Vorblatt

Problem

Das bestehende Pflichtablieferungsrecht stellt ein seit Jahrzehnten bewährtes Instrumentarium dar, um sicherzustellen, dass die Öffentlichen Bibliotheken – insbesondere die Österreichische Nationalbibliothek, die Universitätsbibliotheken und die Landesbibliotheken – ihrem Sammel- und Bewahrungsauftrag aller in Österreich (oder im jeweiligen regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek) verlegten oder erschienenen Medien nachkommen können. In der Rechtsanwendung verursacht das Instrumentarium keinerlei Probleme und kaum Verwaltungsaufwand für Behörden und legt auch den Medieninhabern keine unverhältnismäßige Lasten auf.

Die Veränderungen in der Medienlandschaft führen jedoch dazu, dass immer mehr sammelwürdige Medien nicht mehr in Papierform – oder in Form elektronischer Datenträger (§ 43a Mediengesetz) – verlegt werden, sondern online. Diese Online-Medien werden derzeit nicht vom Pflichtexemplarrecht erfasst. Mit zunehmender Bedeutung der Online-Publikationen besteht daher zunehmend die Gefahr von Sammellücken bei den Bibliotheken, die mittel- bis langfristig besonders für die Wissenschaft, die häufig auf den Zugang zu Literatur in den Bibliotheken angewiesen ist, negative Konsequenzen haben werden. Hinzu tritt die besondere „Flüchtigkeit“ von Online-Medien, die die Notwendigkeit einer solchen Sammlung und Bewahrung nur noch verstärkt.

Ziel

Die beschriebene Sammellücke für Online-Medien soll – auch im Einklang mit Empfehlungen der Europäischen Union (siehe den Allgemeinen Teil) – geschlossen werden. Dies soll mit dem geringst möglichen Aufwand für die Medieninhaber und unter Wahrung ihrer Urheberrechte und dem Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen erfolgen.

Inhalt, Problemlösung

Der Gesetzesentwurf – der in einer Arbeitsgruppe erarbeitet wurde, an der unter Federführung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst die betroffenen Ministerien sowie Vertreter von ablieferungsberechtigten Bibliotheken, der Medieninhaber und der Internetdiensteanbieter beteiligt waren (die urheberrechtliche Begleitregelung des § 43c entstand unter Federführung des Bundesministeriums für Justiz) – sieht einerseits eine Sammelermächtigung an die Österreichische Nationalbibliothek für frei zugängliche Online-Medien vor, und zwar in Form einer generellen Sammlung zwecks Abbildung der österreichischen Internetinhalte sowie in selektiver Form zur Sammlung bestimmter Online-Medien. Zur Vermeidung unnötigen Aufwands bei den Medieninhabern bedarf es dabei nicht ihrer Mitwirkung, sie sind aber zu informieren. Ergänzt wird die Sammelermächtigung durch eine Ablieferungspflicht auf Aufforderung im Fall von Medien, welche die Österreichische Nationalbibliothek nicht selbst sammeln kann. Die Interessen der anderen, schon nach geltendem Recht ablieferungsberechtigten Bibliotheken werden dadurch berücksichtigt, dass ihnen die gesammelten oder abgelieferten Medieninhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek zur Verfügung zu stellen sind (eine mehrfache Ablieferung an alle Bibliotheken würde den Medieninhabern einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen).

Der Entwurf enthält wie auch das bestehende Pflichtexemplarrecht Regelungen über die Tragung der bei der Ablieferung entstehenden Kosten, die aber den spezifischen Anforderungen der Ablieferung von Online-Medien angepasst sind. Weiters werden zum Schutz der Rechte der Medieninhaber genaue Regelungen über die Benutzung der abgelieferten Medien durch die Bibliotheksbenutzer getroffen.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

- Finanzielle Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Dem Bund entstehen vernachlässigbare Aufwendungen durch die Erlassung von Verordnungen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Den Ländern entstehen allenfalls geringfügige Aufwendungen durch die Vollziehung des Gesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden; die Erfahrungen im Bereich der bisherigen Pflichtablieferung zeigen aber, dass Verwaltungsverfahren in der Praxis eine absolute Ausnahme darstellen. Es ist zu erwarten, dass dies auch für den Bereich der „Online-Ablieferung“ zutreffen wird.

Der Österreichischen Nationalbibliothek werden durch die Sammlung und Ablieferung Kosten, insbesondere für IT-Ausstattung und Personal erwachsen, die auf ca. 3,4 Millionen EUR über einen Fünfjahreszeitraum geschätzt werden und aus dem Budget der Österreichischen Nationalbibliothek bedeckt werden. Kosten werden auch bei den anderen „berechtigen Bibliotheken“ (geregelt in § 43b Abs. 7) entstehen, und zwar abhängig davon, in welchem Ausmaß sie verlangen, dass ihnen die ÖNB gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte zur Verfügung stellt.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Das bisherige Pflichtexemplarrecht der Bibliotheken spielt eine wichtige Rolle bei der Wissensbewahrung und ist damit indirekt eine grundlegende Voraussetzung für wissenschaftliches Arbeiten und Forschung. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen werden diese Rolle auch in der Zukunft bewahren helfen und damit indirekt auch günstige wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Die Ablieferungspflicht stellt keine Informationsverpflichtung im Sinne der Standardkosten-Richtlinien dar.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Im Bereich der Pflichtablieferung existieren Empfehlungen von Seiten der Organe der Europäischen Union, aber keine zwingenden Rechtsakte. Soweit der Gesetzesentwurfe urheberrechtliche Aspekte berührt, sind die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, insbesondere jene der Info-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) und die dort den Mitgliedstaaten zugestandenen Ausnahmen von den Richtlinienvorgaben zu beachten. Der Entwurf steht mit diesen Vorgaben in Einklang.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die im Mediengesetz vorgesehene Anbietungs- und Ablieferungspflicht für Druckwerke (Bücher, Zeitschriften) an bestimmte Bibliotheken (sog. Pflichtexemplarrecht), etwa die Österreichische Nationalbibliothek, stellt seit jeher eine zentrale Grundlage für die Erfüllung des Sammelauftrages der Bibliotheken dar. Der Gesetzgeber hat auf den zunehmenden Einsatz digitaler Medien bereits im Jahr 2000 durch Schaffung einer Ablieferungspflicht für bestimmte Medienwerke in Form elektronischer Datenträger reagiert (vgl. § 43a Abs. 1 Mediengesetz). In der Zwischenzeit hat sich die Medienlandschaft weiter stark verändert und immer öfter erscheinen Medien nur mehr in unkörperlicher Form, insbesondere als Online-Publikation. Nach der geltenden Rechtslage besteht für derartige Medien, etwa wissenschaftliche Online-Journale, keine Ablieferungspflicht. Dies wird im Laufe der Zeit mit der weiteren Zunahme an Menge und Bedeutung so genannter „born digital“ Medien zu einer empfindlichen Sammellücke bei den Bibliotheken führen, was in Folge negative Auswirkungen etwa auch auf die wissenschaftliche Arbeit haben kann.

Aufgrund dieser Problematik hat auch die Europäische Union das Thema der Bewahrung digitaler Medien als wichtiges Politikfeld erkannt (siehe die Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (2006/585/EG), ABl. L. 236 vom 31.8.2006, 28, insbesondere die Empfehlungen 10 und 11, wonach den Mitgliedstaaten empfohlen wird, „Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung von Konzepten und Verfahren für die Hinterlegung von ursprünglich in digitaler Form geschaffenem Material [zu berücksichtigen], um große Unterschiede in den Hinterlegungsregelungen zu vermeiden“, sowie „Bestimmungen in ihren Rechtsordnungen [zu verankern], die eine Bewahrung von Webinhalten durch damit beauftragte Einrichtungen unter Einsatz von Erfassungstechniken wie der Web-Lese [Web-Harvesting] erlauben, wobei den gemeinschaftlichen und internationalen Vorschriften zum Schutz des Rechte des geistigen Eigentums vollständig Rechnung zu tragen ist.“ Siehe weiters die Schlussfolgerungen des Rates zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung [2006/C 297/01], ABl. C 297 vom 7.12.2006, 1).

