Vorblatt

1. Problem:

Österreich ist Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation ESA und hat die „Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der ARIANE- Träger“ vom 4. Oktober 1990 angenommen. Diese regelt die kommerzielle Vermarktung der ARIANE-Trägerraketen. Inzwischen haben die Vertragsparteien eine neue Erklärung angenommen, die zusätzlich die neuen Träger Vega und Sojus umfasst. Die „Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus“ soll nach Annahme durch mindestens 12 Vertragsparteien ab 1. Januar 2009 in Kraft treten und bis Ende 2020 gültig sein.

2. Ziel:

Die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus auch für Österreich anwendbar zu machen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Annahme der neuen Erklärung.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine, da die Beiträge zum Raumfahrtzentrum CSG in Französisch Guyana dem von Österreich anteilig mitzufinanzierenden Allgemeinen Haushalt der ESA angegliedert sind.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Annahme der Erklärung bis Jahresende 2008 durch Österreich ermöglicht bis 2020 Aufträge von Arianespace an österreichische Unternehmen und entspricht der künftigen österreichischen Schwerpunktsetzung in weltraumtechnischen Projekten.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Die Belebung des Wirtschaftsstandorts beeinflußt das gesamtwirtschaftliche Ergebnis vorteilhaft.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Nach derzeitigem Wissensstand – global gesehen - minimal, für Österreich überhaupt keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Erklärung steht im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Sie ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die Erklärung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Schon 1980 wurde von allen damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation ESA als Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik und Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit eine multilaterale zwischenstaatliche Vereinbarung („Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger“) geschlossen, die die Beziehungen zwischen den Teilnehmern am Ariane-Entwicklungsprogramm, der ESA und der französischen privatrechtlichen Aktiengesellschaft Arianespace regelt. Dieser Gesellschaft sind die Produktion, der Start und die Vermarktung der von der ESA entwickelten Trägerrakete Ariane übertragen.

Österreich ist Mitglied der ESA, Teilnehmer am Entwicklungsprogramm Ariane 5 und Vertragspartei der bis Ende 2008 gültigen Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger (BGBl. Nr. 91/1994 idgF).

Aufgrund des inzwischen im Rahmen eines eigenständigen ESA-Programms entwickelten Vega-Trägers und des künftigen, neue Startmöglichkeiten vom Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) bietenden russischen Sojus-Trägers muss die derzeitige Vereinbarung über die Ariane-Produktionsphase durch eine neue Vereinbarung, die die zwei neuen Träger Vega und Sojus einbezieht, abgelöst werden. Außerdem ist die gegenwärtige Vereinbarung bis Ende 2008 befristet. Die  Regierungsvertreter der ESA-Mitgliedstaaten nahmen die neue Vereinbarung am 30. März 2007 an.

Gemäß Art. V Z 1 der Erklärung ist die Annahme dem Generaldirektor der ESA zu notifizieren.

Österreich ist im Vergleich zu der derzeitigen Erklärung durch die Hinzufügung der Vega- und Sojus-Träger finanziell nicht betroffen. Da Österreich nicht an Vega teilnimmt, entsteht bezüglich Vega keine finanzielle Verpflichtung. Bezüglich Sojus treffen finanzielle Verpflichtungen nur Frankreich. Bezüglich Ariane wird die Haftung wie bisher von Frankreich übernommen.

Neben den Beiträgen zum ESA-Pflichtprogramm CSG Kourou, den Beiträgen zu den Ariane-Entwicklungsprogrammen und dem Unterstützungsprogramm EGAS verursacht also die Erklärung keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.

Das österreichische Interesse an der Annahme der neuen Erklärung besteht darin, bei der weltweiten Vermarktung der Trägerraketen Ariane, Vega und Sojus durch die privatrechtliche Gesellschaft Arianespace weiterhin mitzuwirken, weil diese die österreichischen Zulieferer beauftragt. Die Teilnahme an der Erklärung ist nicht nur ein Bekenntnis zur europäischen Solidarität auf dem Raumfahrtsektor, sondern verschafft Österreich gleiche individuelle und kollektive Rechte (z. B. Kontrollrechte über Arianespace) wie allen übrigen Vertragsparteien.

Besonderer Teil

Zu Art. I: Zweck und Verpflichtungen der Teilnehmerstaaten

 

Z 1

legt fest, dass die Erklärung den Rahmen für die Einsatzphase der ESA entwickelten Träger Ariane und Vega sowie des vom CSG aus eingesetzten Sojus Trägers nach 2008 definiert. Die Einsatzphase umfasst Fertigung, Integration, Betrieb und Vermarktung. Diese Regelung folgt der vorherigen Regelung über die Ariane- Produktionsphase nach.

