Vorblatt

1. Problem:

Zwischen Österreich und der Tschechischen Republik gilt gegenwärtig noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft vom 22. November 1977. Im Hinblick auf die politische Wende 1990 und die Unabhängigkeit der Slowakischen Republik bestand auf beiden Seiten der Wunsch nach einer entsprechenden Anpassung und Verhandlung eines neuen Abkommens.

2. Ziel:

Ziel des Abkommens ist es, eine vertragliche Basis der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft zu schaffen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das neue Abkommen regelt die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Institutionen sowie von Institutionen auf dem Gebiet des allgemein bildenden und insbesondere des berufsbildenden Schulwesens. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet werden, die Kulturarbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen soll.

4. Alternativen:

Die Durchführung der Kooperation auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft auf der Basis des überalterten Abkommens wird sowohl von österreichischer als auch von tschechischer Seite als unbefriedigend erachtet.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

                5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ihre Bedeckung.

                5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

                               5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs verursacht.

                               5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten von Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

                5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

                5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Es werden keine wesentlichen geschlechtsspezifische Auswirkungen verursacht.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Art. 151 EGV legt fest, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Kulturbereich auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Kulturbereich zu fördern, ist durch Art. 151 Abs. 3 EGV nicht festgelegt.

Das Abkommen zielt auf die bilaterale Zusammenarbeit mit der tschechischen Republik im Kulturbereich ab. Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen sind mit der Bestimmung des Art. 151 EGV vereinbar.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher  der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Zwischen Österreich und der Tschechischen Republik gilt gegenwärtig noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft vom 22. November 1977 (BGBl. Nr. 586/1978, vgl. die Kundmachung BGBl. III Nr. 123/1997). Die in Art. 23 dieses Abkommens vorgesehene Gemischte Kommission tagte zuletzt im April 1997, wobei am 25. April 1997 das letzte Durchführungsprotokoll unterzeichnet wurde.

Seitens der Tschechischen Republik wurde in der Vergangenheit der Wunsch nach Verhandlungen über ein neues Kulturbasisabkommen geäußert. Das frühere Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die nunmehrigen Bundesministerien für Unterricht, Kunst und Kultur sowie für Wissenschaft und Forschung befürworteten ebenso wie das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten den Abschluss eines solchen Abkommens im Zusammenhang mit der Österreichischen Schule in Prag.

Die Verhandlungen über das neue Kulturabkommen wurden am 11. und 12. Dezember 2007 in Wien geführt; die österreichische Delegation bestand aus Vertretern des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (sh. den Beschluss der Bundesregierung vom 5. Dezember 2007, Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 36). Das erzielte Verhandlungsergebnis ist das nunmehr vorliegende Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports.

Ziel des Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung, der Wissenschaft, der Jugend und des Sports bestmöglich zu fördern und eine vertragliche Basis hiefür zu schaffen. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus VertreterInnen der Vertragparteien besteh. (vgl. Art. 18).

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ihre Bedeckung. Es ist im Einzelnen für die Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von ca. 4.000,- Euro zu rechnen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Der Einleitungsartikel enthält die programmatische Aussage des gemeinsamen Bestrebens, die direkte Zusammenarbeit von österreichischen und tschechischen Institutionen in den Bereichen der Kultur, der Kunst, der Bildung, der Wissenschaft, der Forschung, der Jugend und des Sports zu fördern, wobei sich dieses auch auf die regionale und lokale Ebene bezieht.

Dabei wird auch die Zusammenarbeit im Bildungsbereich im Rahmen bilateraler (wie z. B. die Central European Cooperation in Education for Lifelong Learning), multilateraler und europäischer Programme sowie im Bereich Wissenschaft und Forschung jene in den mitteleuropäischen Ländern erfasst

Zu Art. 2:

Im Bereich der Kunst- und Kulturkooperation der beiden Länder werden die vielfältigen Kooperationsformen angeführt (Informationsaustausch über Veranstaltungen, direkte Zusammenarbeit von Kulturinstitutionen bei Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und Ausstellungen, Kontakte und Informationsaustausch auf den Gebieten des Filmwesens, der Fotografie und der neuen Technologien im Kunstbereich und der audiovisuellen Medien, Kontakte auf den Gebieten von Literatur, Verlagswesen, Übersetzungen und Bibliotheken, Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen Museen und im Bereich Denkmalschutzes, Kooperation beim immateriellen Kulturerbe, Durchführung von gemeinsamen Projekten z. B. im Rahmen der „Plattform Kultur Mitteleuropa“). Darüber hinaus wird ein jährliches bilaterales Kulturtreffen von Kulturschaffenden und Kulturorganisationen vereinbart und Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen in Aussicht genommen.

Zu Art.3:

Das Österreichische Kulturforum in Prag und das Tschechische Zentrum in Wien haben sich in der Vergangenheit bewährt und aus diesem Grund ist eine Förderung dieser wichtigen Kulturinstitutionen selbstverständlich.

Zu Art. 4:

Es ist dies jener Artikel des Abkommens, der die Wissenschafts- und Bildungszusammenarbeit auf universitärer Ebene erfasst, wobei in Abs. 2 die Zusammenarbeit im Rahmen der bilateralen AKTION Österreich-Tschechische Republik – Wissenschafts- und Erziehungskooperation (Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Workshops), deren Arbeitsprogramme analog zu den Arbeitsprogrammen zum Kulturabkommen verhandelt werden, erfasst wird.