Im Mediengesetz soll daher im Anschluss an die bewährten Rechtsinstrumente der Anbietungs- und Ablieferungspflicht für Druckwerke und sonstige Medienwerke eine Ablieferungspflicht für periodische elektronische Medien geschaffen werden. Hierbei gilt es, die zahlreichen technischen Besonderheiten dieser Art von Medien und deren unterschiedliche Strukturierung zu berücksichtigen: Ein körperliches Medienwerk, welches in einer endgültigen Fassung veröffentlicht wird und abgeliefert werden kann und allenfalls periodisch erscheint, existiert nicht mehr. Vielmehr sind die Inhalte elektronischer Medien in vielen Fällen nicht endgültig, sondern werden laufend verändert, auch existiert meist keine Periodizität der Erscheinung solcher Medien im traditionellen Sinn mehr (beispielsweise werden die Webseiten von Tageszeitungen mehrmals täglich, mitunter auch alle wenigen Minuten aktualisiert). Im Ergebnis erfordert daher die Ablieferungspflicht von Online-Medien komplexere gesetzliche Bestimmungen, als dies bei traditionellen Medienwerken der Fall ist.

Der Entwurfstext wurde in einer zweijährigen Diskussion zwischen Vertretern von Bibliotheken (Österreichische Nationalbibliothek, Universitätsbibliotheken, Landesbibliotheken, Parlamentsbibliothek, Administrative Bibliothek des Bundeskanzleramtes), von Interessenvertretungen der Medieninhaber (zB Verband Österreichischer Zeitungen, Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedienverband, Hauptverband des Österreichischen Buchhandels) und Internetdiensteanbietern (ISPA) sowie der beteiligten Bundesministerien erarbeitet (die urheberrechtliche Begleitregelung des § 43c entstand unter Federführung des Bundesministeriums für Justiz).

Um die durch die Ablieferungspflicht entstehenden Belastungen bei den ablieferungspflichtigen Medieninhabern gering zu halten, wird vorrangig vorgesehen, dass die Österreichische Nationalbibliothek die Ablieferung für alle ablieferungsberechtigten Bibliotheken zentral wahrnimmt und dabei im Rahmen der technischen Möglichkeiten von automatisierten Sammelverfahren, etwa durch den Einsatz so genannter Webspider oder Webcrawler (das sind Computerprogramme, welche automatisiert das World Wide Web absuchen und die gefundenen Webseiten abspeichern) sowie einer selektiven Sammlung von periodischen elektronischen Medien Gebrauch machen soll. Nur dann, wenn dies nicht möglich ist – etwa, weil Webseiten von ihrem Betreiber einer Zugangskontrolle bzw. sonstigen Zugangsbeschränkung unterworfen werden (zB durch Passwortschutz) – soll der Medieninhaber eines derartigen Angebots einer Ablieferungspflicht unterliegen.

Die Pflichtablieferung von periodischen elektronischen Medien soll nur solche Medien betreffen, an denen ein bibliothekarisches Bewahrungsinteresse besteht. So genannte „kleine Websites“ (und im Inhalt damit vergleichbare Newsletter) im Sinne des § 25 Abs. 5 Mediengesetz (elektronische Medien, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen) und andere Inhalte von Medien, an denen kein derartiges Interesse besteht, sind daher weder von der Sammlung (ausgenommen die maximal viermal jährliche automatisierte Sammlung) noch von der Ablieferungspflicht betroffen.

Die Ablieferung elektronischer Medien erfordert darüber hinaus weitere Sonderregelungen gegenüber dem bisherigen Pflichtexemplarrecht: Anders, als bei körperlichen Medienstücken besteht bei elektronisch abgelieferten Medien die technische Möglichkeit, dass die Bibliotheken diese Medien einer großen Anzahl von Benutzern zur Verfügung stellen und damit die Rechte sowie insbesondere – bei normalerweise entgeltpflichtigen Medienangeboten – die Geschäftsmodelle der Medieninhaber gefährden. Hier ist es erforderlich, eine Balance zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Medieninhaber und den Bedürfnissen der Bibliotheken und ihrer Benutzer zu schaffen. Dies geschieht insbesondere durch Schaffung einer Sperrfrist, vor deren Ablauf Bibliotheksbenutzer die abgelieferten Medien nicht nutzen dürfen. Auch werden – ohne dass damit eine Durchbrechung urheberrechtlicher Vorschriften beabsichtigt wäre – genaue Regelungen über die Benutzung der abgelieferten Medien durch die Bibliotheksbenutzer getroffen.

Ebenfalls einer Sonderregelung bedarf die Kostentragung. Anders als bei Medienwerken entstehen bei der Vervielfältigung eines elektronischen Mediums in der Regel keine Kosten. Demgegenüber können die Kosten des Ablieferungsvorgangs größere Ausmaße annehmen. Hier erscheint eine Kostentragung durch die Medieninhaber über ein gewisses geringes Ausmaß hinaus nicht tragbar. Entsprechende Kostenüberwälzungsregelungen auf die Bibliotheken sind daher erforderlich. Als Sonderregelung ist dabei vorgesehen, dass im Falle rein privater Medien – sofern sie überhaupt von einer Ablieferungspflicht erfasst sind („kleine Websites“ im Sinne des § 25 Abs. 5 Mediengesetz und sonstige Medien, an denen kein öffentliches Sammelinteresse besteht, fallen nicht darunter) – die ÖNB sämtliche Kosten übernehmen muss.

Kosten für den Bundeshaushalt entstehen nur einmalig durch die Erstellung der in § 43b Abs. 6 und 7 vorgesehenen Verordnungen. Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 30 Arbeitstunden für den gesamten Erstellungsaufwand ist unter Zugrundelegung der Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, kundgemacht in BGBl. II Nr. 165/2007 mit Kosten von 911 EUR zu rechnen (Satz LVVH3; jährlich 51.025 EUR bei 16580 Arbeitsstunden). Hinzukommen 12% Sachkosten- und 20% Verwaltungsgemeinkostenzuschlag, insgesamt daher einmalig 1.202 EUR.

Die im Entwurf vorgesehene Ablieferungspflicht ist nicht als Informationsverpflichtung von Unternehmen im Sinne des § 4 Z 2 der Standardkosten-Richtlinien, BGBl. II 233/2007 zu verstehen. Diese Bestimmung definiert Informationsverpflichtung nämlich wie folgt: „Eine Informationsverpflichtung ist eine aus einer Rechtsvorschrift gemäß Z 1 resultierende Pflicht eines Unternehmens, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde, anderen Institutionen oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.“ Der vorliegende Entwurf verpflichtet Unternehmen jedoch nicht, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten. Er sieht auch keine Übermittlung von Informationen vor; die abzuliefernden Medieninhalte stellen vielmehr das „Produkt“ der Unternehmen dar.

Im Übrigen ist auf § 44 Abs. 5 zu verweisen, wonach die Kosten pro Ablieferung für den Medieninhaber mit 250 EUR gedeckelt sind. Diese Kosten fallen aber in aller Regel nur einmal an, da eine einmal eingerichtete Schnittstelle für möglichst viele Ablieferungen von Medieninhalten zu nutzen ist. Die Österreichische Nationalbibliothek geht von ca. 1.500 Aufforderungen zur Ablieferung in einem Fünfjahreszeitraum aus, wodurch maximale Kosten für Unternehmen in Höhe von durchschnittlich 75.000 EUR im Jahr entstehen könnten (wobei damit zu rechnen ist, dass der Betrag im ersten Jahr höher und danach stark degressiv ist, weil im Regelfall nach der ersten Ablieferung keine weiteren Kosten anfallen werden). Dieser Betrag ist aber als (durchschnittlicher) Maximalbetrag zu sehen, weil in zahlreichen Fällen die entstehenden einmaligen Kosten viel geringer sein werden (wenn es zB ausreichend ist, der ÖNB ein Passwort zu übermitteln, mit dem sie Zugang zu den Medieninhalten erhält – dies kann leicht per E-Mail oder Brief geschehen und verursacht weit unter 250 EUR liegende Kosten).

