Vorblatt

Problem und Ziel:

Das Land Tirol gedenkt der Erhebung des Landes im Jahre 1809.

Inhalt:

Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Zahlung des Zweckzuschusses.

Alternativen:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für den Bund betragen vier Millionen Euro.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehen Verwendung der Mittel für die Errichtung eines neuen Ausstellungsgebäudes am Bergisel und für die Sanierung und Adaptierung des Kaiserjägermuseums hat positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Land Tirol feiert im Jahr 2009 ein Gedenkjahr anlässlich der Ereignisse und schicksalshaften Freiheitskämpfe im Jahre 1809.

Vor allem die Schlachten am Bergisel gegen bayerische Truppen sollen in Erinnerung bleiben.

Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zuschuss für besondere Vorhaben, wie die Errichtung eines neuen Ausstellungsgebäudes am Bergisel und für die Sanierung und Adaptierung des Kaiserjägermuseums gewährt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für den Bund betragen 4 Millionen Euro. Die budgetäre Bedeckung des Zweckzuschusses wird durch das Bundesministerium für Finanzen bereitgestellt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus § 1 und § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Besonderer Teil

Der Zuschuss des Bundes an das Land Tirol soll vier Millionen Euro betragen.

Die Mittel des Bundes sind insbesonders für die Errichtung eines neuen Ausstellungsgebäudes am Bergisel und für die Sanierung und Adaptierung des Kaiserjägermuseums zu verwenden.

Im Gedenkjahr 2009 werden die Freiheitskämpfe aus dem Jahre 1809 in Erinnerung gerufen. Den damaligen Ereignissen und den entscheidenden Schlachten am Bergisel soll durch die Neugestaltung der beiden Museen Rechnung getragen werden.

Der Zweckzuschuss ist als Ergänzung der für diese Zwecke vorgesehenen Landesmittel gedacht.

Der Bundesbeitrag ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuss des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948 und wird daher vom Land Tirol gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 zu verrechnen sein.