Z 2

weist darauf hin, dass ein vorrangiges Ziel der teilnehmenden Regierungen die Gewährleistung eines eigenständigen garantierten Zugang Europas zum Weltraum ist.

Z 3

weist darauf hin, dass der garantierte Zugang Europas zum Weltraum durch die europäischen Träger, die Startanlage und die Industriekapazitäten gesichert sind.

Z 4

weist darauf hin, dass die Einsatzphase der Träger zu friedlichen Zwecken, gemäss dem UNO Weltraum- Vertrag und der ESA Konvention durchgeführt wird.

Z 5

legt fest, dass die Einsatzphase der Träger der Gesellschaft Arianespace übertragen wird. Die ESA schließt zu diesem Zweck mit Arianespace die in Art. III beschriebenen Abmachungen.

Z 6

legt fest, dass die Einsatzphase die geographische Verteilung der Industriearbeiten beachtet, wobei die Fertigungsunterlagen aus den Entwicklungsprogrammen als Grundlage dienen.

Z 7

weist darauf hin, dass die CSG Startanlage gemäß besonderer Abmachung einsatzbereit gehalten wird.

Z 8

legt fest, dass die Regierungen für ihre nationalen, europäischen und internationalen Programme den Trägern den Vorzug einräumen, sofern diese keinen unvertretbaren Nachteil darstellen. Der Vorrang soll in folgender Reihenfolge gewährt werden: Ariane und Vega, Sojus aus dem CSG, andere Träger.

Z 9

legt fest, dass die Teilnehmerstaaten den Aufbau eines Rahmens für die Beschaffung von Startdiensten für europäische Programme und für den Weltmarkt unterstützen.

Z 10

regelt die Verkäufe von Startdiensten an Kunden aus nicht ESA-Mitgliedstaaten. Ein Verkaufskontrollausschuss, bestehend aus je einem Mitglied der Teilnehmerstaaten, wird eingesetzt, um zu prüfen, ob ein geplanter Start zu friedlichen Zwecken dient. Die französische Regierung verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Durchführung der vom Verkaufskontrollausschuss gefassten Verbotsbeschlüsse zu garantieren.

Z 11

regelt die von den Teilnehmerstaaten an Arianespace zu übergebenden Vorleistungen aus den Träger-Entwicklungsprogrammen: zu Rückerstattungskosten die Sachen, unentgeltlich die Rechte an geistigem Eigentum.

Z 12

weist darauf hin, dass die Teilnehmerstaaten der ESA und Arianespace ihre Unterstützung im Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung gewähren.

Z 13 und Z 14

empfehlen Konsultationen der Teilnehmerstaaten im Falle eventueller besonderer Garantie- und Finanzregelungen bei Ausfuhrverkäufen sowie bei besonderen Ereignissen, die umfassende Auswirkungen auf Arianespace oder die Träger haben können.

 

Zu Art. II: Auftrag der Teilnehmerstaaten an die Europäischen Weltraumorganisation ESA

 

Z 1

legt fest, dass die ESA für die Einhaltung dieser Erklärung sorgt und überwacht, dass die Tätigkeiten von Arianespace und der Industrie während der Einsatzphase die Qualifizierung der Träger nicht gefährdet.

Z 2

fordert die ESA auf, dem mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag durch einen Beschluss des ESA-Rates zuzustimmen.

Z 3

fordert die ESA auf, gemäß den Grundsätzen der Erklärung, mit Arianespace besondere Abmachungen bzgl. der in Art. III beschriebenen Verpflichtungen von Arianespace zu schließen.

Z 4

fordert die ESA auf, mindestens einmal im Jahr über die Themen dieser Erklärung während des ESA-Rates oder des ESA-Programmrates für Raumfahrzeugträger zu berichten. Folgende Punkte sollen u.a. umfasst werden: finanzielle Fragen, Lage des Weltmarktes für Startdienste, geografische Verteilung der Industriearbeiten, Kosten und Einahmen von Arianespace für jeden Träger, Geschäftsplan und Tätigkeiten von Arianespace inklusive der Firmenstruktur oder Aktienbeteiligungen, Aktivitäten des Verkaufskontrollausschusses. Die ESA-Delegierten können bei dieser Gelegenheit Empfehlungen an Arianespace richten und weitere Informationen verlangen.

Z 5

fordert die ESA auf, vertrauliche Berichtsinformationen entsprechend zu behandeln.

Z 6

weist darauf hin, dass sich die ESA-Delegierten im Rahmen des ESA-Rates oder der ESA-Programmrates für Raumfahrzeugträger über Themen dieser Erklärung abstimmen.