 

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG „Pressewesen“.


Besonderer Teil

Zu Z 1 und 12 bis 19:

Die Struktur des Mediengesetzes wird den geltenden Legistischen Richtlinien angepasst: Schlussbestimmungen werden in das Gesetz selbst aufgenommen und mit Paragraphenzahlen bezeichnet. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Z 15 und 17 regeln das Inkrafttreten der Novelle und sehen eine Sonderbestimmung für die Erlassung von Verordnungen vor.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1 Z 1a):

Die Ablieferungspflicht des § 43b soll am existierenden Begriff des periodischen elektronischen Mediums ansetzen. Allerdings ist dieser Begriff für die gesetzliche Regelung der Ablieferung nicht ausreichend, da anders als bei ablieferungspflichtigen Medienwerken ein solches Medium in den meisten Fällen keine endgültige und zweifelsfrei ablieferungsfähige Gestalt hat. Vielmehr können Inhalte periodischer elektronischer Medien stets ergänzt und verändert werden. Aus diesem Grund wird der neue Begriff der Medieninhalte geschaffen. Damit wird im Zusammenhang mit den Detailregelungen der Ablieferungspflicht klargestellt, dass es für die Frage der Ablieferung nicht auf die äußere Gestaltung eines periodischen elektronischen Mediums ankommt, sondern auf dessen Inhalte.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 5):

In Bezug auf diese Bestimmung gilt es zunächst zu wiederholen, dass (vgl. dazu wörtlich den Ausschussbericht 874 BlgNR, XXII: GP) „Websites, die sich auf die (wenn auch werbliche) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken (…) nicht die erweiterten Offenlegungsverpflichtungen oder die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung auslösen“. Zusätzlich wurde schon anlässlich der Beschlussfassung über die Novelle BGBl. I Nr 49/2005 im genannten Bericht auch ausdrücklich betont, dass das „Erfordernis, den Medienkonsumenten auch die weiteren Einflussverhältnisse im Sinne des § 25 Abs. 2 und 3 transparent zu machen, in solchen Fällen nicht gegeben“ ist. Diese Wertung ist nunmehr aus Sachlichkeitsüberlegungen jedenfalls auf Newsletter, die sich ebenfalls nur auf die Präsentation der Leistungen und Produkte eines Unternehmens beziehen, zu übertragen, sodass die Ergänzung der Ausnahmebestimmung des Abs. 5 um die elektronischen Newsletter notwendig war.

Im Hinblick auf den Umfang der Offenlegungsverpflichtung gemäß § 25 ist klarstellend hervorzuheben, dass - wenn ein Gesellschafter eines Medieninhabers seinerseits eine Gesellschaft ist - auch deren Gesellschafter (bei über 25 % Beteiligung) anzugeben sind, nicht aber deren Organe, Funktionäre, Sitz oder Unternehmensgegenstand. (arg. „auch deren Gesellschafter nach Maßgabe des ersten Satzes anzugeben“ -vgl. dazu schon Hartmann-Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, Seite 157 f und Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz, Praxiskommentar2 Seite 286 Rz 7).

Zu Z 4 (§§ 43b, 43c und 43d):

Zu § 43b:

Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung geht von der Vorstellung aus, dass eine Ablieferungspflicht Medieninhaber nur dann treffen soll, wenn eine bibliothekarische Sammlung der Medieninhalte durch andere technische Mittel nicht möglich ist. Zahlreiche Internetangebote können durch spezielle Programme (so genannte „Webcrawler“ oder „Webspider“) automatisiert gesammelt werden („Webharvesting“). Auf diesem Weg können zahlreiche Medieninhalte periodisch elektronischer Medien von der Österreichischen Nationalbibliothek archiviert werden, ohne dass dem Medieninhaber in irgendeiner Form Aufwendungen entstehen, was im Sinne einer möglichsten Entlastung sowohl von Unternehmen als auch von privaten Betreibern eines periodischen elektronischen Mediums sachgerecht erscheint. § 43b Abs. 1 und 2 enthalten eine entsprechende Sammelermächtigung an die Bibliotheken.

Während Abs. 1 eine generelle automatisierte Sammlung einer großen Zahl von Medien vorsieht – und zwar solchen, die unter einer „at“-Domain abrufbar sind (bzw. Unterseiten von solchen) sowie zur Vermeidung von Lücken auch solche, die sonst einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen – betrifft Abs. 2 die Sammlung einzelner periodischer elektronischer Medien. Eine flächendeckende Sammlung auf Grundlage von Abs. 2 ist nicht zulässig (wenn auch die Zahl der sammelbaren Medien an sich nicht begrenzt ist), dafür ist die Sammlung nicht auf vier Mal jährlich beschränkt; auch normiert Abs. 4 für den Fall des Abs. 2 (wie für jenen des Abs. 3) bestimmte Einschränkungen, welche Medieninhalte gesammelt werden dürfen. Die schriftliche Mitteilung an den Medieninhaber im Fall des Abs. 2, die auch durch E-Mail erfolgen kann, ist insbesondere deshalb erforderlich, damit der Medieninhaber sein Recht auf „Sperrung“ im Sinne des § 43d Abs. 2 wahrnehmen kann. Sie wird zweckmäßigerweise auch Informationen über den geplanten Zeitrahmen der Sammlung sowie Erläuterungen über die von der Österreichischen Nationalbibliothek verwendeten Sammelprogramme enthalten.

Unter Medien, die einen inhaltlichen Bezug zu Österreich im Sinne des § 43b Abs. 1 aufweisen, sollen insbesondere solche verstanden werden, die einen Bezug zu natürlichen oder juristischen Personen, die zumindest zeitweilig österreichische Staatsbürger waren, in Österreich gelebt oder eine wesentliche Tätigkeit ausgeübt haben oder auf die Entwicklung dieses Landes oder eines Landesteils einen wesentlichen Einfluss bzw. einen Bezug zu Sachen und Orten, die in Österreich liegen oder eines Landesteils, hatten oder haben.

Der Einleitungssatz von § 43b Abs. 3 stellt klar, dass Gegenstand der Ablieferungspflicht der Medieninhalt eines periodischen elektronischen Mediums ist, dass also inhaltliche Veränderungen eines solchen Mediums zB durch neue Medieninhalte eine Ablieferungspflicht begründen. Soweit ein Medieninhalt bereits abgeliefert ist, ist die Ablieferungspflicht bezüglich dieses Medieninhaltes erfüllt. Nachträgliche Änderungen eines Medieninhaltes, die dieses inhaltlich so substantiell verändern, dass nicht mehr vom selben Inhalt ausgegangen werden kann, begründen wiederum eine Ablieferungspflicht.

§ 43b Abs. 3 regelt die eigentliche Ablieferungspflicht. Diese soll nur dann bestehen, wenn die automatische Sammlung und Archivierung ohne Mitwirkung des Medieninhabers nicht möglich ist. Dies ist einerseits dann der Fall, wenn das periodische elektronische Medium durch eine Zugangskontrolle iSd Zugangskontrollgesetzes gesichert ist (Nach § 2 Z 6 Zugangskontrollgesetz ist eine Zugangskontrolle „eine technische Maßnahme oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht“, wobei ein geschützter Dienst gemäß § 2 Z 2 leg. cit. [neben anderen Varianten] ein Dienst der Informationsgesellschaft ist, „der gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle erbracht wird, einschließlich der Zugangskontrolle für solche Dienste, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen sind.“ Unter den Begriff des geschützten Dienstes fällt also auch ein zugangsgesichertes periodisches elektronisches Medium, bei dem der Zugang gegen Entgelt gewährt wird).