Zu  Art. 5:

Das multilaterale Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999) bildet die Rechtsgrundlage für die Vereinfachung des gegenseitigen Anerkennungsprozesses im österreichisch-tschechischen Verhältnis. Die Entsendung von ExpertInnen obliegt auf österreichischer Seite dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

Zu Art. 6:

Für die Bildungszusammenarbeit auf schulischer Ebene (Allgemeinbildung, Berufsbildung) sieht das Abkommen unterschiedliche Maßnahmen vor (ExpertInnenaustausch, Austausch von Informations- und Dokumentationsmaterial, Entsendung von LehrerInnen, Aktiviitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung in den Bereichen Deutsch als Fremdsprache/Tschechisch als Fremdsprache, Herausgabe von Empfehlungen über die Vergleichbarkeit von Bildungsqualifikationen – wie z. B. die derzeit zur Begutachtung in beiden Ländern vorliegende Gemeinsame Erklärung über Berufsausbildung und über die grundsätzliche Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen im beruflichen Bereich). Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben erfolgt in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission  festgelegt werden. Die Entsendung von ExpertInnen obliegt auf österreichischer Seite dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

Zu Art. 7:

Inhalt des Artikels sind Weiterführung und Generalsanierung des Österreichischen Gymnasiums in Prag (gegründet 1991) einer Privatschule nach tschechischem Recht.

Zu Art. 8:

Zweck des Schulvereines Komenský ist die Errichtung, Erhaltung und Unterstützung von Kindergärten, Horten, Volks- und Hauptschulen resp. Sekundarschulen, Mittelschulen, Fach- und Sprachschulen in Österreich mit tschechischer, slowakischer und deutscher Unterrichtssprache. Diese Maßnahmen erfolgen im Einklang mit geltenden österreichischen Rechts- und Schulvorschriften.

Zu Art. 9:

Für den Bereich der Anerkennung von Reifezeugnissen sind die gemeinsame Prüfung von Voraussetzungen, der Austausch von Unterlagen und Vorschriften und die Einsetzung einer ExpertInnenkommission vereinbart. Grundlage bietet das Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999)

Zu Art. 10:

Durch den Austausch von Unterrichtsmitteln und Lehrplänen soll auf europäischer und bilateraler Ebene ein vertiefendes Verständnis beider Länder und eines gemeinsamen Europas erreicht werden.

Zu Art. 11:

Im Bereich der Erwachsenenbildung spricht das Abkommen einige Maßnahmen generell an, deren Konkretisierung in den periodischen Arbeitsprogrammen der Gemischten Kommission vorzunehmen ist.

Zu Art. 12:

Das Abkommen beinhaltet keine konkreten inhaltlichen Regelungen zur Rechtsstellung der in kulturellem Auftrag in das jeweils andere Land entsandten Personen. Es findet sich lediglich die Aussage, dass den zur Realisierung der gemeinsam vorgesehenen Kultur- und Bildungsaustauschprogramme ins andere Land entsandten Personen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Arbeitsbedingungen einzuräumen sind.

Zu Art. 13:

Im Bereich der Jugend wird die direkte Zusammenarbeit zwischen den relevanten Organisationen generell unterstützt und auf das EU-Programm „Jugend in Aktion“ hingewiesen

Zu Art. 14:

Im Bereich des Sports wird die Zusammenarbeit allgemein unterstützt.

Zu Art. 15:

Hinsichtlich der Förderung des gemeinsamen Kulturerbes sichern die Vertragsparteien in allgemeiner Form ihre Unterstützung zu.

Zu Art. 16:

Hinsichtlich der Archive wird die direkte Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Archiven beider Seiten gefördert.

Zu Art. 17:

Artikel 17 weist darauf hin, dass das Abkommen im Einklang mit den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Verpflichtungen verwirklich wird.

Zu Art. 18:

Artikel 18 betrifft die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von Empfehlungen und Vorschlägen zur Durchführung des Abkommens dienen, einschließlich der Regelung der damit verbunden organisatorischen und finanziellen Fragen (Artikel 18 Abs. 1 und 2). In der Gemischten Kommission treffen Delegationen der beiden Vertragsparteien aufeinander, die ihre Schlussfolgerungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen (Artikel 18 Abs. 4). Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der Delegationsleiter der einladenden Seite inne (Artikel 18 Abs. 1). Auf österreichischer Seite werden der Delegationsleiter bzw. die Delegationsleiterin und die anderen Delegationsmitglieder vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung ernannt; die Zusammensetzung der Delegationen und nachfolgende Änderungen sind der anderen Seite auf diplomatischem Weg bekannt zu geben (Artikel 18 Abs. 3).

Zu Art. 19:

Artikel 19 ermöglicht den Organen beider Seiten, in den im Kulturabkommen definierten Kooperationsbereichen Durchführungsvereinbarungen abzuschließen.

Zu Art. 20 bis 22:

Diese Artikel enthalten die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen. Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Die Aufkündigung ist für jede Seite möglich und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.