Z 7

fordert den ESA-Rat auf, die ESA zu ermächtigen, als Verwahrer dieser Erklärung zu wirken.

Z 8 und Z 9

fordern die ESA auf, Arianespace bei der internationalen Vermarktung der Träger sowie bei der industriellen Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu unterstützen.

 

Zu Art. III: Verpflichtungen für Arianespace, Abmachungen zwischen der ESA und Arianespace

 

Z 1

legt fest, dass die ESA mit Arianespace gemäß Art. II Z 3 Abmachungen schliesst, diese regeln die Verpflichtungen von Arianespace für die ihr übertragenen Aufgaben und enthalten für jeden Träger besondere Bestimmungen. Diese Abmachungen folgen der vorherigen Vereinbarung betreffend die Ariane-Produktionsphase nach und stellen die Kontinuität mit dieser sicher.

Z 1 lit. a und b

verpflichten Arianespace, ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der ESA- Konvention, dem UNO Weltraumvertrag, den nationalen Gesetzen und den Beschlüssen des Verkaufskontrollausschusses gemäß Art. I Z 10 durchzuführen.

Z 1 lit. c

legt fest, dass die Hauptaufgabe von Arianespace der Einsatz von Ariane und Vega ist. Der Einsatz von Sojus vom CSG aus erfolgt in Unterstützung der Hauptaufgabe. Arianespace kann nur nach Genehmigung des ESA-Rates und der französischen Regierung andere Träger vom CSG aus betreiben. Arianespace kann nach Konsultation des ESA-Rates andere für die Hauptaufgabe nicht nachteilige Tätigkeiten durchführen. Alle Tätigkeiten sind gemäß den ESA-Ratsbeschlüssen durchzuführen unter Berücksichtigung der Träger-Priorisierung gemäß Art. I Z 8.

Z 1 lit. d und e

verpflichten Arianespace, eine Nutzlastzuteilungspolitik umzusetzen, die für Ariane und Vega eine jeweilige Mindeststartrate garantiert, um die europäischen Industriekapazitäten aufrecht zu erhalten. Weiters soll Arianespace, basierend auf den ESA-Zielen für Ariane und Vega, einen Geschäftsplan erarbeiten.

Z 1 lit. f

regelt die Verteilung der Industriearbeiten in der Einsatzphase für Ariane und Vega, die aus den Arbeitsaufteilungen der Entwicklungsprogramme resultieren. Mögliche Änderungen dieser Verteilung werden beschrieben, sie sind jedoch nur nach Rücksprache und Zustimmung der ESA und der betroffenen Teilnehmerstaaten möglich.

Z 1 lit. g

legt fest, dass die Nutzung durch Arianespace der aus den Entwicklungsprogrammen erhaltenen Sachen und Informationen ausschließlich auf den Betrieb der Träger beschränkt ist und regelt die Weitergabe von Rechten oder Informationen sowie die Ausfuhrkontrollrechte für Technologie.

Z 1 lit. h

regelt Schadensersatzansprüche, wonach Arianespace verpflichtet wird, der französischen Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 60 Mio. EUR je Start von Ariane oder Sojus die Kosten des Schadensersatzes zu ersetzen.

Gegenüber den Geschädigten haftet gemäß Art. IV lit. a (Ariane Start) und Art. IV lit. c (Sojus Start) die französische Regierung.

Z 1 lit. i

regelt Schadensersatzansprüche, wonach Arianespace verpflichtet wird, der französischen Regierung und der ESA bis zu einem Höchstbetrag von 60 Mio. EUR je Start von Vega deren jeweiligen Kosten des Schadensersatzes zu ersetzten. Gegenüber den Geschädigten haften gemäß Art. IV lit. b die französische Regierung zu einem Drittel und die ESA zu zwei Dritteln.

Z 1 lit. j

fordert Arianespace auf, über die erhaltenen Sachen und Informationen zu wachen und möglichen Schaden zu ersetzen.

Z 1 lit. k

verpflichtet Arianespace, zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten und Risiken in Absprache mit der ESA und der französischen Regierung eine angemessene Versicherung abzuschließen.

Z 1 lit. l

beschreibt die technische und finanzielle Verantwortung von Arianespace für die  Wartung und Verwaltung der gemäß Art. I Z 11 und Art. III Z 2 übernommenen Anlagen und Informationen.

Z 1 lit. m

fordert Arianespace auf, sich wie bisher an der Finanzierung der CSG Benutzungs- Kosten zu beteiligen.