Gleichwertig damit ist eine Sicherung durch eine sonstige Zugangsbeschränkung (zB durch Passwort); diese Sonderregelung ist erforderlich, da das Zugangskontrollgesetz auf entgeltliche Nutzungen abstellt, eine Zugangsbeschränkung aber auch denkbar ist, ohne dass der Medieninhaber für die Nutzung des Mediums ein Entgelt verlangen will. Eine Ablieferungspflicht soll in diesem Fall aber nur dann bestehen, wenn sich das Medium (sofern ein solches überhaupt vorliegt; vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, wonach es konstitutiv für den Begriff des Mediums ist, dass ein „größerer Personenkreis“ angesprochen wird) an die Allgemeinheit richtet. Von der Ablieferungspflicht ausgeschlossen sollen aufgrund dieser Klarstellung beispielsweise das Intranet eines Unternehmens oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts (zB einer gesetzlichen Interessensvertretung) sowie Webseiten Privater sein, die nur einem bestimmten, von Vornherein definierten Personenkreis zugänglich gemacht werden (etwa eine passwortgeschützte Familien-Webseite oder einer Webseite, die der internen Kommunikation von Vereinsmitgliedern dient, soweit eine solche aufgrund von § 50 Mediengesetz überhaupt von den Regelungen zur Ablieferungspflicht erfasst wird; ebenfalls nicht von der Ablieferungspflicht erfasst sollen aufgrund dieser Einschränkung Newsletter sein, die ausschließlich Mitgliedern eines Vereins oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts und gerade nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden). § 43b Abs. 3 sieht andererseits eine Ablieferungspflicht vor, wenn ein Medium zwar keine Zugangsbeschränkung aufweist, aber die automatisierte Sammlung und Archivierung aus technischen Gründen unmöglich ist (wenn zB der Betreiber einer Webseite durch entsprechende Programmierung die Anwendung eines automatisierten Sammelverfahrens verhindert).

Aus § 50 und 51 ergibt sich im Übrigen, dass Medien von Medieninhabern, deren Sitz nicht im Inland liegt, sowie Medien ausländischer Medieninhaber (es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird) weder von der Sammlung (soweit technisch möglich) noch von der Ablieferung betroffen sind.§ 43b Abs. 4 regelt gewisse Ausnahmen von der Ablieferungspflicht und von der speziellen Sammlung nach Abs. 2. Es sollen Mehrfachablieferungen oder –sammlungen vermieden werden, und bis auf weiteres genießt die „Papierablieferung“ Vorrang. Auch sollen Medieninhalte, die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, analog dem Rundfunk nicht der Ablieferungspflicht oder der Sammlungsermächtigung unterliegen. Weiters sind Websites gemäß § 25 Abs. 5 erster Satz (das sind solche, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen) sowie andere Medieninhalte, an denen ebenfalls kein bibliothekarisches Bewahrungsinteresse besteht, von der Ablieferungspflicht ausgeschlossen. Ein solches Bewahrungsinteresse wird etwa typischerweise an Zeitungs- bzw. Zeitschrifts- und zeitungs- und zeitschriftsähnlichen, an lexikalischen und an sonstigen kulturell, politisch oder wissenschaftlich orientierten Inhalten bestehen.

§ 43b Abs. 5 regelt zunächst, dass die Ablieferungspflicht mit der schriftlichen Aufforderung der Österreichischen Nationalbibliothek entsteht. Dies bedeutet, dass Medieninhaber vor einer solchen Aufforderung keinerlei Ablieferungs- und insbesondere auch keiner Anbietungspflicht unterliegen. Unter einer solchen schriftlichen Aufforderung ist insbesondere auch die Aufforderung durch E-Mail zu verstehen. Aus dem ebenfalls neuen § 44 Abs. 1a ergibt sich diesbezüglich weiters, dass nach erfolgter Aufforderung binnen eines Monats abzuliefern ist. § 43b Abs. 5 regelt danach zwei Einzelfälle, in denen die Österreichische Nationalbibliothek von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen hat.

Eine Aufforderung gemäß Abs. 5 stellt keinen hoheitlichen Akt dar. Vielmehr hätte die Österreichische Nationalbibliothek, wenn einer Aufforderung nicht nachgekommen wird, die Erlassung eines Bescheides auf Grundlage von § 45 Abs. 1 zu begehren.

§ 43b Abs. 6 stellt sicher, dass die Ablieferung von Medieninhalten in einem technischen Format geschieht, welches sowohl von den Medieninhabern als auch von der Österreichischen Nationalbibliothek beherrscht wird. Die Ablieferung muss auch frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zu deren Umgehung erfolgen, damit die ÖNB auf die abgelieferten Medieninhalte zugreifen und sie archivieren kann. Als Grundsatz für das Ablieferungsverfahren wird vorgesehen, dass Medieninhaber und ÖNB eine Einigung über das Format erzielen sollen. Insbesondere über die teilweise Kostentragungspflicht der ÖNB erscheint gleichzeitig sichergestellt, dass die ÖNB einer möglichst einfachen und kostengünstigen Variante zustimmen wird, was auch im Interesse der Medieninhaber gelegen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass Medieninhaber ihrer Ablieferungspflicht auch tatsächlich und ohne Herstellen eines Einvernehmens nachkommen können, soll aber vorgesehen werden, dass mittels Verordnung bestimmte Standardablieferungsverfahren festgelegt werden, deren Inanspruchnahme nicht die Zustimmung der Nationalbibliothek, sehr wohl aber ihre vorherige Information erfordert (die Bibliothek muss sich auf den Empfang ablieferungspflichtiger Medieninhalte einstellen können). Ausdrücklich geregelt wird, dass eine Ablieferung auch als „Bereitstellung zur Abholung“ erfolgen kann, etwa indem der Medieninhaber den Zugangsschlüssel zu seiner verschlüsselten Webseite übermittelt oder die abzuliefernden Medieninhalte auf einem Server zum Download bereitstellt.

Zum Zwecke einer möglichst effizienten Abwicklung der Ablieferungspflicht sollen die Medieninhaber zur Ablieferung nur an die Österreichische Nationalbibliothek verpflichtet sein, also bloß einen Ansprechpartner haben. Dies soll aber keinen Ausschluss aller anderen, im Rahmen der bestehenden Ablieferungspflichten, berechtigten Bibliotheken (insb. Universitäts- und Landesbibliotheken) zur Folge haben. Diese sollen aber – und dies ist in § 43b Abs. 7 geregelt – die abgelieferten Medieninhalte auf Antrag direkt durch die ÖNB zur Verfügung gestellt bekommen (insb. auch durch Bereitstellung zur Abholung). Der Kreis der berechtigten Bibliotheken wird durch Verordnung festgelegt. Bezüglich Nutzung dieser Medieninhalte sind sie der ÖNB gleichgestellt; zur Kostentragung vgl. den neuen § 44 Abs. 7. Soweit die von der ÖNB gesammelten Medien solche sind, die dem Bund zuzurechnen sind, soll die ÖNB sie auch dem Österreichischen Staatsarchiv zur Verfügung stellen, damit dieses seinem Sammelauftrag nachkommen kann.

Bezüglich der genauen Regelung ist zu differenzieren: Medien, die auf Grundlage von § 43b Abs. 1 gesammelt wurden, können zur Gänze sämtlichen Bibliotheken zur Verfügung gestellt werden, weil aufgrund der automatisierten Sammlung eine Sortierung durch die ÖNB nach dem Aspekt, welche Medien für eine zur Verfügung Stellung in Frage kommen, sehr aufwändig wäre und durch die Unvollständigkeit der Sammlung nach Abs. 1 (nur vier Mal jährlich) kein unverhältnismäßiger Eingriff in fremde Rechte zu befürchten ist. Nach Abs. 2 gesammelte oder nach Abs. 3 abgelieferte Medien sind hingegen den Universitäts- und Landesbibliotheken nur nach Maßgabe ihres geographischen Wirkungsbereichs zur Verfügung zu stellen. Dies soll den Eingriff in fremde Rechte auf jene Fälle beschränken, in denen aufgrund des jeweiligen Sammelauftrags der Bibliothek ein öffentliches Interesse an der Sammlung gegeben ist. Vergleichbares gilt für die zur Verfügung Stellung an das Österreichische Staatsarchiv.

