderung des Übereinkommens an.

4. Alternativen:

Keine

5. Auswirkungen des Regelungsvohabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 4, Abs. 8 des Übereinkommens ist Österreich als Mindestleitung zur Finanzierung von 100 Stipendienmonaten pro akademisches Jahr verpflichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 3 ist Österreich weiters zur Finanzierung des Generalsekretariats verpflichtet. Daraus ergibt sich eine Mindestsumme von € 386.000,-- p.a.. Tatsächlich plant das BMWF aufgrund des Erfolges des Programms 2010 und 2011 jeweils € 1.480.000,-- aufzuwenden. Die Mittel sind im Budgetantrag 2009 - 2012 beantragt. Die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel sind vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz abhängig.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Einrichtung von Joint Programmes mit Joint Degrees könnte Österreich seine führende Rolle in der Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas im wissenschaftlichen Bereich absichern und die Entwicklung von Joint Degrees zwischen den mittel- und osteuropäischen Staaten vorantreiben. Die verstärkte Beteiligung österreichischer Hochschuleinrichtungen an Joint Degree-Programmen würde auch zu einer wesentlichen Attraktivitätssteigerung des Hochschulstandorts Österreich führen. Im Rahmen von CEEPUS sind in den letzten Jahren sehr enge Kontakte entstanden, die genützt werden können, um Joint Programmes mit Joint Degrees einzurichten. Damit könnte Österreich seine führende Rolle in der Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas im wissenschaftlichen Bereich absichern, und die Entwicklung von Joint Degree-Programmen würde auch zu einer wesentlichen Attraktivitätssteigerung des Hochschulstandortes Österreich führen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Bereich der Hochschulbildung fällt primär in den Zuständigkeitsbereich der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings kommt der Europäischen Gemeinschaft in dem Sinn eine ergänzende Rolle zu, als sie zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung gem. Art. 149 Abs. 1 und 3 EGV sowohl die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten als auch die Zusammenarbeit mit dritten Ländern fördert. Das vorliegende Übereinkommen steht daher nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderung des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Sie ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die Änderung des Übereinkommens keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“), BGBl. III Nr. 104/2004. Das Übereinkommen wurde am 9. März 2003 in Agram unterzeichnet und ist gemäß Art. 8 Abs. 3 für Bulgarien, Kroatien, Rumänien, Österreich, die Tschechische Republik und Ungarn mit 1. August 2004 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 bleibt das Übereinkommen für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft; mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich.

Seit der Unterzeichnung sind Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien dem Übereinkommen beigetreten.

Im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens sollen gemeinsame Studienabschlüsse entwickelt und an den Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien eingeführt werden. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens hat sich eine Geltungsdauer des Übereinkommens von fünf Jahren als zu kurz erwiesen. Im europäischen Kontext zeigt sich, dass auch die Laufzeiten der Bildungsprogramme der Europäischen Union, wie des „Lebenslanges Lernen Programm“, auf sieben Jahre angehoben wurden.

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, das Übereinkommen weiter zu entwickeln. Das in Aussicht genommene „CEEPUS III“-Übereinkommen soll zusätzlich zu den bereits bestehenden Aktivitäten auch eine Anknüpfung an die Bereiche Wissenschaft und Forschung bringen; die Struktur der Programme soll in Richtung eines Rahmenprogramms überarbeitet werden. Die dafür erforderlichen intensiven Vorbereitungen und Konsultationen werden jedoch bis zu dem nach dem derzeitigen Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Außerkrafttreten des Übereinkommens mit 31. Juli 2009 nicht abgeschlossen sein.

Aus diesen Gründen beschlossen die Vertragsparteien im Rahmen des Treffens des Gemeinsamen Ministerkomitees von CEEPUS am 16. März 2007 gemäß Art. 7 Abs. 1 die Verlängerung der Geltungsdauer des Übereinkommens um zwei Jahre und nahmen die vorliegende Änderung des Übereinkommens an.

Die Änderungen betreffen, wie bereits erwähnt, die Verlängerung der Geltungsdauer des Übereinkommens auf sieben Jahre (Art. 7 Abs. 1) sowie die dadurch erforderliche Anpassung der Dauer der Amtsperiode des Generalsekretariats von CEEPUS ebenfalls auf sieben Jahre (Art. 5 Abs. 2). Weiters wurde in Art. 7 Abs. 1 auch die Frist für den Bericht über das Übereinkommen verlängert und in Art. 11 klargestellt, dass auch die Änderung des Übereinkommens beim Depositär zu hinterlegen ist. Außerdem werden im Titel des Übereinkommens die seit der Unterzeichnung beigetretenen Vertragsparteien berücksichtigt.

Das Übereinkommen sieht in Art. 8 Abs. 2 vor, dass die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, durch Genehmigung (vgl. Art. 11 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 1969, BGBl. Nr. 40/1980) zum Ausdruck gebracht wird. Dies gilt auch für die nun vorzunehmende Änderung.

Besonderer Teil

Zum Titel:

Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens am 9. März 2003 sind Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien dem Übereinkommen beigetreten. Der Titel des geänderten Übereinkommens lautet daher nunmehr „Übereinkommen zwischen der Republik Albanien, der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, Bosnien-Herzegowina, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Mazedonien, Montenegro, der Republik Polen, Rumänien, der Republik Serbien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)“.

Zu Art. 5 Abs. 2:

Die Dauer der Amtsperiode des Generalsekretariats von CEEPUS wird von fünf auf sieben Jahre verlängert und so der verlängerten Geltungsdauer gemäß Art. 7 Abs. 1 angepasst.

Zu Art. 7 Abs. 1:

Die Geltungsdauer des Übereinkommens wird von fünf auf sieben Jahre und die Frist für den Bericht über das Übereinkommen vom Ablauf des dritten akademischen Jahres nach In-Kraft-Treten auf den Ablauf des vierten akademischen Jahres nach In-Kraft-Treten verlängert.

Zu Art. 11:

Es wird klargestellt, dass auch die Änderung des Übereinkommens beim Depositär zu hinterlegen ist.