Z 1 lit. n

verpflichtet Arianespace, der ESA die nötigen Prüfrechte zu gewähren in Bezug auf die Kosten und Einnahmen für jeden Träger sowie ihren Geschäftsplan, um die Berichte gemäss Art. II Z 4 erstellen zu können.

Z 1 lit. o

verpflichtet Arianespace, gegenüber der Öffentlichkeit den europäischen Charakter der Entwicklung und des Einsatzes der Ariane und Vega Träger hervorzuheben.

Z 1 lit. p

regelt die Bevorzugung von ESA und Mitgliedsstaaten gegenüber Drittkunden bei der Zuteilung der Starttermine.

Z 1 lit. q

fordert Arianespace auf, sich nicht auf diese Erklärung zu beschränken und jede weitere als erforderlich angesehene Verpflichtung einzugehen.

Z 2

weist darauf hin, dass die ESA unentgeltlich die Fertigungsunterlagen aus den Entwicklungsprogrammen der Ariane- und Vega-Träger sowie die Anlagen, das geistige Eigentum und die technischen Informationen in Bezug auf alle Träger Arianespace zur Verfügung stellt.

Z 3

weist darauf hin, das die ESA und Arianespace sich konsultieren, um die ESA- Entwicklungsprogramme der vorhersehbaren Marktentwicklung anzupassen.

 

Zu Art. IV: Haftung für durch einen Start verursachte Schäden

Unter Berücksichtigung der Arianespace Verpflichtung gemäß Art. III wird folgendes vereinbart:

 

lit. a

bestimmt, dass die Kosten von Schadensersatzansprüchen als Folge der Ariane- Starts gegenüber den Geschädigten durch die französische Regierung zur Gänze getragen werden.

lit. b

legt fest, dass die Kosten von Schadensersatzansprüchen als Folge der Vega-Starts gegenüber den Geschädigten durch die französische Regierung zu einem Drittel und die ESA zu zwei Dritteln getragen werden.

Die jeweiligen Haftungsanteile der Mitgliedstaaten an den Vega- Entwicklungsprogrammen sind durch weitere Vereinbarungen geregelt. Die Nicht- Mitgliedstaaten an den Vega-Entwicklungsprogrammen (z. B. Österreich) haften auf keinem Fall.

lit. c

bestimmt, dass die Kosten von Schadensersatzansprüchen als Folge der Sojus-Starts vom CSG aus gegenüber den Geschädigten durch die französische Regierung zur Gänze getragen werden.

lit. d

legt fest, dass die oben genannten Haftungen laut Art. IV lit. a, b und c nicht anwendbar sind, falls die ESA der Kunde von Arianespace ist, und der Schaden durch einen ESA Satelliten verursacht wurde.

lit. e

bestimmt, dass die oben genannten Haftungen der französischen Regierung laut Art. IV lit. a, b und c entfallen, falls der Schaden durch eine vorsätzliche Handlung der ESA oder ihrer Mitgliedstaaten (außer Frankreich) verursacht wurde. Ähnlicherweise entfällt die Haftung der ESA laut Art. IV lit. b, falls der Schaden durch eine vorsätzliche Handlung des französischen Staates verursacht wurde.

 

Zu Art. V: Inkrafttreten, Dauer, Revisionen, Gültigkeit

 

Z 1

definiert die 17 Teilnehmerstaaten dieser Erklärung und regelt das Wirksamwerden dieser Erklärung: ab dem 30. März 2007, nachdem zwei Drittel der Vertragsparteien (12) ihre Annahme schriftlich notifiziert haben. Nach Inkrafttreten können weitere in der Erklärung genannte Teilnehmerstaaten jederzeit beitreten.

Z 2

regelt die Beitrittsmodalitäten neuer ESA-Mitgliedstaaten; dieser benötigt die Zustimmung aller Vertragsparteien.

Z 3

definiert die Gültigkeitsdauer der Erklärung: nach Ratifizierung vom 1. Januar 2009 bis Ende 2020, und legt fest, dass die Vertragsparteien sich 2014 über den Durchführungsstand der Erklärung konsultieren.

Z 4

legt fest, dass die Vertragsparteien sich spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer über die Erneuerung der Erklärung konsultieren.

Z 5

regelt die Überprüfungs- und Änderungsmodalitäten der Erklärung. Diese benötigen einen Antrag von mindestens vier Vertragsparteien. Änderungen können von der ESA oder Vertragsparteien vorgeschlagen werden, und müssen einstimmig angenommen werden.

Z 6

weist darauf hin, dass die Erklärung unabhängig von anderen Abkommen der Vertragsparteien ist.

 

Zu Art. VI: Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten, die nicht vom ESA-Rat beigelegt werden können, werden gemäß Art. XVII der ESA-Konvention beigelegt.