§ 43b Abs. 8 betrifft die bereits genannte Möglichkeit, dass ÖNB und Medieninhaber abweichende Regelungen durch Vereinbarung treffen, welche der gesetzlichen Ablieferungspflicht vorgehen. Diese Vereinbarungen können sowohl die Modalitäten der Ablieferung als auch die Nutzung der abgelieferten Medieninhalte betreffen. Nicht dispositiv ist aber die Ablieferungspflicht an sich. Zum Schutz der anderen berechtigten Bibliotheken vor sie benachteiligenden Vereinbarungen gelten darin enthaltene Benutzungsregelungen für sie nur, wenn diese Regelungen im Vergleich zu den gesetzlichen Vorgaben nicht restriktiver sind, es sei denn, die Bibliothek hätte dem zugestimmt (zB als weiterer Vertragspartner der Vereinbarung).

Zu § 43c:

§ 43c sieht eine begleitende urheberrechtliche Regelung vor. Wie bereits zu § 43b Abs. 1 und 2 ausgeführt, sollen Medieninhalte periodischer elektronischer Medien nur dann abzuliefern sein, wenn eine bibliothekarische Sammlung der Medieninhalte durch die Österreichischen Nationalbibliothek selbst nicht möglich ist. Ist eine solche Sammlung möglich, soll die Österreichische Nationalbibliothek daher die Medieninhalte nicht in körperlicher Form erhalten sondern selbst auf eigenen Datenträgern festhalten. Soweit es sich bei diesen Medieninhalten um Werke oder sonstige Schutzgegenstände im Sinn des Urheberrechtsgesetzes handelt, hat die Österreichische Nationalbibliothek im Rahmen dieser Sammlung und Archivierung daher auch eine urheberrechtlich relevante „Vervielfältigung“ vorzunehmen. Darüber hinaus kann gemäß § 43b Abs. 6 der Ablieferungspflicht auch durch das Anbieten zur elektronischen Abholung nachgekommen werden. Auch diese elektronische Abholung wird in aller Regel dazu führen, dass die Österreichische Nationalbibliothek die abgelieferten Medieninhalte auf einem eigenen Datenträger speichert und damit – urheberrechtlich gesehen – ein eigenes Vervielfältigungsstück herstellt.

Für die Vervielfältigung im Rahmen der Sammlung nach § 43b Abs. 2 und der Ablieferung nach § 43b Abs. 3 und 5 käme allenfalls die freie Werknutzung nach § 42 Abs. 7 Z 2 UrhG zur Anwendung. Demnach dürfen der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2 UrhG), nach § 16a UrhG verliehen und nach § 56b UrhG benützt werden. In aller Regel werden wohl Medieninhalte, die einer Ablieferungspflicht nach §§ 43 oder 43a Mediengesetz nicht unterliegen, Werken entsprechen, die nicht im Sinn des § 9 UrhG „erschienen“ sind.

Das Webharvesting nach § 43b Abs. 1 erfasst allerdings auch Medieninhalte, die einer Ablieferungspflicht nach §§ 43 oder 43a Mediengesetz unterliegen. Darüber hinaus soll das Webharvesting wohl auch solche Medieninhalte erfassen, die ohne die Zustimmung eines Berechtigten ins Netz gestellt wurden. Da mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 in Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG über die Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft die bis dahin weite Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch für Vervielfältigungen auf anderen Trägern als Papier auf eine Vervielfältigung für den „privaten“ Gebrauch eingeschränkt werden musste, steht als Ausnahme für rein bibliotheksinterne Vervielfältigungen auf Datenträgern nur mehr der erwähnte § 42 Abs. 7 UrhG und – für Zwecke der Forschung – allenfalls § 42 Abs. 2 UrhG zur Verfügung. Die Vervielfältigung zum Zweck der Erstellung einer Sicherungskopie nach § 42 Abs. 7 Z 1 UrhG kommt im gegebenen Zusammenhang nicht zum Tragen, weil diese Bestimmung ein „eigenes Werkstück“ voraussetzt.Andererseits erlaubt es aber Art. 5 Abs. 2 lit. c der genannten Richtlinie den Mitgliedstaaten über § 42 Abs. 7 UrhG hinaus Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven  vorzusehen, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Der Entwurf schlägt daher vor, es in den oben erwähnten Fällen der Österreichischen Nationalbibliothek ohne die Grenzen des § 42 UrhG zu gestatten, sich ein eigenes Vervielfältigungsstück herzustellen, das funktionell an die Stelle eines in körperlicher Form abgelieferten Werkstückes tritt. Das gleiche soll gelten, wenn die Österreichische Nationalbibliothek ihrerseits anderen Bibliotheken Medieninhalte im Sinn des Abs. 7 elektronisch anbietet.

Diese freie Werknutzung soll – abgesehen von den Fällen des Angebots an andere Bibliotheken - dazu dienen, den Ersatz der körperlichen Ablieferung eines Werkstückes durch die Herstellung eines Werkstücks durch die Österreichische Nationalbibliothek selbst urheberrechtlich abzusichern. Dieser enge technische Zusammenhang mit der Ablieferungspflicht und der sehr eingeschränkte Anwendungsbereich auf die Österreichische Nationalbibliothek und die in Abs. 7 genannten Bibliotheken rechtfertigen eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung im Mediengesetz.

Im Übrigen aber gelten für das durch die Bibliothek erstellte Werkstück keine weiteren Sonderregelungen. Ein solches Werkstück kann – wie ein körperlich abgeliefertes Werkstück - als Vorlage für eine Sicherungskopie im Sinn des § 42 Abs. 7 Z 1 UrhG oder etwa auch für die öffentliche Wiedergabe im Sinn des § 56b UrhG genutzt werden.

Das Webharvesting kann uU auch solche Inhalte erfassen bzw. kann  deren Speicherung erlaubt sein, die ohne Zustimmung des Inhabers rechtswidrig ins Netz gestellt wurden. Wird gegen den Betreiber der Website erfolgreich deswegen ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht, erstreckt sich dieser nicht mehr auf die im Rahmen des Webharvesting von der ÖNB zu Recht erstellte Kopie. Der Betreiber der Website kann daher auch nicht für die Beseitigung dieser Kopie verantwortlich gemacht werden.

Hinzuweisen ist darauf, dass die technisch bedingte wiederholte Vervielfältigung zu Sicherungszwecken in internen Datennetzwerken von öffentlichen Sammlungen mit § 42 Abs. 7 Z  1 UrhG in Einklang steht, soweit damit nicht eine über die Verwertbarkeit des Urstücks hinausgehende Nutzungsmöglichkeit am vervielfältigten Werk geschaffen wird. Dazu wird auch auf die Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (2006/585/EG), ABl. L. 236 vom 31.8.2006, 28 verwiesen, wo unter Punkt 9 den Mitgliedstaaten empfohlen wird, „Bestimmungen in ihren Rechtsordnungen [zu verankern], die ein mehrfaches Kopieren und Konvertieren digitalen kulturellen Materials durch öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Bewahrung erlauben, wobei den gemeinschaftlichen und internationalen Vorschriften zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vollständig Rechnung zu tragen ist.“

Zu § 43d:

§ 43d regelt die Verwendung der abgelieferten Medieninhalte durch die Bibliothek. Diese Bestimmung berücksichtigt in besonderem Ausmaß die spezifischen Besonderheiten der Benutzung periodisch elektronischer Medien, etwa die technische Möglichkeit eines gleichzeitigen Zugriffs einer großen Anzahl von Benutzern auf denselben Medieninhalt und die technisch kaum beschränkte Möglichkeit zur Vervielfältigung und zur Weiterverbreitung. Hier bedarf es eines Ausgleichs zwischen den bibliothekarischen Notwendigkeiten einerseits und den wirtschaftlichen Erfordernissen der Medieninhaber, die ihre Geschäftsmodelle schützen müssen, andererseits. Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zum traditionellen Pflichtexemplarrecht, in welchem keine Sperrfrist besteht, ist in eben diesen unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten begründet: Im Wege von Datenbanken und Suchbegriffabfragen ist ein viel leichterer Zugang zu periodischen elektronischen Medien möglich, so dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit für den Medieninhaber durch die Möglichkeit eines Zugangs über die Bibliothek stärker beeinträchtigt wird.

Aus diesem Grund knüpft § 43d an Medieninhalte an, die einer Zugangskontrolle unterliegen. Kostenlos zugängliche Medien bedürfen nämlich im Prinzip eines nur geringeren Benutzungsschutzes an den Bibliotheken. Im Einzelfall kann es allerdings vorkommen, dass das Geschäftsmodell von Medieninhabern vorsieht, Medieninhalte zunächst kostenlos anzubieten, und erst in späterer Folge ein Entgelt für den Zugang zu verlangen (zB Zeitungsarchive, bei denen Artikel, die älter als einige Wochen sind, nur gegen Entgelt, jüngere aber kostenlos zugänglich sind). Die dahinterstehenden wirtschaftlichen Interessen der Medieninhaber sind auch in diesem Fall vom Gesetzgeber zu berücksichtigen.

Der Entwurf sieht zwei grundsätzliche Nutzungsbeschränkungen vor: Der Ausschluss von der Benützung und die die Einschränkung der Nutzung am Standort der Bibliothek.

Vergleichbar dem bestehenden Ausschluss von der Benutzung für wissenschaftliche Studienarbeiten gemäß § 86 Abs. 2 Universitätsgesetz soll gemäß § 43d Abs. 1 ein Medieninhaber den Ausschluss von der Benützung seiner abgelieferten Medieninhalte für eine Maximaldauer von einem Jahr festlegen können. In diesem Zeitraum steht der Medieninhalt der berechtigten Bibliothek zwar für die interne Nutzung zur Verfügung; ein Zugang außenstehender Benutzer ist aber ausgeschlossen. § 43d Abs. 2 sieht eine entsprechende Möglichkeit auch für Medieninhaber vor, deren Medieninhalte von der ÖNB gemäß § 43b Abs. 2 gesammelt werden. Da diese Medieninhalte definitionsgemäß im Zeitpunkt ihrer Sammlung frei zugänglich sind, wird der Medieninhaber in diesem Fall glaubhaft machen müssen, dass er seine Medieninhalte zu einem späteren Zeitpunkt einer Zugangskontrolle unterwerfen will. In beiden Fällen ist vorgesehen, dass sich eine Erklärung des Medieninhabers über die Festlegung einer Ausschlussfrist auch auf zukünftig abzuliefernde bzw. gesammelte Medieninhalte erstrecken kann (wobei die Frist jeweils mit Sammlung bzw. Ablieferung zu laufen beginnt).

§ 43d Abs. 3 stellt die Konsequenz eines Ausschlusses von der Benützung und insbesondere die Geltung auch für die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken klar.

§ 43d Abs. 4 sieht hinsichtlich allen gesammelten oder abgelieferten Medieninhalten vor, dass sie nur am Standort der jeweiligen Bibliothek eingesehen werden dürfen. Insbesondere eine Fernabfrage über Internet soll damit ausgeschlossen sein; eine Einsichtnahme darf nur in den Räumlichkeiten der Bibliothek erfolgen. Dies betrifft auch unentgeltlich abrufbare periodische elektronische Medien. Bei diesen besteht zwar kein wirtschaftliches Interesse des Medieninhabers an der eingeschränkten Abfragemöglichkeit; dennoch erscheint es zum Schutz der Urheberrechte zweckmäßig, die Abrufmöglichkeit gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte auf vor-Ort-Anfragen zu beschränken.

Darüber hinaus sieht § 43d Abs. 4 hinsichtlich jener Medien, die vom Medieninhaber einer Zugangskontrolle unterworfen werden, zwecks Wahrung deren wirtschaftlichen Wertes Benutzungsbeschränkungen durch die Bibliotheksbenutzer vor (freilich geht der Ausschluss von der Benützung nach Abs. 1 und Abs. 2 vor: Nur wenn ein solcher nicht besteht, findet Abs. 4 überhaupt Anwendung). Diese folgen dem „on-site single concurrent user“-Prinzip (Benutzung nur am Standort, jeweils nur durch einen Benutzer zum selben Zeitpunkt). Klargestellt wird auch, dass Ausdrucke von solchen Medien durch die Benutzer selbst oder durch die Bibliotheken für die Benutzer in vertretbarem Ausmaß zulässig, eine elektronische Vervielfältigung (in welcher Form auch immer, also etwa durch Speicherung auf einen anderen Datenträger oder durch Versendung einer elektronischen Kopie) durch die oder für die Benutzer hingegen unzulässig ist.

§ 43d Abs. 5 sieht – verwaltungsstrafrechtlich bewehrte – Verpflichtungen der Bibliotheken vor, die Datensicherheit und –integrität zu gewährleisten.

Zu Z 5 (§ 44 Abs. 1a):

Diese Bestimmung sieht eine Frist vor, binnen derer ein Medieninhaber einer Aufforderung zur Ablieferung nachzukommen hat.

Zu Z 6 (§ 44 Abs. 5 bis 8):

Diese Bestimmung sieht Kostentragungsregelungen vor. Während die Sammlung gemäß § 43b Abs. 1 und 2 keine unmittelbaren Kosten bei den Medieninhabern verursacht, trifft dies auf die Ablieferung gemäß § 43b Abs. 3 nicht zu. Dort können etwa durch die Einrichtung einer Schnittstelle zur ÖNB oder durch die Bereitstellung zur Abholung Aufwendungen, insbesondere Personalkosten entstehen. Diese Kosten können den Medieninhabern nicht unbeschränkt auferlegt werden. Vielmehr soll wie bei der bestehenden Ablieferung physischer Medien eine Kostenschranke eingezogen werden. Diese ist im Detail allerdings anders auszugestalten, da der Kostenaufwand beim Medieninhaber nicht aufgrund des Wertes des abgelieferten Medienexemplars (zB Buchpreis) entsteht, sondern durch die Schaffung der notwendigen technischen Einrichtungen. Um eine möglichst kostengünstige Ablieferung zu erzielen, soll – dies sieht § 44 Abs. 5 vor – ein Kostenersatzanspruch der Medieninhaber grundsätzlich nur bei erster Ablieferung entstehen, bei weiteren Ablieferungen aber nur mehr, soweit ein technisch unvermeidlicher Zusatzaufwand erforderlich ist (zB weil die bereits eingerichtete Schnittstelle aus technischen Gründen keinesfalls weiterverwendet werden kann). Auch ist ein „Selbstbehalt“ der Medieninhaber bis zu 250 EUR vorgesehen; darüber hinaus trägt die ÖNB die Kosten. Zur Vermeidung übermäßiger Kostenbelastung ist sie allerdings rechtzeitig über solche höhere Kosten zu informieren.

Abs. 6 sieht aufgrund von verfassungsrechtlichen Überlegungen vor, dass Inhaber jener Medien, die unentgeltlich zugänglich sind und nicht in Erwerbsabsicht sowie ohne Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit betrieben werden, vom „Selbstbehalt“ zur Gänze ausgenommen sind (wobei unter Kosten für Aufwendungen im Sinne dieses Gesetzes nur tatsächliche Kosten, nicht aber fiktive Kosten etwa für Zeitaufwand des Webseitenbetreibers, der sich nicht als monetärer Personalaufwand auswirkt, zu verstehen sind). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass insbesondere Webseiten auch rein als „Hobby“ betrieben werden können und ein solches Betreiben nicht durch mögliche, im Vergleich zu den (insb. Versand-) Kosten bei der traditionellen Papierablieferung typischerweise nennenswert höhere Kostenansprüche der ÖNB unattraktiv gemacht werden soll.

Ebenso soll in den ersten beiden Jahren einer neu aufgenommenen Geschäftstätigkeit auch der wirtschaftlich tätige Medieninhaber keinen „Selbstbehalt“ tragen: Diese Regelung soll dazu beitragen, den auf neu gegründeten Unternehmen lastenden Kostendruck zu reduzieren.

In allen Fällen trifft den abliefernden Medieninhaber freilich eine Kostenminderungspflicht: Er hat sich zu bemühen, die Ablieferung möglichst kostengünstig zu bewerkstelligen.

Abs. 7 sieht vor, dass Bibliotheken und das Österreichische Staatsarchiv Kosten, die der ÖNB aufgrund von § 43b Abs. 7 erwachsen sind, zu ersetzen haben.

Gemäß Abs. 8 sind für alle Streitigkeiten, die aus den Kostentragungsregeln der Abs. 5, 6 und 7 entstehen, die ordentlichen Gerichte zuständig.

Zu Z 7, 8 und 9 (§ 45):

Die Strafbestimmungen des Mediengesetzes sind anzupassen.

Zu Z 10 (§ 49):

Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens (nicht die Zuwiderhandlung gegen § 48 – der selbst kein Verbot enthält – sondern die Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund von § 48 erlassene Verordnung soll strafbar sein).

Zu Z 11 (§ 50):

Die bestehenden Bestimmungen der §§ 50 und 51 sollen grundsätzlich beibehalten werden, insbesondere sollen Medien von Medieninhabern mit Sitz im Ausland (siehe § 51) nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Um jedoch zu ermöglichen, dass Medien im Sinne des § 50 Z 3 von der ÖNB auf Grundlage von § 43b Abs. 1 und 2 gesammelt werden und dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 43b Abs. 7 zur Verfügung gestellt werden können, ist eine gesetzliche Anpassung erforderlich, die sich jedoch naturgemäß nur für periodische elektronische Medien auswirkt. Der ÖNB wird jedoch lediglich eine Sammelberechtigung für frei zugängliche Medien eingeräumt; eine Ablieferungspflicht nach § 43b Abs. 3, welche insbesondere auch zugangsbeschränkte Medien umfassen würde, wird in Bezug auf § 50 Z 3 nicht geschaffen. Zugangsbeschränkte Medien der Parlamente oder von Behörden gemäß § 50 Z 3 müssen also nicht an die ÖNB abgeliefert werden.

Zu Z 20 und 21:

Die Vollziehungsbestimmungen sind anzupassen.

 


Entwurf

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Mediengesetzes

Artikel I

(entfällt)

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

           1. (…)

           1. (…)

 

         1a. „Medieninhalte“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;:

           2. bis 12. (…)

           2.                                                                                           bis 12. (…)

§ 25. (5) Für eine Website, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben sind. Abs. 3 und 4 finden auf eine solche Website keine Anwendung.

§ 25. (5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben sind. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

§ 43a. (…)

§ 43a. (…)

 

Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien

§ 43b. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und

           1. unter einer „.at“-Domain abrufbar sind oder

           2. einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.

(2) Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(3) Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c haben dessen  Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium

           1. einer Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2000 unterliegt, oder

           2. sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, die von einer Zugangskontrolle nur dadurch abweicht, dass das Medium auch ohne Entrichtung eines Entgelts zugänglich ist, oder

           3. zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Abs. 2 gesammelt werden können.

(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten

           1. die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks, das der Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, abgeliefert werden, oder

           2. die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder

           3. von Medien, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 erster Satz erfüllen, oder

           4. an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht.

(5) Die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn

           1. die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder

           2. die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder Bewahrung entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.

(6) Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung bestimmte nach dem Stand der Technik mögliche, einfache und kostengünstige Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren zu benennen, deren sich die Medieninhaber nach vorheriger Mitteilung an die Österreichischen Nationalbibliothek jedenfalls bedienen können. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Österreichische Nationalbibliothek sowie die Interessensvertretungen der Medieninhaber zu hören.

(7) Die Österreichische Nationalbibliothek hat gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung zu stellen:

           1. Medieninhalte, die gemäß Abs. 1 oder 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;

           2. Medieninhalte, die gemäß Abs. 1 gesammelt wurden dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;

           3. Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs 3 abgeliefert wurden den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz im regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek hat;

           4. Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden dem Österreichischen Staatsarchiv, wenn diese Medieninhalte unter einer „.gv.at“-Domain abrufbar sind oder der Bund Medieninhaber des betroffenen Mediums ist.

Die Verordnung gemäß Z 2 und 3 ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen.

(8) Die Österreichische Nationalbibliothek kann mit Medieninhabern abweichende Vereinbarungen über die Modalitäten der Ablieferung von Medieninhalten und deren Benützung treffen. Soweit die in Abs. 7 genannten Bibliotheken nicht Vertragspartei einer solchen Vereinbarung sind, findet für sie § 43d Anwendung.

(9) Das Datenschutzgesetz 2000 und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

§ 43c. Wenn Medieninhalte, die von der Österreichischen Nationalbibliothek nach § 43b Abs. 1 oder 2 gesammelt oder die ihr auf Grund von § 43b Abs. 6 zur elektronischen Abholung angeboten werden, durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit andere in § 43b Abs. 7 genannte Bibliotheken verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen.

Benützung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

§ 43d. (1) Medieninhaber eines einer Zugangskontrolle unterliegenden periodischen elektronischen Mediums sind berechtigt, anlässlich der Ablieferung eines Medieninhaltes gemäß § 43b Abs. 3 den Ausschluss der Benützung dieses Medieninhaltes durch Bibliotheksbenutzer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Ablieferung festzulegen. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig abzuliefernde Medieninhalte beziehen kann.

(2) Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums, dessen Medieninhalte gemäß § 43b Abs. 2 von der Österreichischen Nationalbibliothek gesammelt werden, sind berechtigt, den Ausschluss der Benützung der gesammelten Medieninhalte durch Bibliotheksbenutzer für längstens ein Jahr nach Sammlung durch Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek festzulegen, wenn sie glaubhaft machen, dass für diese Medieninhalte eine Zugangskontrolle zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Veröffentlichung in Kraft treten soll. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig gesammelte Medieninhalte beziehen kann.

(3) Soweit und solange Medieninhalte einem Ausschluss von der Benützung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 unterliegen, dürfen sie von der Österreichischen Nationalbibliothek und den sonstigen in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken ihren Benutzern nicht zugänglich gemacht werden.

(4) Unbeschadet Abs. 3 dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken gemäß § 43b gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte ihren Benutzern nur an ihrem Standort zugänglich machen. Gemäß § 43b gesammelte oder abgelieferte Inhalte von Medien, die einer Zugangskontrolle unterliegen, dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken ihren Benutzern darüber hinaus nur mit der Maßgabe zugänglich machen, dass zum gleichen Zeitpunkt jeweils nur einem Benutzer der betreffenden Bibliothek der Zugang zu Inhalten eines bestimmten elektronischen periodischen Mediums ermöglicht wird und dass die Bibliothek für die Benutzer oder diese selbst Ausdrucke dieser Medieninhalte anfertigen dürfen. Eine elektronische Vervielfältigung dieser Medieninhalte durch oder für die Benutzer ist unzulässig.

(5) Die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken haben alle nötigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der gesammelten oder der abgelieferten Medieninhalte zu gewährleisten und eine Verwendung der Medieninhalte zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderläuft. Sie haben die ablieferungspflichtigen Medieninhaber auf deren Verlangen über die getroffenen Vorkehrungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines begründeten Verdachts der ungesetzlichen Verwendung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte haben die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken dem betroffenen Medieninhaber Einblick in die Prozesse der Speicherung, Übermittlung und Nutzung der Daten zu gewähren.

§ 44. (1) (…)

§ 44. (1) (…)

 

(1a) Der Ablieferungspflicht nach § 43b Abs. 3 hat der Medieninhaber binnen eines Monats nach Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek nachzukommen. Ist die Ablieferung mit besonderer technischer Komplexität verbunden, hat der Medieninhaber die Österreichische Nationalbibliothek vor Ablauf dieser Frist davon zu verständigen. Durch eine solche Verständigung verlängert sich die Frist zur Ablieferung um einen weiteren Monat.

(2) – (4)  (…)

(2) – (4) (…)

 

(5) Übersteigen die dem Medieninhaber anlässlich der erstmaligen Ablieferung von Medieninhalten eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 43b Abs. 3 entstehenden einmaligen unvermeidlichen Kosten für erforderliche Aufwendungen, insbesondere solche für die Bereitstellung der Daten, für die Umwandlung der Daten in ein anderes Format oder für die Einrichtung einer Schnittstelle den Betrag von 250 Euro, so hat der Medieninhaber, bevor er Schritte zur Ablieferung von Medieninhalten setzt, die Österreichische Nationalbibliothek darüber zu verständigen. Eine Ablieferung hat in diesem Fall nur zu erfolgen, wenn die Österreichische Nationalbibliothek ihre Aufforderung wiederholt. In diesem Fall hat die Österreichische Nationalbibliothek den diesen Betrag übersteigenden Anteil zu tragen. Wenn die Österreichische Nationalbibliothek in späterer Folge die Ablieferung weiterer Medieninhalte vom selben Medieninhaber verlangt, so hat sie nur die dadurch entstehenden, technisch unvermeidlichen zusätzlichen Kosten zu tragen, soweit diese den genannten Betrag überschreiten.

(6) Fordert die Österreichische Nationalbibliothek zur Ablieferung der Inhalte eines periodischen elektronischen Mediums auf,

           1. das der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ohne Erwerbsabsicht und ohne Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit betrieben wird, oder

           2. dessen Medieninhaber seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung aufgenommen hat,

so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass der Medieninhaber die Österreichische Nationalbibliothek schon dann zu verständigen hat, wenn ihm durch die Ablieferung einmalige unvermeidliche Kosten für erforderliche Aufwendungen entstehen. Wiederholt die Österreichische Nationalbibliothek daraufhin ihre Aufforderung, so hat sie alle entstehenden unvermeidlichen Kosten zu tragen. Die genannten Umstände sind vom Medieninhaber glaubhaft zu machen.

(7) Soweit anderen Bibliotheken oder dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 43b Abs. 7 Medieninhalte zur Verfügung gestellt wurden, haben sie der Österreichischen Nationalbibliothek die ihr durch die Zurverfügungstellung erwachsenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.

(8) Der Kostenersatzanspruch gemäß Abs. 5, 6 und 7 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 oder § 43a dazu Verpflichteten aufgetragen wird.

§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke oder Medieninhalte gemäß § 43b nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43, § 43a oder § 43b dazu Verpflichteten aufgetragen wird.

(2) Wer der ihm nach § 43 oder § 43a obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen

(2) Wer der ihm nach § 43, § 43a oder aufgrund eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen

 

(3) Wenn eine Bibliothek eine Sammlung nach § 43b Abs. 1 oder 2 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen durchführt oder den Ausschluss von der Benutzung oder die Nutzungsbeschränkungen gemäß § 43d gegenüber den Bibliotheksbenutzern nicht durchsetzt, so ist sie von der nach dem Sitz der Bibliothek örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(4) Eine Strafbarkeit nach Abs. 2 oder 3 besteht nicht, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

§ 49. Wer einer der Bestimmungen der §§ 47 und 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

§ 49. Wer der Bestimmung des § 47 oder einer Verordnung nach § 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49 und im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

(…)

§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

(…)

§ 51. (…)

§ 51. (…)

 

Zehnter Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

Artikel II

(entfällt)

Begutachtungsrecht der Medien

Begutachtungsrecht der Medien

Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.

§ 52. Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.

Artikel V

(entfällt))

Inkrafttreten

Inkrafttreten der Stammfassung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:

1. das Gesetz betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863, soweit es noch in Geltung steht;

2. das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse;

3. die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440, soweit sie noch in Geltung steht.

(3) Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:

1. das Gesetz betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863, soweit es noch in Geltung steht;

2. das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse;

3. die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440, soweit sie noch in Geltung steht.

(3) Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden

Artikel VI

(entfällt)

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die im § 5 dieses Bundesgesetzes angeführte Weise zustande gekommen sind.

§ 54. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die im § 5 dieses Bundesgesetzes angeführte Weise zustande gekommen sind.

(2) Die die Entgegnung betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, jeweils in der geltenden Fassung, sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das Begehren nach Aufnahme der Entgegnung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.

(3) Wird nach den §§ 27, 45 und 46 dieses Bundesgesetzes eine Verwaltungsbehörde zur Ahndung einer bis dahin gerichtlich strafbaren Handlung zuständig und ist bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt, so ist das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser abzutreten. Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige bis zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) nicht einzurechnen.

(4) Die §§ 23, 33 bis 35 und 38 dieses Bundesgesetzes sind auch auf Taten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden, es sei denn, daß die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger wären oder bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz bereits gefällt ist.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist nach Aufhebung des Urteils erster Instanz infolge eines Rechtsmittels oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens so vorzugehen, als wäre das Urteil nicht gefällt worden.

(6) Auf Veröffentlichungen in einem Medium, die vor Ablauf des 31. Dezember 1981 erfolgt sind, sind die §§ 29 Abs. 2 und 30 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, sofern die Veröffentlichung den Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede oder der Verspottung herstellt.

(7) Die §§ 29 bis 32, 36, 37 und 39 bis 41 dieses Bundesgesetzes sind auch auf die im Zeitpunkt dessen Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen der Zuständigkeit der Gerichte durch dieses Bundesgesetz auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben.

(8) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Strafverfahren, die nach dem § 19 Abs. 2 oder § 22 (im Hinblick auf eine Verletzung des § 20) des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse geführt werden, ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens einzustellen.

(2) Die die Entgegnung betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, jeweils in der geltenden Fassung, sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das Begehren nach Aufnahme der Entgegnung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.

(3) Wird nach den §§ 27, 45 und 46 dieses Bundesgesetzes eine Verwaltungsbehörde zur Ahndung einer bis dahin gerichtlich strafbaren Handlung zuständig und ist bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt, so ist das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser abzutreten. Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige bis zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) nicht einzurechnen.

(4) Die §§ 23, 33 bis 35 und 38 dieses Bundesgesetzes sind auch auf Taten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden, es sei denn, daß die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger wären oder bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz bereits gefällt ist.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist nach Aufhebung des Urteils erster Instanz infolge eines Rechtsmittels oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens so vorzugehen, als wäre das Urteil nicht gefällt worden.

(6) Auf Veröffentlichungen in einem Medium, die vor Ablauf des 31. Dezember 1981 erfolgt sind, sind die §§ 29 Abs. 2 und 30 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, sofern die Veröffentlichung den Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede oder der Verspottung herstellt.

(7) Die §§ 29 bis 32, 36, 37 und 39 bis 41 dieses Bundesgesetzes sind auch auf die im Zeitpunkt dessen Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen der Zuständigkeit der Gerichte durch dieses Bundesgesetz auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben.

(8) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Strafverfahren, die nach dem § 19 Abs. 2 oder § 22 (im Hinblick auf eine Verletzung des § 20) des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse geführt werden, ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens einzustellen.

Artikel VIa

(entfällt)

Schlussbestimmungen zu Novellen

Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000

(1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft.  Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft.  Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. März 2009 in Kraft.

Artikel VIb

(entfällt)

Übergangsbestimmungen zu Novellen

Übergangsbestimmungen zu Novellen

(1) Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 verbreitet wurden..

§ 56 (1) Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 verbreitet wurden.

(2) Verordnungen auf Grund des § 43b in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. xx/xxxx können bereits von dem der Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in § 55 Abs. 5 bezeichneten Tag in Kraft treten.

Artikel VII

(entfällt)

Vollziehung

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 46 Abs. 1 bis 3 und § 51, des Art. VI Abs. 2 bis 8 sowie des Art. VIb der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich des Art. I §§ 2 bis 5 und des Art. VI Abs. 1 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

3. hinsichtlich des Art. I §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich des Art. I § 43a der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

5. hinsichtlich des Art. I §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;

6. hinsichtlich des Art. I § 50 der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz;

7. hinsichtlich des Art. II der jeweils zuständige Bundesminister und

8. im Übrigen der Bundeskanzler.

§ 57. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3 und § 51, des § 54 Abs. 2 bis 8 sowie des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;

2. hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

3. hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

5. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;

6. hinsichtlich des § 50 der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;

7. hinsichtlich des § 52 der jeweils zuständige Bundesminister;

8. im Übrigen der Bundeskanzler.